BVwG W103 1436169-1

W103 1436169-1Tribunal administratif fédéral4 août 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W103 1436169-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.1436169.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 07.894-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.20104, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 07.895-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 07.896-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 07.897-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 07.898-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig sind, stellten am 12.06.2013 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2013 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat um ihr Leben fürchten zu müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits zweimal von den Behörden mitgenommen worden, auch sei dessen Cousin kurz zuvor ermordet worden.

Zu ihrem Fluchtweg brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend im Wesentlichen vor, Tschetschenien am 16.05.2013 mit einem Zug Richtung Moskau verlassen zu haben. Dort seien sie von einer Schlepperin namens Natascha in Empfang genommen und zum Flughafen gebracht worden, diese habe die gesamte Reise organisiert und sei in weiterer Folge mit der Familie gemeinsam nach Wien geflogen.

Hinsichtlich ihrer drei mitgereisten minderjährigen Kinder, der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass alle ihre Angaben gleichermaßen für diese gelten würden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten jeweils russische Inlandspässe im Original sowie die russischen Geburtsurkunden ihrer drei minderjährigen Kinder, der Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, vor.

Nach Zulassung der Verfahren, wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 15.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs seiner Befragung an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, im Herkunftsstaat würde Lebensgefahr für ihn selbst sowie für seine Familie herrschen. Er sei am 06.06.2005 erstmals mitgenommen worden, seither habe er ständig Probleme. Damals seien in den Morgenstunden Leute in sein Haus gekommen, hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn entführt. Darauf habe eine zweitägige Anhaltung gefolgt, welche durch eine Lösegeldzahlung durch den Onkel und den Vater des Erstbeschwerdeführers beendet worden sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er Widerstandskämpfer kennen würde. Zu dieser Zeit habe er zusammen mit seinen Eltern gelebt, geheiratet habe er im Jahr 2006. Bis zum 31.12.2012 habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt. Dort sei es zu keiner Festnahme des Erstbeschwerdeführers gekommen, jedoch seien die Bewohner der Familie gegenüber feindselig gestimmt gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sei es Mitte Jänner 2013 zu einer erneuten Festnahme des Erstbeschwerdeführers gekommen. Befragt, warum er XXXX zuvor wieder verlassen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei dort von ihm unbekannten Privatpersonen bedroht worden. Diese hätten seine Fenster eingeschlagen und letztlich auch dessen Wohnhaus angezündet. Der letztgenannte Vorfall habe sich gegen Mittag ereignet, als die Familie gerade im Haus beim Mittagessen gewesen sei. Ein Onkel seiner Frau habe sie daraufhin von dort abgeholt, und am nächsten Tag nach Tschetschenien gebracht, durch Verwandte sei später Anzeige wegen dieses Vorfalles erstattet worden. Verletzt worden sei an diesem Tag niemand. Die Familie sei wieder in das Dorf XXXX, in das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers, zurückgekehrt. Ende Jänner - das genaue Datum sei dem Erstbeschwerdeführer nicht erinnerlich - sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Der Vorfall habe sich in der Früh ereignet, als der Beschwerdeführer noch geschlafen habe. Unbekannte Leute hätten an die Haustüre geklopft, welche daraufhin vom Vater des Erstbeschwerdeführers geöffnet worden sei. Diese hätten den Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge aus dem Bett gezerrt, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn mitgenommen. Seine Frau und seine Kinder hätten sich im gleichen Zimmer befunden, diese hätten geschrien und geweint. Der Erstbeschwerdeführer sei nach XXXX gebracht worden. Man habe von ihm verlangt, dass er Widerstandskämpfer verrate. Der Erstbeschwerdeführer gehe davon aus, dass wahrer Hintergrund die Erpressung von Geld gewesen sei ? nach einer dreitägigen Anhaltung sei er abermals durch eine Lösegeldzahlung freigekommen. Im Zuge dieser Anhaltung sei er stark geschlagen worden. Er sei gegen Mittag freigelassen worden, sein Vater und sein Onkel hätten draußen auf ihn gewartet und ihn nach Hause gefahren. Daraufhin sei er gleich nach XXXX zu Verwandten geschickt worden, wo er gegen 19 Uhr eingetroffen sei. Seine Frau habe er erst bei seiner Ausreise am 16.05.2013 wiedergesehen, bis dahin habe er keinen Kontakt zu dieser gehabt. Eine Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation sei dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, da man ihn früher oder später überall finden würde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu den Gründen ihrer Ausreise befragt im Wesentlichen an, sie habe die Heimat verlassen, da dort Gefahr für ihren Mann herrschen würde. Dieser sei festgenommen und schikaniert worden, der letzte Vorfall habe sich Ende Jänner 2013 ereignet. An diesem Tag seien in der Früh maskierte Männer in das Haus gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und ihn drei Tage lang an einem unbekannten Ort angehalten. Durch Verwandte sei schließlich Geld zusammengelegt worden, um diesen freizukaufen. Zum Zeitpunkt der Entführung hätten sich die Zweitbeschwerdeführerin und die drei minderjährigen Kinder im gleichen Zimmer befunden. Alle seien in Panik gewesen, die Kinder hätten geweint, die Zweitbeschwerdeführerin hätte die Kinder zu sich genommen und habe nicht mit den Leuten gesprochen, sondern sich ruhig verhalten. Dem Erstbeschwerdeführer seien die Hände hinter dem Rücken festgehalten worden, als man ihn nach draußen führte. Ob diesem ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht genau, sie glaube jedoch nicht.

