BVwG W141 2001091-1

W141 2001091-1Tribunal administratif fédéral4 août 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W141 2001091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001091.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.03.2013, VN XXXXnach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 29.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland, einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ambulanzbrief, XXXX vom 19.06.2012

Konsiliarbefund, XXXX vom 27.03.2012

NLG-Befund, XXXX vom 29.05.2012

Behandlungskarte, XXXX vom 15.06.2012 und 19.12.2011

Krankenstandsbestätigungen

Befund, XXXX Neurologie + Honorarnote vom 20.06.2012

Vorläufiger Entlassungsbericht, XXXX vom 24.04.2012

Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 30.04.2012

Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein nach persönlicher Untersuchung erstelltes, medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In diesem Gutachten von Dr. XXXX vom 11.12.2012, Sachverständiger für Medizin, Fachrichtung Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, wird

Folgendes festgehalten:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%

Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit nachge- 02.01.02 30%

wiesenem Prolaps C5/6 und Protrusion L4/5

2 Reaktive Verhaltens- und Angststörung 03.05.01 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30%

Begründung

BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. Rahmensätze:

Ad 1) Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit kein neurologisches Defizit objektivierbar ist und nur eine geringe Funktionsbehinderung besteht.

Ad 2) Unterer Rahmensatz dieser Position, da sozial integriert und Symptomatik nur unter Stresssituationen.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 nicht erhöht, wegen Geringfügigkeit.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Elektrophysiologisch nachgewiesenes Carpaltunnelsyndrom rechts und incipientes Carpaltunnelsyndrom links ohne Klinik.

Mit Parteiengehör vom 04.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, und § 14 des Behinderten-einstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde.

Beweiswürdigend wird festgestellt, dass mittels persönlicher Begutachtung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 (dreißig) v.H. eingeschätzt worden sei.

Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Rechtlich führt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus, dass begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. seien (§ 2 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sei, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der, aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung, erfolgt (BGBl. II Nr. 261/2010).

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband am 08.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die unter laufender Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung mit 30% zu gering eingeschätzt worden sei. Er leide ständig an Schmerzen welche sich regelmäßig verschlechtern würden. Ferner sei er auf Grund der Schmerzen in seinem Alltagsleben stark eingeschränkt. Es seien Hebe- und Trageleistung nur eingeschränkt möglich und er könne weder länger knien, noch hocken noch sich bücken. Auch sei die Geh- und Stehleistung stark beeinträchtigt. Auch länger dauerndes Sitzen sei ihm nicht möglich. Es bedürfe ständiger Ausgleichsbewegungen. Der Grad der Behinderung sei daher mit zumindest 40% anzusetzen.

Die unter Nr. 2 angeführte Gesundheitsschädigung sei mit 10% viel zu gering eingeschätzt. Es würde nicht nur eine leichte Symptomatik bestehen, sondern zumindest eine mittelgradige, welche bereits dauerhaft sei. Dies sei auch aus der Begründung des Bundessozialamtes ersichtlich, welches eine "Symptomatik unter Stresssituationen" anführe. Da er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit immer Stress ausgesetzt sei, trete die Symptomatik somit im Großteil des Tages auf und führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, insbesondere der beruflichen Tätigkeit. Es sei daher der Grad der Behinderung mit zumindest 30 v.H. festzusetzen.

Ferner bestehe zwischen den Gesundheitsschädigungen eine wechselseitige Leidensbeeinträchtigung und hätte somit zusammenfassend der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 v.H. betragen müssen.

Als Beweis werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Chirurgie sowie Neurologie/Psychiatrie beantragt.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

Befundbericht, Psychiatrie, XXXX vom 05.06.2013

Zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten medizinischen Beweismittel war die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten erforderlich.

