BVwG W141 2007611-1

W141 2007611-1Tribunal administratif fédéral4 août 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG W141 2007611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2007611.1.00

Spruch

W141 2007611-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 28.03.2014, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXX, VersNr. XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.03.2014, wird gem.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt), eingelangt am 11.11.2013, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund XXXX, Ambulanz für Neuroophthalmologie, vom 08.11.2004

Befund XXXX, vom 10.07.2013

Augenärztlicher Befund, XXXX, XXXX, FÄ für Augenheilkunde und Optometrie, vom 14.10.2013

Befund XXXX, FA für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen, vom 16.10.2013

Ärztlicher Befundbericht XXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 06.02.2014

In den von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FA für HNO-Heilkunde vom 21.11.2013 und Dr. XXXX, FÄ für Augenheilkunde vom 11.12.2013 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

HNO- fachärztliches Sachverständigengutachten auf Basis des Befundes

XXXX vom 16.10.2013:

Tonaudiogramm:

pantonale Laesio rechts von 30-85 dB, links von 40-90 dB

(entspricht einem prozentualen Hörverlust nach RÖSER von rechts 56% und links 64%)

Diagnose:

Schwerhörigkeit bds. Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 3/Kolonne 4

GdB 30% Unterer Rahmensatz da rechts bis 1000 Hz unter 40 dB

Tinnitus bds.

Pos. 12.02.02

GdB 10%

Unterer Rahmensatz da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen.

Zum Vorgutachten: erstmals HNO- Leiden angegeben

Der Eintrag "s chwere Hörbehinderung" kann erst ab einem GdB von 50% erfolgen.

Augenfachärztliches Sachverständigengutachten auf Basis des Befundes XXXX vom 14.10.2013:

Anamnese. monokulare und binoculare DB

Visus rechts -1,25sph +0,5cy185° 1,0p

Links -1,5sph +0,5cy195° 1,0

Beide Augen: VBA oB

Fundi Papille und Macula oB

Gesichtsfeld bds konzentr Einengung auf ca 20°

Lt Befund XXXX XXXX(Anm: vom 08.11.2004) MRT unauffällig, ERG unauffällig, TMS der Hornhaut oB

Die angegebene Gesichtsfeldeinengung ist bei klaren brechenden Medien, normalem

Sehnerv-und Netzhautbefund, unauffälligem MRT, ERG und TMS der Hornhaut nicht

objektivierbar und wird daher nicht eingeschätzt.

Diagnose:

Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit normalem Sehvermögen beidseits

Pos. 11.02.01 GdB 0%

Tabelle Kolonne 1 Zeile 1

Erstmals augenfachärtzliche Beurteilung, zum Vorgutachten von 2010 Abl. 18-21 (Anm.:Gesichtsfeldausfall der Peripherie; Pos.Nr.622; GdB 30 v.H.)

Absenkung des Augen GdB wegen Nichtobjektivierbarkeit der Gesichtfeldeinschränkung

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.02.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Rezidivierende Depressio

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mit Somatisierung und zwanghafter Persönlichkeitsakzentuierung, wobei trotz Stabilisierung nach absolviertem Rehabilitationsaufenthalt weiterhin regelmäßige medikamentöse- und Psychotherapie erforderlich 03.06.01 30 v.H.

2 Schwerhörigkeit beidseits

Unterer Rahmensatz, da rechts bis 1000 Hz unter 40 dB 12.02.01 Tabelle Kolonne 3 Zeile 4 30 v.H.

3 Tinnitus beidseits

Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinung 12.02.02 10 v.H.

4 Arterieller Bluthochdruck bei geringgradiger Mitralklappeninsuffizienz g.z. 05.01.01 10 v.H.

5 Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit normalem Sehvermögen beidseits 11.02.01

Tabelle Kolonne 1 Zeile 1 0 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung:

Hämorrhoiden, Zustand nach Colitis im Sigmabereich, Psoriasis in Remission, Zustand nach Blinddarmentfernung, Hernienoperation, Nasenpolypen und Varicozele, Zustand nach Beinvenenthrombose ohne trophische Störungen, Zustand nach erfolgreicher Nierensteinzertrümmerung und erhöhte Blutfette erreichen keinen Grad der Behinderung.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt.

Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit 2014 vor, eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Aufgrund der deutlichen Herabstufung des bisherigen Leiden 1 und 2 (insbesondere bedingt durch die erstmalige Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung), kommt es auch zu einer Verminderung des Gesamt Grades der Behinderung, wobei auch durch die nunmehr berücksichtigte Schwerhörigkeit beidseits nicht ganz kompensiert wird. Die übrigen neu aufgenommenen Leiden (Position 3-4) rechtfertigen keine weitere Erhöhung.

Im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 21.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 03.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2014, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme ein:

Es stehe im Schreiben vom 21.02.2014, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt habe, was unrichtig sei. Er habe vielmehr am 11. November 2013 eine Verlängerung seines befristet ausgestellten Behindertenpasses (ausgestellt am 22.10.2010; AW-Nr.: XXXX) bzw. eine unbefristete Verlängerung des Selbigen beantragt.

Zudem stellten die vom Beschwerdeführer beigebrachten Atteste bzw. Gutachten - bezogen auf die Sehfähigkeit, akustische Wahrnehmung und des seelischen Gleichgewichtes - eine jeweils signifikante Verschlechterung seiner Gesundheit im Vergleich zur Erstbeurteilung, welche eine Zuerkennung des Behindertenpasses nach sich zog, dar.

Dem Beschwerdeführer erschließe sich daher kein Zugang zu der Beurteilung der belangten Behörde - insbesondere da es eine erwiesene Verschlechterung seiner Gesundheit gebe - dass diese zu einer Verminderung des Behindertengrades gelangte und somit zu einer Verweigerung der Ausstellung des beantragten Dokumentes.

In der daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX vom 17.03.2014 wurde ausgeführt, es ergeben sich keine neuen Aspekte. Insbesondere auch konnte eine behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, im Vergleich zum Vorgutachten, anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden und seien die geringeren Einstufungen des psychischen Leidens und des Augenleidens durch den befundbelegten Krankheitsverlauf, unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung, schlüssig begründbar. Es ergeben sich daher keine Änderungen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. (von Hundert) festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, welche vom Beschwerdeführer beeinsprucht worden seien. Diese vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 04.03.2014 seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden, die zu keinen Änderungen geführt haben.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.04.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Auflistung der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen vom 11.02.2014 diverse Punkte nicht genügend berücksichtigt worden zu sein scheinen.

Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die Medikation des Beschwerdeführers um je 1x "Quetialan XR 50 mg" sowie "Pantoprazol 40mg" ergänzt worden sei.

Die Somatisierungsstörung sei zu niedrig bewertet worden, da es nicht nur ein "Kribbeln" zu registrieren gebe, sondern es auch zu nicht unterdrückbaren Zitteranfällen komme, dabei trete auch häufig eine feinmotorische Störung auf, welche es ihm unmöglich mache, seine Bildschirmtätigkeit (berufsbedingt) auszuüben. Weiters sei es dem Beschwerdeführer bei solchen "Aussetzern" nicht möglich, Essbesteck (Besteck, Glas Wasser) sicher zu fassen. Bisweilen sei es auch der Fall, dass er seiner Beine nicht sicher sei, was bedeute, dass er den Dienst bei der XXXX XXXX, als vorwiegend XXXX, oft nicht antreten könne, da er sich gehend (auf den Fußsohlen) nicht fortbewegen könne, beziehungsweise nur mit äußerster Willensanstrengung dazu fähig sei. Dass dies der Depressionsbehandlung nicht dienlich sei, sondern die Depression verstärke, bedürfe wohl keiner weiteren Erläuterung.

Tinnitus beidseits: auch hier bekunde der Beschwerdeführer seine Zweifel an der richtigen Würdigung dieses Defektes, insbesondere im Zusammenhang mit dem führenden Leiden der Depression.