Befragt, warum sie XXXX verlassen habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Familie habe ständig Probleme mit Privatpersonen gehabt, diese hätten die Fenster ihres Hauses zerbrochen. Auf die Frage, ob sonst noch etwas passiert sei, schwieg die Zweitbeschwerdeführerin.

Befragt, warum sie nicht versucht hätten, in einen anderen Teil Russlands zu übersiedeln, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei zu gefährlich gewesen, früher oder später würde man sie überall finden. Im Falle einer Rückkehr habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst um das Leben ihres Mannes.

Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils die aktuellen Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Satus der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest und traf umfangreiche Feststellungen zu deren Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme. Die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und habe daher für diese vor dem Hintergrund des als unglaubwürdig befundenen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers ebenfalls keine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat erkannt werden können.

Im Einzelnen wurde dabei ausgeführt, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten keine Glaubwürdigkeit habe beschienen werden können. Den Angaben des Beschwerdeführers habe es an sämtlichen Hinweisen gemangelt, die annehmen lassen würden, dass es sich dabei um die Schilderung wahrer Begebenheiten handle, insbesondere habe er es verabsäumt, von sich aus Details vorzubringen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Festnahme seien als vage zu bezeichnen und wirken, als würde er sich einer erfundenen Rahmengeschichte bedienen. Die Furcht des Erstbeschwerdeführers vor staatlicher Verfolgung sei auch vor dem Hintergrund seiner legalen Ausreise nicht glaubhaft. Auch scheine es realitätsfremd, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich seiner Ausreise keinerlei Rücksprache hielt. Einen eklatanten Widerspruch stelle es dar, dass der Erstbeschwerdeführer behauptet, ihm sei bei seiner zweiten Entführung ein Sack über den Kopf gestülpt worden, während die Zweitbeschwerdeführerin angab, einen solchen nie gesehen zu haben. Auch habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin geschrien habe, wohingegen diese vorgebracht habe, ruhig neben den Kindern gestanden zu haben.

