W127 2000976-1•BVwG W127 2000976-1
W127 2000976-1Tribunal administratif fédéral5 août 2014
Beihilfefähigkeit, Ersatztier, Haltefrist, Kalb, Kontrollbericht,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Ohrenmarke, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten
W127 2000976-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vom 19.04.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119420487, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit Artikel 111 und 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2, 63 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid wurde für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämie gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass der Betrieb über eine Mutterkuhquote von 26 Stück verfügte. An den drei Antragsstichtagen wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist 26 Fleischrassekühe und 6 Kalbinnen beantragt. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.03.2012 wurde festgestellt, dass 7 der beantragten Kühe nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet waren. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 20% festgestellt worden seien, könne im Jahr 2012 keine Rinderprämie gewährt werden.
In der rechtzeitig eingebrachten "Berufung" wurde nicht bestritten, dass 7 Tiere am Tag der Kontrolle nicht gekennzeichnet waren. Auch wenn ein "schwerwiegender Fehler" seitens der beschwerdeführenden Partei vorliege, sehe diese jedoch keine 100%Sanktion ein, da alle sonstigen Voraussetzungen, wie Haltefrist und Verweildauer der Tiere gegeben gewesen seien.
Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid richtig zu stellen.
Einsicht wurde genommen in den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, betreffend Festsetzung der Individuellen Höchstgrenze (Quote) - Mutterkuhprämie ab 2012, in den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 20.03.2012 sowie die Übermittlung des diesbezüglichen Kontrollberichtes an die beschwerdeführende Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit - nicht angefochtenem - Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 26 Stück festgesetzt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämie gewährt.
Aus der Begründung bzw. aus der Rinderdatenbank geht hervor, dass an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 26 Fleischrassekühe und 6 Fleischrassekalbinnen beantragt wurden.
Bei einer weiteren Fleischrassekuh und einer weiteren Kalbin wurde die Haltefrist nicht erfüllt und stand auch kein Ersatztier zur Verfügung.
Bei 7 durch die Ohrmarkennummern identifizierten Fleischrassekühen wurde anhand einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.03.2012 festgestellt, dass die Ohrmarken fehlten, die Identitäten jeweils gegeben seien und die Ohrmarken im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom Prüfer nachbestellt worden seien. Dies ergibt sich auch aus dem eingesehenen Kontrollbericht und den Kontrollfeststellungen.
Dieser Sachverhalt wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Es wurde lediglich die "100%Sanktion" (keine Gewährung der Rinderprämie) beanstandet.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16).
Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnittes nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, lautet:
"(1) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.
Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht."
Artikel 42 Absatz 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfassen in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Tatsache, dass alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.
Artikel 63 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lauten:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[(3a)]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
Ein Rind das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebes beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
[b)]"
Nach Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt als ermitteltes Tier ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfengewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Artikel 65 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden."
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S., idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen: Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 werden alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und Ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.
Nach § 3 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist, wenn ein Tier eine Ohrmarke verliert oder die Aufschrift unlesbar geworden ist, dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die betroffenen Tiere alle im Zeitraum 2001 bis 2008, sohin nach dem Stichtag 01.01.1998 geboren. Für diese Tiere war sohin entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken vorgeschrieben.
Im Zuge der Vorortkontrolle wurde festgestellt, dass diese Tiere überhaupt keine Ohrmarken trugen, was auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde. Aus dem Kontrollbericht geht weiters hervor, dass der Betriebsinhaber nicht im Sinne des Artikel 63 Absatz 4 lit.aa) bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat (wobei hier anzumerken ist, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung (EG) Nr. 1368/2011, mit der die lit.aa) in § 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eingefügt wurde, dies nur gilt, wenn nur ein einziges Tier betroffen ist).
Da sohin die betreffenden Tiere nicht alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, gelten diese als nicht ermittelt und ist somit für diese Tiere keine Mutterkuhprämie zu gewähren.
Darüber hinaus sind die Sanktionsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für alle anderen Rinder, die die Prämienvoraussetzungen an sich erfüllen, anzuwenden, das bedeutet, dass der Prämienbetrag im Sinne des Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gekürzt wird.
Die Berechnung erfolgt dabei im Verhältnis der beantragten Tiere, die als nicht ermittelt gelten - im verfahrensgegenständlichen Fall 7 Stück - zu allen übrigen beantragten Tieren - hier 24 Stück -, die als ermittelt gelten.
Dieser ermittelte Prozentsatz ergibt 29,17 % und liegt sohin höher als der gesetzlich vorgegebene Wert von 20 %, sodass für die 24 Tiere, die die Prämienvoraussetzungen erfüllen, der Prämienbetrag um 100 % zu kürzen war und damit für das Jahr 2012 keine Rinderprämien gewährt werden konnten.
Die von der Agrarmarkt Austria vorgenommene Beurteilung ist auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union erfolgt und somit korrekt vorgenommen worden. Für eine abweichende Vorgangsweise besteht keine rechtliche Basis, sodass die Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass bei 1 Kuh und 1 Kalbin die Haltefrist nicht eingehalten worden ist. Darüber hinaus waren zwar mehr Kalbinnen beantragt und während des Haltezeitraums vorhanden, aufgrund von Artikel 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und der individuellen Höchstgrenze des Betriebes von 26 Stück für die Mutterkuhprämie für Kühe und der 20% Regelung für Kalbinnen gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit.h Marktordnungsgesetz 2007 war diese Anzahl allerdings auf 5 Stück zu reduzieren.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben und auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren kann etwa auf das Urteil des EuGH vom 24.05.2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, verwiesen werden, auf das der der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Bezug genommen hat (vgl. VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).
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