W168 1427623-1•BVwG W168 1427623-1
W168 1427623-1Tribunal administratif fédéral4 août 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Ermittlungspflicht,<br/>Integration, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Privatleben
W168 1427623-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Aktenzahl 11 13 320 - BAE beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 05.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab die oben angeführten Personalien an.
Mit Bescheid des BAA vom 14.06.2012 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. In seinem Bescheid ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aus persönlichen Gründen und mit der Hoffnung auf Migration verlassen habe. In Afgoye, aber insbesondere auch in Mogadischu habe sich die Sicherheitslage signifikant verbessert und es würden weiterhin Verwandte und Angehörige dort leben. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt zusammenfassend beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben erstattet. Auch eine glaubhafte Bedrohung als Angehöriger der Minderheit der Asharaf habe die beschwerdeführende Partei glaubhaft nicht darlegen können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat auch nicht plausibel. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund, dass er Angehörige in Somalia habe, möglich. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei, da dieser eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Auch sei dem Beschwerdeführer mit Angehörigen im Herkunftsstaat eine Rückkehr möglich, seine Ausweisung zulässig.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in der Heimat von Al Shabaab verfolgt. Das Fluchtvorbringen sei glaubhaft und er habe aus wohlbegründeter Furcht die Heimat verlassen, die somalischen Sicherheitsbehörden könnten der Beschwerdeführerin keinen Schutz bieten. Der Beschwerdeführer habe die Vorgänge in der Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Im Asylverfahren würden der Grundsatz der Amtswegigkeit und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei demnach nicht möglich. Anträge auf Zuerkennung des Staus eines Asylberechtigten, in eventu auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden ebenso gestellt wie der Antrag gegenständliches Verfahren in eventu an die erste Instanz zurückzuverweisen bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 langte eine Dokumentenvorlage ein. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass ein Kind der beschwerdeführenden Partei den Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden wäre: XXXX Zl: 1000604009/14 03 7265. Ebenso wäre der Ehefrau: XXXX AIS: 12 06.968 - BAE der beschwerdeführenden Partei der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erfolgreich Deutsch lerne und eine Kursbestätigung wurde vorgelegt. Ebenso wurde die Absolvierung des Abschlusses der Neuen Mittelschule als Externist mit 28.05.2014 angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Rechtliche Grundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG normiert:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Verfahren wurden zunächst hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei dezidiert vorgebrachten Diskriminierungen und Bedrohungen, insbesondere auch allfällig weiterhin bestehender besonderer Gefährdungen durch die Al Shabaab, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Stamm der Asharaf, keine weiteren und individuellen Abklärungen vorgenommen. Aus den Länderfeststellungen des BAA (BFA) ist erschließlich, dass diese Volksgruppe zum Ziel von Übergriffen seitens der Al Shabaab Milizen werden kann bzw. Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Auch, wenn vom Bestehen einer IFA seitens des BAA/BFA ausgegangen wird, so sind in Bezug auf Minderheiten, insbesondere wenn dies explizit durch die beschwerdeführende Partei angeführt wird (etwa AS: 53), hierauf einzelfallbezogene gesonderte Nachfragen bzw. konkrete landesspezifische Abklärungen erforderlich. Mögliche hieraus resultierende GFK relevante Diskriminierungen dieser Minderheit sind auch durch die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderfeststellungen nicht auszuschließen. Nur nach einer einzelfallbezogenen, individuellen und auf die besondere Minderheitensituation bezogenen individuellen Abklärung kann die Frage nach einer (auch) für Personen die dieser Minderheit angehören allfällig bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative beantwortet werden.
Ergänzend wird das BFA aufgrund der durch die Geburt eines mittlerweile als anerkannter Flüchtling bestätigen Kindes der beschwerdeführenden Partei: XXXX Zl: 1000604009/14 03 7265 und seiner Ehefrau: XXXX AIS: 12 06.968 - BAE geänderten Familienverhältnisse diese Tatsachen im fortgesetzten Verfahren neu im Hinblick auf Art. 8 EMRK abzuklären und entsprechend zu würdigen haben. Zusätzlich werden in die durch das BFA neu zu treffende Entscheidung auch die mittlerweile in Österreich gesetzten integrativen Schritte, wie etwa der Nachweis des Erwerbes der deutschen Sprache und der Abschluss der neuen Mittelschule in Österreich als Externist einzufließen haben. All diese Elemente werden letztlich mit dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung abzuwägen sein.
Im neuerlichen Verfahren wird sich die Behörde somit umfassend und neu mit oben angeführten Punkten auseinanderzusetzen haben. Dies insbesondere auch unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen, die insbesondere die konkrete und aktuelle Situation der oben angeführten Minderheit beleuchten.
Dieserart neu einzuholende Ermittlungen sind für eine gesamtheitliche Beurteilung des Einzelfalles, aber auch hinsichtlich der Elemente der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ebenso essentiell, wie sie auch wesentlich für die Beurteilung der Fragen des abzuklärenden (weiteren) Bestehens allfälliger, die beschwerdeführende Partei mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit konkret und unmittelbar oder auch allgemein treffender Gefährdungen notwendig sind.
Es sind somit in diesem Einzelfall im erheblichen Umfang erforderliche, umfassende weitere individuelle Ermittlungen bzw. Abklärungen vorzunehmen, um letztlich hieraus valide abgesicherte Aussagen hinsichtlich auch der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei und der darauf aufbauenden Verfahrensfragen treffen zu können.
Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren zu ergänzen notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und Abklärungen sind durch ihren Umfang zunächst durch die Behörden erster Instanz abzuklären und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen. Erst auf solche vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.
Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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