Mit Verfahrensanordnungen vom 18.06.2013 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.06.2013, eingelangt am 28.06.2013, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Behörde bereits den Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe. Insbesondere habe es die belangte Behörde verabsäumt, den beschwerdeführenden Parteien die im Bescheid begründend herangezogenen Widersprüchlichkeiten im Zuge der Einvernahmen vorzuhalten und dadurch deren Recht auf Parteiengehör in gravierender Weise verletzt. Die Beschwerdeführer hätten während ihrer Einvernahmen zudem nicht das Gefühl gehabt, dass man ihnen zuhöre, sie seien wiederholt unterbrochen worden, als sie versucht hätten, Näheres zu erzählen. Während der Einvernahme habe es offensichtlich ein Kommunikationsproblem gegeben und seien teils auch Angaben falsch protokolliert worden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bestehe aus einer floskel- und textbausteinartigen Aneinanderreihung allgemeiner Glaubwürdigkeitsanforderungen, wobei eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer unterblieben sei. Die beweiswürdigend getroffenen Ausführungen seien darüber hinaus teils aktenwidrig. Die darüber hinausgehend aufgezeigten Widersprüche wären durch ordnungsgemäße Befragung leicht aufzuklären gewesen und können im Übrigen auch nicht als derart gravierend, wie von der belangten Behörde argumentiert, angesehen werden. Insgesamt sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei.

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt werde kurz zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

Der Erstbeschwerdeführer sei erstmals am 06.06.2005 von Sicherheitsleuten verschleppt worden. Nach einer zweitägigen Anhaltung, während der es zu Folterungen des Erstbeschwerdeführers gekommen sei, sei dieser von seinem Vater und seinem Onkel freigekauft worden. Am XXXX habe der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet. Zu dieser Zeit habe der Erstbeschwerdeführer auf Baustellen in XXXX gearbeitet und sei nicht täglich nach Hause gekommen. Nur wenige Zeit später seien eines Nachts in Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers erneut Sicherheitsleute in das Haus der Beschwerdeführer gekommen, um nach dem Erstbeschwerdeführer zu fragen. Am folgenden Tag sei die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Mann nach XXXX gefahren, um diesem von dem Vorgefallenen zu berichten. Daraufhin seien die Eheleute gemeinsam nach XXXX geflüchtet, wo ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin leben würde. Sie hätten ein kleines, dem Onkel gehörendes Haus, außerhalb der Ortschaft bezogen und dort bis Ende Dezember 2012 gelebt. Während dieser Zeit sei es wiederholt zu Feindseligkeiten gegenüber den Beschwerdeführern gekommen, am 31.12.2012 sei schließlich das Haus, in welchem sie gelebt hätten, angezündet worden. Da ihnen keine andere Möglichkeit offen gestanden habe, sei die Familie Anfang Jänner 2013 wieder in ihre Heimat Tschetschenien zurückgekehrt. Ende Jänner 2013 sei der Erstbeschwerdeführer erneut von Sicherheitskräften abgeholt worden. Er sei drei Tage lang festgehalten und während dieser Zeit gefoltert worden, bevor es seinem Vater und seinem Onkel gelungen sei, diesen freizukaufen.

Der Erstbeschwerdeführer habe vor der belangten Behörde ferner keine Gelegenheit erhalten, einen Internetbericht vorzulegen, in welchem über dessen Festnahme im Jahr 2005 berichtet werde. Dieser werde nunmehr der Beschwerdeschrift beigelegt.

In diesem auf dem XXXX unter XXXX auffindbaren Artikel wird im Wesentlichen berichtet, dass am 06.06.2005 in der Früh fünf junge Männer - wobei unter anderem der Erstbeschwerdeführer namentlich genannt wird ? aus ihren Häusern verschleppt worden seien. Zuvor sei am 03.06.2005 bereits ein junger Mann verschleppt worden, welcher ein Bekannter der fünf genannten Personen gewesen sei.

Ebenso wurde eine Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 14.03.2013 hinsichtlich der Situation von Personen, welche nach Asylantragstellung im Ausland in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zurückkehren, übermittelt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 04.07.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Am 30.01.2014 wurden folgende ärztliche Unterlagen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers übermittelt:

Aus einem von XXXX erstattenden psychotherapeutischen Befundbericht vom 24.01.2014 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer an einer höhergradigen komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) zu Folge sequentieller Traumatisierung in Gefangenschaft und Krieg leide. Nach dessen biographischen Angaben habe keine psychische Vorerkrankung bestanden. Die Teilnahme an der therapeutischen Sitzung sei von offensichtlichem Leidensdruck, Übereinstimmung von körpersprachlich-mimischem Ausdruck und Inhalt, sowie emotionaler Intensität gekennzeichnet gewesen, sodass der Eindruck von Wahrhaftigkeit und Echtheit entstanden sei.

