W124 1407209-2•BVwG W124 1407209-2
W124 1407209-2Tribunal administratif fédéral5 août 2014
aktuelle Länderfeststellungen, entscheidungsrelevante<br/>Sachverhaltsänderung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wiederaufnahme
W124 1407209-2/12E
Im namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 27.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am Tag seiner Antragstellung, gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan schlepperunterstützt vor ca. 20 Tagen mit einem PKW in Richtung Iran verlassen zu haben. Mit einem LKW sei er über die Türkei nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Schwiegervater strikt gegen die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehefrau gewesen sei. Dennoch hätten sie geheiratet. Sein Schwiegervater habe einen "Fatwa-Befehl" erteilt. Das bedeute, er habe Leute beauftragt, den Beschwerdeführer zu töten. Aus Angst um sein Leben sei er daher geflüchtet.
1.2. Am 27.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass die Eheschließung nach islamischem Recht im Mai 2005 in seinem Heimatort XXXX, in der Provinz Balkh, erfolgt sei. Er sei Tadschike und habe bis zu seiner Heirat mit seinen Eltern und seinen sieben jüngeren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Weder seine Familie noch jene seiner Gattin seien mit der Eheschließung einverstanden gewesen, sodass seine Ehefrau und er aus dem Haus gejagt worden seien. Zuerst hätten sie sich in Kabul aufgehalten und danach in XXXX, wo sie bei einem Cousin Unterkunft gefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 als Page in einem Hotel in Pakistan gearbeitet. Danach habe er sich bei seiner Gattin in XXXX aufgehalten, wo diese heute noch mit den beiden gemeinsamen Kindern lebe. Seine Arbeit in Pakistan habe er aufgeben müssen, weil er auch dort von den Verwandten seiner Frau verfolgt worden sei. Der Vater seiner Frau sei mit der Ehe nicht einverstanden gewesen und habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen, weshalb dieser Afghanistan verlassen habe. Diese Drohung sei schon vor der Verehelichung erfolgt und der einzige Grund für sein Verlassen Afghanistans.
1.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.06.2009, Zl. XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde weiters bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die genannten Fluchtgründe ausschließlich aus einer behaupteten Bedrohung durch Drittpersonen (Familienangehörige) resultieren würden. Diese würden mangels Asylrelevanz bzw. fehlender Glaubwürdigkeit nicht die Qualität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreichen. Das behauptete Verfolgungsmotiv - im Wesentlichen Rache - könne nicht unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden, sodass die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei. Darüber hinaus sei das Vorbringen aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig.
1.4. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er die Voraussetzungen erfülle, um Asyl gewährt zu bekommen. Zur Sicherheitslage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Human Rights Watch, World Report 2009, vom Jänner 2009, den Report of the Secretary-General on the situation in Afghanistan and implications for international peace and security vom 15.03.2007, einen Bericht des US State Department vom 06.03.2007 sowie auf einen Bericht von Amnesty International, "Keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan?" vom 17.01.2007. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass mit seiner Ausweisung in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde.
1.5. Mit Schriftsatz vom 06.07.2011 zog der Beschwerdeführer über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. XXXX, zurück.
1.6. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2012 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Einladung, zu den vorläufigen Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in Afghanistan sowie zu den Familienverhältnissen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
1.7. Am 07.02.2012 langten eine Stellungnahme sowie ein Antrag auf Fristerstreckung beim Asylgerichtshof ein. Es würden sämtliche Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes zur Sicherheitslage in Afghanistan als unrichtig angefochten. Deutschland sei seit 10 Jahren Kriegspartei in Afghanistan, weshalb das Auswärtige Amt hinsichtlich Afghanistan keine taugliche Quelle darstellen könne. Es werde beantragt, unabhängige Quellen einzuholen. Aus den Feststellungen erfahre man nichts zu den Rückkehrbedingungen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen seien zudem veraltet, da die meisten Quellen älter als ein Jahr seien.
1.8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012 wurde dem Fristerstreckungsantrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine weitere Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein ecoi.net-Themendossier zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 12.01.2012 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
1.9. Mit seiner über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erstatteten Stellungnahme vom 27.02.2012 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Bescheide des AMS hinsichtlich der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen, ein Dienstzeugnis, einen Mietvertrag sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers. In diesem gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Gattin sowie die Söhne versteckt in XXXX leben müssten und sie vor ihren Verwandten nicht sicher seien, da diese gegen die Heirat gewesen wären. Aus demselben Grund könnte auch der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht bei seinen eigenen Eltern leben.
