W208 1434972-1•BVwG W208 1434972-1
W208 1434972-1Tribunal administratif fédéral6 août 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubwürdigkeit,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, als Einzelrichter, über die Beschwerde XXXX geboren XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, AZ 12 14.519-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.08.2015 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von AFGHANISTAN, reiste illegal nach Österreich ein und hat am 11.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei seiner Ersteinvernahme am 12.10.2012 im Anhaltezentrum der LPD Wien gab der BF Folgendes an:
Er sei am 07.05.1369 (= 29.07.1990) in der Provinz BAGHLAN, Distrikt XXXX (K.) im Dorf XXXX geboren, er sei Tadschike und Sunnit. Er habe 5 Jahre Grundschule ab seinem 13. Lebensjahr absolviert, wobei er gleich in die 3. Klasse gesetzt worden sei und habe danach von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Seine Muttersprache wäre Dari, diese beherrsche er in Wort und Schrift und Farsi. Er habe neben seinen Eltern vier Brüder und drei Schwestern, mit denen er gemeinsam geflüchtet sei. Seine Familie sei derzeit im IRAN in XXXX aufhältig. Er habe vor ca. dreieinhalb Monaten sein Heimatdorf in AFGHANISTAN gemeinsam mit seiner Familie verlassen (Juli 2012). Nachdem seine Familie nicht genug Geld für den Schlepper gehabt habe, sei diese im IRAN zurückgeblieben und nur er sei weiter geschleppt worden. Er sei über ISTANBUL über die griechische Grenze nach ATHEN gebracht worden. In ATHEN sei er ca. zwei Monate gewesen, bevor er mit zwei anderen Afghanen vom Schlepper gemeinsam in einem Sattelzugfahrzeug auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden wäre.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an: "Während der Taliban-Regierung hat mein Vater jemanden mit dem Auto überfahren und diese Person ist daran verstorben. Unter der KARZAI-Regierung haben die Angehörigen des Verstorbenen meinen Vater angezeigt und haben meinem Vater unterstellt, dass er den Mann absichtlich überfahren und getötet hat. Deshalb war mein Vater drei Monate in Haft. Durch Hinterlegung einer Kaution kam mein Vater frei und danach sind wir aus AFGHANISTAN geflüchtet. Die Angehörigen des Getöteten haben Blutrache an uns geschworen und dass sie mich töten werden. Deshalb ist unsere gesamte Familie aus AFGHANISTAN geflüchtet. Ich möchte erwähnen, dass diese Blutrache schon vor sieben bis acht Monaten erfolgte und die Familie hatte meine Cousine, Tochter des Onkels väterlicherseits, namens L.A. (ca. sieben bis acht Jahre alt) überfahren und getötet. Sie haben gedacht, dass es eine meiner Schwestern ist. Das sind meine Gründe. Ich fürchte, dass ich Opfer der Blutrache werde, wenn mich diese Leute finden. Mit den Behörden hatte ich keine Probleme, jedoch arbeiten Angehörige des Getöteten in der Regierung, daher fürchte ich, dass ich Probleme bekommen werde."
Vorgelegt wurde eine Tazkira, ausgestellt am 15.11.2006 auf seinen Namen mit dem Geburtsdatum XXXX, Geburtsort XXXX, Ausstellungsort XXXX, Staat AFGHANISTAN, Seriennummer 705553.
3. Bei der Befragung am 09.04.2013 vor dem Bundesasylamt (BAA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Farsi und Dari, gab der BF Folgendes an:
Er sei gesund, es gäbe keine gesundheitlichen Probleme, Medikamente nehme er nicht ein, auch keine Drogen oder sonst etwas. Er könne der Einvernahme folgen. Sie hätten zu Hause in AFGHANISTAN in einem Haus aus Lehm gewohnt. Sein Vater habe den Lebensunterhalt als PKW-Fahrer finanziert. In dem Dorf in dem sie gewohnt hätten, hätte es ca. 15 Haushalte gegeben und vier Kilometer entfernt wäre die nächste größere Ortschaft mit Bazar. In ihrem Dorf würden nur Tadschiken leben. Das Dorf wäre durch einen Fluss von der Außenwelt getrennt, man könne es nur über eine Holzbrücke und nicht mit dem Auto erreichen. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonst nahe stehende Personen. Zu seiner Familie im IRAN habe er seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr. Zu seinem Fluchtgrund gab er wörtlich an:
"Ich hatte Österreich nicht als Reiseziel gehabt, mein Ziel war ein sicheres europäisches Land, in dem ich Schutz erhalte. Einen Monat bevor wir AFGHANISTAN verließen, hatte mein Vater einen Autounfall, bei dem eine Person getötet worden ist. Es gab dann eine Gerichtsverhandlung. Das Gericht verurteilte meinen Vater zu einer lebenslänglichen Haft, weil das Gericht der Meinung war, dass mein Vater diese Person absichtlich getötet hat. Zwei Wochen später sollte mein Vater ins Gefängnis nach XXXX gebracht werden. Einer der Mitarbeiter, der beim Gefangenentransport anwesend war, der schlug meiner Familie vor, für eine bestimmte Summe meinen Vater während des Transportes fliehen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass wir nicht mehr in AFGHANISTAN bleiben. Die Verwandten des Verstorbenen haben meine Cousine umgebracht, weil sie dachten, dass das meine Schwester ist. Im IRAN konnte ich nicht bleiben, weil ich schon volljährig war und der IRAN schickt die volljährigen Afghanen wieder zurück nach AFGHANISTAN."
Nach Details zum Unfall befragt, gab er an, er wisse nichts Näheres. Nachgefragt fügte er hinzu, die Verwandten des Verstorbenen seien schon öfters bei ihnen gewesen und hätten dem Vater vorgeworfen, dass er absichtlich ihren Sohn umgebracht habe, weil zwischen dieser Familie und seinem Vater von früheren Zeiten Feindzähligkeiten vorhanden gewesen wären. Sie hätten immer wieder damit gedroht, ein Familienmitglied für den Sohn umzubringen. Mit ihm habe die Polizei nicht gesprochen, aber mit seiner Mutter.
Auf die Frage, wer die Flucht des Vaters organisiert habe, antwortete er, er wisse nicht was genau gewesen wäre, er wisse nur, dass der Beamte gegen Geld seinen Vater während des Transportes freigelassen habe. Das Haus sei damals verkauft worden, damit das Geld für die Flucht vorhanden gewesen wäre.