Aus einem ärztlichen Befundbericht vom 30.12.2013 durch XXXX, geht desweiteren hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der während seiner Anhaltungen erlittenen Folterungen vorgebracht habe, an den Händen mit Handschellen an der Decke aufgehängt worden zu sein, die Füße hätten keinen Kontakt zum Boden gehabt. Er sei mit wassergefüllten Flaschen geschlagen worden, wobei er insbesondere Rückenschmerzen zwischen den Schulterblättern verspürt habe. Auch seien ihm Stromschlägen über Finger und Ohren zugefügt worden, an diesen Stellen hätte sich seine Haut verfärbt und sich nach einigen Tagen komplett zurückgebildet. Offene Verletzungen habe er nicht erlitten. Art und Weise der Inhaftierung und der angegebenen Foltermethoden würden mit den aus der Region bekannten Misshandlungsmethoden übereinstimmen und seien die diesbezüglichen Fragen authentisch und detailreich beantwortet worden, insgesamt scheinen die Aussagen des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die erlittenen Misshandlungen als kohärent.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 18.02.2014 brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass aus einem Gespräch mit seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter in Erfahrung gebracht worden sei, dass das frühere Wohnhaus der Beschwerdeführer kürzlich zweimal von Sicherheitsleuten aufgesucht worden sei, welche nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hätten. Weiters werde mitgeteilt, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers, XXXX, welcher bei der Ausreise der Beschwerdeführer geholfen habe, ermordet worden sei. Dies sei bei seiner Einvernahme in Traiskirchen offensichtlich nicht protokolliert worden. Die Schlepperin namens XXXX habe die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in XXXX über dessen Ermordung in Kenntnis gesetzt. Der Cousin sei auf dem Dachboden eines unbewohnten Hauses nahe dem Elternhaus des Erstbeschwerdeführers tot aufgefunden worden.

5. Das Bundesveraltungsgericht führte am 24.04.2014 zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, teilte aber bereits mit Schreiben vom 19.03.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1=Erstbeschwerdeführer, BF2=Zweitbeschwerdeführerin)

"(...)

VR beginnt mit Befragung von BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF1: Es war leider nicht alles, es wurde nicht alles protokolliert.

VR: Was wurde nicht richtig protokolliert, was war nicht richtig?

BF1: In der Beschwerde, die eingereicht wurde, ist alles angeführt, was nicht richtig war.

VR: Können Sie von sich aus angeben, was nicht richtig war oder ist das zu umständlich?

BF1: Es gab viele unrichtige Angaben. Ich würde lieber den ganzen Sachverhalt schildern.

VR: Schildern Sie mir in chronologischer Reihenfolge, wann Ihre Probleme in der Russischen Föderation begonnen haben und wie sich diese fortgesetzt haben!

BF1: Am 6. Juni 2005 wurde ich festgenommen.

VR: Wo haben Sie sich da befunden und zu welcher Uhrzeit war das etwa?

BF1: Ich wurde im Haus der Eltern in XXXX festgenommen. Es war noch dunkel und in der Früh vor Tagesanbruch.

VR: Was haben diese gemacht, wer war das?

BF1: Ich habe zu diesem Zeitpunkt geschlafen und ich weiß, dass diese Leute praktisch ein Loch durch den Zaun geschlagen haben und in das Haus eingedrungen sind. Sie haben dann an der Tür geklopft und mein Vater hat die Tür aufgemacht. Alles andere ist sehr schnell passiert, in ein paar Minuten. Ich weiß, dass ich mir ganz schnell die Hose anziehen musste. Sie haben mir die Hände am Rücken verdreht. Dann haben sie mich ins Auto hineingeschoben und dann sind wir so weggefahren. Ich weiß nicht, wo sie mich hingebracht haben, in unbekannte Richtung.

VR: Wurde Ihnen die Augen verbunden, haben Sie das alles gesehen?

