I403 1419587-1•BVwG I403 1419587-1
I403 1419587-1Tribunal administratif fédéral6 août 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, geänderte Verhältnisse,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, politische<br/>Gesinnung, Racheakt, Rechtsanschauung des VwGH, staatlicher Schutz,<br/>subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe
I403 1419587-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (XXXX), StA. Tunesien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2011, Zl. 11 04.454-BAT zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.08.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger moslemischen Glaubens, stellte am 07.05.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, dass er aus dem Gazastreifen stammen würde, XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er führte vier SIM-Karten bei sich, erklärte aber, die Nummern dazu nicht mehr zu wissen. Bei der Erstbefragung am 09.05.2011 erklärte er, dass sein Vater von den Behörden ermordet worden sei und er den Gazastreifen, wo er in einem Lager gewohnt hätte, 1998 verlassen habe. Dann habe er bis Mai 2010 in der Türkei gelebt, von wo aus er weiter nach Griechenland und schließlich am 09.05.2011, von der Slowakei nach Österreich gereist sei. Bezüglich eines in seiner Jacke gefundenen Zettels mit Arbeitsaufzeichnungen vom April 2011 gab er, die Jacke würde einem Freund gehören.
Am 13.05.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme in Traiskirchen statt, in welcher er sein ursprüngliches Vorbringen vollkommen abänderte: Er führe den im Spruch genannten Namen, stamme aus Tunesien und sei von dort legal mit seinem Pass nach Istanbul geflogen. Den Reisepass hätte er dort verloren. Nach ca. 10 Tagen sei er auf einem LKW versteckt nach Wien gebracht worden; die Reise hätte am 14.04.2011 begonnen. Befragt nach seinen Gründen Tunesien zu verlassen, erklärte der Beschwerdeführer: "Die allgemeine Lage in Tunesien ist sehr schlecht. Nach der Revolution gab es keine Sicherheitskräfte und keinen funktionierenden Polizeiapparat. Es kamen Leute von einem anderen Bezirk und haben versucht uns auszurauben. Sie haben meine Eltern geschlagen. Ich habe mit ihnen auch gestritten und einen verletzt. Aus Angst vor Rache habe ich dann beschlossen, meine Heimat zu verlassen. Ich habe gestern mit meiner Familie telefoniert. Sie haben mir erzählt, dass in Tunesien wieder der Ausnahmezustand ausgerufen wurde. Seit gestern gilt ein nächtliches Ausgehverbot. Außerdem war meine wirtschaftliche Lage sehr schlecht. Es ist alles teurer geworden. Die Leute können sich nichts mehr leisten."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG idF nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die negative Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Tunesien geltend gemacht hatte und dass er und seine Familie notdürftig wirtschaftlich abgesichert seien. Das Asylbegehren stütze sich im Wesentlichen auf die allgemeinen, schwierigen Lebensbedingungen in Tunesien sowie einen Raubüberfall auf die Familie des Beschwerdeführers. Ein Familienleben führe der Beschwerdeführer in Österreich nicht, eine Integration in Österreich sei auch nicht hervorgekommen.
Dagegen wurde am 26.05.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer keine Begründung und nähere Ausführung vorlegt, sondern anführt, dass er dies erst nach Beigabe eines Rechtsberaters vermag und daher diese beantrage.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof entzog und keine aufrechte Meldung gegeben war, wurde das Beschwerdeverfahren am 21.06.2011 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt. Mit 05.10.2011 wurde aber vom Verein Ute Bock mitgeteilt, dass unter der Vereinsadresse eine Zustelladresse für den Beschwerdeführer gegeben sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2011 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, keine feste Schlafstelle zu haben. Am 29.11.2011 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt.
Am 12.02.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Asylverfahrens und gab eine Meldeadresse an (Verein Ute Bock). Am 30.01.2012 wurde das Verfahren vom Asylgerichtshof fortgesetzt und am 17.02.2012 eine Anfrage wegen einer Rechtsberatung an die Koordinationsstelle geschickt. Am 22.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer an seiner angegebenen Meldeadresse aber erst am 16.03.2012 übernommen.
