W168 1415549-2•BVwG W168 1415549-2
W168 1415549-2Tribunal administratif fédéral4 août 2014
Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. 09 14.704 - BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2009 im Rahmen einer Einvernahme beim Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger von Somalia zu sein.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei gesund. Sie sei in Kismayo geboren, gehöre der Volksgruppe der Shikhaal an, habe die Schule von 1998 bis 2004 im Flüchtlingslager in Kenia besucht und zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet, sei verheiratet und habe ihre Gattin, ihre Mutter, ihre zwei Schwestern, vier Brüder und drei Halbbrüder in Kenia. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Heimat vor ca. zwei Monaten in einem Fischerboot verlassen und sei von Kismayo aus aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe sich nach zweitägiger Fahrt neun Tage in einem unbekannten arabischen Land aufgehalten und sei von dort mit dem Flugzeug in die Ukraine geflogen. Von der Ukraine sei er in einem LKW nach Österreich gelangt. Für die Reise bezahlt habe er USD 1.000,--. Danach gefragt, warum er das Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, im Krieg getötet zu werden. Er sei Anfang 2008 in Kismayo von Raketensplittern am rechten Fuß verletzt worden und danach sechs Monate in ärztlicher Behandlung gewesen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst, im Krieg getötet und von Al-Shabaab gezwungen zu werden, an Kämpfen teilzunehmen. Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er irgendwelche Sanktionen zu erwarten habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe keine konkreten Beweise und keine staatlichen Sanktionen oder Verfolgung zu befürchten.
Am 09.02.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der XXXX vom 27.01.2010 ein, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, wach, allseits orientiert sei und keine Denkstörung habe. Der Beschwerdeführer sei depressiv, habe Flash-Backs, keine Selbstmordgedanken und sei nicht suizidal eingeengt. Empfohlen wurde dem Beschwerdeführer die Einnahme von Psychopharmaka.
Am 09.02.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unterzogen und gab im Wesentlichen an, habe von 2007 bis 2009 in Kismayo als Küchengehilfe gearbeitet und seine Lebensgefährtin in Kismayo. Er sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und gehe es ihm gut. Er habe seit August 2008 Schlafstörungen und werde medikamentös behandelt wie auch schon im Herkunftsstaat. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe von 2005 bis 2009 mit seinem Vater in Kismayo in einem gemieteten Haus gelebt. Davor sei er in einem Flüchtlingslager in Kenia gewesen, wo seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor aufhältig seien. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 nach Kismayo zurückgegangen, um seine Mutter finanziell zu unterstützen und habe Gelegenheitsarbeiten gemacht. Seine Lebensgefährtin sei nunmehr abwechselnd in Somalia und in Kenia auf. Die Eltern des Beschwerdeführers seien gegen die Eheschließung des Beschwerdeführers gewesen, da seine Frau dem Minderheitenstamm XXXX angehöre. Mit seiner Frau zusammengelebt habe er nur von Februar bis September 2009 in einem gemieteten Zimmer in Kismayo. Dies sei möglich gewesen, da sein Vater bereits verstorben sei und man den Beschwerdeführer und seine Frau am Wohnort nicht gekannt habe. Er selbst gehöre den Sheikhal an, der ein Subclan der Hawiye sei. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dabei handle es sich um einen ganz normalen Stamm, keinen Minderheitenstamm. Offen nach dem Fluchtgrund gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach seiner Heirat im Lager in Dhadhab kei normales Leben mehr führen können. Seine Mutter habe finanzielle Probleme gehabt und habe er nach Kismayo gehen müssen. Sein Vater sei im August 2008 getötet worden. Danach habe er mit seiner Frau in einem Zimmer gelebt. Al-Shabaab habe die Macht in Kismayo übernommen und sei er gezwungen worden, am heiligen Krieg teilzunehmen, was er abgelehnt habe. Eines Tages seien Leute der Al-Shabaab in das Restaurant gekommen, in dem er als Küchengehilfe gearbeitet habe und hätten ihm gesagt, dass er das Land verteidigen müsse. Die Männer hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er in einer Woche in ein Lager mitgehen müsse, in dem er den Umgang mit der Waffe lerne. Am 14.09.2009 seien die Männer nochmal ins Restaurant gekommen, während er beim Mittagsgebet gewesen sei, und hätten dem Restaurantbesitzer gesagt, der Beschwerdeführer würde Probleme bekommen, sollte er weggehen. Nachdem er von dem Vorfall erfahren habe, habe er Angst gehabt und sei mit Hilfe eines Stammgastes ausgereist. An Kämpfen teilgenommen habe er nicht. Danach gefragt, ob er sonstige Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Frau gegen den Willen seines Onkels geheiratet, welcher ihn geschlagen habe. Sein Vater sei im August 2008 als Unbeteiligter bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei erst im September 2009 von Al-Shabaab kontaktiert worden, vorher nicht. Weiter Angaben wollte der Beschwerdeführer nicht erstatten. Nach Vorhalt, wonach es in Kenia mehrere Flüchtlingslager gebe, gab der Beschwerdeführer an, er könnte dort von seinen Verwandten geschlagen oder getötet werden. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich gefragt und zu Angehörigen im Herkunftsstaat. Er habe keine Verwandten mehr in Somalia, habe mit seiner Lebensgefährtin in der Heimat zwei Mal wöchentlich telefonischen Kontakt. Die Fragen, ob er jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, er Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt habe, es Verfolgungen wegen seiner Religionszugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei kein Mitglied einer Partei gewesen und nicht aus sonstigen Gründen verfolgt worden. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er seine Ermordung durch Al-Shabaab, die ihm in Aussicht gestellt haben, ihn sofort zu töten, sollte er versuchen zu flüchten.
Anlässlich einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.08.2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit dem Tod seines Vaters Schlafstörungen und sei in ärztlicher Behandlung. Seine Frau sei in Somalia aufhältig, seine Mutter und seine Geschwister im Flüchtlingslager in Kenia. Zur Situation vor der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei am 20.10.2009 aus Somalia ausgereist, zuvor sei er von 01. Bis 09.10.2009 bei seiner Familie in Kenia gewesen. Der Beschwerdeführer wurde mit einem Schreiben des UNHCR vom 16.06.2010, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1986 in Mogadischu geboren worden sei, konfrontiert, wozu der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe sich bei seinem Geburtsdatum geirrt und auch bei der Angabe des Geburtsortes. Der Beschwerdeführer wollte keine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen abgeben.
Mit Bescheid vom 14.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2011.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013, Zl. A1 415.549-1/2010/11E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, das Vorliegen der Wahrscheinlichkeit, Opfer von Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab zu werden, zu ermitteln, bejahendenfalls die Gefahr der Gefährdung an Leib/Leben für Personen, welche sich dem Zugriff dieser Gruppierung entziehen bzw. weigern, an der Seite dieser Gruppierung oder für dieselbe zu kämpfen, zu erheben, eine umfassende und stichhaltige Prüfung der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers (und nicht nur Teile desselben) unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, also insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, vorzunehmen, (erforderlichenfalls) ein Sachverständigengutachten einzuholen, ob bzw. inwiefern durch eine posttraumatische Belastungsstörung Oberflächlichkeiten, Ungereimtheiten oder Widersprüche im Aussageverhalten erklärbar seien.