Befragt nach dem Tod der Cousine antwortete er, einen Tag bevor sie AFGHANISTAN verlassen hätten, sei ihnen mitgeteilt worden, dass seine Cousine umgebracht worden sei. Sie selbst hätten sie nicht gesehen, ihnen sei nur gesagt worden, dass ihr Leichnam auf der Straße gefunden worden sei, in der Nähe von ihrem Dorf. Dies hätte ihnen im IRAN ein Onkel erzählt, dass diese aus Rache getötet worden wäre.
Gefragt, warum er nicht nach AFGHANISTAN, zum Beispiel nach KABUL zurück könnte, gab er an, das wäre schon möglich und er wäre dort auch allenfalls vor den Angehörigen des Verstorbenen geschützt gewesen, aber es liege das Gerichtsurteil vor. Die Angehörigen des Verstorbenen hätten den Richter bestochen, es sei aber ein normaler Autounfall gewesen, kein absichtlicher Tod. Der Richter hätte von der Mutter auch Geld haben wollen, damit er ein mildes Urteil ausspräche. Die Summe sei aber zu hoch gewesen. Seine Mutter hätte das Geld nicht besorgen können.
Auf Rückfrage, ob das alles innerhalb des letzten Monats gewesen sei, antwortete er, der Unfall sei einen Monat vor der Gerichtsverhandlung passiert. Einen Monat habe die Gerichtsverhandlung und die Flucht des Vaters während des Transportes und die Flucht in den IRAN gedauert.
Alle weiteren Fragen hinsichtlich allfälliger Probleme mit den Behörden in seiner Heimat bestehender staatlicher Fahndungsmaßnahmen, einer allfälligen politischen Tätigkeit oder einer Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen oder einer Verfolgung aufgrund der Volksgruppe oder Religion beantwortete der BF mit "nein".
4. Mit Bescheid vom 25.04.2013 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz ab, ebenso den Antrag ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und wies den BF aus dem Bundesgebiet aus.
Festgestellt wurde, dass die Identität des BF nicht feststehe, er aber an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Ebenso wenig stehe fest, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinner der GFK zu gewärtigen habe oder einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre.
Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, er lebe seit Oktober 2012 in Österreich, sei ledig, verfüge über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, habe hier keine Angehörigen und Geschwister, diese würden im IRAN leben. Die Lage im Herkunftsstaat sei, in regionalunterschiedlicher Intensität, allgemein schwierig. Fallweise würden übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten werden. Der BF sei jedoch von diesen fallweisen stattfindenden Defiziten nicht exzeptionell betroffen.
In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass in Ermangelung irgendwelcher personenbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität seiner Person dienlichen Unterlagen, es nicht möglich gewesen sei, verbindlich den Namen und das Geburtsdatum zu bezeichnen. Daher würden die verwendeten Personenbezeichnungen lediglich zur Individualisierung als Verfahrenspartei dienen. Aufgrund der Verwendung der Sprache Dari und des diesbezüglich glaubwürdigen Auftretens, vertrete das BAA die Ansicht, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe keine lebensbedrohlichen Krankheiten erwähnt, daher würden sich diesbezügliche beweiswürdigende Überlegungen erübrigen.
Betreffend der Fluchtgründe habe der BF Blutrache angegeben, weil sein Vater bei einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang beteiligt gewesen wäre. Die Familie des Unfallopfers glaube, dass der Vater den Tod des Unfallopfers absichtlich herbeigeführt habe, was eine Blutrache in Gang gesetzt hätte. Diesbezüglich sei auch die Cousine des BF absichtlich überfahren worden, was jedoch ein Irrtum gewesen sei, weil eigentlich eine Schwester des BF auf diese Weise hätte umgebracht werden sollen. Da er selbst in Gefahr gewesen wäre, Opfer der Blutrache zu werden, habe er sich entschlossen die Heimat zu verlassen.
Die Tatsache, dass seine Eltern und Geschwister vor einigen Monaten ebenfalls AFGHANISTAN verlassen hätten und nun im IRAN wohnhaft seien, hindere eine neuerliche Aufenthaltnahme des BF in AFGHANISTAN nicht, weil dieser in Österreich ebenfalls völlig fremd sei. Weil er ohne entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse oder verwandtschaftliche Unterstützung Österreich erreicht habe, sei davon auszugehen, dass keinerlei psychische oder physische Unreife vorliegen würde, die besondere Schutzwürdigkeit begründen könnte. Einer Rückkehr nach AFGHANISTAN in eine dem BF soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung sei daher zumutbar. Er könne auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und habe das BAA spezialisierte landeskundliche Feststellungen zu den Rückkehrfragen herbeigeschafft und ihm zur Information übermittelt. Darin seien die umfangreichen konkreten Unterstützungsangebote für Rückkehrer aufgelistet. Demnach gäbe es unzählige nationale/internationale, staatliche/halbstaatliche und private Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen. Gerade die afghanische Hauptstadt KABUL oder überhaupt auch andere Städte würden auch weniger qualifizierten Menschen, in Verbindung mit den angesprochenen Unterstützungseinrichtungen, realistische Möglichkeiten einer Existenzsicherung bieten. Er sei an einer Kontaktnahme mit diesen Organisationen nicht gehindert. Seine im IRAN aufhältigen Familienangehörigen könnten ihn allfällig finanziell unterstützen.
Hinsichtlich der Fluchtgründe wurde dem BF vollumfänglich die Glaubwürdigkeit versagt. Er habe zweimal Gelegenheit gehabt die Fluchtgründe darzutun. Einmal im Rahmen der Befragung am 12.10.2012 (Erstbefragung) und dann wieder anlässlich der am 09.04.2013 aufgenommenen Niederschrift. Es könne davon ausgegangen werden, dass einmal dargetane Fluchtgründe im Grundsätzlichen sich nicht mehr ändern und immer in gleicher unterschiedsloser Weise reproduziert werden könnten, auch wenn zu berücksichtigen sein wäre, dass manche unbedeutende Randdetails des Gesamtvorbringens nicht mehr richtig wiedergegeben werden könnten. Die Befragungen seien unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari erfolgt und sehr strukturiert durchgeführt worden. Die Fragen seien eindeutig und einfach zu beantworten gewesen.
Trotzdem hätten sich zwei gravierend von einander abweichende Fluchtgeschichten ergeben.