Am 01.03.2012 langte eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde ein, die von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eingebracht wurde. Darin wird der erstinstanzlichen Behörde vorgeworfen, veraltete Quellen verwendet zu haben; die Situation habe sich in Tunesien seit Jänner 2011 stark verändert. Die Behörde hätte sich auch mit der konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers und der vorgebrachten Furcht vor Racheaktionen auseinandersetzen müssen. Die Behörde hätte zudem auf die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien eingehen müssen. Im angefochtenen Bescheid werde außerdem erwähnt, dass zurückgeführte tunesische Staatsangehörige mit Gefängnisstrafen zu rechnen hätten; diesfalls sei eine mögliche Gefährdung im Sinne von Art 2 und 3 EMRK zu prüfen gewesen, was nicht erfolgt sei.
Außerdem wird ausgeführt: "Der Beschwerdeführer war während der Revolution politisch aktiv und stark an den Protesten beteiligt, Dies hätte die Behörde durch Nachfragen ermitteln müssen. Der Beschwerdeführer wäre auf Grund seiner politischen Einstellung, welche sich gegen die alten Machthaber richtet, welche sich noch immer in Machtpositionen befinden, massiv gefährdet, Militärgewalt und Folter ausgesetzt zu sein, wie sich aus den unten zitierten Berichten erkennen lässt." In der Folge werden Quellen von Ende 2011, Anfang 2012 zitiert, welche auf eine prekäre Sicherheitslage in Tunesien hinweisen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Dolmetscher bei der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ordentlich übersetzt und Druck ausgeübt hätte: "Ein Fehler, der offenbar durch die mangelhafte Übersetzung verursacht wurde, betrifft einen zentralen
Punkt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers: So gab der BF in der Einvernahme tatsächlich (in Abweichung zur im Bescheid angeführten Niederschrift der Einvernahme, wo unter anderem von leichten Verletzungen gesprochen wird,. Seite 3 des Bescheids) an, dass mehrere Männer während der Revolution mehrmals sein Elternhaus angriffen, wobei wegen der massiven Unruhen nicht ersichtlich war, ob diese der Regierung angehörten. Um diesen Angriff abzuwehren, verteidigte sich der BF gemeinsam mit Nachbarn und Freunden, wobei er im Rahmen dieser Verteidigungshandlung mehrere Personen verletzte, davon zwei Personen lebensbedrohlich am Kopf und Bauch. Ob diese Personen überlebten, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, jedoch wäre er auf Grund der traditionell starken Racheakte in Tunesien bei einer Rückkehr massiv an seinem Leben bedroht. Auch in anderen Teilen Tunesiens wäre der Beschwerdeführer nicht vor Racheakten sicher." Zudem stelle die Nichtbestellung des in der Beschwerde beantragten Rechtsberaters einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Es wird eine Beschwerdeverhandlung beantragt. Abschließend wird in der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde angeführt: "Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und hätte sie ein mängelfreies Verfahren durchgeführt, hätte sie richtigerweise entschieden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner politischen Einstellung Asyl zu gewähren ist bzw. in eventu auf Grund der schlechten Sicherheitslage, welche durch oben zitierte Berichte belegt wurde, sowie seiner gesundheitlichen Probleme und mangelnden Lebensgrundlage in Tunesien subsidiärer Schutz gewährt wird."
Am 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zug von Italien kommend beim Überqueren der Grenze nach Österreich aufgegriffen. Er erklärte, er hätte den Jahreswechsel bei Freunden in Italien gefeiert.
Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
12. Am 10.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer an die im Zentralen Melderegister verzeichnete Adresse XXXX aktuelle Feststellungen zur Situation in Tunesien übermittelt und um Stellungnahme ersucht. Eine solche wurde nicht übermittelt, obwohl das Schreiben offensichtlich behoben worden war.
13. Um die in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Probleme und die Sicherheitslage in Tunesien zu behandeln, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2014 übermittelt. Die Verhandlung musste abberaumt werden, da die Ladung nicht behoben wurde.
14. Neuerlich wurde eine Verhandlung anberaumt, nunmehr für den 06.08.2014. Nachdem auch diese Ladung nicht behoben wurde, wurde im Wege einer polizeilichen Nachschau festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit längerem nicht mehr in der Wohnung aufhalte. Sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Die Verhandlung wurde abberaumt.