Gelegentlich der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 13.08.2013 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er halte seine bisherigen Angaben aufrecht und wolle hinzufügen, dass seine Volksgruppe nicht in Kismayo lebe. Er sei wegen seiner Stammeszugehörigkeit diskriminiert und geschlagen worden von Angehörigen einer höheren Volksgruppe. Er habe sich als Angehöriger einer schwächeren Volksgruppe nicht wehren können. Er habe ein schweres Leben in Kismayo gehabt und sich alles gefallen lassen müssen. Er habe deswegen gesundheitliche Probleme in Form von Schlafstörungen. Seine Frau sei in Somalia, in XXXX, aufhältig und lebe von Zuwendungen ihrer Eltern. Seine Mutter und seine Geschwister seien nach wie vor in Kenia im Flüchtlingslager. Er habe seit dem letzten Jahr nach einem Streit mit seiner Frau keinen Kontakt mehr mit dieser. Ansonsten habe er nur zu einer seiner Schwestern Kontakt. Er befinde sich nicht in psychologischer Behandlung. Zu seinem Lebenslauf führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Kismayo geboren worden und seit seinem zweiten Lebensjahr in Kenia aufhältig gewesen. Im Jahr 2005 sei er nach Kismayo zurückgekehrt und dort bis Oktober 2009 gewesen. Nach dem Grund seiner Ausreise im Jahr 2009 gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, er von Al-Shabaab bedroht worden sei und er zwangsrekrutiert werden sollte. Nach persönlichen Kontakten mit Al-Shabaab gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, fünf Mitglieder der Al-Shabaab seien zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe, woraufhin er eine einwöchige Bedenkzeit erbeten habe. Seine Verfolger seien erneut am 14.09.2009 gekommen, um ihn abzuholen, er sei aber nicht angetroffen worden. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen, bei der ihm ein Stammgast behilflich gewesen sei. Er habe sich nie am Krieg in Somalia beteiligt und sei mit den Aktivitäten der Al-Shabaab nicht einverstanden. Von Zwangsrekrutierung betroffen seien meistens Jugendliche egal welcher Ethnie. Er könne nicht in Mogadischu leben, da es dort nicht sicher sei. Er habe nicht mit seiner Familie zusammenleben können, da seine Frau einer noch schlechteren Volksgruppe als er angehöre. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, erstmals seien seine Verfolger eine Woche vor dem 14.09.2009 erschienen. Auf Nachfrage, weshalb er nach Kismayo zurückgekehrt sei, wo seine Volksgruppe nicht ansässig sei, meinte der Beschwerdeführer, dort habe es Arbeit gegeben und es sei ruhig gewesen. Danach gefragt, von wem er diskriminiert worden sei, gab der Beschwerdeführer den Stamm XXXX an, welcher dort regiere. Nach einem Ländervorhalt gab der Beschwerdeführer an, Kismayo sei nicht sicher, es herrsche Krieg zwischen XXXX und XXXX, die Al-Shabaab sei nach wie vor in Kismayo präsent. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, Sheikhal würden zum Clan Hawiye gehören. Er könne nicht nach Mogadischu gehen, da dort keine Sicherheit herrsche.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen und führte unter auszugsweisem Abdruck der vorgehaltenen Berichte zusammengefasst aus, dass Somalia über keine effektive Staatsgewalt verfüge, die Al-Shabaab ständig Angriffe ausführe und nachts die Kontrolle übernehme. Das Gebiet um Kismayo sei zwar nicht mehr direkt von der Al-Shabaab beherrscht, diese habe sich aber nicht vollständig zurückgezogen, sondern verübe ähnlich wie in Mogadischu regelmäßig Anschläge. Nach einem Bericht der UK Border Agency vom 05.08.2013 und des UN Office fort he Coordination of Humanitarian Affairs vom 15.07.2013 verübe Al-Shabaab nach wie vor Anschläge und habe es in Kismayo militärische Auseinandersetzungen im Juni gegeben. Nur ein Teil der Al-Shabaab habe Kismayo bis dato verlassen, viele Mitglieder würden nach wie vor in der Stadt leben und sich unter die Zivilbevölkerung mischen. Der Beschwerdeführer habe bereits erwähnt, dass es zwischen der Regierung in Mogadischu und den Machthabern in Kismayo ernsthafte Spannungen geben. Unter Verweis auf einen Bericht von UNHCR vom 07.07.2013 wurde ausgeführt, dass es zwischen dem Machthaber in Kismayo und Anhängern von XXXX zu Zusammenstößen komme, welche zivile Opfer fordern würden. Es gebe in Kismayo rivalisierende Gruppen. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Minderheit der Sheikhal, welche Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung seien. Es gebe zahlreiche Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab. Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit sei in diesem Zusammenhang ein zusätzliches Risiko. Nach aktuellen Berichten finde nach wie vor Zwangsrekrutierung statt. Es gebe ein zusätzliches Risiko für Personen, die aus wem Westen zurückkehren, da sie als Verbündete der Übergangsregierung oder als Spione angesehen würden. Der Beschwerdeführer sei in Somalia Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Er werde wegen seiner Weigerung, für die Al-Shabaab zu kämpfen, und aufgrund dessen aus politischen und religiösen Gründen verfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Sheikhal einer besonderen Vulnerabilität ausgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abermals gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Somalia und des Stammes Sheikhal, sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und sei eine solche auch nicht für den Fall seiner Rückkehr zu befürchten. Nach Feststellungen zur Lage in Somalia führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen insofern gesteigert, als er Probleme wegen seiner Stammeszugehörigkeit behauptet habe. Nach den Länderfeststellungen seien Angehörige der Sheikhal nicht einer generellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt. Zur behaupteten Verfolgung durch Al-Shabaab sei zu bemerken, dass diese seit Oktober 2012 nicht mehr in Kismayo präsent sei, in Mogadischu seit August 2011. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei keine aktuelle Bedrohungssituation mehr gegeben. Das Bundesasylamt stelle nicht in Abrede, dass es zu Anschlägen seitens der Al-Shabaab komme, dies sei aber nicht als asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe aber auch keine nachvollziehbaren Angaben erstattet, als er kurz vor seiner endgültigen Ausreise abermals von Kenia nach Kismayo zurückgekehrt sein will. Zweifelhaft sei zudem, ob der Beschwerdeführer aus Kismayo stamme. Es sei kein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, da der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und nicht in psychologischer Behandlung stehe und auch keine Medikamente einnehme. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, und falscher Beweiswürdigung" ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen teilweise unvollständig bzw. unrichtig seien. Die Behörde habe es unterlassen, Recherchen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers anzustellen und detailliert auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer habe schon angegeben, dass es in Kismayo Auseinandersetzungen zwischen den XXXX und den XXXX gebe, die Al-Shabaab im Untergrund aktiv sei, worauf die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Aus einer Guidance Note von UNHCR vom 25.09.2013 gehe klar hervor, dass Personen, die ins Visier von Al-Shabaab geraten seien, im Raum Süd/Zentralsomalias keinerlei wirkungsvolle Zufluchtsmöglichkeit in Anspruch nehmen könnten. Die Al-Shabaab könne nach wie vor in diesem Gebiet operieren. Hätte das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht wahrgenommen, hätte es diese Quellen berücksichtigen müssen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei mangelhaft, der Beschwerdeführer habe Orte, Daten und involvierte Personen genannt und einen chronologischen Ablauf beschrieben. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, beweisen müsse er diese nicht. Dass er kein Dokument über die Verfolgung vorlegen könne, sei ihm nicht vorzuwerfen. Dem Vorwurf gesteigerten Vorbringens sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht abgeändert habe, er die Frage zuerst nicht richtig verstanden und die Frage nach Ausdrücken wie Rasse oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht mit den Clanstrukturen in Verbindung gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei durch Angehörige des XXXX-XXXX im täglichen Leben diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer habe nie eine generelle Verfolgung seines XXXX behauptet, sondern sich auf die konkrete Situation in Kismayo bezogen. Zur Einschätzung der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers sei eine Auseinandersetzung mit den dortigen Machtverhältnissen notwendig, was das Bundesasylamt unterlassen habe. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass es in Kismayo zu Konflikten zwischen der XXXX-Miliz und den XXXX-Milizen komme. Die Sicherheitslage in Kismayo sei prekär und mit der Darstellung der belangten Behörde nicht in Einklang. Für Personen, die ins Visier der Al-Shabaab geraten seien, sei in Süd/Zentralsomalia keine Zufluchtsmöglichkeit gegeben. Das Bundesasylamt könne Fälle von Personen aus Mogadischu, den die Behörde in ihrer Begründung heranziehe, nicht auf den Beschwerdeführer schließen, da dieser aus Kismayo stamme, wo Milizen verschiedener XXXX seien und die Al-Shabaab erst wesentlich später als aus Mogadischu zurückgedrängt worden sei. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er nach seinem Aufenthalt in Kenia nochmal nach Kismayo zurückgekehrt sei vor seiner Ausreise, da er sich von seiner Frau verabschieden habe wollen. Die erstmals im angefochtenen Bescheid geäußerte Vermutung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer möglicherweise gar nicht aus Kismayo stamme, verwundere. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren stabilisiert, er sei nicht in Behandlung und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe gleichbleibende Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht, Details geschildert und Empfindungen ausgedrückt. Dem Beschwerdeführer wäre der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Spruchpunktes I sowie die Gewährung von Asyl.
Die Beschwerdevorlage langte am 12.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich die Sicherheitslage in Kismayo als unsicher darstelle. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes seien unzureichend, da es zwischenzeitig zu Veränderungen gekommen sei. Nach der Vertreibung der Al-Shabaab sei der Konflikt zwischen den in dieser Region dominierenden XXXX der XXXX und der XXXX aufgeflammt, was sich aus einem Bericht von BBC vom 22.09.2013 ergebe. Ein Bericht des UK Home Office vom 05.08.2013 würde Selbiges beschreiben, ein Bericht der Jamestown Foundation vom 24.09.2013 ebenso. Der Anführer der XXXX Miliz des XXXX XXXX und der frühere Warlord und aktuelle Verteidigungsminister XXXX habe die Führung der Region Jubaland beansprucht. Durchgesetzt habe sich XXXX im August 2013, worüber IRIN - Integrated Regional Information Network am 19.08.2013 berichtet habe. Es seien erneute Auseinandersetzungen zwischen den XXXX zu befürchten, worauf auch ein Bericht von IPS - Inter Press Service vom 02.09.2013 hinweise. Es gebe keine Fluchtalternative innerhalb der von Milizen kontrollierten Gebiete und individuelle Schutzmöglichkeiten in Bezug auf die eigene Clanzugehörigkeit würden sich sehr unterschiedlich gestalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Somalia.