In dem, von der zum Anforderungszeitpunkt zuständigen zweiten Instanz, der Bundes-berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK), beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX (Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie) und XXXX (Fachrichtung Chirurgie) vom 18.06.2013 wird zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%

Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Prolaps 02.01.02 30%

C5/6 und Protrusion L4/5

Unterer Rahmensatz, da nur mäßige funktionelle Einschränkung

2 Anpassungsstörung g.Z. 03.06.01 10%

Unterer Rahmensatz, da relativ milde Symptomatik bei guter

Affizierbarkeit

Gesamtgrad der Behinderung 30%

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da der führende Grad der Behinderung unter Nr. 1 durch Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Zu den Einwendungen:

Die Einschätzung eines Wirbelsäulenleidens richtet sich nicht nach dem subjektiven Schmerzempfinden sondern primär nach der funktionellen Einschränkung und dieser zugrundeliegenden morphologischen Veränderungen. Entsprechend der vorliegenden funktionellen Einschränkung ist das Wirbelsäulenleiden mit einem GdB von 30% voll und ausreichend berücksichtigt. Die Einschränkungen der Hebe- und Trageleistungen haben auf die Einschätzung keinen Einfluss. Bücken ist, wie untersuchungsgemäß festgestellt, möglich, eine eingeschränkte Geh- und Stehleistung ist ebensowenig objektivierbar wie Einschränkungen beim Knien und Hocken. Es können keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden, die Anpassungsstörung ist relativ mild ausgeprägt, daher keine Änderung der Einschätzung. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bedingen derzeit kein neurologisches Defizit, welches einen Grad der Behinderung ergibt, daher keine Änderung der Einschätzung. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung ist bei Geringfügigkeit von Leiden 2 nicht gegeben.

Zu den vorgelegten Befunden:

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 6/12 und 17/12 ist für die Beurteilung ohne Relevanz. Die im neurochirurgischen Befund von 6/12 beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und führen zu keiner Höhereinschätzung gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten. Die Physiotherapiekarten von 12/11 und 7/12 haben auf die Beurteilung keinen Einfluss. Die im Kurbericht XXXX vom 4/12 beschriebenen Veränderungen betreffen die Wirbelsäule, sind im Gutachten voll berücksichtigt und führen zu keiner Höhereinschätzung gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten.

Zum Gutachten erster Instanz:

Es ergibt sich gegenüber dem Gutachten erster Instanz keine Änderung.

Mit Parteiengehör vom 26.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 12.08.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er das Ergebnis bestreite und mitteile, dass er in nächster Zeit einen Termin für ein MRT der Wirbelsäule habe. Er ersuche das Ergebnis dieser Untersuchung abzuwarten und dann neuerlich einer Prüfung zu unterziehen.

Mit Schreiben vom 27.09.2013 und 14.11.2013 wurden vom Beschwerdeführer ergänzend zum Einspruch gegen das Ermittlungsverfahren medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, Ärztezentrum XXXX Neurologie vom 22.06.2013

Ordinationsbericht, Orthopädie, Dr. XXXX vom 17.07.2013 und 04.09.2013

MRT - Befund, HWS, Dr. XXXX vom 16.08.2013

Befundbericht, Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX vom 28.10.2013

Seitens der Bundesberrufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK) wurde zur Überprüfung der Angaben und neu vorgelegten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ergänzende Stellungnahmen der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Chirurgie eingeholt.

In der ergänzenden neurologisch/Psychiatrischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 26.11.2013 wird Folgendes festgehalten:

Keine Änderung der Einschätzung, da auch im Befund von Dr. XXXX vom 28.10.2013 eine relative Stabilisierung der psychischen Symptomatik beschrieben ist. In der Zwischenzeit hat auch keine stationäre Behandlung stattgefunden, die Medikation ist unverändert. Neurologische Ausfallserscheinungen bei unauffälligem Gangbild konnten in der Untersuchung vom 18.06.2013 nicht objektiviert werden.

In den ergänzenden chirurgischen Stellungnahmen Dris. XXXX vom 11.11.2013 und 04.12.2013 wird Folgendes festgehalten:

Stellung genommen wird zu den neu vorgelegten Befunden. Neurologischer Befund vom 22.06.2013 mit Diagnosen Discusprolaps C5/C6 und C6/7, Feinmotorikstörungen, Gangunsicherheit bei Spastik der unteren Extremitäten, Discusprotrusionen L3/4 und L5/S1, CTS rechts, incip. CTS links, Balbuties, Streßintoleranz.