15. Weitere Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichtes führten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX wegen eines Schlaganfalles in stationärer Behandlung im AKH Wien war und sich aktuell noch zur Pflege im Krankenhauses Hietzing befindet. Es ist laut Auskunft des Krankenhauses geplant, den Beschwerdeführer am 25.08.2014 zur Rehabilitation ins Neurologische Zentrum zu überstellen.
16. Der Befund des AKH Wien und die Stellungnahme des KH Hietzing wurden im Rahmen des Parteiengehörs am 28.07.2014 an das BFA übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da er keinen Identitätsnachweis erbringen konnte. Es gibt keinen Grund, seine Angaben, dass er aus Tunesien stammt und moslemischen Glaubens ist, anzuzweifeln. Fest steht, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist war. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des BG Innere Stadt vom 07.03.2013, in Rechtskraft erwachsen am 12.03.2013, (013 U360/2012v), wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte keinen Fluchtgrund vor. Er hatte Tunesien aufgrund der schwierigen ökonomischen Situation bzw. weil er Racheaktionen fürchtet, da er sich gegen Angriffe auf sein Elternhaus gewehrt und dabei die Angreifer verletzt habe, verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer bringt in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.03.2012 vor, dass ihm kein Rechtsberater beigestellt worden wäre. Dies war aber am 22.02.2012 erfolgt. Die entsprechende Verfahrensanordnung konnte dem Beschwerdeführer aber erst am 16.03.2012 übergeben werden.
Der Beschwerdeführer erlitt am XXXX einen rechtshirnigen Schlaganfall, der zu Sprachstörungen und linksseitiger motorischer Halbseitensymptomatik führte. Nach seiner Operation im AKH Wien konnte der Beschwerdeführer am 10.06.2014 von der Intensivstation auf die allgemeine Bettenstation transferiert werden. Am 02.07.2014 wurde er an das KH Hietzing zur weiteren Behandlung überwiesen. Nach Auskunft des KH Hietzing bedarf der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig einer Pflege; insbesondere motorisch sei er noch stark beeinträchtigt. Es ist geplant, die Rehabilitation im Neurologischen Zentrum am 25.08.2014 zu beginnen.
1.3. Feststellungen zur Situation in Tunesien:
Allgemeine und Politische Lage
Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14. Januar 2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Eine aus Technokraten gebildete Übergangsregierung führte das Land bis zu den Wahlen der Verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23. Oktober 2011, die seit ihrer Konstituierung am 22. November 2011 als demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan das Land führt.
Aus den ersten freien und geheimen Wahlen vom 23. November 2011 ging die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervor und bildete sie mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung. Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien sozialdemokratisches Forum "Ettakattol" und der linksliberalen CPR, Kongress für die Republik aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki.
Im Februar 2013 wurde der Oppositionspolitiker Chokri Belaid ermordet. (APA: Artikel "Erneut bekannter Oppositionspolitiker in Tunesien erschossen" vom 25. Juli 2013) Nach der immer noch ungeklärten Ermordung des Oppositionspolitikers Chokri Belaid am 06. Februar 2013 trat Premierminister Jebali zurück, nachdem er mit dem Versuch einer Regierungsumbildung gescheitert war. Schließlich bildete der bisherige Innenminister Ali Laarayedh ein neues Kabinett aus Mitgliedern der Koalition und parteilosen Technokraten, das am 13. März 2013 vom Parlament bestätigt wurde.
Am 25. Juli 2013 wurde der Oppositionspolitiker Mohamed Brahmi vor seinem Haus in Ariana nahe der Hauptstadt Tunis erschossen. In diesem Zusammenhang kam es zu Unruhen, die am 09. Jänner 2014 zum Rücktritt des Premierminister Ali Laarayedh führten. Ende Jänner 2014 kam es zu einem Kompromiss: Der parteilose Kompromisskandidat Mehdi Jomaa wurde mit der Regierungsbildung beauftragt. Die aus parteilosen Experten zusammengesetzte Regierung soll das Land im Laufe des Jahres 2014 in geordnete Neuwahlen führen.
Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meingungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; ,]; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [abgerufen am 06.05.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 08.07.2014])
Sicherheitslage
In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Aufgrund der Ermordungen hochrangiger Oppositionspolitiker in Tunis - Chokri Belaid am 06.02.2013 und Mohamed Brahmi am 25.07.2013 - fanden jeweils in den darauffolgenden Tagen Großdemonstrationen in Tunis und anderen größeren Städten statt, das Stadtzentrum von Tunis wurde abgeriegelt. Im Zuge beider Ermordungen kam es zu Generalstreiks, die von weiteren Ausschreitungen begleitet waren. Vor allem in großen Städten kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Mit Antritt der neuen Regierung und der Festnahme eines Verdächtigen in Zusammenhang mit dem Mord an Brahmi hat sich die Krisensituation etwas beruhigt - von einer gänzlichen Stabilisierung kann noch nicht gesprochen werden. Eine flächendeckende Ausgangssperre gibt es nicht mehr. In einzelnen Städten und Regionen können kurzfristig Ausgangssperren verhängt werden. (Österreichisches Außenministerium: Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 08.07.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [abgerufen am 08.07.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 08.07.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [abgerufen am 08.07.2014])
Rechtsschutz
Nach der Revolution im Jahr 2011 spielt das Militär eine größere Rolle für die innere Sicherheit. Die Polizei untersteht dem Innenministerium und beschäftigt sich vor allem mit der Gesetzesüberwachung sowie der Aufrechterhaltung in größeren Städten. Die Garde National (Gendarmerie) trägt im Vergleich dazu die Hauptverantwortung für die Strafverfolgungsbehörden die Grenzsicherung und Sicherheit für kleine Städte und Gemeinden und unterstehen der Generaldirektion für die nationale Sicherheit. Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (USDOS - US. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014)
Es wurden bereits erste Schritte eingeleitet, um die tunesischen Sicherheitskräfte zu reformieren. Die politische Polizei, die unter Ben Ali Informationen über die Opposition sammelte, wurde aufgelöst. Auch die Ausbildung der Polizeikräfte im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte hat begonnen. Center for Security Studies (CSS) - ETH Zürich: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien:
Hürden des Übergangsprozesses, Stand: Juni 2013)
Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium, dem dieses zunächst nicht im erhofften Maße nachkam. Das Innenministerium der neuen demokratischen Regierung hat aber, insbesondere in den letzten Monaten, weitreichende personelle Konsequenzen gezogen und eine Vielzahl früherer Verantwortlicher entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Überdies wurden sämtliche Gouverneure und die Mehrzahl der in den Regionen für den Sicherheitsbereich zuständigen Verantwortlichen ausgetauscht. Die Einsetzung eines delegierten Ministers im Kabinettsrang, der die Reform der Innenbehörden vorantreiben soll und die Bemühungen des Innenministers um verstärkte internationale Zusammenarbeit (z.B. durch Besuche in Frankreich, Italien, Deutschland, Spanien und Großbritannien) sind deutliche Zeichen des Wandels. Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.01.2011 eine ausschlaggebende Rolle gespielt. Es hat sich zwischen Polizei und Demonstranten gestellt und in der unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen, welche die Revolution mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern wollten. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze, deutlich gestiegen. In der Zeit von Mitte Januar bis Ende März 2011 war die Armee durch personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) Garant der inneren Stabilität des Landes, an einigen dieser Punkte besteht auch heute noch Militärpräsenz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Justizwesen
Die wichtigste Aufsichtsbehörde, der Oberstenrat der Richterkammer, die für die Ernennung, Beförderung und Beaufsichtigung der Richter zuständig ist, wurde unter Ben Ali direkt von der Exekutive kontrolliert. Diese Behörde wurde aber nur in Teilen reformiert. (Center for Security Studies (CSS) - ETH Zürich: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses, Stand: Juni 2013)
Eine Reihe hochrangiger Staatsbediensteter, die unter Präsident Ben Ali im Amt gewesen waren, wurden im Zusammenhang mit den Tötungen von Demonstrierenden während der Proteste im Dezember 2010 und Januar 2011 schuldig gesprochen und erhielten lange Haftstrafen. Einige ehemalige Beamte auf unterer und mittlerer Ebene wurden verurteilt und inhaftiert, weil sie persönlich für die Erschießung von Protestierenden verantwortlich waren. Der ehemalige Präsident Ben Ali wurde im Juli von einem Militärgericht in Tunis in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)
Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig.
Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. ((hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 09.07.2014])
Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia vom 27.02.2014)
Korruption
Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt. (Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 09.07.2014])
Menschenrechte
Die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)
Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)
Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.
Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008
ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für
die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend
Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;
Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;
Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;
Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Römisches Statut des IStGH.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Im Januar 2012 schuf die Regierung ein Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz. Es soll Strategien zur Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit entwickeln und den Schutz der Menschenrechte in der Zukunft sicherstellen. Im Mai 2012 wurde die sogenannte Bouderbala-Kommission, eine Untersuchungskommission für Menschenrechte gegründet. Diese soll Menschenrechtsverstöße aufklären, die ab dem 17. Dezember 2010 begangen worden waren. Der Bericht schilderte die Ereignisse während der Massenproteste, die zum Sturz der Regierung von Präsident Ben Ali führten, und verzeichnete die Namen der Getöteten und Verletzten. Die Behörden boten den Angehörigen der Getöteten und den Verletzten Entschädigungszahlungen und medizinische Behandlung an. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)
Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia vom 27.02.2014)
Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis
Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)
Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia vom 27.02.2014))
Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 09.07.2014])
Repressionen Dritter
In der Folge der Ereignisse im Januar 2011 gab es zunächst vereinzelte Berichte zu Plünderungen, Brandstiftungen und zivil gekleideten, vandalisierenden Schlägertrupps. Dieses Phänomen hörte allerdings wenige Wochen nach der Revolution auf. Es wurde vermutet, dass der Auftrag für solche Aktionen von Anhängern des Ben Ali-Regimes kam, die Unruhe stiften und die Rückkehr Ben Alis ermöglichen wollten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Der Polizei wurde vorgeworfen, mehrfach nicht rechtzeitig eingegriffen zu haben, als Künstler, Schriftsteller und andere Personen von religiösen Extremisten gewaltsam attackiert wurden. Die Angreifer waren dem Vernehmen nach zumeist Salafisten (Sunniten, die eine Rückkehr zu den ihrer Meinung nach fundamentalen Prinzipien des Islam fordern). Die Angriffe richteten sich sowohl gegen mutmaßliche Alkoholhändler als auch gegen Kunstausstellungen, Kulturveranstaltungen und andere Anlässe. Berichten zufolge wurden zahlreiche Salafisten nach diesen Übergriffen in Gewahrsam genommen. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)
Verfolgung von ehemaligen staatlichen Funktionsträgern und RCD-Mitgliedern
Ehemalige staatliche Funktionsträger und Mitglieder der Staatspartei RCD unterliegen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts keiner spezifischen staatlichen Verfolgung durch die Übergangsregierung. Gezielte Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure erfolgten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Ereignissen des 14.01.2011 und waren gegen die Mitglieder der Familien Ben Ali und Trabelsi gerichtet. Zu körperlichen Übergriffen auf andere staatliche Funktionsträger oder Mitglieder der RCD und deren Familien wie auch deren Eigentum liegen keine Erkenntnisse vor. Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Umsturzphase war festzustellen, dass zwischen den Mitgliedern des "Clans Ben Ali - Trabelsï" und anderen Anhängern sowie Parteimitgliedern und Mitläufern differenziert wurde. Allein an der Zahl von zuletzt ca. 2,5 Mio. Parteimitgliedern der RCD wird deutlich, dass es nicht zu persönlicher Verfolgung aller Mitglieder dieser Gruppe gekommen sein kann. Auch eine Vielzahl von führenden Persönlichkeiten und Entscheidungsträgern des früheren Regimes erfahren rechtsstaatliche Behandlung. Eine Ausnahme hiervon bildet eine Gruppe von früheren Ministern (Innen-, Verteidigungs- und Außenminister) wie auch Parteikadern (Generalsekretäre), die seit mehr als 2 Jahren inhaftiert bzw. vorläufig festgenommen sind und auf ihr Verfahren warten. Geschäftspartner der Familien Ben Ali - Trabelsi unterliegen keiner staatlichen Verfolgung; ein Ausreiseverbot gegen eine Vielzahl von ihnen wie auch Familienmitglieder besteht jedoch fort. Informationen zu einer nichtstaatlichen Verfolgung dieses Personenkreises liegen nicht vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am BIP erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2010: 60 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten
Partnerschaft" mit der EU gewährt. 2012 konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder deutlich erholen (BIP: +3,5 Prozent). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor.