1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Somalia ist die Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia:
Politische Lage:
Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von acht bis zehn Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürger-kriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Wiederholte Versöhnungsversuche und Friedens-konferenzen haben nicht zur Befriedung und Stabilisierung geführt. Das Land zerfällt seit einigen Jahren faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. (AA 12.6.2013)Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine Somalische Nationale Versöhnungskonferenz unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die bis August 2012 in Kraft war. Auf ihrer Grundlage amtierten ein Übergangsparlament, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Klans orientierte sowie eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG). Seit Ende Januar 2009 war Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident. (AA 12.6.2013) Am 1.8.2012 wurde die neue provisorische Verfassung von der 825 Mitglieder umfassenden National Constituent Assembly (NCA) ratifiziert. Am 20.8.2012 folgte die Inauguration des Bundesparlamentes, das 275 von der NCA für vier Jahre ernannte Abgeordnete umfasst. Das Parlament wiederum wählte am 28.8.2012 Professor Mohamed Sheikh Osman zum Parlamentspräsidenten. Am 10.9.2012 wählte das Parlament Hassan Sheikh Mohamud zum neuen Präsidenten von Somalia. Der vorherige Präsident Sheikh Sharif gestand seine Niederlage ein und übergab das Amt. Präsident Mohamud wiederum ernannte am 6.10.2012 Abdi Farah Shirdon (Saacid) zum Premierminister, dessen zehnköpfiges Ministerkabinett am 13.11.2012 vom Parlament bestätigt wurde. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)
Seit ihrem Amtsantritt hat die Regierung von Somalia Anstrengungen unternommen, um einen dauerhaften Frieden zu gewährleisten und glaubwürdige demokratische Institutionen aufzubauen. Auch versucht die Regierung, über die Grenzen von Mogadischu hinauszugehen und in andere Teile Somalias vorzudringen. Das Land ist auf dem richtigen Weg, um Stabilität zu verwirklichen. Diese Stabilität wiederum könnte die Grundvoraussetzungen für einen dauerhaften Frieden bringen. Allerdings steht die Regierung noch vor enormen Aufgaben. Staatliche Institutionen, die für Sicherheit, Gerechtigkeit und wirtschaftliches Vorankommen arbeiten sollen, müssen erst aufgebaut werden. (UNSC 31.5.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
Sicherheitslage:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden. (AA 12.6.2013)
Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
Süd-/Zentralsomalia
In Süd- und Zentralsomalia setzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen regierungstreuen Militäreinheiten, der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der bewaffneten islamistischen Gruppe al Shabaab [AS] fort. Die auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten vertrieben die al Shabaab-Milizen aus einer Reihe wichtiger Städte. (AI 23.5.2013) Dennoch herrschen in großen Teilen Süd-/Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. (AA 12.6.2013) Generell ist AS aber nicht in der Lage, in direkter Konfrontation die Kontrolle über Städte zurückzuerlangen, die von AMISOM/SNA oder der äthiopischen Armee gehalten werden. In jüngster Zeit gab es vor allem in den Regionen Bay und Bakool einen Anstieg an militärischen Zusammenstößen. (BAA 25.7.2013)
Der "nördliche" Teil der AMISOM deckt die Einsatzsektoren 1, 3 und 4 ab (Sektor 1: Benadir, Lower und Middle Shabelle - burundische und ugandische Truppen; Sektor 3: Bay und Bakool - burundische und ugandische Truppen; Sektor 4: Hiran - dschibutische Truppen). Zusätzlich zu den AMISOM-Truppen befinden sich in den Sektoren 3 und 4 auch äthiopische Garnisonen und Stellungen. (BAA 25.7.2013) Im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al-Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, Verwaltungsstrukturen und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden. (AA 12.6.2013)
Die Äthiopier agieren auf eigene Faust und sind nicht Bestandteil der AMISOM. Eines der größten Probleme der vergangenen Wochen und Monaten bestand im äthiopischen Wunsch, die eigenen Truppen in die Grenzgebiete zurückzuziehen. In der Vergangenheit waren weder AMISOM noch die somalische Armee (SNA) in der Lage, äthiopische Stellungen zu übernehmen. Erst jetzt erfolgt die schrittweise Übergabe. Inzwischen ist aber die Stadt Xudur nach dem Abzug der Äthiopier ab 18.3.2013 an al Shabaab verloren worden. Die militärischen Optionen der AMISOM sind aufgrund der Ereignisse in Xudur stark eingeschränkt, da nunmehr die Ablöse äthiopischer Truppen in anderen Gebieten forciert werden muss. (BAA 25.7.2013)
Die Sicherheitssituation in jenen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die von AMISOM im Tandem mit der somalischen Regierung kontrolliert werden, verbessert sich täglich. So lange die Afrikanische Union ihre Friedensmission aufrechterhält, und so lange Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der somalischen Regierung zu gewährleisten, ist ein Wiederaufleben der al Shabaab oder von Warlords in diesen Teilen des Landes auszuschließen. Dementsprechend kann das gegenwärtige Stabilitätsniveau für die größeren, mit permanenten Besatzungen ausgestatteten Städte (inkl. Mogadischu) als ‚mittel' eingestuft werden. Für die ländlichen Gebiete hingegen gilt die Einschätzung ‚niedrig', da dort Einfälle der al Shabaab vorkommen können. (BAA 25.7.2013) Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013) Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)Die Stadt Belet Weyne, die sich in der "Peripherie" der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) -Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt. (BAA 25.7.2013) Hinsichtlich der Gebiete von ASWJ, Ximan Xeeb und Galmudug kann das Stabilitätsniveau mit ‚mittel' angegeben werden. Eine Ausnahme hiervon stellt freilich die direkte Front ASWJ/AS dar, wo Einfälle von AS möglich sind, sowie die Stadt Galkacyo (Clankonflikt). Diese Einschätzung betrifft nur jene Gebiete, die sich tatsächlich unter Kontrolle der jeweiligen Entitäten befinden, nicht aber z.B. die Piratengebiete an der Küste. (BAA 25.7.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage
Mogadischu:
Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013) Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012) Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013) Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013) Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013) Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - BAA (14.3.2012):
Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage Mogadischu - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013):
Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (6.9.2013): Weekly Bulletin,
http://www.ecre.org/component/downloads/downloads/786.html, Zugriff 11.9.2013 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (5.9.2013): Case or K.A.B. v. Sweden (Applicationno.886/11),http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx#{"languageisocode":["ENG"],"documentcollectionid2":["JUDGMENTS"],"itemid":["001-126027"]}, Zugriff 11.9.2013 - MV - Migrationsverket (18.10.2012):
Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012,
http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) Südsomalia ("Jubaland") Im Oktober 2011 marschierten kenianische Truppen in Südsomalia ein, nachdem es zu regelmäßigen Grenzverletzungen somalischer Milizen sowie Entführungen von Touristen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen aus Kenia nach Somalia gekommen war. (AA 12.6.2013) Im Sektor 2 von AMISOM (Kismayo und "Jubbaland" - Regionen Middle und Lower Jubba, Gedo; kenianische und sierra-leonische Truppen) hatten kenianische Kräfte und ihre somalischen Verbündeten (v.a. XXXX) einen langsamen Vormarsch in Richtung Jilib begonnen, diese Front ist jedoch wieder zum Stillstand gelangt. (BAA 25.7.2013) 2.500 der 4.000 Kenianer sind in Kismayo stationiert, wo sie den Hafen und die beiden Flughäfen besetzen. In Afmadow und in Dhobley ist jeweils ein halbes Bataillon stationiert. Rund 900 Mann befanden sich bis vor kurzem an der vorgeschobenen Spitze in Richtung Jilib. Etwa 700 Soldaten wiederum bilden das Hauptquartier des Kontingents an der Grenze zu Kenia. Die Kenianer kämpfen damit, ihre eigenen Versorgungswege abzusichern. Die gegenwärtige Situation in Kismayo macht es unwahrscheinlich, dass in näherer Zukunft weitere Gebietsgewinne erzielt werden. Im nördlichen Teil von "Jubbaland" (Region Gedo) sind rund 1.500 kenianische Soldaten stationiert. Sie besetzen Positionen in den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq und Bulo Xawo. Zusätzlich befinden sich äthiopische Truppen in den Bezirken Luuq, Garbahaarey und Doolow. Auch in diesem Gebiet wird es kaum zu großen Entwicklungen kommen. (BAA 25.7.2013) Besonders verschärft hat sich die Lage in Kismayo, wo sich nach der "Befreiung" durch AMISOM-Truppen Ende 2012 und der anschließenden Proklamierung mehrerer selbsternannter "Präsidenten" von Jubaland eine lokale und regionale Krise entwickelt hat. (ÖBN 8.2013; vgl. BAA 25.7.2013) In "Jubaland" streiten vor allem die XXXX (XXXX Miliz) und die XXXX um Einfluss, wobei erstere derzeit weite Teile von Lower Jubba und damit auch Kismayo kontrollieren. Wenig überraschend hat AS ihre Aktivitäten in Kismayo im April und im Mai 2013 verstärkt und gleichzeitig in den anderen Teilen der Jubba-Regionen und Gedo eingeschränkt. Bereits im Juni 2013 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Milizen von XXXX und XXXX. 71 Menschen wurden getötet, ca. 300 verletzt. Tausende flüchteten aus der Stadt. (BAA 25.7.2013)Das Stabilitätsniveau für Südsomalia und ‚Jubbaland' kann nur mit ‚niedrig' angegeben werden. Dies betrifft jene Städte, die über eine permanente Besatzung von AMISOM verfügen (z.B. Kismayo und Afmadow) sowie jene Gebiete des XXXX-XXXX, die von XXXX kontrolliert werden. Der Streit um ‚Jubbaland' gibt weiterhin Anlass zur Sorge. Er stellt eine Bedrohung für Somalia dar. Auch wenn AMISOM die Lage noch unter Kontrolle hält, ist das Wiederaufflammen von Clanismus und von Milizen in der Region alarmierend. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