BF1: Sie haben mir, als sie ins Haus hineingekommen sind, die Hände auf den Rücken gedreht und einen Sack über den Kopf übergestülpt.

VR: Wie hat der Sack ausgeschaut?

BF1: Es war ein schwarzer Plastiksack. Ich kann gar nicht sagen, wie viele Leute dabei waren, es ist so schnell passiert, dass ich nicht sagen kann, von wie vielen Personen ich mitgenommen wurde. Ich weiß nur, dass mir 2 Personen die Hände auf den Rücken gedreht haben.

VR: Waren Sie der einzige im Haus, der mitgenommen wurde?

BF1: Ja.

VR: Ihr Vater wurde nicht mitgenommen?

BF1: Nein.

VR: Wie alt war der Vater damals?

BF1: Ich glaube ca. 52.

VR: Wohin wurden Sie gebracht?

BF1: Ich weiß es nicht, wohin ich gebracht wurde.

VR: Waren Sie dort alleine oder wurden dort auch andere festgehalten?

BF1: Außer mir waren noch 4 Personen in dieser Zelle, wo ich festgehalten wurde. Ich möchte das beschreiben. Es war dort sehr naß.

VR: Das wurde bei der Ersteinvernahme nicht einvernommen.

BF1: Das Licht wurde auch nicht eingeschaltet, es war sehr dunkel in dieser Zelle.

VR: Wussten Sie, was diese Leute von Ihnen wollten?

BF1: Sie haben mich verhört und dabei mit Plastikflaschen geschlagen und mich über Widerstandskämpfer gefragt.

VR: Wie kann ich mir das vorstellen, Sie wurden über Widerstandskämpfer befragt, wurden Ihnen Fotos gezeigt oder wurden Sie allgemein gefragt, ob es im Dorf Kämpfer gebe?

BF1: Sie haben mir Fotos vorgelegt.

VR: Haben Sie irgendjemand erkannt und haben Sie es bekannt gegeben oder haben Sie niemanden erkannt?

BF1: Auf diesen Fotos habe ich zwei Schulkollegen von mir erkannt, ich habe natürlich gesagt, dass ich sie kenne, weil sie Schulkollegen waren. Sie gehörten zu den prominenten Rebellen.

VR: Was meinen Sie mit "prominenten" allgemein bekannten Rebellen?

BF1: Diese Leute, die mich befragt haben, sie haben mir gesagt, diese Rebellen sind sehr bekannt, deshalb habe ich das auch geglaubt. Ich habe zwei davon erkannt, XXXX XXXX und XXXX, das waren Schulkollegen.

VR: Wie lange waren Sie dort angehalten?

BF1: 2 Tage. Am ersten Tag wurde ich zusammengeschlagen. Es ist alles in einem Verhörraum passiert. Ich habe dort gehört, die Stimmen von anderen Männer, die vor Schmerzen geschrien haben. Am nächsten Tag wurde ich in diese Zelle zurückgebracht. Zu diesem Zeitpunkt habe ich keine Leute dort gesehen, diese 4 Personen sind von dort verschwunden. Ich bin dort alleine geblieben.

VR: Sie haben in Ihrer Beschwerde einen Internetartikel vorgebracht, aus dem hervorgeht, dass 5 junge Personen im Dorf XXXX am 06.06.2005 aus ihren Häusern abgeholt worden sind. Waren Personen dabei, die bei Ihnen in der Zelle angehalten wurden oder sind das andere?

BF1: Ja, es geht um die gleichen Personen, die aus den Häusern abgeholt wurden und in die gleiche Zelle mit mir hergebracht wurden. Ich habe auch Beweismittel.

Es handelt sich dabei um die Personen:

XXXX (23 Jahre)

XXXX (geb. 1987)

XXXX (geb. 1981)

XXXX (geb. 1982)

XXXX (geb. 1977)

VR: Wissen Sie, was mit diesen 4 Personen zwischenzeitlich passiert ist?

BF1: Ich habe telefonisch gehört, dass XXXX im Jahr 2007/2008 tot im Auto aufgefunden wurde. Die anderen 3 sind alle nach Europa geflüchtet, ich weiß aber nicht in welchen Staaten sie sich aufhalten.