Die Arbeitslosigkeit wird auf 16-18 Prozent geschätzt, wobei junge Menschen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind. Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt. Durch die Konzentration auf spezifische Sektoren und die Verbesserung der Infrastruktur und Vernetzung sollen private Investitionen in allen Regionen gefördert werden. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. (Auswärtiges Amt: Tunesien:
Wirtschaft, Stand: Juni 2014,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 09.07.2014])
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Versorgung ist in Tunesien ausreichend, mit einer Reihe neuer, privater Polikliniken, die wie einfache Krankenhäuser funktionieren und eine Reihe von Behandlungen bieten. Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar. Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS - U.S. Department of State (13.2.2013): Tunisia - Country Specific Information, http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_1045.html, Zugriff 25.4.2013). In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.4.2013): Reiseinformation - Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html, Zugriff 18.4.2013).
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weit reichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. (AA - Auswärtiges Amt (3.11.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik)
Behandlung von Rückkehrern
An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):
"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:
Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftzentren sind nach wie vor schlecht. Trotz finanziellen Aufwendungen in der Vergangenheit und immer wieder durchgeführten Amnestien, sind die Gefängnisse weiterhin überbelegt. Aufstände von Gefangenen beschädigten viele Gefängnisse und führten zu Zusammenlegungen einer großen Anzahl von Gefangenen. Im Februar 2012 gab es 21.715 Gefangene, davon waren 54% Untersuchungshäftlinge. Im größten Gefängnis Tunesiens in Mornaguia, befinden sich 85% der Häftlinge in Untersuchungshaft. Aufgrund von vermehrten Festnahmen hat sich die Anzahl der Untersuchungshäftlinge erhöht und dies hat auch zur Überbelegung der Gefängnisse beigetragen, daher sind oft Untersuchungshäftlinge gemeinsam mit anderen Gefangenen in einer Zelle untergebracht. Viele Gefängnisse haben Substandard-Niveau, unzureichende Beleuchtungen, Belüftungen und Heizungen. Im Gefängnis von Mornaguia gibt separate Hafträume für Frauen, die unter der Aufnahmekapazität liegen. Die Haftbedingungen für Frauen sind aus diesem Grund auch besser. Gesundheitsdienstleistungen stehen zwar zur Verfügung, sind aber unzureichend.
Gefangene dürfen in ihren Zellen beten, einmal pro Woche Familienbesuch empfangen und können jederzeit Pakete und Briefe erhalten. Besuche aus geschäftlichen Gründen sind unbegrenzt möglich. Die Gefangenen erhalten drei Mahlzeiten pro Tag, dürfen sich einmal pro Woche duschen und können dreimal in der Woche von der Familie Unterstützungen erhalten. Erwachsene Häftlinge haben Zugang zu Bildungs- und Berufsausbildungsprogrammen. Das Justizministerium gewährt unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern, darunter verschiedenen Menschenrechtsgruppierungen und Hilfsorganisationen, unbeschränkten Zugang zu den Häftlingen. Besuche von Gefangenen in Einzelhaft sind davon ausgeschlossen. (U.S. Department of State, Tunisia 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014)
Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Auch Ordensschwestern der Caritas führen regelmäßig Haftbesuche durch. Die Interimsregierung hat zudem Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Eine deutsche Politikerin besuchte im Oktober 2012 das Frauengefängnis in La Manouba, konstatierte hierbei größtenteils zufriedenstellende materielle Verhältnisse und konnte ohne Einschränkungen Gespräche mit Häftlingen führen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik (Stand: September 2013), vom 30. September 2013)
Seit 1991 ist in Tunesien kein Todesurteil mehr vollstreckt worden. Nach dem Umbruch im Januar 2011 wurden die meisten Strafen in lebenslange Haft umgewandelt. Doch die Todesstrafe wird immer noch verhängt. Ihre Abschaffung ist im neuen Verfassungsentwurf nicht vorgesehen.