Gebiete der al Shabaab (AS)
Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt. (BAA 25.7.2013)Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten. (BAA 25.7.2013) Quellen:- BAA - Bundesasylamt (25.7.2013):
Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)
Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013) Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. (ÖBN 8.2013) Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet. (AA 12.6.2013) Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Im Juli 2012 wurde ein Staatsanwalt in Zentralsomalia erschossen. Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland. Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die neue Regierung seit Ende 2012 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem besteht eine gewisse Bereitschaft, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. (AA 12.6.2013) Zivile Richter haben oftmals Angst, Zivilfälle abzuhandeln. Daher werden die meisten derartigen Fälle vor dem Militärgericht behandelt. Seit September 2012 gibt es auch mobile Gerichte, die von der UN finanziert werden und ca. 200 Fälle pro Monat verhandeln. Diese Gerichte tagen in Bezirken, die für Richter zu gefährlich sind. (USDOS 19.4.2013) Im ganzen Land vermitteln traditionelle Älteste in Rechtsstreitigkeiten. XXXX machen häufig von der traditionellen Justiz Gebrauch. In den meisten Gebieten basiert die Gerichtsbarkeit auf traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz aus den Jahren vor 1991. (USDOS 19.4.2013) Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten XXXX. Bei Sachverhalten, die mehrere XXXX betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen. (AA 12.6.2013) Die Verfassungen Somalilands und Puntlands sehen ebenfalls eine unabhängige Justiz vor. Sie erkennen Gewohnheits- und Scharia-Recht an. (AA 12.6.2013) Die Gerichte in Puntland funktionieren einigermaßen, es mangelt aber an adäquatem Rechtsschutz. (USDOS 19.4.2013) Strafprozessuale Verfahrensrechte werden allerdings eher beachtet, als in Süd-/Zentralsomalia. (AA 12.6.2013) Aus Puntland gibt es Berichte, wonach die Behörden bei Gericht intervenierten, vor allem in Fällen von Journalisten. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Auch gibt es Pressionen von nicht-staatlicher Seite. So wurde z.B. im November 2009 der Oberste Richter, wenige Tage nachdem er vier Mitglieder der radikal-islamistischen "al-Shabaab" zu Haftstrafen verurteilt hatte, ermordet. Im September 2011 wurde in Puntland ein Richter erschossen (AA 12.6.2013) Die Mehrheit der Fälle wird in Puntland mittels traditionellen Rechts (Xeer) von Ältesten verhandelt. Jene, die in Puntland über keinen Clan verfügen, sind auf das formelle Justizsystem angewiesen. (USDOS 19.4.2013) In den Gebieten der al Shabaab gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem. Vor Scharia-Gerichten haben Angeklagte nur eingeschränkte Rechte (z.B. kein Recht auf einen Anwalt). (USDOS 19.4.2013) In diesen Gebieten werden regelmäßig sehr harte Strafen verhängt (öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe u.ä.). (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia,
http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Sicherheitsbehörden
Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013)
Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013) Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013) Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013) Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013)
Die Entitäten XimanXeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013) In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013) Staatlichen Schutz von persönlichem Eigentum gibt es in Somaliland und Puntland, die über halbwegs funktionierende Sicherheitsapparate sowie über ein halbwegs funktionierendes Justizwesen verfügen. Auch ist staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten in Somaliland und Puntland eher gegeben. (ÖBN 9.2012) Die mit ausländischen Ressourcen finanzierte und von privaten Sicherheitsfirmen ausgebildete Puntland Maritime Police Force (PMPF) bildet die einzige schlagkräftige und verlässliche Einheit der Sicherheitskräfte von Puntland. Ihre Stärke beträgt 1.200-1.300 Mann. Die PMPF wird als gut ausgerüstet beschrieben. Außerdem gibt es einen gut ausgebildeter Nachrichtendienst; (BAA 25.7.2013) sowie rund 2.600 Polizisten. (SR 31.5.2012) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia,
http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - IRIN (13.5.2013): Analysis: Somali security sector reform, http://www.irinnews.org/report/98028/analysis-somali-security-sector-reform, Zugriff 4.6.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2012): Asylländerbericht Somalia - SR - Somalia Report (31.5.2012): The Police of Somalia, Somaliland, Puntland, http://www.somaliareport.com/index.php/post/3402, Zugriff 5.6.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - UNSC - UN Security Council (31.1.2013): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2013/69], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1360766729_n1321515somalia.pdf, Zugriff 5.6.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung sieht das Recht auf physische Unterversehrtheit vor. Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten. (USDOS 19.4.2013) Trotzdem kamen Folter oder folterähnliche Praktiken in den letzten Jahren nach glaubwürdigen Berichten in allen vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten durch Polizei, Gefängnispersonal und unterschiedlichen Milizen bzw. bewaffneten Gruppen zur Anwendung. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Zu nennen sind auch die Hinrichtungs- und Strafmethoden (Steinigung, Amputationen, Auspeitschungen) von al-Shabaab und anderen radikal-islamistischen Gruppen in den von ihnen beherrschten Gebieten Somalias. (AA 12.6.2013) Extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden sind unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen stark verbreitet. Auch von willkürlichen Verhaftungen durch die der Regierung unterstehende Polizei bzw. einzelne Polizeieinheiten ist bisweilen zu hören; (AA 12.6.2013) extralegale Tötungen können nicht ausgeschlossen werden. (AA 12.6.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Die Zahl an Vergehen durch Angehörige der Sicherheitskräfte ist allerdings rückläufig. (UNSC 31.5.2013) Polizei- und Milizangehörige gehen bei Übergriffen oft straflos aus. Die Regierung hat unlängst mehrere Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Übergriffen gegen Zivilisten vor Gericht gebracht; die gegen einige Mitglieder verhängten Todesstrafen wurden vollstreckt. (AA 12.6.2013) Disziplinlosigkeit und Menschenrechtsvergehen, die in Afgooye nach der Einnahme durch die SNA und AMISOM um sich griffen, waren das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten somalischen Sicherheitskräften. In der Folge intervenierte AMISOM mehrfach, und die somalische Seite reagierte mit der Exekution einiger Soldaten nach entsprechenden Urteilen der Militärgerichte. Zusätzlich wurde die Elitetruppe "Alpha Group" für ein halbes Jahr nach Afgooye entsendet. Aufgrund dieser Maßnahmen hat sich die Situation in der Stadt drastisch verbessert. Ähnliche Probleme entstanden auch nach der Eroberung von Jowhar und Merka. Vor allem in Merka wurden von somalischen Kräften zahlreiche Menschenrechtsvergehen begangen. Seit März 2013 hat sich die Situation in beiden Städten aber wesentlich verbessert. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - UNSC - UN Security Council (31.5.2013):
Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Korruption
Somalia war im Jahr 2012 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 174 von 174, gemeinsam mit Nordkorea und Afghanistan). (TI 2013) Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden. Es ist unklar, welche Gesetze zur Bestrafung für Korruption in Kraft sind. Im Juli 2012 wurde ein hoher Finanzbeamter, der in einem UN-Bericht über Korruption aussagte, ermordet. (USDOS 19.4.2013) In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2012 keine Verfahren wegen Korruption. Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbar Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem wurden humanitäre Hilfsgüter entfremdet oder gestohlen. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 26.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen agierten in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden. Sie untersuchten Fälle und veröffentlichten Ergebnisse. Allerdings schränkten Erwägungen hinsichtlich der Sicherheit ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia ein. (USDOS 19.4.2013) NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz. (AA 12.6.2013) Es kam im Jahr 2012 zu Angriffen auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal, wobei es auch Todesopfer gab. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)
Der Einsatz für Menschenrechte ist riskant.