VR: Wissen Sie was aus den 2 Schulkollegen, die Sie erkannt haben, geworden ist?

BF1: Sie wurden umgebracht.

VR: Woher wissen Sie das?

BF1: ich habe diese Information am Telefon gehört.

VR: Als Sie in XXXX waren oder als Sie schon in Österreich waren?

BF1: Als ich in XXXX war, habe ich davon erfahren.

VR: Warum haben Sie diesen Bericht von der Internetseite XXXX nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BAA vorgelegt, sondern erst bei der Beschwerde?

BF1: Ich habe über diesen Internetartikel in der ersten Instanz erzählt, ich wollte das aufnehmen lassen, es wurde aber nicht aufgenommen.

VR: Schriftlich vorgelegt haben Sie das nicht?

BF1: Ich habe das erwähnt und habe gesagt, dass es diesen Internetartikel gibt, aber der Referent, hat es nicht aufgenommen. Einen Ausdruck des Artikels habe ich nicht mitgehabt.

VR: Sie wurden beim BAA in tschetschenischer Sprache einvernommen, kann es sein, dass es Verständigungsprobleme gab?

BF1: Ich glaube schon, dass es Verständigungsprobleme gab. Es wurde nicht richtig übersetzt.

Ich glaube der Dolmetscher konnte zwar gut Tschetschenisch aber nicht gut Deutsch.

VR: Schildern Sie mir die Umstände, wie Sie freigekommen sind?

BF1: Sie sind dann in der Nacht in diese Zelle gekommen, wo ich mich aufgehalten habe. Dann haben sie meine Hände am Rücken gedreht und gesagt, dass sie die anderen 4 Personen schon getötet haben und jetzt sei ich dran. Dann brachten sie mich wieder ins Verhörzimmer. Dann haben sie mich mit Strom gefoltert und mit gefüllten Plastikflaschen geschlagen. An den Fingerspitzen der beiden kleinen Finger haben sie Elektroden angeschlossen und dann den Strom eingeschaltet. Ich konnte leider nichts sehen, ich hatte den Sack auf dem Kopf gehabt, und einer hat zum anderen gesagt, "Du kannst intensiver aufdrehen".

VR: Diese wollten Widerstandskämpfernamen hören?

BF1: Sie haben mich gefragt, ob ich noch irgendwelche Rebellen kenne, wo sie sich befinden. Dann haben sie gesagt, dass sie Indizen besitzen, dass ich diesen Rebellen auch geholfen habe. Sie wollten diese Namen und den Aufenthalt dieser Personen.

VR: Wie sind Sie dann endgültig freigekommen?

BF1: Ich war ingesamt 2 Tage in diesem Gefängnis, am dritten Tag vor Sonnenaufgang haben sie mich vor das Gefängnis gebracht. Ich habe dann meinen Onkel und meinen Vater vor der Tür gesehen, sie haben schon auf mich gewartet.

VR: Sie haben vorher angegeben, Sie wissen nicht, wo das Gefängnis war. Wenn Sie unmittelbar vor dem Gefängnis freigelassen wurden, müssten Sie jedoch wissen, wo der Anhalteort war?

BF: Als ich rausgegangen bin, habe ich gesehen, dass ich in der Stadt XXXX war. Es hat ausgehen wie ein privates Haus und war mit Stacheldraht eingezäunt.

VR: Haben Sie vorher gemeint, dass Sie zum Zeitpunkt, als Sie hingebracht wurden, nicht wussten, wo sich dieser Anhalteort befindet?

BF1: Ja, ich habe gemeint, dass damals mit dem Sack über dem Kopf konnte ich nicht wissen, wo ich hingebracht wurde.

VR: Hat der Onkel und der Vater mit Ihrer Freilassung zu tun gehabt?

BF1: Später hat mir der Vater erzählt, dass er für meine Entlassung das Geld bezahlt und mich damit praktisch freigekauft hat.

VR: Wissen Sie wieviel der Vater dafür bezahlte?

