I402 2009335-1•BVwG I402 2009335-1
I402 2009335-1Tribunal administratif fédéral6 août 2014
Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Rechtsmittelfrist,<br/>Unzuständigkeit, Zurückweisung, Zustellung
I402 2009335-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Regionalen Geschäftsstelle Imst des Arbeitsmarktservice vom 12.06.2014, GZ LGSTi/IV/0566/XXXX, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 25.02.2014 bis 07.04.2014 und Gewährung von Nachsicht ab 03.04.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (Spruchpunkt A I.) bzw. beschlossen (Spruchpunkte A II. und B):
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Regionalen Geschäftsstelle Imst des Arbeitsmarktservice vom 12.06.2014, GZ LGSTi/IV/0566/XXXX, wird behoben.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer bezog auf Grund eines Antrags vom 13.12.2013
ab ... Arbeitslosengeld in Höhe von € 38,81 täglich.
2. Mit Bescheid vom 07.03.2014 sprach die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Imst (im Folgenden: belangte Behörde) nach Anhörung des Regionalbeirates aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (im Folgenden: AlVG) für den Zeitraum 25.02.2014 bis 07.04.2014 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem (im Bescheid näher bezeichneten) Unternehmen nicht angenommen habe, das er sich anlässlich des Vorstellungsgesprächs (welches laut Akteninhalt am 24.02.2014 stattfand) auf eine mündliche Einstellungszusage berufen habe, die vom AMS nicht akzeptiert worden sei. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe lägen nicht vor. Diesem Bescheid ging eine telefonische Befragung des mit dem Vorstellungsgespräch befassten Vertreters des Unternehmens und eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.02.2014 voran, in der dem Beschwerdeführer die Aussage des Vertreters des Unternehmens vorgehalten wurde.
3. Gegen den Bescheid vom 07.03.2014 richtet sich die mit 10.04.2014 datierte, bei der belangten Behörde am 11.04.2014 eingelangte, Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, er habe eine mündliche Zusage eines (näher bezeichneten) Unternehmens gehabt, dass er "bei Arbeitsbeginn (März oder April 2014)" wieder eingestellt werde. Dies sei von der belangten Behörde jedoch nicht akzeptiert worden. Seit 09.04.2014 sei er bei diesem Unternehmen auch tatsächlich wieder tätig. Er sei der Ansicht, dass die "Sperre" nicht gerechtfertigt gewesen sei.
4. Die belangte Behörde führte daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zwecks Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Am 12.06.2014 erging die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine Nachsicht ab 03.04.2014 gewährt wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Vorlageantrags. Der bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag datiert vom 26.06.2014 und trägt einen Eingangsstempel vom "30. Juni 2014".
5. Am 06.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Imst vom 07.03.2014, mit dem der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 25.02.2014 bis 07.04.2014 ohne Gewährung von Nachsicht ausgesprochen wurde, ist dem Beschwerdeführer am 13.03.2014 zugestellt worden.
Dieser Bescheid enthielt die folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden ...".
Der Beschwerdeführer hat seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde persönlich am 11.04.2014 bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Imst eingebracht.
An welchem Tag dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom (Donnerstag, den) 12.06.2014 zugestellt worden ist, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Es ist möglich, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am (Montag, den) 16.06.2014 oder später zugestellt worden ist. Der Vorlageantrag wurde frühestens am 30. Juni 2014 eingebracht.
2.1. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 07.03.2014 ergibt sich aus den Beweismitteln, die in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2014 hervorgekommen sind. Das Schreiben, mit dem der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben hat, enthält zwar die Behauptung "Bescheid erhalten am 14.03.2014". In der mündlichen Verhandlung sind jedoch Umstände hervorgekommen, nach denen diese Zeitangabe als unrichtig angesehen werden muss. So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst unaufgefordert (weil er zuerst nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gefragt worden war), dann aber auch nach entsprechenden Vorhalten und Fragen des vorsitzenden Richters unter anderem Folgendes ausgesagt (Wiedergabe der Niederschrift; VR bedeutet vorsitzender Richter, BF bedeutet Beschwerdeführer, BehV bedeutet Behördenvertreter):
"VR an BehV liegt Ihnen mittlerweile ein Zustellnachweis für die Beschwerdevorentscheidung vor?
BehV: Dies wird von der BehV verneint.
VR an BF: Können Sie noch rekonstruieren, wann Ihnen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2014 zugestellt worden ist?
BF: Bescheid des AMS über die Sperre ist am 13.03.2014 bei mir eingegangen und ich habe diesen Posteingang handschriftlich am Kuvert vermerkt.
Der Zeuge legt das entsprechende Kuvert mit dem handschriftlichen Vermerk vor und wird dieses dem Protokoll als Beilage A) angeschlossen.
Haben Sie Ihre Beschwerde gegen den ersten Bescheid mit der Post abgeschickt oder direkt bei der Behörde abgegeben?
BF: Ich hab die Beschwerde persönlich in der Früh beim AMS in den Postkasten eingeworfen.
Auf Nachfrage des VR gibt die BehV an, dass der Postkasten zweimal am Tag entleert wird.
Auf Vorhalt des VR gibt der BF an, dass er das Beschwerdeschreiben am 11.04.2014 abgegeben hat.
Der Zeuge legt seinen Kalender mit entsprechendem Kalendereintrag für den 11.04.2014 vor. Dieser Kalender wird ebenfalls kopiert und als Beilage B) dem Protokoll beigefügt.
Auf Vorhalt des VR, wonach der BF in der Beschwerde angegeben habe, den Bescheid am 14.03.2014 erhalten zu haben, kann der BF keine Auskunft geben.