Menschenrechtsverteidiger geraten durch ihre Kritik in die Schusslinie, u.a. von radikal-islamistischen Kräften bzw. macht- und interessenorientierten Warlords. (AA 12.6.2013) Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land. (USDOS 19.4.2013)
In Puntland konnten internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der jeweiligen Regierung arbeiten, auch wenn es Ausnahmen gab. Puntland verweigerte der UNPOS etwa Gespräche mit Inhaftierten. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Ombudsmann
Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Diese waren zu Jahresende 2012 noch nicht eingerichtet worden. Der Kandidat für den puntländischen "human rights defender" zog seine Kandidatur zurück und wurde noch nicht abgelöst. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Wehrdienst
Es gibt keine Wehrpflicht. (AA 12.6.2013)Es bestehen eine Reihe von Ausbildungsmaßnahmen für staatliche Sicherheitskräfte in Somalia und Somaliland, sowohl für Armee als auch Polizei. Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 3.000 somalische Streitkräfte ausgebildet (inkl. Menschenrechte). Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen. (ÖBN 8.2013; vgl. BAA 25.7.2013) Neben den Aktivitäten der EUTM hat die somalische Regierung nun auch ein Abkommen bezüglich militärischer Kooperation mit der Türkei unterzeichnet. (BAA 25.7.2013) Die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Einheiten der Armee befinden sich direkt an der Front. Diese kampferprobten Soldaten stellen allerdings nur 2.000-2.300 Mann der insgesamt 10.000-12.000 Soldaten der SNA, die über ein von den USA finanziertes Programm ihren Sold erhalten. Zusätzlich gibt es noch 7.000-9.000 weitere Kämpfer, die als "Regierungskräfte" bzw. "nicht-integrierte Milizen" bezeichnet werden. (BAA 25.7.2013) Ein Problem der SNA ist die wenig durchmischte Clan-Situation. Noch immer kommt ein Großteil der Truppen vom Clan der Hawiye. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
Zwangsrekrutierungen und Kindersoldaten
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia. (ÖBN 8.2013) Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye. (USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013)
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia,
http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Desertion
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013)
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (DIS 4.2012)
Quellen:- BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - DIS - Danish Immigration Service (4.2012): Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012
Allgemeine Menschenrechtslage
Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen VN-Institutionen (z.B. United Nations Political Office for Somalia UNPOS, UNDP, UNICEF, Welternährungsprogramm) und der VN-Menschenrechtsrat, die die Situation in Somalia beobachtenden diplomatischen Vertretungen von EU- und anderen westlichen Staaten, in Somalia humanitär tätige NGOs, sowie internationale Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch. Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr über zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Regierung stehende Gruppen ausgeübt wird, woran auch der Amtsantritt der neuen Regierung Ende 2012 bislang nicht viel zu ändern vermochte, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschen-rechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. (AA 12.6.2013)
Die Übergangsverfassung, die seit August 2012 den Rahmen für das politische Leben darstellen soll, verpflichtet alle staatlichen Institutionen zum Schutz der Menschen- und grundlegenden Bürgerrechte. Diese Verpflichtung hat aufgrund der extremen Schwäche der staatlichen Institutionen in Somalia aber so gut wie keine praktische Bedeutung. (AA 12.6.2013) Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso weitreichend und regelmäßig verletzt wie bürgerlich-politische Rechte (Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Religionsausübung). (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Mehrzahl insbesondere der schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen dürfte dabei nicht-staatlichen Strukturen, v.a. den bewaffneten Formationen der radikal-islamistischen Opposition, zuzurechnen sein. (AA 12.6.2013) Generelle Straflosigkeit blieb die Norm, v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings tätigten die Behörden einige Schritte, um Offizielle, die für Vergehen verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen. (USDOS 19.4.2013) Berichte über zivile Opfer und außergerichtliche Tötungen in Konfliktgebieten sind häufig. Zivilisten tragen noch immer den Großteil der Last, die aus den Kämpfen in Somalia resultiert. Während die Anzahl an zivilen Opfern, die in den Spitälern in Mogadischu im Vergleichszeitraum von 2012 auf 2013 um ein Drittel zurückging, wurden dort noch immer 1.500 Personen behandelt. 14.000 Menschen wurden im ersten Quartal 2013 zu IDPs. (UNSC 31.5.2013) Auch wenn die Mörserangriffe zurückgingen, so sollen dennoch einige Zivilpersonen bei derartigen Angriffen zu Tode gekommen sein. Bei hauptsächlich in Mogadischu ausgetragenen Schießereien und internen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Regierungseinheiten und Milizen wurden Zivilpersonen getötet und verletzt. Aber auch die von den al Shabaab und ihren Sympathisanten verstärkt eingesetzten selbst gebauten Sprengsätze und Granaten forderten Opfer unter der Zivilbevölkerung. Al Shabaab übernahm die Verantwortung für Selbstmordattentate, bei denen Hunderte von Menschen getötet oder verletzt wurden. (AI 23.5.2013) Al Shabaab war weiterhin für Folterungen und rechtswidrige Tötungen von Menschen verantwortlich, die sie beschuldigte, Spione zu sein oder nicht ihrer Auslegung des islamischen Gesetzes zu folgen. Sie richtete öffentlich Personen hin (z.B. durch Steinigung), führte Zwangsamputationen von Gliedmaßen durch und ließ Menschen auspeitschen. Sie zwang Männern und Frauen außerdem restriktive Verhaltensregeln auf. (AI 23.5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Zivilrechte und die Meinungsfreiheit wurden eingeschränkt, NGOs mit Restriktionen belegt. Außerdem kam es zu Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und politisch motivierten Morden durch al Shabaab. (USDOS 19.4.2013) Jede Person auf von AS kontrolliertem Gebiet, die außerhalb der Schutzschilder Clan und Scharia steht, ist einem permanenten Risiko ausgesetzt, willkürlich zum Ziel der Islamisten zu werden. Die Niederlagen des vergangenen Jahres und der andauernde militärische Druck auf AS haben dazu geführt, dass die Islamisten ihrerseits den Druck auf die Zivilbevölkerung in ihren Gebieten verstärkt haben. Die Zahlen von willkürlichen Verhaftungen, Spionagevorwürfen und Exekutionen sind seither immer weiter angestiegen. (BAA 25.7.2013) Z.B. wurden im Juni 2012 in den Regionen Galgadud und Hiran 13 Frauen und Männer aufgrund des Vorwurfs der Kollaboration mit dem Feind enthauptet. (USDOS 19.4.2013) Die Menschenrechtslage in Puntland ist im Vergleich zu der in den mittleren und südlichen Landesteilen etwas besser, weil bewaffnete Auseinandersetzungen mit ihren negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte dort nicht in gleichem Umfang wie in Zentral- und Südsomalia vorkommen. (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013):
Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht Meinungsfreiheit vor. Menschen konnten in allen Regionen die jeweiligen Regierungen kritisieren. Ausnahmen gab es bezüglich Kritik an Korruption oder wenn Sicherheitsinteressen betroffen waren. (USDOS 19.4.2013)
Die Verfassung sieht Pressefreiheit vor. (USDOS 19.4.2013) In den vergangenen Jahren herrschte in weiten Teilen des Landes eine gewisse, wenn auch durch die Bürgerkriegslage eingeschränkte, Meinungs- und Pressefreiheit. Es gab eine relativ umfangreiche Zeitungslandschaft sowie zahlreiche Hörfunkprogramme, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Die jeweils herrschenden Milizen bzw. quasi-staatlichen Autoritäten haben unliebsame Berichterstattung aber regelmäßig durch Zensur, Schließung bzw. Übernahme von Radiostationen und Einschüchterung bis hin zu Mord unterbunden. Der größte Teil der Printmedien hat daher inzwischen aufgegeben. 2007-2011 wurden insgesamt mindestens 26 Journalisten ermordet und zahlreiche weitere verwundet; mehr als 40 Journalisten waren zeitweise inhaftiert. (AA 12.6.2013) Journalisten sind allerdings in allen Regionen der Gewalt, Einschüchterung und Verhaftung ausgesetzt. (USDOS 19.4.2013) 2012 wurden 18 Journalisten getötet, im Januar 2013 gab es ein weiteres Opfer. In Mogadischu wurden 14 weitere verletzt. Journalisten üben massiv Selbstzensur. (AA 12.6.2013, vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013) Es gibt nur mehr wenige Printmedien, in größeren Städten werden kopierte Ausgaben von unabhängigen und regierungseigenen Blättern verteilt. In einigen dieser Zeitungen wurden politische Führer und andere Prominente offen kritisiert. Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen allerding von ausländischen Radiosendern, v.a. von BBC und VOA. Es gibt auch mehrere Radiostationen in Somalia. (USDOS 19.4.2013) In Puntland ist die Pressefreiheit eingeschränkt; es gab in den vergangenen Jahren regelmäßig Berichte über kurzfristige Verhaftungen, Verfolgungs- und Einschüchterungsmaßnahmen gegen kritische Journalisten. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Diese rechtfertigen ihr Vorgehen mit der nationalen Sicherheit. Bewaffnete töteten auch Journalisten. (USDOS 19.4.2013) In Einzelfällen wurde auch auf Journalisten geschossen. Im Herbst 2010 wurde ein Journalist zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er beschuldigt wurde, einen "Rebellenführer" interviewt zu haben. Der Journalist wurde schließlich durch den "Präsidenten" begnadigt. (AA 12.6.2013) In Puntland gibt es sechs unabhängige Radiostationen. Die Behörden haben im Jahr 2012 Medieneinrichtungen geschlossen (6.10.2012: Horseed Media, Bossaso). Andere konnten ihren Betrieb wieder aufnehmen (Somali Channel Television, Universal Television). (USDOS 19.4.2013) Al Shabaab hat Nachrichtensender geschlossen. Z.B. wurde am 30.4.2012 der Sender Markableey in Baardheere geschlossen und wird nunmehr von al Shabaab selbst betrieben. Al Shabaab tötete Journalisten oder schüchterte diese ein. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013):
2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Übergangsverfassung gewährt Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013); dies hat aber bisher mangels effektiver Staatsstrukturen kaum praktische Bedeutung. (AA 12.6.2013) Die Unsicherheit führt in manchen Gebieten dazu, dass das Recht effektiv eingeschränkt ist. Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig. (USDOS 19.4.2013) In Puntland sind, soweit bekannt, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ebenfalls nur unzureichend gewährleistet. (AA 12.6.2013) Es kam auch zur Tötung von Demonstranten, z.B. im November 2012 in Qardho. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
Opposition
Die Regierungsinstitutionen wurden so zusammengesetzt, dass alle relevanten XXXX und Gruppen repräsentiert sind. Politische Parteien gibt es, nachdem sie lange Zeit nur in Somaliland zugelassen waren, mittlerweile zwar in allen Landesteilen, allerdings haben diese in der somalischen Gesellschaft bislang weder den Stellenwert noch nehmen sie die Rolle ein, die ihnen in einer demokratisch verfassten Ordnung zukommt. (AA 12.6.2013)
