W133 1416143-1•BVwG W133 1416143-1
W133 1416143-1Tribunal administratif fédéral6 août 2014
bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Zurückziehung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer XXXX reiste am 28.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.
Am 29.01.2010 erfolgte die asylrechtliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Seitens des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) erfolgte am 04.10.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen an, er habe am 02.10.2009 einen namentlich genannten entfernten Verwandten in seiner Wohnung nächtigen lassen. In weiterer Folge sei es deshalb zu einer Festnahme des Verwandten aber auch des Beschwerdeführers selbst noch am selben Tag durch die russische Miliz gekommen. Der Beschwerdeführer sei zwölf Tage lang festgehalten und im Zuge der Anhaltung auch geschlagen worden. Es sei ihm während dieser Zeit auch keine Nahrung, nur Wasser gegeben worden. Nach einer Lösegeldzahlung seitens seiner Angehörigen sei er nach zwölf Tagen freigelassen worden und habe sich dreieinhalb Monate bei Cousins versteckt gehalten. Er sei schließlich am 25.01.2010 illegal und schlepperunterstützt aus der Russischen Föderation aus- und am 28.01.2010 nach Österreich eingereist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund seiner vagen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.10.2010, wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.10.2010, Postaufgabestempel ebenfalls 28.10.2010, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Mit schriftlicher Eingabe vom 20.11.2012 reichte der Beschwerdeführer einen Werkvertrag mit einem Zeitungsverlag über die Hauszustellung von Zeitungen durch den Beschwerdeführer nach.
Mit weiterer Eingabe vom 28.02.2013 legte der Beschwerdeführer die Honoraraufstellungen betreffend diese Tätigkeit für ein Jahr vor.
Mit weiterer Eingabe vom 27.12.2013 legte der Beschwerdeführer weitere Honoraraufstellungen betreffend diese Tätigkeit sowie eine Heiratsurkunde eines islamischen Zentrums vom Dezember 2013 vor.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren auf die Gerichtsabteilung W133 des Bundesverwaltungsgerichts über.
Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurden die Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien geladen.
Am 05.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 02.06.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Im Zuge der Verhandlung fand daher eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Integration durch das Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 28.10.2010, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 28.10.2010 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien. Er reiste am 28.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der Beschwerdeführer zog am 05.08.2014 nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, womit diese beiden Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise und Antragstellung am 28.01.2010 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er lebt in Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt mit Frau XXXX. Die Lebensgefährtin ist ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr wurde am 18.08.2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, XXXX, in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer hat am 29.07.2014 vor dem Standesamt auch die Vaterschaft zu seinem Sohn urkundlich anerkannt. Beide Elternteile kümmern sich gemeinsam um die Obsorge des Sohnes und tragen auch gemeinsam zum Lebensunterhalt der Familie bei.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und nunmehr als verfestigt integriert anzusehen. Er ging während seines, etwas weniger als fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich mehreren legalen Beschäftigungen nach und ist auch seit zwei Jahren als angemeldeter Zeitungsausträger regelmäßig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und auch arbeits- und lernwillig. Er erlangte neben seiner Erwerbstätigkeit auch einen Österreichischen Hauptschulabschluss im Wege einer Externistenprüfung mit fast ausschließlich sehr guten Beurteilungen. Da einer der Lehrgegenstände auch die deutsche Sprache war, verfügt der Beschwerdeführer auch über sehr gute Deutschkenntnisse. Auch die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2014 konnte völlig problemlos in deutscher Sprache geführt werden. Der Beschwerdeführer verfügt auch im Kreise seiner Arbeitskollegen über regelmäßige Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Der Beschwerdeführer nimmt seit rund zwei Jahren keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung mehr in Anspruch, sondern kommt aus eigenem für seinen Lebensunterhalt auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; auch sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwaltungsübertretungen betreffend seine Person bekannt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über ausreichenden Wohnraum. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er bislang lediglich nach islamischer Tradition verheiratet ist, eine zwei Zimmer-Gemeindewohnung. Die Kosten dafür erwirtschaften beide Partner aus eigener Erwerbstätigkeit. Aktuell befindet sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Mutterschaftsurlaub.