Bei den Inhaftierten handelt es sich meistens um Straftäter, die wegen Mord, Totschlag oder Vergewaltigung verurteilt wurden. Bei den meisten zum Tode verurteilten Personen handelt es sich um Täter, die vorher noch nicht straffällig geworden waren. Meist aus ärmlichen Verhältnissen kommend und ohne juristisches Vorwissen wurde ihnen ein Zwangsverteidiger zugeteilt. Bis zum Jahr 2000 gab es in Tunesien keine Möglichkeit, Berufung einzulegen, so dass die erste Verurteilung rechtskräftig war. Mit dem politischen Umsturz in Tunesien haben sich die Haftbedingungen für die zum Tode verurteilten Häftlinge etwas verbessert. Die Strafen vieler verurteilter Täter wurden inzwischen in lebenslänglich umgewandelt, statt in Isolationshaft leben sie jetzt in Gruppenzellen und haben Kontakt zur Außenwelt und zu ihren Angehörigen. Doch auch wenn Präsident Moncef Marzouki, ehemaliger Vorsitzender der "Tunesischen Menschrechtsliga", ein erklärter Gegner der Todesstrafe ist, steht deren Abschaffung heute in Tunesien nicht zur Debatte. Gerade die stärkste Regierungspartei "Ennahda", die selbst in ihren Reihen zahlreiche Opfer zu beklagen hat, beharrt auf ihrer Beibehaltung - obwohl sie letztes Jahr ein Moratorium unterzeichnet hat. (Qantara.de: Artikel: "Todesstrafe in Tunesien" vom 02.09.2013)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen; es ist aufgrund seiner glaubwürdigen und unbestrittenen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Tunesien stammt. Die rechtskräftige Verurteilung vom 07.03.2013 ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesasylamt führte mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durch. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und dessen Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt im oben angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hat.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen: "Ihr Asylbegehren stützt sich im Wesentlichen auf die allgemeinen, schwierigen Lebensbedingungen in Tunesien sowie einen Raubüberfall auf Ihre Familie. Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus."
In der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeergänzung vom 01.03.2012 wurde der belangten Behörde entgegengehalten, veraltete Länderberichte verwendet zu haben. Die Situation habe sich in Tunesien aufgrund des Machtwechsels im Jänner 2011 stark verändert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Feststellung an und übermittelte dem Beschwerdeführer daher aktuelle Länderfeststellungen, die auch diesem Erkenntnis zugrunde liegen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab. Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen auf, dass sich die Situation in Tunesien gegenüber den Vorjahren stabilisiert hat und die Regierung versucht, den Weg zu mehr Rechtsstaatlichkeit und Demokratie weiter zu beschreiten. Die Beschreibung der schlechten Sicherheitssituation nach der Revolution Anfang 2011 durch den Beschwerdeführer ist durchaus glaubhaft, doch kann aktuell keinesfalls mehr von einer so schlechten Sicherheitslage ausgegangen werden, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dadurch gefährdet wäre. Insofern in der Beschwerde argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer während der Revolution politisch aktiv gewesen sei und dadurch durch die alten Machthaber, "welche sich noch immer in Machtpositionen befinden", gefährdet wäre, muss dem entgegengehalten werden, dass sich die politische Lage inzwischen völlig geändert hat und in Tunesien die "alten Machthaber" gerade nicht mehr an der Macht sind und daher an der Revolution beteiligte politische Kräfte mit keinen Repressalien zu rechnen haben. Eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers ist daher auszuschließen.
Hinsichtlich des Umstandes, dass sein Elternhaus während der Revolution angegriffen wurde, sei nochmals darauf verwiesen, dass anerkannt wird, dass die Sicherheitslage Anfang 2011 prekär war, sich dies aber inzwischen geändert hat. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Angriffs einige Personen verletzt hätte und daher möglicherweise von Racheakten bedroht wäre, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dies nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, zumal keinerlei Bedrohungen oder Tätlichkeiten vom Beschwerdeführer behauptet wurden. Zudem ist auch nicht von einer diesbezüglichen mangelnden Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. In der Einvernahme am 13.05.2011 vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer erklärt, dass es keinen funktionierenden Polizeiapparat und damit keinen Schutz für ihn geben würde. Wie bereits dargelegt hat sich die Sicherheitslage in Tunesien aber stark verbessert und ist nicht von einer allgemeinen Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit des Staates auszugehen. Daher wäre für den unwahrscheinlichen Fall eines Racheaktes dieser jedenfalls nicht dem Staat zuzuordnen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die drohende Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH, 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern gegen den Täter selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht auf einem der in der GFK genannten aslyrelevanten Motiven (vgl. Asylgerichtshof 26.09.2011, E1 250.418-0/2008).