In Opposition zur Regierung stehen bewaffnete Rebellen unterschiedlicher, häufig islamistischer Motivation. Angesichts der nicht immer klaren Machtverhältnisse ist es unmöglich, sicher festzustellen, ob Gegner und Kritiker der Regierung von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren oder Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden. Entsprechende Behauptungen sind seit Amtsübernahme der neuen Regierung Ende 2012 deutlich seltener geworden. (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in somalischen Gefängnissen sind hart und gelten z. T. als lebensbedrohlich. Dies gilt für ganz Somalia und betrifft Überbelegung, fehlende sanitäre Einrichtungen, mangelnde Gesundheitsversorgung sowie inadäquate Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Häftlinge sind auf ihre Familie oder ihren Clan angewiesen, um die Kosten für die Haft zu decken und manchmal auch um Nahrung zu erhalten. Jugendliche sind oft zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Frauen werden von Männern getrennt untergebracht. (USDOS 19.4.2013)
In Puntland ist UNODC im Bereich Justiz, SSR und Strafvollzug aktiv. Aktuelle Projekte in Puntland umfassen etwa die Instandsetzung von Strafvollzugsanstalten in Garowe, und Bosasso und die Ausbildung von Justizwachebeamten. (ÖBN 8.2013) Diese Aktivitäten von sowie die Schulung von Gefängnispersonal in Puntland und Somaliland schaffen nur langsam Abhilfe. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2012 wurden vom UNODC Haftanstalten in Somaliland und Puntland rehabilitiert. Puntland und Somaliland gestatten unabhängigen Beobachtern Zutritt zu Haftanstalten. In Somaliland gibt es außerdem ein vom UNDP eingerichtetes Management-Komitee, das regelmäßig Haftanstalten besucht. (USDOS 19.4.2013) UNODC arbeitet mit den Behörden in Hargeysa und Mandera eng zusammen, um Ausbildungsmöglichkeiten für Häftlinge und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Gefängnissen zu erzielen. (ÖBN 8.2013) In den Gebieten von al Shabaab gibt es ebenfalls Hafteinrichtungen. Hierzu liegen keine Zahlen vor, es wird aber geschätzt, dass dort tausende Menschen unter unmenschlichen Bedingungen und oft nur aufgrund minderer Vergehen (Rauchen, Musikhören, Fußballspielen etc.) inhaftiert sind. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung und dort nur für schwerste Verbrechen. (AA 12.6.2013) Nach Regierungsangaben fanden 2012 in Mogadischu vier Hinrichtungen statt. Es gab jedoch Hinweise darauf, dass mindestens fünf Todesurteile vollstreckt wurden. In unfairen Verfahren vor Militärgerichten wurden mindestens 51 Todesurteile verhängt. In Puntland sollen sieben Personen zum Tode verurteilt und mindestens eine Person hingerichtet worden sein. (AI 23.5.2013) Laut UN sind dort in jüngerer Vergangenheit sogar 13 Menschen exekutiert worden. (UNSC 31.5.2013) Im Mai 2012 verurteilte ein Militärgericht in Somaliland 17 Zivilisten zum Tode, nachdem diese Soldaten angegriffen und getötet hatten. (AA 12.6.2013) In den von islamistischen Radikalen beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für "Delikte" wie Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Regierung oder der Mission der Afrikanischen Union, AMISOM) verhängt und öffentlich, z.T. durch Steinigung, vollzogen. Es gibt keine Erkenntnisse zu Bestrebungen, die Todesstrafe abzuschaffen und es ist sehr unwahrscheinlich, dass es solche gibt. (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013):
Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013
Religionsfreiheit
Es gibt Berichte über soziale Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Glaubensausübung. Die Konversion vom Islam zu anderen Religionen wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die einer Konversion verdächtigt werden, stehen der Belästigung durch die Gesellschaft gegenüber. Nicht-Muslime, die ihre Religion offen ausübten, wurden gesellschaftlich drangsaliert. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html, Zugriff 26.8.2013
Religiöse Gruppen
Die letzte Volkszählung hat in Somalia 1975 stattgefunden und die herrschende Situation macht eine Datenerhebung unmöglich. Die große Mehrheit der Staatsbürger sind sunnitische Muslime, traditionellerweise Sufis. Konservative salafistische Gruppen mit politisch prominenten Führern sind verbreitet. Es wird angenommen, dass es eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen gibt. (USDOS 20.5.2013)
Quellen: - USDOS - United States Department of State (20.5.2013):
2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html, Zugriff 26.8.2013
Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland und Puntland
Bis zur Mitte des Jahres 2012 galt die Übergangsverfassung, welche Religionsfreiheit vorsah. In jenen Gebieten, die von der damals herrschenden Übergangsregierung kontrolliert wurden, wurde die Religionsfreiheit generell respektiert. Am 1. August 2012 trat eine neue Verfassung in Kraft, eine neue Regierung übernahm ihre Arbeit. Die neue Verfassung sieht ebenfalls Religionsfreiheit vor, legt jedoch den Islam als Staatsreligion fest und verbietet Missionierungstätigkeiten anderer Religionen. Apostasie ist hingegen nicht ausdrücklich verboten. Die neue Verfassung verbietet Gesetze, die nicht Scharia-konform sind. Es wird betont, dass allen Staatsbürgern unabhängig von ihrer Religion die gleichen Rechte und Pflichten zukommen und dass jede Person frei ihre Religion ausüben darf. Die Regierung hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Verfassung durchzusetzen. Außerdem ist das Land in unterschiedliche Entitäten geteilt. (USDOS 20.5.2013) In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen, welche die Religionsfreiheit schützen. Allerdings verbieten beide Dokumente Apostasie, Konversion vom Islam und Missionierungstätigkeiten anderer Religionen. Die beiden Entitäten respektieren die Religionsfreiheit. Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische, die somaliländische oder die puntländische Regierung gegen das Prinzip der Religionsfreiheit verstoßen hätten. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia,
http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html, Zugriff 26.8.2013
Gebiete der al Shabaab
Aus den Gebieten, die von al Shabaab kontrolliert werden, gibt es Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit. Die Terrororganisation al Shabaab kontrolliert weiterhin einige ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia. AS hat Personen, die unter dem Verdacht standen, vom Islam konvertiert zu sein, drangsaliert und getötet. Außerdem hat die Gruppe Personen, die sich nicht an die Regeln der AS halten, getötet und verstümmelt. AS hat ihre eigene Interpretation des islamischen Rechts und der Religionsausübung und zwingt diese den Menschen unter ihrer Herrschaft auf. AS tötete Angehörige der Regierung und ihrer Alliierten mit der Begründung, diese seien nicht-Muslime und Apostaten. AS verbot Kinos, Musik, das Anschauen von Sportereignissen, den Verkauf von Khat, das Rauchen und jedes Verhalten, das als "unislamisch" erachtet wird (etwa rasieren). Außerdem setzt AS strikte Kleidungsvorschriften für Frauen durch. (USDOS 20.5.2013; vgl. AA 12.6.2013) Nicht-Muslime und auch solche, die ihren Glauben nicht auf radikal-islamistische Weise leben wollen, werden in ihrer (Religions)Freiheit eingeschränkt. (AA 12.6.2013)
Al Shabaab verfolgt somalische Christen. (USDOS 20.5.2013) Die Anzahl der gewaltsamen Übergriffe auf sich offen zu ihrem Glauben bekennende Christen, die von fundamental-islamischen Gruppen als "Ungläubige" angeprangert werden, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. (AA 12.6.2013) Vermutliche Konvertiten werden exekutiert (etwa am 15.11.2012 in Brava). Die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, das Personal unter dem Vorwand bedroht, dass es versuche zu missionieren. Es gibt zahlreiche Berichte über religiöse Gefangene in Gebieten der al Shabaab. Die genaue Anzahl ist unbekannt. Die Angst vor Vergeltung durch AS verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. So wurden etwa Zeremonien und Predigten in Moscheen untersagt oder Moscheen geschlossen. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html, Zugriff 26.8.2013
(Ethnische) Minderheiten/Clanstruktur
Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der XXXX (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a) Die übergeordneten XXXX in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen XXXX anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen XXXX" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche XXXX, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)XXXX können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013)
Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009) Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser XXXX ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Somalia - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_104A9100DF4608D48467C48D176F1668/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2013 - ACCORD (12.2009): XXXX in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-XXXX-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 11.9.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Hauptclans
Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen XXXX, XXXX und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die XXXX bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die XXXX sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009) 2) Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3) Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4) Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009) Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)
Bei manchen XXXX ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von XXXX erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)Quellen: - ACCORD (12.2009): XXXX in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somaliaueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 11.9.2013- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 11.9.2013
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" XXXX. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen XXXX assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" XXXX] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010) Minderheiten sind keine XXXX, obwohl sie von den nomadischen XXXX, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen XXXX unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere XXXX sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009) Quellen: - ACCORD (12.2009): XXXX in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-XXXX-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 11.9.2013 - UNHCR (5.5.2010): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 11.9.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Ethnische Minderheiten
Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" XXXX]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)
Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012) Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012) Quellen:- ACCORD (12.2009): XXXX in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-XXXX-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 11.9.2013 - MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië, http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 11.9.2013 - UNHCR (5.5.2010): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 11.9.2013
Aktuelle Situation
Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen XXXX und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller XXXX und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner XXXX während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013) Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013) Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große XXXX oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-XXXX stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer XXXX im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013) Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten XXXX aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013) In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen XXXX verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die XXXX mit großen XXXX assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia,