1.10. Mit Erkenntnis vom 17.04.2012, Zl. C18 407209-1/2009/10E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.4. angeführte Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und wies ihn gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte der Asylgerichtshof fest, dass bereits mit (nun) rechtskräftiger Entscheidung des Bundesasylamtes das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan wegen der behaupteten geheimen Eheschließung mit seiner nunmehrigen Ehefrau gegen den Willen der Eltern des Brautpaares festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Balkh, seine Frau lebe mit den beiden Söhnen nach seinen letzten Angaben in XXXX in der Provinz Baghlan. Weiters traf der Asylgerichtshof Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, die er auf Berichte aus 2010 und 2011 stützte. Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete der Asylgerichtshof damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes nicht glaubhaft dargetan habe. Ferner stelle sich die Sicherheitslage in den Provinzen Balkh und Baghlan, wo sich die Frau und die Kinder derzeit aufhielten, derart dar, dass sich die meisten sicherheitsrelevanten Ereignisse vor allem auf die Stadt Kandahar und die umliegende Region konzentrierten und die Situation im Norden des Landes wenig bis mittelgradig riskant sei; speziell in Regionen, in denen der Beschwerdeführer über familiäre Verbindungen verfüge, sei die Angriffsrate aktuell als vernachlässigbar bzw. niedrig zu bezeichnen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine die Rückkehr des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich ausgeschlossen und insgesamt auch zumutbar. Er sei vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, offenbar ohne größere Probleme in Afghanistan zu leben und lebten seine Familie sowie seine Ehefrau und die Kinder in der ebenfalls nördlichen Provinz Baghlan, sodass ihm ein familiäres Netzwerk zur Verfügung stünde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass seine Heimatprovinz Balkh nicht erreichbar sei. Auf Grund seiner elfjährigen Schulausbildung sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, er sei ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit in Österreich erworbenen Deutschkenntnissen.
1.11. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2012 zugestellt.
2.1. Am 19.07.2012 brachte der Beschwerdeführer - nach seiner Rücküberstellung im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus der Schweiz - einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu brachte er bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor, dass sein streng religiöser Vater bzw. jener seiner Ehefrau ihn umbringen würden, da sie mit ihrer Eheschließung nicht einverstanden seien. Auch der Bruder seiner Frau würde ihn umbringen. Sein Schwiegervater sei ein reicher Mann und habe Männer zu ihm nach Hause geschickt, als er bereits weg gewesen sei, dies habe ihm seine Frau am Telefon erzählt.
2.2. Am 23.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege.
2.3. Am 30.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Fluchtgründe die gleichen wie im letzten Verfahren seien; er habe im ersten Verfahren all seine Gründe angegeben. Er habe sich seit seinem ersten Antrag nicht mehr in Afghanistan aufgehalten und könne somit keinen neuen Fluchtgrund erläutern. Die Situation, dass er in Afghanistan umgebracht werde, habe sich nicht geändert. Nun sei auch seine Frau erkrankt. Er sei verzweifelt und ersuche um Schutz. Seine Frau habe ihm gesagt, dass ihr eigenes Leben in Afghanistan in Gefahr sei, sie werde von ihrem eigenen Vater und Bruder schikaniert und unmenschlich behandelt. Er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Sein jüngerer Bruder halte sich seit fünf Monaten ebenfalls (als Asylwerber) in Österreich auf, der Beschwerdeführer lebe alleine, habe drei Jahre in Österreich gearbeitet und dabei Deutsch gelernt.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest: Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem früheren Asylverfahren keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht. Insgesamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es bestünden keine Umstände, welche einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Afghanistan für ihn persönlich zum Nachteil verändert hätte; die ihn betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens ebenfalls nicht geändert. Seinen Angaben zu den Fluchtgründen sei bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit versagt worden. Im gegenständlichen Verfahren habe er keine Änderungen vorgebracht, weswegen sich aktuell auch hinsichtlich der im ersten Verfahren getroffenen Feststellung zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe. Eine geänderte Sachlage in Afghanistan habe er nicht vorgebracht und könne auch in Anbetracht des kurzen Zeitraumes zwischen der Rechtskraft des Vorverfahrens und der gegenständlichen Antragstellung von Amts wegen nicht festgestellt werden. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zu Grunde gelegten Feststellungen unter Berücksichtigung aktualisierten Quellenmaterials zu seinem Heimatland ergebe sich eine maßgeblich geänderte Lage.