Laut Erstbefragung solle der vom Vater verursachte Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang während der Taliban-Regierung geschehen sein, dass müsse also jedenfalls vor 2001 gewesen sein. Damals sei das Talibanregime gestürzt worden. Wenn der BF angebe, dass die Angehörigen des Unfallopfers unter der KARZAI-Regierung den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hätten, dann könne das nicht vor 2004 gewesen sein, weil erst damals KARZAI Staatsoberhaupt bzw. Regierungschef geworden sei. Schlussendlich sei bei der Erstbefragung noch behauptet worden, dass die Cousine des BF vor sieben oder acht Monaten getötet worden sei, das müsse daher im Jänner/Februar 2012 gewesen sein. Gleichzeitig habe der BF aber ausgesagt, dass er vor ca. dreieinhalb Monate, also im Juli 2012, AFGHANISTAN Richtung IRAN verlassen habe, dort einige Tage aufhältig war und schlussendlich seine Reise nach Europa fortsetzte.
Bei der Einvernahme am 09.04.2013 habe sich ein völlig anderes Zeitdiagramm ergeben. Zunächst habe der BF ausgesagt, der Verkehrsunfall, der die Probleme ausgelöst habe, sei einen Monat vor Verlassen AFGHANISTANS passiert, was ungefähr für den Juni 2012 anzusetzen sei. Logischerweise hätten die weiteren Ereignisse danach stattfinden müssen. Die Gerichtsverhandlung des Vaters mit Verurteilung zu lebenslanger Haft, die Inhaftierung, die versuchte Überstellung in das Gefängnis, der Flucht auf dem Weg dorthin, der Verkauf des Wohnhauses zur Bestreitung der Fluchtkosten und der Tod der Cousine. Trotz Nachfrage hätte der BF darauf beharrt, dass der Unfall einen Monat vor der Gerichtsverhandlung stattgefunden habe und alles andere dann im darauffolgenden Monat passiert sei.
Abgesehen von diesen widersprechenden Zeitangaben führe auch die inhaltliche Betrachtung des Vorbingens zu einem erheblichen Widerspruch. So habe der BF in der Erstbefragung gesagt, dass der Vater drei Monate in Haft gewesen sei und erst nach Zahlung einer Kaution behördlicherseits auf freien Fuß gesetzt worden sei.
Davon sei in der Einvernahme vom April 2013 keine Rede mehr gewesen. Hier wurde ausdrücklich ausgesagt, dass der Vater bereits verurteilt und inhaftiert worden sei, er sei aus der Haft geflohen.
Unverständlich sei weiters, die Aussage, dass die Cousine irrtümlich überfahren worden sei, weil die Täter gedacht hätten, dass es sich bei der Getöteten um die Schwester des BF handle. An anderer Stelle derselben Niederschrift habe der BF ausgesagt, dass die Familie der angeblich von ihrem Vater getöteten Person öfters bei ihnen zuhause gewesen sei. Es habe schon von früherer Zeit her eine gewisse Feindschaft zwischen den Familien gegeben. Das könne nur indizieren, dass die Familienverhältnisse der gegnerischen Familie gut bekannt gewesen seien. Warum dann trotz dieser Kenntnisse die Cousine irrtümlich überfahren worden sein solle, erscheine nicht sehr wahrscheinlich.
Zusätzlich habe das BAA sich durch Einschau in Dokumentationsmaterialien mit dem Phänomen der Blutrache auseinandergesetzt. Demzufolge würde diese zur Sühne von irgendwelchen vermeintlichen Ehrverletzungen oder sonstigen Streitigkeiten angewendet, deren Kennzeichen unter anderem die patrilineare Vollziehung der Blutrache sei. Das Kinder, vor allem solche weiblichen Geschlechtes, Opfer von Blutrache werden, sei nicht bekannt bzw. regelkonform.
Es sei dem BAA durchaus verständlich, dass manche Sachverhalte, so unwahrscheinlich sie auch klingen mögen, dennoch geschehen könnten, wenn aber, so wie hier, mehrere Implausibilitäten zusammen träfen, dann sei es gerechtfertigt, dem Gesamtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen, da der BF im Verfahren keine anderen Gefährdungspotentiale dargestellt habe.
Es sei dem BF zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite, unter Anbietung seiner Arbeitskraft als Gegenleistung, das für seinen Lebensunterhalt unbedingt notwendige zu erarbeiten. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik AFGHANISTAN landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt werde oder eine derartig humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es werde auf die oben angeführten landeskundigen Feststellungen verwiesen.
5. Mit Schreiben vom 10.05.2013 erhob der BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde dem BF Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zu einer neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu zu erklären, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtswidrig sei.
Inhaltlich wurde die Beschwerde damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt hätte und die Länderberichte nicht in die Beweiswürdigung miteinfließen habe lassen. Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit sei nicht beachtet worden, dass er aufgrund der Ereignisse an einem Traumata leide, welches die Beeinträchtigung der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit zur Folge habe. Er leide aufgrund der Ereignisse unter einem hohen psychischen Leidensdruck, es falle ihm schwer über das Erlebte ausführlich zu sprechen, er habe Schlafstörungen und leide unter Stimmungsschwankungen. Die Behörde sei im Ermittlungsverfahren diesen entscheidungsrelevanten Aspekten nicht nachgegangen und hätte dieses daher mit Mangelhaftigkeit belastet.
Hinsichtlich der Fluchtgründe werde wiederholt, dass der Unfall einen Monat vor der Gerichtsverhandlung passiert sei und gleichzeitig einen Monat vor der Flucht in den IRAN. Er sei zwei Monate im IRAN geblieben, dann über GRIECHENLAND weiter gereist. Sein Leben sei bis zu dem Unfall ruhig verlaufen, nur mit Hilfe von Schmiergeld sei der Vater ungerecht zu einer lebenslänglichen Haft verurteilt worden.
Auf Vorschlag eines der Mitarbeiter, die beim Gefangenentransport geholfen hätten, sei der Vater während des Transportes entkommen. Korruption sei in AFGHANISTAN allgegenwärtig, das sei auch der Grund, warum er den Schutz der Sicherheitsbehörden nicht in Anspruch genommen habe. Die Exekutive, Polizei, Militär sei stark mit dem Patronagesystemen herrschender Warlords verwoben. Es gäbe keine unabhängige Justiz. Er könne keinen Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen.
Der Tod der Cousine, die mit der Schwerster verwechselt worden sei, sei als gefährliche Drohung ihm gegenüber als nächstes Opfer aufzufassen und stelle damit einen asylrelevanten Tatbestand dar. Im Übrigen habe die Behörde auf Seite 53 des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass seine Identität in Ermangelung irgendwelcher personenbezogener nationaler Urkunden nicht feststehe, obwohl er der Behörde eine Geburtsurkunde vorgelegt habe.