http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 11.9.2013 - MV - Migrationsverket (6.5.2012): Kvinnor och barn i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya och Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=39750, Zugriff 11.9.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- UKBA - UK Border Agency/Home Office (9.2013): Operational Guidance Note:
Somalia, September 2013, Somalia OGN v 24.0, http://www.refworld.org/docid/522733429.html, Zugriff 11.9.2013
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013) Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen XXXX, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller XXXX herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen XXXX betroffen sind. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013) Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013) Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BFM - Bundesamt für Migration (30.5.2011): Focus Somalia - Dokumente und Reisen - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013):
Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013- ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013
Meldewesen
In Somalia existiert kein Personenstandsverzeichnis. Etwas besser stellt sich die Situation in Somaliland dar, welches über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz verfügt. Allerdings bestehen auch dort nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich). (ÖBN 8.2013)
Quellen: - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. Die IDPs verteilen sich wie folgt: 893.000 in Süd-/Zentralsomalia; 129.000 in Puntland; 84.000 in Somaliland; (UNHCR 22.8.2013)
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013) Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013) Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)
Internationale Flüchtlinge
Somalia ist angesichts seiner im Bürgerkrieg zerfallenen Staatsstrukturen, der extrem schlechten Sicherheitslage, einer desolaten Menschenrechtslage und allgemein großer Armut insgesamt ein äußerst unattraktives Zufluchtsland. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt und beschränkt sich im Wesentlichen auf somalischstämmige Äthiopier aus der XXXX-Region (die im Regelfall versuchen, andere Zielländer, etwa Jemen, zu erreichen). (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. VN-Organisationen und internationale NGOs versuchen, mit Notprogrammen zu helfen. Das Welternährungsprogramm (WFP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) halten inzwischen etwa 40% der Bevölkerung für akut hilfsbedürftig; dies gilt allgemein als plausibel. (AA 12.6.2013) Die ohnehin schlechte Grundversorgung wurde durch die verheerende Dürre 2011 in weiten Teilen des Landes noch weiter verschärft. (ÖBN 8.2013) Im Februar 2012 erklärten die Vereinten Nationen die Hungersnot in Somalia für beendet, gaben jedoch zu bedenken, dass die humanitäre Krise anhalte. Ende des Jahres 2012 litten 31% der Bevölkerung unter Mangelernährung und waren auf Hilfe angewiesen. (AI 23.5.2013) Derzeit sind laut Angaben des Welternährungsprogramms 14,3 % der somalischen Bevölkerung unterernährt. Die Versorgungslage ist v.a. im Süden des Landes anhaltend schlecht. (ÖBN 8.2013) Allerdings hat sich die Situation im Frühjahr 2013 gegenüber dem Vorjahr drastisch verbessert. Die Anzahl an Menschen, die auf Überlebenshilfe angewiesen waren, sank um 50 Prozent. Auch die Raten an Unterernährung sanken aufgrund einer Kombination an Hilfe und besseren Wetterbedingungen. In den ersten Monaten des Jahres 2013 erreichten die Hilfen des WFP über eine Million Menschen. Allerdings sind noch immer 2,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen. (UNSC 31.5.2013) Zuverlässige Wirtschaftsdaten für Somalia sind nicht verfügbar. Die in manchen Medien kolportierte Wirtschaftswachstumsrate von bis zu 10 % kann daher mangels offizieller Statistiken nicht bestätigt werden. Investitionen - v.a. der somalischen Diaspora bzw. von Heimkehrern - bestehen insbes. in den Bereichen Hotels (Tourismus), Immobilien sowie Infrastruktur und Landwirtschaft. (ÖBN 8.2013) Insgesamt gab es beim Privatsektor ein rapides Wachstum in Mogadischu, seit die neue Regierung ihr Amt angetreten hat. UNDP unterstützt die Regierung dabei, das Klima für Investitionen zu verbessern und damit der (Jugend)Arbeitslosigkeit entgegenzutreten. Auch die Möglichkeiten für Mikrokredite sollen ausgebaut werden. (UNSC 31.5.2013)Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise). (DIS 5.2013) Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. (DIS 5.2013) Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (ÖBN 8.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
1.4. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.
1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
1.6. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle in der Beschwerde notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Beweiswürdigung:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Somalia stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse.
2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. An der im angefochtenen Bescheid festgestellten Lage im Herkunftsstaat hat sich nach dem Amtswissen keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben.
2.4. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar. Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei aus. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen die beschwerdeführende Partei unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Auf diese allgemeinen Ausführungen aufbauend ist für dieses Verfahren folgendes auszuführen:
a.) Grundvoraussetzung für die Zuerkennung eines Schutzes nach § 3 AsylG ist die Glaubhaftmachung eines die beschwerdeführende Partei individuell betreffenden Fluchtgrundes der sich auf die GFK stützt.
Zur Frage der Glaubwürdigkeit ist in diesem Verfahren zunächst auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens in verschiedenen Befragungen, bzw. Einvernahmen kein gleich bleibendes Vorbringen hinsichtlich des die Flucht im Kern auslösenden Fluchtgrundes erstattet hat. Gibt die beschwerdeführende Partei zunächst während der durchgeführten Befragungen vor dem BAA am 9.2.2010 und 26.08.2010 als ausreisekausalen Grund an, dass sie sie Seitens der Al-Shabaab Miliz aufgrund ihrer Weigerung, für sie zu kämpfen, verfolgt sei, so ergänzt sie ihr Fluchtvorbringen am 13.08.2013 erstmalig bei einer weiteren Einvernahme vor dem BAA dahingehend, dass sie - auch - aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit diskriminiert und geschlagen worden wäre. Hieraus ergeben sich nachvollziehbar Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer relevanten Bedrohung aufgrund dieser Ereignisse, so eine tatsächlich aus diesem Grund bedrohte Person, solcherart Vorbringen sofort bei erster Gelegenheit erstatten würde.
Dies lässt zumindest erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der seitens der beschwerdeführenden Partei letztlich getätigten Angaben hinsichtlich einer Bedrohung aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu, würde ein tatsächlich Verfolgter doch keine Gelegenheit verstreichen lassen, wesentliche, umfassende und vollständige Angaben im Aufnahmestaat zu erstatten, in dem er um Schutz ersucht. Diesen Vorwurf des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid war die beschwerdeführende Partei sämtlich nicht hinreichend entgegenzutreten imstande.
Der beschwerdeführenden Partei war es gänzlich nicht möglich, ihr Vorbringen durch unbedenkliche Beweismittel oder detaillierte und nachvollziehbare Tatsachenschilderungen zu untermauern, bzw. sind in der Weise unbestimmt gehalten, sodass die Angaben auch nur denkmöglich einer Nachprüfung unterzogen werden könnten.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist dieses nicht geeignet eine individuelle, aktuell vorliegende und asylrelevante Verfolgung darzutun. Sämtliche Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers sind nicht derart gestaltet, dass sich hieraus eine Glaubhaftmachung einer persönlichen, aktuellen Verfolgung von staatlicher Seite ausgehend, oder durch bewusstes Unterlassen eines effektiven Rechtsschutzes im gesamten Staatsgebiet vorliegend und seitens staatlicher Seite toleriert, ableiten ließe.
Dass glaubwürdig eine die beschwerdeführende Partei individuell und aktuell betreffende "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, ausgehend durch den Heimatstaat der beschwerdeführenden Partei, und dies insbesondere im gesamten Gebiet dieses Staates vorliegt, konnte demnach im konkreten Fall nicht erkannt werden. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit sind die vorgebrachten Gründe hinsichtlich des Vorliegens einer individuellen und der beschwerdeführende Partei unmittelbar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig drohenden Gefährdung, die sich unmittelbar aus den taxativ in der GFK aufgezählten Gründen abzuleiten haben, in Bezug auf die gegenständliche Frage der Zuerkennung des Asylstatus gem. § 3 AsylG zu untersuchen.
b.) In Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch die Al-Shabaab Miliz ist auszuführen, dass sich selbst bei Wahrunterstellung dieses Grundes hieraus pro futuro keine glaubhafte individuelle Gefährdungsbedrohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt. Dies zunächst daher, da den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass die Al-Shabaab Milizen aus Kismayo bzw. aus Mogadischu nachhaltig militärisch vertrieben worden sind und eine Rückkehr gegenwärtig auszuschließen ist. Somit ist eine konkrete und unmittelbare Gefährdung in diesen für die beschwerdeführende Partei relevanten Gebieten auszuschließen. Eine interne Relokationsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei ist damit gegeben.
Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist auszuführen, dass alleine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Erpressungen, oder auch wie in diesem Fall angeführte Zwangsrekrutierungen noch keine individuelle Verfolgung darstellen, so nicht hierzu ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung treten (vgl. etwa AsylGH vom 28.11.2011 C9 419884 -1/2011/3E)
Auch ist festzuhalten, dass Zwangsrekrutierungen, die eben nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 21.09.2000, 99/20/0373).
Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall versucht wurde, die beschwerdeführende Partei gegen dessen Willen gerade oder aus ausschließlich sie persönlich betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sozialen Gruppe als Kämpfer in ihre Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren eindeutig nicht hervorgekommen.
Gerade auch aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst ist erschließlich, dass die beschwerdeführende Partei eben nicht diesen zusätzlichen Gründen unterworfen war, sondern die Al-Shabaab Milizen wahllos Personen in den von ihnen besetzten Gebieten unter Druck gesetzt hat, bzw. versucht hat generell männliche Kämpfer gegen die Regierung zu rekrutieren. Dass dieserart Übergriffe in von Al-Shabaab besetzten Gebieten stattgefunden haben, bzw. dass Männer auch unter Androhung von Gewalt gegen sie oder ihre Familien zur Teilnahme an dem von ihnen geführten Kampf aufgefordert wurden, kann im Hinblick auf die allgemeine Lage in Somalia im Jahre 2009 durchaus als plausibel und daher auch als glaubhaft eingestuft werden. Da die Al-Shabaab regional nur mehr sehr eingeschränkt Gebietshoheit verzeichnen kann, ist eine hinkünftige diesbezügliche Gefährdung der beschwerdeführenden Partei, insbesondere in den Gebieten um Mogadischu, aber auch in Kismayo, nicht als realistisch einzustufen.