Der Beschwerdeführer wache oft, mindestens fünfmal pro Nacht, aufgrund des Tinnitus Geräusches auf, was der Erholung eher abträglich sei. Dies bewirke wiederum eine verstärkte Wahrnehmung des Tinnitus, was sich auf seinen Allgemeinzustand, in Bezug auf die Depression (dissoziative) und die Somatisierungsstörungen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit (inkl. SM- Gedanken) auswirke.

Kurzsichtigkeit/ Astigmatismus: Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer kurzsichtig sei und dies leicht behebbar sei. Dass er aber an einer Hornhautverkrümmung leide, sei ihm neu. Laut seinem Augenarzt besitze der Beschwerdeführer zwei Auftreffflächen des eintretenden Lichtes auf dem Augenhintergrund und deshalb sehe er Doppelbilder. Dass dies schon eine beträchtliche Behinderung für einen psychisch gesunden Menschen darstelle, sei durch viele medizinische Studien belegt. Bei dem Beschwerdeführer komme es zudem zu einer massiven Gesichtsfeldeinschränkung, was in der Expertise der belangten Behörde nicht erwähnt werde. Eine Einstufung mit 0% sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

Zudem komme es aufgrund der verschiedensten Medikamente zu sehr schmerzhaften Wassereinlagerungen, Gewichtszunahme und stimmungssenkenden Auswirkungen, welche auch nicht gerade seine seelische Widerstandskraft stärken. Auch komme es durch die Depression zu nur schwer handhabbaren Verspannungszuständen. Diese durch Bewegung abzubauen liege nahe, sei aber meist nicht in ausreichendem Maße möglich, weil es an der nötigen Willensstärke fehle, was wiederum mit der Depression zusammenhänge. Der Beschwerdeführer sei auch nur unter Anstrengung dazu fähig, seine Wohnung in "Schuss" zu halten, da er seine ganze Energie für seine "Berufsfähigkeit" und die Therapie benötige.

Der Beschwerdeführer hoffe daher auf eine positive Erledigung seines Antrages. Dies würde ihm auch eine gewisse Last von den Schultern nehmen, da er dadurch nicht in ständiger Angst vor einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber leben müsste, was wiederum depressionsverstärkend wirke. Auch der volkswirtschaftliche Nutzen eines Arbeitslosen/Berufsunfähigen im Gegensatz zu einem behinderten Werktätigen, liege klar auf der Hand.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.11.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Befundbericht der XXXX vorgelegt, in welchem eine Somatisierungsstörung, eine Anpassungsstörung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen diagnostiziert wurden. Zudem brachte der Beschwerdeführer am 07.02.2014 einen ärztlichen Befundbericht von XXXX vor, die ebenfalls eine Somatisierungsstörung diagnostizierte.

Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde zur Einschätzung des Grades der Behinderung lediglich ein auf persönlicher Untersuchung basierendes allgemeinmedizinisches Gutachten sowie ein aktenmäßiges HNO-fachärztliches und augenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem zusammenfassenden Gutachten wird als führendes Leiden eine rezidivierende Depressio angeführt. Es wäre jedoch unbedingt erforderlich gewesen, wenn schon von Seiten des Allgemeinmediziners als führendes Leiden ein psychisches Leiden angeführt wird, dass dieses für eine objektiv richtige Einschätzung von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie begutachtet wird. Weiters wurde auch von der Fachärztin für Augenheilkunde mittels aktenmäßiger Begutachtung festgestellt, dass das Leiden, welches im Vorgutachten mit 30 v.H. (Gesichtsfeldausfall der Peripherie) eingeschätzt wurde, nunmehr nichtmehr objektivierbar sei. Hier wäre es unbedingt erforderlich gewesen, um eine objektive Beurteilung des Augenleidens herbeiführen zu können, den Beschwerdeführer in einer persönlichen Untersuchung einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die zusätzliche Einholung eines medizinischen Gutachtens der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung unbedingt erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.

Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.