Die belangte Behörde habe in seinem Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Im Falle seiner Rückkehr würde er durch die feindlichen Angriffe leiden müssen, er würde verfolgt und ermordet werden. Er habe wohlbegründete Furcht.
6. Mit Schreiben vom 13.05.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 16.05.2013, wurde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem damaligen Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Am 02.05.2014 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag, der mit Beschluss vom 14.05.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde.
8. Am 17.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahrenshilfeantrag ein, der am 23.06.2014 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.
9. Mit Schreiben vom 18.06.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 05.08.2014 an.
10. Am 03.07.2014 teilte das BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit, dass die Entsendung eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung am 05.08.2014 nicht möglich sei, es werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls beantragt.
11. Am 05.08.2014 fand eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab er an, er stamme ursprünglich aus der Provinz PARWAN, wo er 1385 geboren sei. Die Familie sei jedoch aus Sicherheitsgründen, als er noch klein gewesen wäre in die Provinz BAGHLAN gezogen. Seine Heimatdorf bestehe aus ca. 15 Häusern die ca. 4 km von Zentrum der Stadt K. im gleichnamigen Distrikt liege und über asphaltierte Straßen von KABUL und MAZAR-E SHARIF aus erreichbar sei. Er verfüge über 2. Jahre Schulbildung in seiner Heimat (4. u. 5. Klasse), könne in der Sprache Dari lesen und schreiben und auf Niveau A2 Deutsch. Die Schule habe er aus finanziellen Gründen abbrechen müssen und als Tagelöhner Gelegenheitsarbeiten (Verkauf von Telefonwertkarten, Reinigungskraft) in seiner Heimatprovinz verrichtet. Er sei gesund, nehme keine Medikamente, könne der Verhandlung folgen und werde die Wahrheit sagen. Auch bei den Einvernahmen vor der Polizei und dem BAA sei er gesund gewesen, habe keine Angst gehabt, habe alles vorbringen können, die Wahrheit gesagt und die Dolmetscher gut verstanden. Die Niederschriften seien ihm auch rückübersetzt worden.
Befragt, warum er sich 2006 eine Geburtsurkunde ausstellen habe lassen, gab er an, dass hätten seine Eltern gemacht, er wisse den Grund nicht, er habe sie auch nirgendwo vorlegen müssen. Dazu aufgefordert die Geburtsurkunde vorzulesen und anzugeben, wie alt er bei der Ausstellung gewesen sei, führte er aus, dass er lt. der Urkunde im Jahr 1385, 15 Jahre gewesen sei. Gefragt welches genaue Ausstellungsdatum die Urkunde trage, gab er an er könne diese nur schlecht lesen, weil sie in Paschtu geschrieben sei. Die Dolmetscherin führte dazu aus, dass das Feld, wo normalerweise das Ausstellungsdatum stehe leer sei, bei der Unterschrift und dem Stempel des Direktors sei das Datum 24.08.1385 angeführt, was dem 15.11.2006 entpreche.
Seine Familie, mit der er regemäßig telefonischen Kontakt habe, bestehend aus seinen Eltern, seinen drei Schwestern und mittlerweile 5 Brüdern (der kleinste sei im IRAN geboren), würde in XXXX leben. Sein Vater arbeite dort als Autowäscher in AFGHANISTAN habe er als Fahrer gearbeitet. In AFGHANISTAN habe er Verwandte im Heimatdorf. In KABUL habe er entfernte Verwandte bei denen er einmal übernachtet habe, er wisse aber deren Verwandschaftsgrad nicht, sie seien keine Onkel und Tanten. In MAZAR-E SHARIF oder sonst wo habe er keine Verwandten. Die Familie habe im Heimatdorf ein Haus besessen, dass aufgrund der Probleme des Vaters verkauft werden habe müssen.
Zum Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an:
"Mein Vater hatte einen Autounfall, bei dem er den Sohn eines Doktors, dessen Name mir nicht bekannt ist, überfahren hat. Der Junge ist dabei verstorben. Nachdem mein Vater bereits von früher Probleme mit dieser Familie hatte, behauptete die Familie des Jungen, dass mein Vater ihren Sohn absichtlich getötet hat. Sie haben meinen Vater angezeigt. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung, bei der mein Vater schuldig gesprochen wurde und zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Mein Vater war bemüht, seine Unschuld zu beweisen. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, weil diese Familie sehr einflussreich war. Der Kommandant oder Richter der für meinen Vater zuständig war, verlangte sehr viel Geld für die Freilassung meines Vaters. Das konnten wir uns damals nicht leisten. Meine Mutter fand eine weitere Person, die bereit war, meinen Vater auf den Weg, wenn er verlegt wird, für wenig Geld frei zu lassen. Dafür haben wir unser Haus verkauft."
Auf Rückfragen führte er dazu wörtlich aus:
VR: Erzählen Sie mir, wann und warum Sie AFGHANISTAN verlassen haben?
BF: An die Daten kann ich mich nicht mehr genau erinnern, wenn ich in den vorherigen Einvernahmen dazu befragt worden bin, so habe ich dort ebenfalls angegeben, dass ich mich an das genaue Datum nicht mehr einnern kann. Ich weiß aber, dass all diese Vorfälle innerhalb eines Monats passiert sind.
VR: Können Sie sich an das Monat oder an die Jahreszeit erinnern?
BF: Nein an das Monat nicht, es war relativ warm für die Verhältnisse in dieser Gegend, es war auf keinen Fall Winter.
VR: Wen hat der Vater überfahren?
BF: Er war der Sohn eines Doktors. Er war der Sohn eines Arztes. Den Namen kenne ich nicht.
VR: Sie sagten, dass es eine einflussreiche Familie war. Da müssten Sie den Namen kennen?
BF: Es ist richtig, dass sie einflussreich war, ich kenne aber keine Namen.
VR: Sie haben angegeben, dass es schon früher Probleme mit dieser Familie gab, was waren das für Probleme?
BF: Das weiß ich nicht, ich weiß aber, dass es Probleme gegeben hat, weil ich immer zur Schule begleitet wurde. Ich durfte nicht alleine hinaus gehen.
VR: In den 2 Jahren, in denen Sie zur Schule gegangen sind. Welches Jahr war das?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich war schon älter als ich in die Schule gehen wollte, deshalb wurde ich in der 4. Klasse aufgenommen.
VR: Kennen Sie das Jahr, an dem Sie die Schule verlassen haben?
BF: Nein.
VR: Wie lange nach Ihrem Schulabbruch fand dieser Unfall statt?
