BVwG W227 2000861-1

W227 2000861-1Tribunal administratif fédéral4 août 2014

Regest

Berufungsfrist, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verfristung,<br/>Verspätung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W227 2000861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2000861.1.00

Spruch

W227 2000861-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 7. Februar 2013, Nr. 285985901, beschlossen:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 als verspätet zurückgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 10. September 2012 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe gemäß den §§ 50 Abs. 1 Z. 3 und 51 Abs. 1 Z. 3 sowie Abs. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBI. I. Nr. 305/1992 i. d.F. BGBI. I. Nr. 47/2008, mit Ende März 2012 erloschen sei und die seit Ende März 2012 bezogene Studienbeihilfe in Höhe von EUR 1.840,- zurückzuzahlen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2012 zugestellt.

Erst am 23. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Vorentscheidung vom 6. Dezember 2012 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge, wies diese jedoch nicht als verspätet zurück, sondern änderte den Bescheid vom 10. September 2012 (inhaltlich) dahingehend, dass der Spruch laute:

"Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende Februar 2012. Die seit Ende Februar 2012 bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 2.208,00 Euro ist zurückzuzahlen."

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2013 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 6. Dezember 2012 gemäß §§ 50 Abs. 1 Z. 3, 51 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 StudFG. In der Rechtsmittelinformation wird festgehalten, dass gemäß § 46 StudFG gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung erhoben werden kann. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 zugestellt.

Erst am 2. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung (diese ist nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten) gegen diesen Bescheid.

Am 4. Februar 2014 legte der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Verspätung der Beschwerde vom 2. April 2013 vor und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2014 wie folgt Stellung: Die im Verspätungsvorhalt dargestellte Sachverhaltsdarstellung des Bundesverwaltungsgerichtes sei für ihn "nachvollziehbar".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 StudFG i.d.F. BGBI. I. Nr. 79/2013 kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A):

In der Frage der Zulässigkeit der Berufung ist auf die im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 72, sowie die dort angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Unstrittig ist, dass der (nun vor dem Bundesverwaltungsgericht) angefochtene Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 7. Februar 2013 dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 rechtmäßig zugestellt wurde. Damit endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (vgl. § 70 StudFG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG i.V.m. § 46 StudFG) zur Erhebung einer Berufung am 13. März 2013. Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde erst am 2. April 2013 und damit verspätet eingebracht. Im Übrigen wäre selbst unter Zugrundelegung der seit 1. Jänner 2014 maßgebenden Beschwerdefrist von vier Wochen (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) Verfristung eingetreten.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe oben Punkt 2.). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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