W141 2003707-1•BVwG W141 2003707-1
W141 2003707-1Tribunal administratif fédéral4 août 2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.08.2013, Behindertenpass Nr. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 , § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. 1 Die Beschwerdeführerin hat am 24.05.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund Knie und Wirbelsäule, XXXX vom 13.07.2012
Laborbefund vom 19.04.2013
Vorläufiger Patientenbrief, XXXX vom 11.06.2013
1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.06.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Skoliose, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionsbehinderungen 190 30 vH
02 Schmerzhafte Gelenksabnützungen
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung im rechten Kniegelenk. 418 20 vH
03 Diabetes mellitus
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation. 383 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2 - 3 nicht erhöht wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden.
1.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 24.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
1.4. Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
ÖGD-Befund, XXXX vom 11.06.2013
1.5. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 22.07.2013 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemein-medizin festgehalten, dass der Einwand und der neu vorgelegte Befund keine neuen Aspekte behinderungswirksamer Leiden enthalten. Somit keine Änderung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 45 und § 55 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie seit 2009 Diabetes Typ 2 habe.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, MRT des rechten Kniegelenkes, XXXX vom 12.11.2008
Röntgenbefund, Thorax, XXXX vom 30.06.2009
Allergiebefund, XXXX vom 22.07.2013
Röntgenbefund Wirbelsäule, XXXX vom 06.05.2009
Befund, MR der LWS, XXXX vom 23.05.2011
Sonographie Leber, Gallenwege, Pankreas und Milz, XXXX vom 29.03.2013
CT-NNH Gesichtsschädel vom 30.03.2011, XXXX vom 04.04.2011
MR der LWS, XXXX vom 23.05.2011
Röntgenbefund, Knie und Wirbelsäule, XXXX vom 13.07.2012 (bereits im Akt)
Vorläufiger Patientenbrief, XXXX vom 11.06.2013 (bereits im Akt)
Kolobefund, XXXX vom 18.07.2011
MRT des linken Kniegelenkes, XXXXvom 12.01.2009
Belastungs EKG, XXXX vom 04.09.2013
Patientenbrief, XXXX Chirurgie vom 25.06.2013
Sonographie beider Nieren, XXXX vom 29.08.2013
EKG, XXXX vom 27.08.2013
Laborbefund, XXXXvom 27.08.2013
Befundbericht, XXXX vom 05.09.2013
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmediziner, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Altersentsprechender AZ und sehr guter EZ, 165 cm, 95 kg
Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung.
Cor: reine HT, rhythmische HA. Pulmo: VA., sonorer KS, Basen atemversch.
Abdomen: weich, über dem Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung frei, In- und Reklination:
endlagig eing., KJA 2 cm BWS: linkskonvexe Skoliose der unteren BWS,
LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endiagig eingeschränkt, FBA 20 cm
Extremitäten:
OE: Rechtshändigkeit: Schultergelenk: Abd. und Antev. frei, rechts:
Abd. und Antev. frei, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar. Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei. Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich. Faustschluss und Zangengriff bds. durchführbar
UE: Hüftgelenke bds. Flexion 100°, Abd. und Add. bds. frei.
Kniegelenk rechts: endlagiges Flexionsdefizit, bandstabil, innerer
Gelenksspalt doient, links: frei beweglich, bandstabil, innerer Gelenksspalt dolent. Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei, sonstige Gelenke frei. Beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, 1-Beinstand bds. und Hocke durchführbar. Fußpulse bds. palpabel.
Varizen: verstärkte Venenzeichnung, Ödeme: keine
Stuhl: ua., Harn: ua.
Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionsschuhe
Beurteilung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar. 190 30 vH
02 Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke
Unterer Rahmensatz, da geringes Beugedefizit rechts bei freier Beweglichkeit links. 418 20 vH
03 Diabetes mellitus
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels oraler Therapie eine befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 383 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Eine Gastritis erreicht keinen GdB, da mittels der zeit-
gemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar. Ein Zustand nach mehrjährig zurück-liegenden Nierenkoliken erreicht keinen GdB. Die übrigen Leiden erreichen keinen GdB.
Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden: Die Befunde untermauern degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Ein Laborbefund vom 19.04.2013 dokumentiert einen im Normbereich hegenden HbA1cWert (Langzeitzucker). Zudem sind nach Gastroskopie am 11.06.2013 aufgrund einer Gastritis unauffällige Schleimhautverhältnisse beschrieben.
Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden: Neben den degenerativen Wirbelsäulen-veränderungen und den Abnützungen des rechten sowie des linken Kniegelenks sind ein Allergieleiden (Pollinose, Hundeepithelien, Sojabohnen), befundmäßig unauffällige Hüft- und Beckenverhältnisse bei geringem Beckenhochstand links, eine Verfettung der Leber, geringe Schleimhautveränderungen der Nasenneben- bzw. Kieferhöhlen, bis auf ein Hämorrhoidalleiden unauffällige Schleimhautverhältnisse des Dickdarms, ein bis 37 % des Sollwertes durchgeführtes unauffälliges Belastungs-EKG, eine Helicobacterassoziierte Gastritis sowie ein unauffälliger sonographischer Befund beider Nieren dokumentiert. Ein internistischer Befundbericht von Frau XXXX vom 05.09.2013 führt eine Zucker-krankheit, eine diabetische Polyneuropathie der unteren Extremitäten, eine Großgelenks-arthrose, eine Spondylopathie der gesamten Wirbelsäule und eine Adipositas an. Im Laborbefund vom 27.08.2013 ist ein im Normbereich liegender HbAlc-Wert von 5,6 % beschrieben. Im Rahmen der Untersuchung in 2. Instanz wird eine Kuraufenthaltsbestätigung vom 20.10.2013 nachgereicht.
Zum Gutachten 1. Instanz: Keine Änderung bezüglich des Wirbelsäulenleidens. Aufgrund des nachgereichten Befundes sind degenerative Veränderungen beider Kniegelenke befund-mäßig belegt, somit Anpassung des Rahmensatzes im Vergleich zur 1. Instanz. Eine Änderung der Rahmensatzhöhe bei geringen funktionellen Einschränkungen rechts und freier Funktion links erfolgt jedoch nicht. Keine Änderung bezüglich Leiden 3. Eine Zuckerkrankheit ist befundmäßig seit 05.09.2013 (internistischer Befund) eindeutig belegt. Aus den übrigen Befunden geht das Vorliegen einer Zuckerkrankheit nicht hervor.
5. Mit Schreiben vom 06.05.2014 wurde und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis längstens 26.05.2014 zu äußern.
Es wurden keine Einwendungen vorgebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (v.H.).
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldezettel vom 12.09.1996 und den mit Stichtag 06.05.2014 eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigen-gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2013. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.