BF: Ich kann mich an den Abstand nicht erinnern. Ich musste die Schule früher verlassen, da wir finanzielle Schwierigkeiten hatten.
VR: Sie sind 1990 geboren, Ihre Taskira wurde 2006 ausgestellt, somit waren Sie 16 Jahre zum Zeitpunkt der Ausstellung.
BF: Mein Geburtsjahr basiert auf der Umrechnung der ersten Instanz und die Umrechnung wurde anhand der Daten auf meiner Geburtsurkunde vorgenommen.
VR: War der Unfall vor oder nach Ausstellung der Taskira?
BF: Die Geburtsurkunde wurde vorher ausgestellt.
VR: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise aus AFG ist der Unfall passiert?
BF: Zirka ein Monat vor meiner Ausreise.
VR: Die Gerichtsverhandlung war auch innerhalb dieses Monats?
BF: Ja.
VR: Wurde Ihr Vater eingesperrt, wenn ja, wie lange wurde er eingesperrt?
BF: Mein Vater ist eine Zeit lang auf der Polizeistation inhaftiert gewesen. Ich kann nicht genau angeben, wie lange er inhaftiert war, wahrscheinlich war es eine Woche.
VR: Die Verhandlung fand während dieser Inhaftierung statt?
BF: Während des Aufenthaltes in der Polizeistation fand die Gerichtsverhandlung statt. Nach der Urteilsfindung musste mein Vater nach XXXX verlegt werden.
VR: Wie viel Zeit verging vom Unfall bis zur Verhaftung?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Ich vermute es war etwa eine Woche danach.
VR: Was passierte in dieser Woche?
BF: In dieser Zeit ist meine Mutter oft zu ihnen gegangen, um sie davon zu überzeugen, dass der Unfall nicht beabsichtigt war, damit sie von der Anzeige absehen. Es ist ihr aber nicht gelungen.
VR: Wieso ist Ihre Mutter und nicht Ihr Vater hin gegangen?
BF: Das wollte meine Mutter nicht, mit der Begründung, dass die Familie möglicherweise noch trauriger werden würde, wenn sie meinen Vater sieht.
VR: Sind die Familienangehörigen auch einmal zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Nein, soweit ich mich erinnen kann sind sie nicht gekommen.
VR: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, dass die Verwandten des Verstorbenen öfter bei Ihnen gewesen sind. Ist das ein Missverständnis?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern, ich war aber meist nicht zu Hause. Das, was mir meine Mutter erzählt hat, habe ich auch in der Einvernahme angegeben.
VR: Sie sagten der Richter habe Geld für die Freilassung verlangt. Wann hat er das gemacht?
BF: Ja, während der Verhandlung. Das Geld, das er verlangt hat, konnten wir nicht bezahlen.
VR: Wie viel hat er verlangt?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Waren Sie bei der Verhandlung anwesend?
BF: Nein.
VR: Wie lautete das Urteil des Richters?
BF: Er hatte meiner Mutter gesagt, dass er meinen Vater gesetzesgemäß freisprechen würde, wenn meine Mutter das entsprechende Geld bezahlen würde. Andernfalls würde mein Vater verhaftet werden.
VR: War der Vater zum Zeitpunkt der Verhandlung noch frei?
BF: Es war schon bei der Polizei in Haft.
VR: Vorher haben Sie "Richter oder Kommandant" angegeben. War es überhaupt ein Richter oder der dortige Polizeikommandant?
BF: Ich weiß es nicht genau. Meine Mutter war immer in Kontakt mit diesen Personen. Ich kann daher nicht angeben, wer sie waren.
VR: Nach der Verhandlung ist Ihr Vater im Gefängnis geblieben. Was passierte danach?
BF: Danach hat meine Mutter eine andere Person gefunden, die bereit war, meinen Vater für weniger Geld freizulassen.
VR: Wer war diese andere Person?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Wann hat Ihnen Ihre Mutter das gesagt, dass Ihr Vater freigelassen werden würde?
BF: Mein Mutter hat mir nichts gesagt. Nachdem mein Vater freigelassen wurde, sind wir in den IRAN geflüchtet.
VR: Hat Ihnen Ihr Vater gesagt, wie er frei gekommen ist?
BF: Nein.
VR: Wie viele Tage, nachdem Ihr Vater frei kam, haben Sie AFG verlassen?
BF: Ich kann mich an die Anzahl der Tage nicht erinnern. Ich weiß, dass es insgesamt ein Monat ab dem Zeitpunkt des Unfalles gedauert hat, bis wir in den IRAN geflüchtet sind.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass ihr Vater während des Transportes fliehen konnte, weil einem Mitarbeiter Geld bezahlt wurde. Was sagen Sie dazu?
BF: Laut den Angaben meiner Mutter, war die Person, die das Geld von meiner Mutter genommen hatte, zuständig für den Transport meines Vaters.
VR: Wann fiel der Entschluss, das Haus zu verkaufen?
BF: Als für die Freilassung meines Vaters von der zweiten Person Geld verlangt wurde.
VR: Ist in diesem Zeitraum (in diesem einen Monat) noch etwas passiert?
BF: Während dieses Monats ist nichts geschehen. Nach unserer Flucht haben sie meine Cousine (Tochter des Onkels väterlicherseits) getötet.
VR: Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihre Cousine einen Tag vor Ihrer Ausreise getötet wurde.
BF: Nein, das war nach unserer Ausreise, das steht auch so im Protokoll. Ich wurde nämlich auch gefragt, wie wir von diesem Vorfall erfahren haben. Darauf antwortete ich, dass mein Vater telefonischen Kontakt nach AFG pflegt.
VR: Das bedeutet, Sie waren bereits im IRAN, als Sie vom Tod Ihrer Cousine erfahren haben.
BF: Ja.
VR: Waren zum Zeitpunkt des Unfalles die Taliban noch an der Macht?
BF: Nein. Die Taliban existieren überall in AFG, sie waren damals aber nicht an der Macht sondern KARZAI.
VR: Was hat Ihnen Ihr Vater gesagt, weshalb Sie AFG verlassen müssen?
BF: Der Grund dafür war, dass sowohl das Leben meines Vaters, als auch das seiner Söhne in Gefahr war. Sie wollten aber viel mehr uns schaden, damit sie meinen Vater einen psychischen Schaden zufügen.
VR: Gab es irgendwelche Drohungen?
BF: Es hat immer eine Drohung bestanden, weil meine Eltern uns immer darauf aufmerksam gemacht haben, vorsichtig zu sein. Ich wurde aber nicht persönlich bedroht.
