BVwG W150 2009948-1

W150 2009948-1Tribunal administratif fédéral5 août 2014

Regest

Antragsänderung, Antragsbegehren, außergewöhnliches Ereignis,<br/>Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel, Freistellung vom<br/>Unterricht, Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen, Schulpflicht

Texte intégral

BVwG W150 2009948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2009948.1.00

Spruch

W150 2009948-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch ihren Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 26.06.2014, GZ: XXXX, bezüglich der Abweisung ihres Antrages auf Freistellung vom Unterricht im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 08.09.2014 gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Sache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter stellte am 05.06.2014 in ihrer Schule, dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in XXXX einen Antrag auf Freistellung vom Unterricht für den Zeitraum vom 01.09.1014 bis zum 08.09.2014 im Ausmaß von 6 Unterrichtstagen. Sie begründete das mit dem Hinweis:

"wir sind noch in Nigeria weil es keine Flüge für uns nach Wien vor dem 08.09.14 frei". Der Schuldirektor übermittelte diesen Antrag mittels undatiertem Schreiben an den Stadtschulrat für Wien (in der Folge: SSR-Wien) und führte im Begleitschreiben aus, dass er empfehle, das vorliegende Ansuchen um Freistellung vom Unterricht nicht zu bewilligen, da es sich hierbei um eine außergewöhnlich lange Ferienverlängerung handle.

Der SSR-Wien erließ am 26.06.2014 einen abweisenden Bescheid gemäß § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 - SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985. In der Begründung führte er nach Darlegung des Verfahrensganges und Überlegungen zu seiner Verfahrenszuständigkeit aus: "Da die Schülerin schulpflichtig ist und in den Sommerferien, die vor dem beantragten Zeitraum liegen, neun Wochen für eine Reise samt Rückreise zur Verfügung stehen und die Begründung des Ansuchens nicht nachgewiesen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden."

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.06.2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich ihre am 16.07.2014 zur Post gebrachte und somit rechtzeitig bei der belangten Behörde durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter eingebrachte Beschwerde in welcher dieser ausführte, dass er nicht geplant hätte, gemeinsam mit seiner Tochter erst eine Woche später nach den Sommerferien nach Wien zurückzukehren. Er habe den Antrag gestellt, weil die Fluglinie Lufthansa keine freien Sitzplätze mehr hätte in ihren sämtlichen früheren Rückflugterminen von Lagos nach Wien über Frankfurt vor dem 08.09.2014. Das bedeute, frühestens würden sie am 08.09.2014 nach Frankfurt abfliegen und am nächsten Tag den 09.09.2014 um 08:10 in Wien ankommen. Er stelle daher den Antrag auf Anfechtung des Bescheides des Stadtschulrates vom 26.06.2014 und Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht im Zeitraum vom 01.09.2014 bis einschließlich 09.09.2014. Dem legte er einen Ausdruck von "CheckMyTrip", (www.checkmytrip.com), einer von der Amadeus IT Group, S.A. betriebenen Website, welche Flugdaten zur Bereitstellung von Diensten für die Reise- und Tourismusbranche bereitstellt, bei auf der unter der Reservierungsnummer XXXX die gemeinsamen Flugdaten der Beschwerdeführerin, ihres Vaters, und einer weiteren weiblichen Familienangehörigen aufscheinen. Dem ist zu entnehmen, dass der Hinflug von Wien nach Lagos via Frankfurt am 29.07.2014 stattfinden soll und der Rückflug, wiederum über Frankfurt im Zeitraum 08. bis 09.09.2014; immer jeweils mit Lufthansa. Auf einer Seite der Ausdrucke dieser Informationsseite war rechts unten als Druckdatum der 31.03.2014 ersichtlich.

Am 22.07.2014 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor und führte im Begleitschreiben neben einer Darstellung des Verfahrensganges aus, dass die Beschwerdeführerin bereits am 31.03.2014 ihren Flug laut Buchungsbestätigung gebucht hätte, das Ansuchen jedoch erst am 05.06.2014 gestellt worden wäre, also zu einem Zeitpunkt, als bereits der Flug gebucht gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte vor der Buchung um ein Fernbleiben vom Unterricht ansuchen müssen und nicht umgekehrt, sie könne zum Zeitpunkt einer bereits erfolgten Flugbuchung nicht davon ausgehen, dass ihrem Ansuchen jedenfalls entsprochen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A (Zurückverweisung)

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der unstrittigen Aktenlage werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und ist Schülerin des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX und besuchte dort im Schuljahr 2013/14 die erste Klasse (=fünfte Schulstufe). Sie ist zehn Jahre alt.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wurde für die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Flugreise (hin- und zurück) nach Lagos (Nigeria) für den Zeitraum 29.07.2014 bis 09.09.2014 reserviert. Die diesbezüglichen Daten wurden im Flugreservierungssystem Amadeus unter der ID-Nummer XXXX von der Amadeus IT Group, S.A. erfasst, welche diese auf der von ihr betriebenen Website von "CheckMyTrip", (www.checkmytrip.com), zur Bereitstellung von Diensten für die Reise- und Tourismusbranche bereitstellt.

Am 05.06.2014 stellte der Vater der Beschwerdeführerin als ihr gesetzlicher Vertreter für sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Freistellung vom Unterricht für die Zeit vom 01.09.1014 bis zum 08.09.2014 im Ausmaß von 6 Unterrichtstagen.

Der Schuldirektor übermittelte diesen Antrag dem SSR-Wien mit einer beigelegten negativen Stellungnahme seinerseits.