Orthopädischer Befund vom 17.07.2013: anamnestisch chron. rezidiv. Beschwerden im Sinne von subjektiv empfundenen Feinmotorikstörungen an den OE sowie gewisse Gangunsicherheit. Im Status breitbeiniges, leicht ataktisches Gangbild, grobe Kraft an den OE und UE unauffällig, keine eindeutigen Pyramidenzeichen.

MRT der HWS vom 16.08.2013: weiterhin teilweise ossär überdachte mäßiggradige Prolapsbildungen C5-7 mit Wurzelirritation. Gegenüber Voruntersuchung aus dem Jahre 2012 keine wesentliche Befunddynamik. Es bestehen weiterhin Vorwölbungen der Disci C5-C7, ev. Sind diese etwas geringer ausgeprägt als bei der Voruntersuchung.

Beurteilung: Aus den neu vorgelegten Befunden ergibt sich keine geänderte Beurteilung. Die degenerativen Veränderungen an der HWS bereits bekannt, laut aktuellem MRT keine Befundprogredienz. Zudem richtet sich die Einschätzung primär nach der funktionellen Einschränkung. Ein breitbasiges leicht ataktisches Gangbild konnte weder bei der eigenen Untersuchung noch bei der neurologischen Untersuchung objektiviert werden, das Gangbild völlig unauffällig. Ein im neurologischen Befund vom 22.06.2013 beschriebenes Carpaltunnelsyndrom erreicht bei diesbezüglich völlig unauffälliger Klinik keinen Grad der Behinderung. Somit bleibt es bei der Einschätzung in meinem Gutachten.

Stellung genommen wird weiters zu einem nachgereichten Befund. Es handelt sich hierbei um einen orthopädischen Befund vom 04.09.2013 über eine vereinbarte Kontrolle mit frischen MRT-Bildern der HWS. Gegenüber Vorbildern keine maßgebliche Änderung. Keine OP Indikation, weiter konservative Therapiemaßnahmen empfohlen. Aus diesem Befund ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, keine objektivierbare Verschlechterung. Somit ergibt sich keine Änderung der Einschätzung vom 18.06.2013.

In der am 19.03.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom erkennenden Senat, in Anwesenheit der Sachverständigen für Allgemeine Chirurgie und Psychiatrie/Neurologie sowie des Beschwerdeführers und dessen bevollmächtigter Vertreter, der bisherige Sachverhalt erörtert und der Beschluss gefasst, dass je ein weiteres Gutachten durch die anwesenden Sachverständigen einzuholen ist.

Mit Bestellungsbeschlüssen von Seiten des BVwG jeweils vom 26.03.2014 wurden Dr. XXXX, FA für Allgemeine Chirurgie und Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als Sachverständigengutachter bestellt.

Am 17.04.2014 wurde im Rahmen einer persönlichen Untersuchung von Dr. XXXX ein medizinisches Sachverständigengutachten im Bereich Neurologie/Psychiatrie eingeholt. In diesem Gutachten wird folgendes festgehalten:

Aktenlage:

Auszugsweise ist dem Akt zu entnehmen, dass der Betroffene bereits am 18.6.13 im BSA Wien vom unten gefertigten SV untersucht wurde. Es wurde eine Anpassungsstörung mit einem GdB von 10% festgestellt (AbI. 46/12).

Zuvor wurde der Betroffene am 11.12.2012 von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin begutachtet im BSA Wien, wobei die psychischen Symptome ebenfalls mit 10 % GdB bewertet wurden (Ab1.38).

Es wurde ein Befund (Dr. XXXX 28.10.2013 AbI. 46/27) nachgereicht mit einem neurologischen Befund vom 28.9.13: Discusprolaps C5/6, C6/7, Feinmotorikstörungen, Gangunsicherheit bei Spastik der re UE, Discusprotrusionen L3/4, 13/S1, Karpaltunnelsyndrom re incipientes Karpaltunnelsyndrom li, Stressintoleranz, Anpassungsstörung.