In Österreich lebt auch ein Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie. Zu diesen Angehörigen besteht regelmäßiger Kontakt.
In der Russischen Föderation lebt noch eine minderjährige Tochter des Beschwerdeführers bei der Mutter des Beschwerdeführers. Die Tochter stammt aus dessen erster, bereits vor rund acht Jahren und somit vor seiner Ausreise geschiedener Ehe.
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Integration stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgrund der vorgelegten russischen Personenstandsurkunden fest.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.08.2014, aus den vorgelegten Arbeits- und Gehaltsbestätigungen, der Geburtsurkunde des Sohnes vom 29.07.2014, der Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 29.07.2014, der vorgelegten Zeugnisse betreffend den Externistenhauptschulabschluss sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Grundversorgungs-informationssystem). Der Beschwerdeführer hinterließ im Rahmen der Verhandlung am 05.08.2014 einen geradezu vorbildlichen Eindruck einer gelungenen Integration, welcher auch durch die vorgelegten Bestätigungen untermauert wurde.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Das Datum der Antragstellung, teilweisen Beschwerdezurückziehung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A des Spruchpunktes I.)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2014 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren nunmehr mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz waren daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Zu Spruchteil B des Spruchpunktes I.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu Spruchteil A des Spruchpunktes II.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat daher das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie oben dargestellt - bereits in Rechtskraft erwachsen, wodurch eine, im Ergebnis mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vorliegt. Es ist demnach im vorliegenden Übergangsfall zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Im vorliegenden Beschwerdefall würde eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer sowohl einen Eingriff in sein Familienleben als auch in sein Privatleben darstellen:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise und Antragstellung am 28.01.2010 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er lebt in Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt mit seiner oben genannten Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin ist ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr wurde am 18.08.2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Fortsetzung dieses gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat ist somit nicht möglich. Gleiches gilt für das Familienleben zum neugeborenen Sohn:
Am 22.07.2014 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer hat am 29.07.2014 vor dem Standesamt auch die Vaterschaft zu seinem Sohn urkundlich anerkannt. Beide Elternteile kümmern sich gemeinsam um die Obsorge des Sohnes und tragen auch gemeinsam zum Lebensunterhalt der Familie bei. Für den Sohn wurde auch bereits ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Abgeleitet von seiner Mutter wird daher voraussichtlich wohl auch der Sohn im Wege des Familienverfahrens den Schutzstatus, welcher auch seiner Mutter gebührt, zuerkannt erhalten.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und nunmehr als verfestigt integriert anzusehen. Er ging während seines, etwas weniger als fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich mehreren legalen Beschäftigungen nach und ist auch seit zwei Jahren als angemeldeter Zeitungsausträger regelmäßig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und auch arbeits- und lernwillig. Er erlangte neben seiner Erwerbstätigkeit auch einen Österreichischen Hauptschulabschluss im Wege einer Externistenprüfung mit fast ausschließlich sehr guten Beurteilungen. Da einer der Lehrgegenstände auch die deutsche Sprache war, verfügt der Beschwerdeführer auch über sehr gute Deutschkenntnisse. Auch die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2014 konnte völlig problemlos in deutscher Sprache geführt werden. Der Beschwerdeführer verfügt auch im Kreise seiner Arbeitskollegen über regelmäßige Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Der Beschwerdeführer nimmt seit rund zwei Jahren keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung mehr in Anspruch, sondern kommt aus eigenem für seinen Lebensunterhalt auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; auch sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwaltungsübertretungen betreffend seine Person bekannt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über ausreichenden Wohnraum. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er bislang lediglich nach islamischer Tradition verheiratet ist, eine Gemeindewohnung. Die Kosten dafür erwirtschaften beide Partner aus eigener Erwerbstätigkeit. Aktuell befindet sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Mutterschaftsurlaub.
In Österreich lebt auch ein Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie. Zu diesen Angehörigen besteht regelmäßiger Kontakt.
Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers und des bestehenden Familienlebens dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu Spruchteil B des Spruchpunktes II.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A des Spruchpunktes II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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