2.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes vor: Es drohe ihm auf Grund der geschilderten Verfolgungsgefahr durch die Vollziehung der Ausweisung eine Verletzung der in Art. 3 EMRK verankerten Grundrechte und werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er habe am 19.07.2012 erneut Asyl beantragt, weil er nach dem Abschluss des ersten Verfahrens zurückkehren habe wollen, worauf ihm seine Frau mitgeteilt habe, dass sich die Situation derart verschärft habe, dass auch sie von ihrem Vater und ihren Brüdern misshandelt werde und der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit dem sicheren Tod rechnen müsse. Es wäre der Behörde auch zumutbar gewesen, seinen nun in Österreich aufhältigen Bruder zur dramatischen Verschärfung seiner Situation zu befragen. Bei korrektem Ermittlungsverfahren hätte sie erkennen müssen, dass sich der Sachverhalt in entscheidungsrelevantem Ausmaß geändert habe. Die Tatsache, dass die Familie seiner Ehefrau selbst vor Übergriffen auf sie nicht zurückschrecke, zeige, dass sich die Situation dramatisch verschärft habe. Obwohl er im Zuge seiner Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass er auf Grund seiner ausweglosen Situation auch massive psychische Probleme habe, sei dies nicht berücksichtigt worden. Er beantrage die Erstellung eines Gutachtens. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasse nicht einen Sachverhalt, welcher sich nach Erlassung des Bescheides geändert habe, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren nur dadurch unterscheide, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden sei. Da es sich bei seinem Vorbringen um nova producta handle, könne von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden und sei die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig. Nach der Rechtssprechung des VwGH zu § 68 Abs. 1 AVG lägen verschiedene Rechtssachen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder wenn das Parteibegehren von dem früheren abweiche.
2.6. Die Beschwerde langte am 17.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.08.2012, Zl. B14 407.209-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.8. In seinem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 15.04.2014 wiederholte der Beschwerdeführer seine Situation in Afghanistan sowie dass sich die terroristische Atmosphäre dort trotz massiver westlicher Hilfe und Unterstützung noch nicht sehr verbessert habe. Er brachte ferner vor, dass einer seiner Brüder einem aus Rache fingierten Autounfall am 25.02.2014 zum Opfer gefallen sei, wozu er zwei Fotos vorlegte. Das erwähnte Deutschzertifikat lag dem Schreiben entgegen den diesbezüglichen Angaben nicht bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
2.1. Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Nach Abs. 3 leg. cit. (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 3 zweiter und dritter Satz AsylG) ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgabe einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, m.w.N.).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100, m.w.N.).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
2.3. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Asylfrage der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 09 02.535-BAG, heranzuziehen, welcher infolge der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 06.07.2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwuchs, und im Übrigen ist als Vergleichserkenntnis das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, Zl. C18 407.209-1/2009/10E, heranzuziehen, das (hinsichtlich des Beschwerdeführers) am 19.04.2012 in Rechtskraft erwuchs.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Das Bundesasylamt stellte nur Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe insgesamt keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht.
Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.
Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er bereits nervlich angeschlagen sei, ist das Bundesasylamt darauf nicht eingegangen, sondern hat vielmehr festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Es wäre aber Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, sich mit diesem Vorbringen unter Heranziehung geeigneter Mittel näher auseinanderzusetzen, um in der Folge in eventu die entsprechenden Ermittlungen bzw. Erhebungen treffen zu können.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 30.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, aufgenommenen Niederschrift erstmals an, dass sich dessen Bruder nunmehr ebenso bereits seit mehreren Monaten im Bundesgebiet aufhalten würde. Aus dem Ermittlungsverfahren geht allerdings nicht klar hervor, ob bzw. inwieweit das nunmehrige Fluchtvorbringen des Bruders des Beschwerdeführers mit diesem im Zusammenhang steht.
Das Bundesasylamt wird sich insofern auch mit diesem neuen Vorbringen auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, ob es einen "glaubhaften Kern" enthält. Die Tatsache, dass das im Vorverfahren getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers in eben diesem Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesasylamt nicht der Aufgabe, eine neue Beweisführung durchzuführen, welche die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehen muss. (Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese Auseinandersetzung erstmals zu führen.)
Hinzu kommt, dass die jüngsten in den Entscheidungen über den ersten Antrag getroffenen Länderfeststellungen aus dem Jahre 2010 bzw. 2011 datieren. Gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan sind aktuelle Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, U 202/12, nach dem "gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden" kann, "wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre"; vgl. auch VfGH 21.9.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 6.3.2013, U 1325/12; 13. 3.2013, U 2185/12). Damit hat das Bundesasylamt nun jedenfalls auch aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen.
Im derzeitigen Stadium des Verfahrens kann somit nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vergleichserkenntnis nicht geändert habe.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sie ist inhaltsgleich mit ihrer Vorgängerbestimmung (vgl. nochmals § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG ist im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu Punkt
2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. zusätzlich die unter Punkt 2.3. angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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