Ausgeführt wurde auch, dass durch die laufende medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung eine relative Stabilisierung erreicht wurde mit Symptomverschlechterung bei Mehrbelastung.

In der schriftlichen Stellungnahme vom unten gefertigten SV vom 26.11.13 ( Abl. 46/34) wurde festgestellt, dass es zu keiner Änderung der Einschätzung komme, da im Neurostatus vom 18.6.13 keine neurolog. Ausfallserscheinungen , die einen GdB ergeben festgestellt werden konnten.

Im neu beigebrachten Befund (Dr. XXXX 17.3.14 Beilage A) wurde wieder der Befund vom 28.9.13 im identen Wortlaut angeführt.

Eigene Untersuchung von Herrn XXXX am 17.4.14, die Identität wurde nachgewiesen: Personal AW XXXX:

Ort und Umstände der Untersuchung:

Die Untersuchung findet in der Ordination, XXXX statt. Der Betroffene ist mit dem eigenen PKW gekommen.

Mit anwesend:

Niemand

Sozialanamnese:

lebt verheiratet, arbeitet als XXXX

(38,5h/ Woche)

Vorerkrankungen :

Bandscheibenschäden in der HWS und LWS

St. p. Nierensteinen

Stationäre Behandlungen im letzten Jahr:

Keine

Subjektive Beschwerden:

Schwindel, Wortfindungsstörungen, unwillkürliche Bewegungen,

Gangunsicherheit

Derzeitige Therapie:

Cipralex 10 mg, alle 4 Wochen bei Dr. XXXX, Dr. XXXX alle 2 Monate

Zusätzlich vorgelegte Befunde (über Akteninhalt hinausgehend):

Keine

Exploration:

Es wird angegeben, dass er seine Arbeit einschränken musste (XXXX), er wenig Stressresistent sei, zeitweise schwindlig sei. Zusätzlich habe er zeitweise Wortfindungsstörungen, sei sehr wetterfühlig. Er habe eine Durchschlafstörung.

Während der Untersuchung treten vermehrt Zuckungen auf im Bereich der untersuchten Körperregionen, welche aber bei Ablenkung völlig sistieren.

Neurologischer Status:

Hirnnerven I-XII: keine Ausfälle, Optomotorik unauff.

Obere Extremitäten:

re: Muskeltonus normoton, keine Atrophien, Muskeleigenreflexe

mittellebhaft , Kraft proximal und distal Kraftgrad 5

Muskeltonus normoton, keine Atrophien Muskeleigenreflexe mittellebhaft Kraft proximal und distal Kraftgrad 5

Untere Extremtäten:

re: Muskeltonus normoton, keine Atrophien, Muskeleigenreflexe lebhaft,

Kraft proximal und distal Kraftgrad 5

Muskeltonus normoton, keine Atrophien, Muskeleigenreflexe lebhaft , Kraft proximal und distal Kraftgrad 5

Sensibilität:

wird allseits als intakt angegeben, derzeit keine Sensibilitätsstörungen

Gang und Standprüfung:

keine Auffälligkeiten , Gehen ohne Hilfsmittel möglich, keine Abweichung

im Blindgang, Zehenspitzen und Fersenstand bds. möglich.

Koordination:

an den OE und UE unauff.

Sprache:

unauff.

Psychiatrischer Status:

Bewusstsein:

klar

Orientierung:

zeitlich, örtlich, zur Person, situativ ausreichend

Intelligenz:

Gedächtnis, Merkfähigkeit, Frischgedächtnis, Altgedächtnis nicht beeinträchtigt

Denken:

Konzentration, Tempo, Ablauf, Inhaltlich unauff.

Stimmung:

dysthym mit deutlicher Somatisierungsneigung

Affizierbarkeit:

In beiden Skalenbereichen affizierbar

Antrieb:

unauff.

Psychomotorik:

Mimik, Gestik unauff.