Auch ist in Bezug auf eine weiterhin bestehende Bedrohung durch die Al-Shabaab Milizen gerade an der beschwerdeführenden Partei auszuführen, dass ein - auch pro futuro bestehendes - besonderes Interesse gerade an ihr nicht nachvollziehbar ist, sodass diese Miliz selbst in Gebieten, die nicht unter ihrer militärischen Kontrolle stehen, nach ihr suchen würde. Dies auch insbesondere deshalb, da die beschwerdeführende Partei über keinerlei besondere Stellung in der militärischen Hierarchie der Al-Shabaab als auch auf Regierungsseite eingenommen hat. Es entspricht somit nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein dermaßen großes Interesse seitens der Al-Shabaab Miliz an der beschwerdeführenden Partei selbst bestehen würde, sodass sie tatsächlich nach so langer Zeit, die angegebene versuchte Zwangsrekrutierung hat nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei bereits 2009 stattgefunden, noch immer wegen der Weigerung, für diese Miliz zu kämpfen, erwartbar und konkret nach ihr suchen würde.
c.) Auch, wenn sich aus den Länderfeststellungen, wie auch aus anderen aktuellen Quellen erschließen lässt, dass die Al-Shabaab auch in von Regierungstruppen besetzten Teilen Somalias in der Lage ist, Anschläge zu verüben, so ist hierzu auszuführen, dass so ernst sich diesbezüglich die Situation für die ansässige Bevölkerung darstellt, diese Situation in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet ist, das Vorliegen einer begründeten individuellen Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen. Diese Anschläge treffen vor Allem bestimmte militärische oder regierungsnahe Ziele. Treffen diese Anschläge auch zivile Ziele, so zielen sie gerade darauf ab, willkürlich Furcht und Unruhe in der Bevölkerung Somalias zu schüren, bzw. treffen diese Anschläge gleichsam die gesamte Bevölkerung. Hiermit sind sie nicht als individuelle und konkret die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Bedrohung anzusehen. Dies, da dieserart Anschläge bzw. aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebende Bewohner betreffen und die gesamte Bevölkerung dort diesen Beschränkungen und Bedrohungen ausgesetzt sind. Somit sind solche Verhältnisse nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichteter Verfolgungshandlungen einzustufen (vgl. Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/078). Auch aus diesem Grund können sie keine Asylrelevanz für die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf § 3 AsylG entfalten.
d.) Hinsichtlich der ausschließlich erst in der letzten Befragung vor dem Bundesasylamt angegebenen Bedrohung und Diskriminierung durch andere XXXX ist auszuführen, dass unabhängig von der bereits oben behandelten Frage eines dieserart erst nach Jahren erstatteten Vorbringens, auszuführen ist, dass die beschwerdeführende Partei selbst angibt, dem Clan der Sheikhal anzugehören. Dass Mitglieder dieses XXXX systematisch Verfolgungen ausgesetzt sind, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Auch die seitens der beschwerdeführenden Partei hierzu selbst angegeben Bedrohungen sind nicht als gezielte Verfolgung, sondern als Übergriffe einzelner Personen zu werten. Nach den eigenen, hierzu sehr unbestimmt erstatteten Angaben, wurde die beschwerdeführende Partei von immer anderen Personen geschlagen. Dass sie hierdurch einer gezielten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sein soll, ist hieraus jedoch nicht zu erschließen, handelt es sich hierbei ausschließlich um willkürliche Übergriffe von privater Seite. Auch handelt es sich hierbei um keine bestimmten Personen, die genau auf die beschwerdeführende Partei selbst abzielen. Dass Angehörige des XXXX der Sheikhal generell unzumutbaren Übergriffen ausgesetzt wären bzw. in allen Regionen Somalias erheblichen Diskriminierungen unterworfen würden, kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Eine unmittelbare und konkrete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei kann aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst nicht entnommen werden. Auch erwecken die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst hinsichtlich der Intensität dieser Diskriminierung nicht den Eindruck einer sie selbst persönlich treffenden, unzumutbaren und konkreten unmittelbaren Bedrohung. So führt die beschwerdeführende Partei hierzu aus, dass "sie schwer in Kismayo lebte und sie es dort nicht leicht hatte. Ich musste mir alles gefallen lassen." (AS: 462) Auch aus diesen Aussagen kann keine derart immanente Bedrohung in einer Intensität erkannt werden, die eine Schutzgewährung im Sinne der GFK und damit im Sinne des § 3 AsylG ableitbar möglich erscheinen ließe.
e.) Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr, die sich auf das gesamte Staatsgebiet des jeweils relevanten Herkunftsstaates beziehen muss, ist für die Zuerkennung des Schutzes nach § 3 AsylG relevant. Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000; 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; AsylGH 8.9.2008, D12 241703-2/2008).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB. VwGH vom 19.12.1995; Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0262).
Zu diesen Kriterien ist klar festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Gefährdungssituation, das erstattete Vorbringen gegenwärtig nicht geeignet sein kann eine Schutzzuerkennung im Sinne des § 3 AsylG zu bewirken.
Es ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es der beschwerdeführenden Partei zuzumuten ist, in Gebieten die unter Regierungskontrolle stehen, insbesondere in Mogadischu aber auch in Kismayo, ihren Wohnsitz zu nehmen. Den unzweifelhaften Länderfeststellungen hierzu ist klar zu entnehmen, dass diese Regionen nunmehr seit mehreren Jahren stabil unter Regierungskontrolle bzw. Kontrolle der AMISOM Truppen stehen. Von einer relevanten Änderung dieser Lage ist nicht auszugehen. Damit ist klar auszuführen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Mogadischu bzw. Kismayo sie nicht mehr neuerlich den angeführten Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
f.) Zur allgemeinen Situation, ist weiters auszuführen, dass die allgemein schlechte Situation, auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage, in Südsomalia nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Dies daher, da aus solchen Verhältnissen resultierende Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebenden Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).
g.) Ebenso ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass in Teilen des Heimatlandes der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention besteht. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaats treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.200, 98/20/0233).
h.) Sämtliche die beschwerdeführende Partei im Einzelfall allgemein treffenden Gefährdungen wurden bereits durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vom 14.09.2010 zur Zahl 09
Es ist der beschwerdeführenden Partei somit insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen Verfolgung oder einer konkreten, relevanten sie persönlich betreffenden individuellen Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es ist somit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei somit keine Gründe vorliegen, die zu einer Zuerkennung des Schutzes nach § 3 AsylG führen können.
Da die beschwerdeführende Partei somit aus diesen Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte, noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Ein Antrag auf Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Sowohl in der Beschwerde als auch durch die Stellungnahme wurden substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigenden neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nicht dargelegt.
Die erstinstanzlichen Behörden haben das Vorbringen des Antragstellers vollständig zu erfassen, hierzu Nachforschungen anzustellen und auf diesen vollständigen Abklärungen aufbauend, die entsprechenden rechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Die beschwerdeführende Partei hat widerspruchsfreie und stringente Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vollständig zu erstatten. Hierauf wurde Sie explizit durch die Behörde hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf diesem Substrat an Informationen aufbauend im Falle einer Beschwerde, die Entscheidung des Bundesasylamtes (Bundesamtes) unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Dann, wenn nach vollständiger Ermittlung des Grundsachverhaltes durch die Behörden, einzelne (Glaubwürdigkeits)elemente durch das Bundesverwaltungsgericht anders beurteilbar sein könnten, ist eine neuerlich Einvernahme in den Fällen erforderlich, wenn diese Elemente bei einer anders möglichen Würdigung und Gewichtung zu einem im Kern der Entscheidung anderen Ergebnis führen könnten. Sind jedoch sämtliche würdigungsrelevanten Fragen abschließend umfassend bereits durch die Behörde abgeklärt worden und ist insbesondere das Vorbringen in sich selbst in einer Weise offensichtlich widersprüchlich, unbestimmt und vage, bzw. aufgrund des Inhaltes nicht geeignet Asylrelevanz zu entfalten, sodass bereits aus dem Studium des Aktes eindeutig und abschließend die Frage der persönlichen und inhaltlichen Glaubwürdigkeit restlos abklärbar ist, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, diese objektiv gegebenen Würdigungselemente nochmals in einer neuerlichen Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern. Ebenso ist, wenn verfahrensgegenständliche Fragen auf Tatsachenfragen beruhen, keine neuerliche Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere dann, wenn die sich die hieraus ergebenden Verfahrensfragen vollständig etwa durch zweifelsfreie Berichte, wie sie etwa die Länderberichte des BAA (BFA) darstellen, geklärt werden können.
Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Elemente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, hinsichtlich des Vorliegens eines die beschwerdeführende Partei persönlich unmittelbar betreffenden Fluchtgrundes nach der GFK, bzw. des Bestehens einer sich hieraus ableitenden gegenwärtigen Gefährdung, als auch hinsichtlich der Rückkehrfragen durch das Bundesasylamt vollständig ermittelt und auch gewürdigt worden. Sämtliche Würdigungen lassen sich schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit in diesem Verfahren eindeutig nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Insgesamt liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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