Auf Vorhalt des VR, wann der BF die Beschwerdevorentscheidung erhalten hat, gib der BF an, dass er dies nicht mehr rekonstruieren kann.
Auf Nachfrage des VR, ob der BF wisse, wann er Beschwerde gegen die die Beschwerdevorentscheidung aufgegeben habe, gibt der BF an, dass er dies ebenfalls nicht rekonstruieren kann."
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung das Kuvert, mit dem ihm der Bescheid vom 07.03.2014 zugestellt worden ist, vorgelegt. Dieses Kuvert, auf dem der Beschwerdeführer den handschriftlichen Vermerk "eingelangt am 13.03.14 Bescheid AMS über die Sperre" eingetragen hat, wurde kopiert und als Beilage zur Verhandlungsniederschrift zum Akt genommen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus diesem handschriftlichen Vermerk in Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2014, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 13.03.2014 zugestellt worden ist. Dass im Beschwerdeschriftsatz ein späteres Datum der Zustellung ("erhalten am 14.03.2014") angegeben worden war, mag dem Wunsch entsprungen sein, die Rechtzeitigkeit der mit 10.04.2014 datierten und wohl auch an diesem Tag unterschriebenen Beschwerde darzutun, welche erst am (Morgen des) 11.04.2014 bei der Behörde eingebracht wurde. Als tatsächliches Zustellungsdatum des Bescheides vom 07.03.2014 muss bei Berücksichtigung der eindeutigen mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seines handschriftlichen Vermerks vom 13.03.2014 ausgegangen werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde persönlich am 11.04.2014 eingebracht hat, ergibt sich eindeutig sowohl aus seinen mündlichen Ausführungen als auch aus dem in der Verhandlung vorgelegten Kalendereintrag des Beschwerdeführers, der sich für den 10. und 11. April 2014 wie folgt darstellt (und ebenfalls in Kopie zum Akt genommen wurde):
"APRIL 2014 ...
Donnerstag 10:
[handschriftlich:]
6 30 bis 18
10,5 XXXX
Freitag 11:
[handschriftlich:]
Frei
AMS
Berufung
abgegeben
im AMS
Eingangsstempel"
Die Worte "AMS Berufung abgegeben im AMS" sind dabei handschriftlich durch eine Art Rahmen hervorgehoben.
Die verbleibende Feststellung im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde einen Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorlegen konnte, dass auch der Beschwerdeführer den Zustellzeitpunkt nicht mehr rekonstruieren konnte, dass aber eine Zustellung am (Montag) 16.06.2014 nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus im Bereich des Möglichen liegt und dass der Beschwerdeführer den Vorlageantrag spätestens am 30.06.2014 eingebracht hat, weil dies mit dem Eingangsstempel der belangten Behörde so dokumentiert wurde.
Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung;
Beschwerdezurückweisung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl seine eigene Zuständigkeit als auch die Zuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
3.2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (zunächst) die Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2014, die mit Vorlageantrag vom 26.06.2014 angefochten worden ist. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde über die mit 10.04.2014 datierte (und am 11.04.2014 bei ihr eingebrachte) Beschwerde inhaltlich entschieden. Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen.
Der gegen diese Beschwerdevorentscheidung gerichtete, mit 26.06.2014 datierte und laut Eingangsstempel am 30.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag des Beschwerdeführers ist im Zweifel als innerhalb der dafür vorgesehenen zweiwöchigen Frist (§ 15 Abs. 1 VwGVG) bei der belangten Behörde eingebracht und damit als rechtzeitig anzusehen, weil nicht mehr zu eruieren war, wann dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden ist. Da insofern auch sonst keine Prozesshindernisse vorliegen, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über (den Vorlageantrag gegen) die Beschwerdevorentscheidung zuständig.
3.2.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Beschwerde:
Im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Beschwerdevorentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem (von Amts wegen) zu beurteilen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (vgl. § 27 VwGVG).
Der Begriff "Unzuständigkeit der Behörde" erfasst auch die Fälle, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde meritorisch nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen (zur insofern vergleichbaren Rechtsfolge bzw. Auslegung der Wendung "Unzuständigkeit der belangten Behörde" [nunmehr "Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes] gemäß § 41 und § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1968, Slg. Nr. 7357/A, sowie VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; VwGH 90/01/0232; VwGH 27.09.1994. 92/07/0130).
Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid vom 07.03.2014, der den Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung bildete, enthielt die folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden ...". In der Verhandlung hat sich herausgestellt, dass der Bescheid vom 07.03.2014 dem Beschwerdeführer am 13.03.2014 (Donnerstag) zugestellt worden ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist daher am 10.04.2014 (Donnerstag) abgelaufen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde erst am 11.04.2014 bei der belangten Behörde abgegeben hat, war diese um einen Tag verspätet. Die belangte Behörde hat somit eine inhaltliche Entscheidung über eine verspätete Beschwerde getroffen. Durch die inhaltliche Erledigung der verspäteten Beschwerde hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit überschritten.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher aufzuheben (Spruchpunkt A) I.). In diesem Umfang war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine meritorische und hatte daher mit Erkenntnis zu erfolgen.
3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2014
Mit der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wird auch der Vorlageantrag gegenstandslos und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2014 zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Wie sich aus den Ausführungen unter Punkt II.3.2. ergibt, wurde die Beschwerde verspätet erhoben. Sie war vom Bundesverwaltungsgericht daher mit Beschluss zurückzuweisen (Spruchpunkt A) II.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder ergeht die gegenständliche Entscheidung zu Regelungen, deren Inhalt nicht vollkommen klar wäre (insb die Rechtsmittelfristen des VwGVG), noch weicht sie von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (an deren Übertragbarkeit und Relevanz auch für die hier einschlägigen Regelungen das BVwG keinen Zweifel hegt) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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