W225 2010158-1•BVwG W225 2010158-1
W225 2010158-1Tribunal administratif fédéral4 août 2014
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Frist, Fristenlauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kalb, Meldefehler,<br/>Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verschulden, verspätete Meldung,<br/>Verspätung, Weidemeldung
W225 2010158-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. WEIß LL.M.Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, und § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, in Verbindung mit Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG vom 20.08.2001, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 eine Rinderprämien in der Höhe von EUR 230,00 gewährt.
In der Begründung wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei am Antragsstichtag 01.01.2013, 4 Kühe und am Antragsstichtag 16.3.2013, 1 Kuh und 1 Kalbin gehabt habe.
Diese Tiere (durch Ohrmarken identifiziert) seien jedoch "aufgrund der maßgeblichen Verordnungen VO Nr. 73/2009, VO Nr. 1122/2009, VO Nr. 1121/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung" abgelehnt worden, da die "Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt (Art. 117 VO 73/2009)" worden sei.
Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend ausgeführt, dass die beantragten Rinder nachweislich während des Beantragungszeitraumes gehalten worden seien.
Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde aus, dass der Betrieb für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 5 Stück verfügt habe. An den drei Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 5 Fleischrassekühe und 1 Kalbin beantragt worden. Für alle der beantragten Tiere (detailliert durch deren Ohrenmarken angegeben) sei die Alm/Weidemeldung nicht innerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt. Das Auftriebsdatum sei der XXXX und das Meldedatum der XXXX. Unter einem wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, verwiesen.
Einsicht wurde genommen in die Alm/Weidemeldung für Rinder für das Jahr 2013 vom 20.6.2013, Alm/Weidebetriebsnummer XXXX, Herkunftsbetriebsnummer XXXX, aus welcher sich ergibt, dass der Herdenauftrieb am XXXX erfolgte. Durch Stempelaufdruck ist der XXXX als Eingangsdatum bei der Agrarmarkt Austria erkennbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die bezughabenden Tiere (die mittels Ohrenmarken identifiziert sind) wurden am XXXX aufgetrieben. Das Formular Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2013 langte am XXXX bei der Agrarmarkt Austria ein. Dies ergibt sich aus der Alm/Weidemeldung für Rinder für das Jahr 2013 vom XXXX, Alm/Weidebetriebsnummer XXXX, Herkunftsbetriebsnummer XXXX, und den damit nicht in Widerspruch stehenden Angaben der beschwerdeführende Partei.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Rinderprämie wegen nicht fristgerecht mitgeteilter Alm/Weidemeldung.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Hinsichtlich der Nichtgewährung der Milchkuhprämie wird Folgendes ausgeführt:
§ 8 Abs. 4 Z 1 und 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55 idgF, lautet:
"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden: Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009 idgF, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000, ABl. L 204 vom 11.8.2000 idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (siehe hiezu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008).
Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen kann, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
In der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, sind gemäß § 2 Abs. 4 die Angaben für die von den für die Weideplätze zuständigen Personen erstellten Listen (gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung) der zuständigen Behörde (gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf der Weide zu übermitteln.
Nach § 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist hinsichtlich der Meldungen durch den Tierhalter für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich.
Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert als "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).
Hievon wird in Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Artikel 117 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemacht, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraumes des betreffenden Tieres des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind mitgeteilt worden sind.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung an die Rinderdatenbank der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten führt daher dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gilt und keine Prämie gewährt werden kann.
Im gegenständlichen Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die bezughabenden Tiere zu spät durchgeführt. Die mittels Ohrmarken identifizierten Tiere wurden am XXXX aufgetrieben, das Formular Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2013 langte aber erst am XXXX bei der Agrarmarkt Austria ein. Dem ist die beschwerdeführende Partei auch nicht entgegengetreten. Da für die Einhaltung der gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG fünfzehntägigen Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist und dieser sohin erst nach 19 Tagen erfolgt ist, liegt eine verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank vor, die dazu führt, dass die Tiere für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gelten und keine Prämie gewährt werden kann.
Soweit seitens der beschwerdeführende Partei vorgebracht wurde, dass sich der Almobmann bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen habe und er daher im guten Glauben war, dass die Meldung fristgereicht weitergeleitet wird und den Beschwerdeführer selbst daher keine Schuld treffe, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der Rinderprämien hinausgehenden Kürzungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 könnten diese gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung beim Nachweis fehlenden Verschuldens aufgehoben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs. C-45/05, Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) im Verfahren Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteits, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Im Rahmen der von der beschwerdeführende Partei relevierten Schuldfrage ist betreffend die Zurechnung der Handlungen bzw. Unterlassungen des Almbewirtschafters an die Auftreiber im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, hinzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
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