VR: Haben Ihnen Ihre Eltern die Ursache dieser Drohung gesagt?
BF: Nein.
VR: Könnte es sein, dass Ihre Eltern aufgrund der Sicherheitslage um Sie besorgt waren und dass es keine Drohung gab?
BF: Nein, es war nicht nur wegen der allgemeinen Sicherheitslage, sondern auch wegen dieser Familie. Den genauen Grund kenne ich nicht.
VR: Wie war die Sicherheitslage, als Sie AFG verlassen haben?
BF: Damals als ich dort gelebt habe, gab es bereits Anschläge. Soweit ich weiß, hat sich die Lage weiter verschlechtert und die Anzahl der Anschläge hat sich erhöht.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie von PARWAN nach BAGHLAN gezogen sind?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.
VR: Warum sind Sie nach BAGHLAN gezogen?
BF: Ich weiß nicht genau, was der Grund dafür war, ich glaube, dass es eine Zeit war, in der die Taliban sehr viel in PARWAN gekämpft haben.
VR: Und weshalb sind sie genau nach [K] gezogen?
BF: Das können meine Eltern beantworten.
VR: Ist Ihre gesamt Familie dort hin gezogen?
BF: Die nahen Verwandten lebten im gleichen Dorf mit uns. Ich weiß nicht, ob sie zeitgleich mit uns gekommen sind oder später.
In der Verhandlung wurden auch die im Vorfeld zugesandten Länderfeststellungen erörtert und zusammengefasst, dass im hier relevanten Zusammenhang daraus hervorgehe, dass die Provinz BAGHLAN zu den relativ friedlichen Provinzen AFGHANISTANS zählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz BAGHLAN verstärkt, auch die Regierungskräfte sind entsprechend aktiv und bekämpfen die Aufständischen. Vor kurzer Zeit ist es zu verheerende Niederschlägen und Überflutungen gekommen die teilweise die Infrastruktur zerstört haben.
Blutfehden könnten zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali müsse die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen könne aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stamme, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen würden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage sei, sich zu rächen, dann könne die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher könne sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließe gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei seien Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
Der BF gab dazu an, er wisse nicht was der Pashtunwali sei, er habe Angst, dass ihm im Falle seiner Rückkehr von der verfeindeten Familie geschadet werde - die sich für den Unfall rächen wolle. Außerdem sei Krieg und die Sicherheitslage schlecht, auch sein Dorf das in der Nähe des Flusses liege sei von den Überschwemmungen betroffen gewesen.
Darauf hingewiesen das Racheakte im Allgemeinen an Frauen und Kindern nicht verübt werden und gefragt, ob sein Vater Brüder habe und wo diese leben, gab er an, sein Vater habe drei Brüder die im Heimatort leben würden und es sei kein Zufall gewesen, dass seine Cousine getötet worden wäre, diese sei mit seiner Schwester verwechselt worden. Nach den Angaben seiner Eltern habe die verfeindete Familie schon immer beabsichtigt ihnen zu schaden und der Unfall habe sie in dieser Absicht gestärkt.
Zu seiner Situation in Österreich befragt gab er an, er lebe in einer Pension, habe Kontakt zu den österr. Betreuerinnen und spiele beim SK B. Fußball, wo er drei Tage die Woche Training habe (Empfehlungsschreiben wurden vorgelegt). Er lerne Deutsch habe das Niveau A2 erreicht (Bestätigung A1 liegt vor, A2 müsse er nachreichen,. Da er zwar die Prüfung gemacht habe aber noch keine Bestätigung bekommen habe). Er habe auf Vermittlung der C. fünf Tage am Bau gearbeitet und sei beim AMS gewesen. Ihm sei gesagt worden, er dürfe nicht arbeiten. Er mache derzeit einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist sunnitischer Muslim, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, stammen aus der Provinz BAGHLAN, Distrikt XXXX, Dorf XXXX (15 Häuser). Er verfügt über 2. Jahre Schulbildung in seiner Heimat (4. u. 5. Klasse). In der Sprache Dari kann er lesen und schreiben. Deutsch kann er auf dem Niveau A2. Er hat zuletzt im der Distrikthauptstadt K. als Tagelöhner gearbeitet, die auch über asphaltierte Straßen von MAZAR-E SHARIF und KABUL aus erreichbar ist.
Er hat noch seine Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern. Sein Vater arbeitet als Autowäscher. Dass seine Familie - wie von ihm angegeben - im IRAN lebt, ist nicht glaubhaft.
In seinem Heimatdorf in AFGHANISTAN, dass in der Nähe eines Flusses liegt, von den heurigen Überschwemmungen betroffen war und nur über eine Holzbrücke von der Straße aus erreichbar, leben zumindest drei Brüder seines Vaters und weitere Verwandte. In KABUL hat er nur entfernte Verwandte bzw. Bekannte.
Der BF ist - nach eigenen Angaben - in seinem Herkunftsstaat und auch in Österreich (nach Strafregisterauszug vom 05.08.2014 nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und die unten in diesem Erkenntnis angeführten Feststellungen zur Lage in AFGHANISTAN decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 den Parteien zur Kenntnis gebrachten Feststellungen, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in AFGHANISTAN ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten, sondern darüber hinaus in der Verhandlung - aufgrund seiner Kontakte zu seiner Familie eingeholte Informationen - insbesondere zu seiner Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt angeführt, dass auch sein Heimatort von den Überschwemmungen betroffen und die Sicherheitslage sich verschlechtert habe.
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus AFGHANISTAN", 6. Oktober 2013)
Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen AFGHANISTANS gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Vor kurzer Zeit ist es zu verheerende Niederschlägen und Überflutungen gekommen die teilweise die Infrastruktur zerstört haben (BBC-World News, 07.06.2014, AFGHANISTAN flash flood kills dozens in Baghlan province, www.bbc.com/news/world-asia-2774577-1, abgerufen am 11.06.2014).
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in AFGHANISTAN in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten AFGHANISTANs in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in AFGHANISTAN praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten AFGHANISTANs dar.
(United Nations Assistance Mission in AFGHANISTAN "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; AFGHANISTAN Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in AFGHANISTAN am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in AFGHANISTAN keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit AFGHANISTANS, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in AFGHANISTAN wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
UNHCR geht von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in AFGHANISTAN" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
• an Blutfehden beteiligte Personen
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - insbesondere aufgrund einer Blutfehde, als Folge eines Toten aus einer einflussreichen verfeindeten Familie, bei einem Verkehrsunfalles seines Vaters - ausgesetzt wäre.
Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund der derzeitigen Lage in seiner Herkunftsregion (zerstörte Infrastruktur durch schwere Regenfälle und unsichere Sicherheitslage in seinem Herkunftsdistrikt) ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 12.10.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 09.04.2013 sowie die Beschwerde vom 10.05.2013.
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.08.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urkunden.
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt. Seine vorgelegte Taskira (Geburtsurkunde) enthält im dafür vorgesehenen Feld kein Ausstellungsdatum, dieses ist lediglich aus dem Stempel bei der Unterschrift erschließbar (24.08.1385 = 15.11.2006). Obwohl er damals 15 bzw. 16 Jahre alt war, konnte der BF nicht beantworten, wozu er die Taskira gebraucht hat und hat diese auch nirgends vorgelegt. Überdies ist der Geburtsort falsch eigetragen, weil nach den Angaben des BF in der Verhandlung er nicht in der Provinz BAGHLAN wie angegeben, sondern in PARWAN geboren und erst später dorthin gezogen ist. Nach den in den Länderfeststellungen dargelegten Praktiken dürfte es sich daher um eine falsche oder sogar echte Urkunde mit falschem Inhalt handeln.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich daher aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und steht die Identität des BF mit der für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF - mit Ausnahme des Aufenthalts seiner Kernfamilie im IRAN - , stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten in seiner Heimatprovinz bzw. deren näherer Umgebung.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus AFGHANISTAN - die aufgrund seiner Angaben (Sommer und 3 1/2 Monate) mit ca. Juni 2012 zu datieren ist - stützen sich auf dessen eigene Angaben.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Vater den Sohn einer einflussreichen Arztfamilie bei einem Verkehrsunfall ca. 1 Monat vor der Ausreise getötet habe. Mit dieser Familie habe es schon früher Probleme bzw. Drohungen gegeben. Der Verkehrsunfall sei der Anlass gewesen, den Vater ca. 1 Woche danach anzuzeigen und dieser sei verhaftet worden. Während der etwa einwöchigen Haft, sei es zu einer Verhandlung - bei der der BF nicht anwesend war - gekommen und der Vater sei von einem Richter/Polizeikommandanten zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen absichtlicher Tötung verurteilt worden, weil die Familie die vom Richter verlangte hohe Geldsumme für dessen Freilassung bzw. Freispruch nicht bezahlen habe können. Der Mutter sei es gelungen eine mit dem Transport von der Polizeistation ins Gefängnis in die Provinzhauptstadt befasste Person mit einer niedrigeren Geldsumme zu bestechen und dieser habe dafür gesorgt, dass der Vater habe flüchten können. Das notwendige Geld sei durch Verkauf des Hauses im Heimatdorf aufgebracht worden. Die gesamte Familie sei danach in den IRAN geflüchtet. Dort habe man über einen Onkel aus dem Heimatdorf erfahren, dass dessen Tochter die Cousine bei einem Verkehrsunfall von der verfeindeten Familie getötet worden sei, dies sei absichtlich und als Rache geschehen, weil die Cousine mit der Schwester des BF verwechselt worden sei.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe und vermied es in der Verhandlung tunlichst auch auf Nachfrage Zeitangaben zu machen. Er gab auf Detailfragen immer wieder vor sich nicht erinnern zu können.
Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Von einer in der Beschwerde behaupteten Traumatisierung und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit konnte dabei keine Rede sein. Der BF gab in der Verhandlung an vor der Polizei, keine Angst gehabt zu haben, gut behandelt worden zu sein und alles vorgebracht zu habe. In der Verhandlung vermittelte er einen ruhigen und intelligenten Eindruck, zeigte jedoch bei den Schilderungen der Ereignisse überhaupt keine Emotionen.
Trotz, der Tatsache, dass Erstbefragung und Einvernahmen im Abstand von 6 Monaten stattgefunden haben, kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch vage, unkonkret, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirkten bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.
Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern verwickelte er sich in Widersprüche, hatte Erinnerungslücken und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.
Unstimmigkeiten finden sich in der Erzählung des BF - wie schon vom BAA aufgezeigt - bei seinen Angaben zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles, der Haftdauer des Vaters und den Umständen seiner Freilassung ebenso wie beim Zeitpunkt der Tötung seiner Cousine. Er blieb zwar in der Verhandlung, so wie in der Befragung vor dem BAA angegeben, dass sich die Ereignisse alle innerhalb eines Monats ereignet hätten (im Gegensatz zur Erstbefragung), wollte sich aber weder an konkretere Zeitpunkte noch an gezahlte Summen oder Namen erinnern, obwohl es sich bei der verfeindeten Familie, um eine einflussreiche Arztfamilie gehandelt habe soll, mit der es schon jahrelang Probleme gegeben habe. Trotz der äußerst angespannten finanziellen Situation der Familie, er musste deshalb sogar die Schule abbrechen, soll es ihnen möglich gewesen sein - nach Verkauf des Hauses - zwar das Schmiergeld für den Fluchthelfer zu bezahlen und die Flucht der gesamten zehn Personen umfassende Familie in den IRAN zu finanzieren, nicht aber für den Richter um einen Freispruch zu erlangen. Auf Nachfrage musste der BF eingestehen, dass er bei der Verhandlung gar nicht dabei war und er nicht wisse ob diese durch den Polizeikommandanten oder einen Richter geführt wurde. Dies alles ist sogar für afghanische Verhältnisse (verbreitete Korruption) unplausibel und geht das Gericht davon aus, dass es weder einen Verkehrsunfall noch eine Verhandlung gab, sonst hätte der BF Details nennen können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er diese einschneidenden Ereignisse nur aus Erzählungen seiner Mutter oder seines Vaters kannte und nicht dabei gewesen sein will oder sich nicht erinnern könne. Das Gericht geht aufgrund dessen auch davon aus, dass sich die gesamte Familie - nicht nur die engsten Verwandten noch im Heimatdorf befinden und nicht im IRAN und nur der BF alleine aus AFGHANISTAN ausgereist ist. Diesbezüglich sei erwähnt, dass der BF bei der Ersteinvernahme angab die Familie würden sich in BANDAR ABBAS (=Küstenstadt im IRAN und auf dem Landweg 1.331 km bis zur Hauptstadt TEHERAN entfernt) befinden, bei der Einvernahme durch das BAA, er habe keinen Kontakt und bei der Verhandlung, er stehe in regelmäßigen Kontakt mit dieser und diese wäre in TEHERAN, sich aber gleichzeitig sehr informiert über die Lage in seinem Heimatdistrikt zeigte.