Der SSR-Wien führte keine weiteren Ermittlungen durch, brachte die Äußerung des Schuldirektors der Antragstellerin nicht im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis und erließ am 26.06.2014 einen abweisenden Bescheid gemäß § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 - SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.06.2014 zugestellt.

Am 16.07.2014 brachte der Vater der Beschwerdeführerin die gegenständliche an die belangte Behörde adressierte Beschwerde zur Post. Darin änderte er den ursprünglichen Antrag dahingehend ab, dass nunmehr zusätzlich auch für den 09.09.2014 eine Freistellung vom Unterricht begehrt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin sieht - konkludent - lediglich eine falsche Anwendung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Durch die VerwaltungsverfahrensNov 1998 wurde in § 13 Abs 8 AVG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, den verfahrenseinleitenden Antrag in jeder Lage des Verfahrens zu ändern, soweit durch die "Antragsänderung" die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt wird (Hengstschläger J., Verlust der Parteistellung - auch des "Übergangenen" - gem § 42 AVG in ÖJZ 2000, 790).

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in einer Vielzahl von Erkenntnissen, vor allem in Bau- und Anlagenverfahren aus, dass dies

auch im Berufungsverfahren zulässig ist, etwa "sofern ... [eine

Projektsmodifikation] nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft und insgesamt nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Es ist daher zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten zu unterscheiden" (E vom 24.05.2012, 2010/07/0172 mit Verweis auf E vom 17.06.2010, 2009/07/0063).

Da sich im gegenständlichen Fall um eine unmittelbar anschließende Verlängerung im Rahmen der beantragten Reise handelt und sie nur einen Tag beträgt, ist somit nicht davon auszugehen, dass eine solche Antragsänderung das Wesen der Sache ändert.

3.3. Gemäß §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 idgF beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert dauert neun Schuljahre. Die zehnjährige Beschwerdeführerin unterliegt daher der Schulpflicht.

§ 9 Schulpflichtgesetz 1985 lautet:

§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler

haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

Es kommt somit entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung nicht darauf an, ob in den Sommerferien, die vor dem beantragten Zeitraum liegen, neun Wochen für eine Reise samt Rückreise zur Verfügung stehen, oder weniger. Auch nicht auf den in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.07.2014 dargelegten Zeitpunkt einer Flugbuchung, ob diese vor oder nach einer Antragstellung erfolgt ist, kommt es an - wobei im gegenständlichen Fall nicht einmal der Zeitpunkt der Reservierung des Fluges durch die belangte Behörde tatsächlich ermittelt wurde. Das Datum auf der erwähnten Beilage zeigt nur das Systemdatum des benutzten PC zum Zeitpunkt des Ausdruckes an, nicht das tatsächliche Datum; es ist daher nur ein Indiz für den Zeitpunkt des Ausdruckes, somit den spätesten Zeitpunkt der Durchführung der Reservierung; der Zeitpunkt der tatsächlichen Buchung des Fluges wurde aber gar nicht ermittelt. Auf diese Elemente kommt es jedoch auch nicht an, sondern auf die Klärung der Frage, ob es sich bei der beantragten Erlaubnis zum Fernbleiben um einen begründeten Anlass, etwa um ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin, oder in deren Familie handelt.

Die belangte Behörde hat aber auch diesbezüglich keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Sie hat nicht einmal ermittelt, ob es sich bei der Reisedestination Nigeria um das Land handelt aus der die Familie der Beschwerdeführerin oder Teile davon stammen, oder auch sie selbst. Allenfalls wann sie dort zum letzten Mal zu Besuch war oder ob sie schon überhaupt jemals dort zu Besuch war oder ob sie dort noch lebende Verwandte oder Grabstätten Verstorbener hat. Sie hat auch keinerlei Ermittlungen durchgeführt, ja nicht einmal Überlegungen zur Frage angestellt, ob die vorgebrachte Unmöglichkeit der Flugverbindung nur eine leicht zu entkräftende Schutzbehauptung darstellt oder auf realen Gegebenheiten fußt, etwa auch hinsichtlich des Aspektes, ob andere Flugbuchungen, allenfalls bei anderen Fluglinien nicht vielleicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten (für drei Personen) verbunden sein könnten.

Die belangte Behörde hat nicht einmal das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ermittelt. Dies wurde hg. aus dem ZMR abgefragt. Insbesondere hinsichtlich der Frage des Herkunftslandes der Beschwerdeführerin bzw. deren Familie und ob es für sie zum Land Nigeria (noch) verwandtschaftliche Verbindungen gibt, ist nicht davon auszugehen, dass diesbezügliche Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt im Gegensatz zur Schulbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht rascher oder mit erheblicher Kostenersparnis durchzuführen sind.

Beim Ausmaß der beantragten Freistellung vom Unterricht für den Zeitraum von ursprünglich sechs (nunmehr: sieben) Unterrichtstagen kann es sich aber auch nicht schon per se um eine außergewöhnlich lange und daher nicht bewilligungsfähige Ferienverlängerung handeln, wie dies in der Stellungnahme des Schuldirektors dargelegt wurde, sonst hätte der Gesetzgeber nicht bis zum Ausmaß einer Woche (=fünf, je nach regionaler Situation sogar sechs Tage) die Genehmigungskompetenz bei Schulleiter angesiedelt und bei darüber hinausreichenden Zeiträumen die Kompetenz dazu beim Landesschulrat, sondern hätte andernfalls Freistellungen zumindest grundsätzlich mit einer Woche limitiert.

Aus all den oben ausgeführten Überlegungen bezüglich des unvollständig ermittelten Sachverhaltes kann es somit auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde nicht dadurch, dass sie es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Schulleiters zur Kenntnis zu bringen, auch ihr Recht auf Gehör verletzt hat.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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