Biorhythmusstörungen:

Durchschlafstörungen

Produktive Symptome:

Keine

III. Zusammenfassung

Nach Aktenstudium und eigenen Befunderhebungen kommt der endgefertigte Sachverständige zu folgendem Schluss:

1. Diagnose:

Anpassungsstörung g. Z. 0106.01 10%

Unterer Rahmensatz, da relativ milde Symptomatik mit guter Affizierbarkeit

2. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung wird von Dr. XXXX (zusammenfassender Gutachter) vorgenommen.

3. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist aus nervenärztlicher Sicht möglich.

4. Der Zeitpunkt, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist, wird vom zusammenfassenden Gutachter festgestellt.

Stellungnahme zu den Einwendungen in der Verhandlung vom 19.3.14 sowie den vorgelegten Befunden:

Es werden heute zur Untersuchung keine neuen Befunde vorgelegt.

Es bestehen keine objektivierbaren neurologischen Funktionsausfälle, welche einen GdB bedingen.

Befund 17.3.14 Dr. XXXX: Es besteht keine spastische Muskeltonuserhöhung, lediglich lebhafte Muskeleigenreflexe. Eine spastische Gangstörung kann nicht ausreichend objektiviert werden (in der Magnetresonanztomographie der HWS zeigte sich auch keine Veränderungen im Rückenmark).

Die psychischen Beschwerden wurden unverändert eingestuft, bei unveränderter Medikation (Cypralex lOmg), ohne Notwendigkeit stationärer psychiatrischer Behandlungen und bei bisher erhaltener Arbeitsfähigkeit.

Abweichende Ergebnisse zu den schon vorliegenden Gutachten (1.und 2. Instanz):

keine

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Am 10.06.2014 wurde auch von MR Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, ein nach persönlicher Untersuchung erstelltes, medizinisches

Sachverständigengutachten eingeholt:

In diesem Gutachten wird folgendes festgehalten:

Angaben des Beschwerdeführers

Die Belastbarkeit sei allgemein vermindert, er schlafe schlecht, er sei in der Feinmotorik eingeschränkt. Er habe Beschwerden hauptsächlich in der Halswirbelsäule, aber auch in der Lendenwirbelsäule. Er habe Muskelzuckungen. Er bekomme physikalische Therapien, im August sei eine Kur geplant. An Medikamenten nehme er Cipralex.

Untersuchungsbefund

XXXX-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 189/ Gew. 104 (nach eigenen Angaben). Auffällig sind unmotivierte Zuckungen während der Untersuchung

Caput

Äußerlich unauffällig

Collum

Äußerlich unauffällig

Wirbelsäule

Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, diffuse Druckschmerzangabe cervical, kein Bewegungsschmerz. KJA 1/18, HWS Rot. bds. 70°, Seitneigen bds. 20% Ott 30/32, Schober 10/13, FBA 27cm, Aufrichten frei, Seitneigen bds. 30°, Rotation endlagig behindert

Thorax

Äußerlich unauffällig, symmetrisch

Abdomen

In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, reaktionslose Narben nach AE und laparoskop. CHE, unauffälliger Palpationsbefund

Obere Extremitäten

Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient, normal kräftig.

Untere Extremitäten

Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar.

Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. bis 50°.

Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand unsicher durchgeführt, Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig

Diagnose:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Prolaps C5/6 und Protrusion

Unterer Rahmensatz, da nur mäßige funktionelle Einschränkung 02.01.02 30 v.H.

02 Anpassungsstörung

Unterer Rahmensatz, da relativ milde Symptomatik mit guter Affizierbarkeit

03.06. 01

g. Z. 10 v.H.

Der GesGdB beträgt 30%, da der führende GdB 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Es besteht auch kein Zusammenwirken der Leiden in funktioneller Hinsicht.

Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. integrativem Betrieb geeignet

Der GesGdB ist ab 29.10.2012 anzunehmen

Stellungnahme zu den Einwendungen in der Verhandlung vom 19.3.2014 sowie zu den vorgelegten Befunden:

In der Verhandlung vom 19.3.2014 wurden keine Einwände gegen das chirurgische Gutachten erhoben. Der hier vorgelegte Befund betrifft das neurologische Fachgebiet. Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Anlässlich der Begutachtung legt der Beschwerdeführer ein bereits bekanntes MRT der Halswirbelsäule vom 16.8.2013 und von 2012 vor. Zu den im Akt befindlichen Befunden wurde bereits in meinem Gutachten vom 18.6.2013 sowie meiner Stellungnahme vom 11.11.2013 und 4.12.2013 Stellung genommen. Zusammenfassend ergibt sich keine Änderung gegenüber Gutachten 1. Instanz und Gutachten 2. Instanz.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Mit Parteiengehör vom 01.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 22.07.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014, hat der Beschwerdeführer folgende Einwendungen zum Parteiengehör erhoben:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Sachverständige Dr. XXXX, FA für Neurologie/Psychiatrie, nicht ausreichend auf den fachärztlichen Befund von Dr. XXXX vom 17.03.2014 eingegangen sei und dieser keine ausreichende Berücksichtigung in der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gefunden hätte.

Aus diesem Befund vom 17.03.2014, welcher auch in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 vorgelegt wurde, ginge hervor, dass der Beschwerdeführer an Feinmotorikstörungen, Gangunsicherheit bei Spastik der unteren Extremitäten, Karpaltunnelsyndrom rechts, incip. Karpaltunnelsyndrom links, Stressintoleranz und einer Anpassungsstörung leide.

Außerdem beanstandet der Beschwerdeführer die Ausführungen des Sachverständigen, dass die psychischen Beschwerden als unverändert eingestuft werden, da durch eine unveränderte Medikation keine Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung bestehe und auch die Arbeitsfähigkeit liege vor. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits angab, dass keine Nachtdienste mehr möglich seien und seine Stressresistenz herabgesetzt sei, woraus zu folgen wäre, dass sehr wohl eine Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass das Gutachten von Dr. XXXX in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit hätte mit einem höheren Prozentsatz eingestuft werden müssen und aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinträchtigung mit den orthopädischen Leiden zumindest eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% ergeben müssen. Vom Sachverständigen wäre nicht erhoben worden, wie der genaue Arbeitsablauf des Beschwerdeführers aussieht und es wurde weder hinterfragt ob der Dienstgeber Rücksicht auf den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit nimmt, noch wie oft der Beschwerdeführer in Krankenstand sei bzw. ob in nächster Zeit eine Kur- oder ein stationärer Aufenthalt geplant sei.

Der Beschwerdeführer bemängelt außerdem die Begründung, dass der beigebrachte Befund wortident jener vom 28.09.2013 sei und sich daraus keine Änderung ergebe. Es wurde in diesem Befund von Dr. XXXX nämlich ein klinischer Status erhoben und eine Medikation vorgenommen. Dr. XXXX führe darin aus, dass trotz laufend medikamentöser psychotherapeutischer Behandlung zwar eine Stabilisierung, jedoch keine Besserung der Symptomatik erreicht werden könne und es zeige sich, dass es nur bei geringster Mehrbelastung zu einer Symptomverschlechterung komme.

Es werde daher beantragt, ein neuerliches Sachverständigengutachten aus der Richtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen um ein objektives Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erhalten und danach dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 29.10.2012 im Bundessozialamt eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 24.07.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der medizinische Sachverständigenbeweis erörtert und ein weiteres medizinisches Beweismittel vorgelegt. Daraufhin wurden von Seiten des BVwG beschlossen, weitere Sachverständigengutachten auf persönlicher Untersuchung und Berücksichtigung des neuerlich vorgebrachten medizinischen Beweismittels einzuholen. Dem Beschwerdeführer wurde im Vorhinein bekanntgegeben welche Sachverständige eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer war mit den von Seiten des BVwG vorgeschlagenen Sachverständigen einverstanden.

Der Inhalt der neuerlichen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.

Die vorgebrachten Einwände stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Diese sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet gewesen von den Ergebnissen der Sachverständigen abzuweichen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand und die nachgereichten Befunde waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundessozialamtes das Datum 29.10.2012 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von der Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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