Die Angaben zur angeblichen Blutfehde und absichtlichen Tötung seiner achtjährigen Cousine, sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, nach denen in aller Regel erwachsene Männer (bevorzugt Brüder des Täters), das Ziel von Racheakten seien ebenso nicht glaubhaft. Der Vater hat drei Brüder und ist daher wenig wahrscheinlich, dass gerade die Tochter als Ziel ausgewählt wurde.
Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Verhandlung war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Ein Trauma oder ein hoher psychischer Leidensdruck bestand nach den persönlichen Angaben des BF und des persönlichen Eindruckes in der Verhandlung, bei keiner Einvernahme und hat der BF diesbezüglich auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Einer Nachvollziehbarkeit der Zeitangaben entzog sich der BF durch Erinnerungslücken. Inhaltlich taten sich bei der Verhandlung neue Widersprüche auf, wie, dass die Mutter die befeindete Familie besucht habe und nicht umgekehrt, wie noch bei der Einvernahme durch das BAA. Der Widerspruch hinsichtlich der Tötung der Cousine konnte nicht ausgeräumt werden, weil die Antwort, auf die klare Frage des BAA, wann die Cousine getötet worden sei ebenso klar lautete: "Einen Tag bevor wir AFGHANISTAN verließen wurde uns mitgeteilt, dass meine Cousine umgebracht worden ist. Wir selbst haben Sie nicht gesehen, uns wurde gesagt, dass ihr Leichnam auf der Straße gefunden worden sei." Und auf Nachfrage woher er wisse, dass die Cousine von der feindlichen Familie umgebracht worden sei, die Antwort lautete: "Als wir uns im IRAN befanden, hat uns das mein Onkel erzählt, dass sie die Rache an seiner Tochter ausgeübt haben."
Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen und detailarmen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, konnte daher dahingestellt bleiben.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN - insbesondere in seiner Heimatprovinz - mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine ausführlichen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen dazu in mehreren Einvernahmen - auch vor dem BVwG als glaubhaft erachtet werden. Seine Herkunft aus der Provinz BAGHLAN bzw. dem Heimatdistrikt und dem Heimatort erscheint glaubhaft, wenngleich auch die von ihm dargelegten Lebensumstände (mangelhafte Bildung, Berufserfahrung nur als Tagelöhner, finanzielle Probleme) und Familienverhältnisse teilweise nicht glaubhaft waren.
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Heimatprovinz (Verschärfung der Sicherheitslage) und der damit verbundenen Nichtgewährleistung deren sicherer Erreichbarkeit und dem zumindest teilweisen Entzug der Lebensgrundlagen durch die Überschwemmungen, spielt es auch keine Rolle, dass der BF dort jedenfalls - und zwar auch dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass sich seine Kernfamilie tatsächlich im IRAN befindet - über familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte durch die zahlreichen Verwandten (insbesondere die Brüder seines Vaters) verfügt.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 06.06.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.06.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und der Einvernahme durch das BAA - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in AFGHANISTAN und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in AFGHANISTAN zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben - Beweiswürdigung).
Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist und sich die Lage seit der Bescheiderlassung verändert hat.
Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde diesbezüglich daher Erfolg beschieden.
3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im gegenständlichen Fall konnte der BF aber nicht glaubhaft machen, dass sich die drohende Rache gegen ihn als unbeteiligten Dritten bloß wegen seiner vom Täter (seinem Vater) herrührender Abstammung richte (vgl. VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153; VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517).
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziale Gruppe (Familie) - liegt daher nicht vor. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch eine einflussreiche Familie als Rache für die Tötung eines Angehörigen (Blutfehde) bzw. die ungerechtfertigte Verurteilung des Vaters durch staatliche Organe, nicht glaubhaft machen konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder wie hier die desaströse Situation nach den schweren Regenfällen und die Zerstörung der Infrastruktur und Lebensgrundlagen) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in AFGHANISTAN unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum BAGHLAN und insbesondere in der Herkunftsprovinz betrifft, ist festzuhalten, dass diese nach wie vor zu den relativ friedlichen Provinzen AFGHANISTANS zählt, die Zahl der Sicherheitsvorfälle und der Opfer an Zivilisten jedoch seit Bescheiderlassung exorbitant gestiegen ist. Die regierungsfeindlichen Kräfte haben ihre Aktivitäten verstärkt (auch vor dem Hintergrund des Ausgangs der Präsidentschaftswahlen, deren unterlegener Kandidat der Nordallianz zuzurechnen ist) und nach dem Abzug der deutschen Truppen werden sie diese nocheinmal intensivieren, wie Anschläger selbst im gut gesicherten Zentrum der Hauptstadt KABUL immer wieder beweisen. Dazu kommt im konkreten Fall des BF, die teilweise Zerstörung der Infrastruktur und wohl auch der Lebensgrundlagen von Bewohnern von Überschwemmungsgebieten aufgrund der verheerenden Niederschläge und Überflutungen. Das Heimatdorf und die nächstgelegene Stadt liegen in der Nähe eines Flusses und konnte nicht festgestellt werden, dass dieses erstens sicher erreichbar und zweitens bewohnbar ist, sodass im Zweifel - wie vom BF angegeben - von einer existenzbedrohenden Gefährdung auszugehen war.
Hinsichtlich der in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben - die er bereits unter Beweis gestellt hat - vorausgesetzt werden kann, der auch über eine geringfügige Schulbildung verfügt, zumindest lesen und schreiben kann und im Distrikt K. aufgewachsen ist sowie seinen eigenen Angaben dort über ein soziales oder familiären Netzwerke verfügt. Dem aber gegenüber steht, dass nicht festgestellt werden kann, das er sein Heimatdorf sicher erreichen kann und zudem zumindest teilweise von einer Zerstörung der Infrastruktur und Lebensgrundlagen durch die Überschwemmungen auszugehen ist, welche auch seine dort noch befindlichen Verwandten mit hoher Wahrscheinlichkeit massiv getroffen haben. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in KABUL oder MAZAR-E SHARIF nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt in diesen Städten meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in AFGHANISTAN ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach AFGHANISTAN erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuzuerkennen.
3.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der VfGH hat erst jüngst wieder festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Provinz, die Verfügbarkeit eines familiären oder sonstigen sozialen Netzwerkes und ausreichender finanzieller Mittel, um sich eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern, entscheidende Relevanz bei der Gewährung von subsidiärem Schutz zukommt (VfGH 11.06.2014, U524/2013).
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