Der Beschwerdeführer brachte daher keinen asylrelevanten Fluchtgrund vor.
Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst festzuhalten, dass in Tunesien keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.
Allerdings ist der Beschwerdeführer in einem bedenklichen Gesundheitszustand. Gemäß Transferierungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses Wien vom 25.07.2014 erlitt der Beschwerdeführer am XXXX einen rechtshirnigen Schlaganfall; er wachte bereits mit Sprachstörung und linksseitiger motorischer Halbseitensymptomatik auf. In der CTA zeigte sich eine langstreckige Stenose der A. carotis interna ab Gabelung von der A.comm. bis in die A. cereri media. Es wurde eine Thromendarterektomie durchgeführt, d.h. eine operative Rekanalisierung der verschlossenen Blutgefäße. Am 10.06.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Intensivstation auf die Allgemeine Bettenstation und am 02.07.2014 in das Krankenhaus Hietzing transferiert. Nach dortiger Auskunft ist eine Verlegung zur Rehabilitation auf die Neurologische Station für den 25.08.2014 geplant; der Beschwerdeführer werde bis auf weiteres auf Pflege angewiesen sein.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach erstinstanzlicher Bescheiderlassung erweist sich die (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zutreffende) Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe vor, bei einer Rückkehr nach Tunesien eine Gefährdung einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen, als nicht mehr angemessen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Aufgrund der geänderten politischen Situation in Tunesien kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das in der Beschwerde vorgebrachte politische Engagement des Beschwerdeführers während der Revolution zu Verfolgungshandlungen führen würde. Bezüglich der vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich eines Racheaktes wird auf die Schutzfähigkeit des tunesischen Staates verwiesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.4. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).
Der Verfassungsgerichtshof hat andererseits in seinem Erkenntnis vom 22.06.2009, Zl. U 469/09-11, den Umstand der Kostenpflicht für Dialysebehandlungen in der Russischen Föderation im Blickwinkel des Art. 3 EMRK durchaus für refoulementrelevant erkannt.
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf folgendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu verweisen:
"Aufgrund der Position als alleinstehende Frau mit einer Körperbehinderung und einem Kleinkind, die mit keiner Unterstützung durch ihre Familie zu rechnen hat, treffen im Falle des Beschwerdeführerin mehrere Elemente zusammen, die zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat eine besondere Verletzlichkeit indizieren. Die schon grundsätzlich bestehenden Schwierigkeiten einer alleinstehenden Frau in der Russischen Föderation, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, werden bei der Beschwerdeführerin in einer solchen Weise verstärkt, dass davon auszugehen ist, dass sie angesichts des Fehlens von staatlicher und sozialer Unterstützung bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Diese Situation wirkt sich nicht nur gleichermaßen auf ihr Kind (als Zweitbeschwerdeführer) aus, sondern wird vielmehr wegen der für dessen Obsorge notwendigen zusätzlichen Aufwendungen sogar verstärkt (AsylGH 15.09.2009, B1 254.624-0/2008)."
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der besonderen Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers, seiner mittel- bis langfristigen Pflegebedürftigkeit und der damit verbundenen Unwahrscheinlichkeit, sich in Tunesien eine Existenzmöglichkeit zu sichern, die besondere Exzeptionalität gegeben, die zum aktuellen Zeitpunkt dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden kann, da eine ausweglose Lage durchaus realistisch erscheint.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner äußerst schweren Erkrankung und seiner damit zusammenhängenden Pflegebedürftigkeit letztlich subsidiärer Schutz zu gewähren war.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall waren zweimal mündliche Verhandlungen anberaumt worden, um den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu behandeln. Aufgrund des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers behob dieser die Ladungen nicht und mussten die Verhandlungen abberaumt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist aktuell verhandlungsunfähig; aufgrund der übermittelten Krankenbefunde erscheint die Sachlage aber hinreichend geklärt und konnte eine Verhandlung letztlich unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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