BF1: Das weiß ich nicht.

VR: Dieser Onkel, ist das der Onkel von XXXX?

BF1: Nein, das war mein Onkel, in XXXX haben wir beim Onkel meiner Frau gelebt.

VR: Wie heißt dieser Onkel vor dem Gefängnis?

BF1: XXXX.

VR: Wie lange haben Sie danach noch in XXXX gelebt?

BF1: Ich bin dann gleich nach Hause zurückgekommen. Wir sind zu dritt nach Hause gekommen. Am gleichen Tag bin ich nach XXXX (ein kleines Dorf zu der Grenze XXXX) gereist.

VR: Wie lange sind Sie dort geblieben?

BF1: Ich war dort bei meinen Verwandten.

VR: Welche Verwandten?

BF1: Dort lebten die weitschichtige Verwandtschaft meiner Mutter, dort verbrachte ich 6 Monate.

VR: Wann sind Sie nach XXXX?

BF1: Zuerst bin von XXXX nach Hause zurückgekehrt. Ich habe versucht, ein normales Leben weiterzuführen, ich bin sogar arbeiten gegangen. Ich habe auf einer Baustelle gearbeitet. Am XXXX habe ich meine Frau geheiratet.

VR: Wann sind Sie genau zurückgekommen?

BF1: Ich vermute, dass ich im Dezember 2005 zurückgekommen bin.

VR: Ist es nach Ihrer Rückkehr zu neuen Verfolgungshandlungen gekommen?

BF1: Ich hatte überhaupt keine Probleme nach meiner Rückkehr.

VR: Warum sind Sie nach XXXX gegangen?

BF1: Am 26. Juni 2006 kam meine Frau zu der Baustelle, wo ich gearbeitet habe und teilte mir mit, dass bewaffnete uniformierte Leute zu uns ins Haus gekommen sind.

VR: Und nach Ihnen gefragt haben, was wollten diese Leute?

BF1: Wie meine Frau mir erzählt hat, haben sie den Zaun durchgebrochen. Sie haben wieder an die Tür geklopft und der Vater hat die Tür aufgemacht. Eigentlich weiß ich es nicht, ob sie an der Tür angeklopft haben oder nicht, ich weiß nur, dass der Vater die Tür aufgemacht hat.

VR: Was wurde Ihnen erzählt, was wollten diese Leute?

BF1: Sie wollten von meiner Frau wissen, wo ich bin. Ich glaube, mein Vater hat geantwortet, dass er nicht weiß, wo ich bin.

VR: Er hat nicht gesagt, dass Sie am Arbeitsplatz sind?

BF1: Sie haben ihnen nichts gesagt, wo ich arbeite.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF1: An dem gleichen Tag haben wir die Heimat mit dem Zug verlassen und sind gemeinsam mit meiner Frau nach XXXX gereist, da ich Angst hatte, wieder festgenommen zu werden. Diese 2 Tage vergesse ich nicht, ich wollte nicht so etwas erleben, wie diese 2 Tage, als ich festgenommen war.

VR: Wo sind Sie genau hingefahren?

BF1: Wir sind zuerst mit dem Zug beim Bahnhof in XXXX angekommen. Dann haben wir den Onkel meiner Frau getroffen. Er hat uns zu mit seinem Auto zur "Insel XXXX" gebracht.

VR: Haben Sie dann gemeinsam mit dem Onkel dort gewoht oder war das nur für Ihre Familie?

BF1: Der Onkel hat in der Stadt XXXX gelebt. Zuerst sind wir mit dem Auto zur Insel gekommen, dort sind wir mit der Fähre mit dem Auto zur Insel gebracht worden. Dort besaß dieser Onkel meiner Frau ein Haus und wir haben dort in dem Haus auf der Insel gelebt.

VR: Beschreiben Sie dieses Haus?

BF1: Das war auf jeden Fall ein Haus mit 2 Zimmern.

VR: War es gemauert oder aus Holz oder war das ein Ferienhaus?

BF1: Das war schon Ziegelbau und 2 Zimmer hat das Haus gehabt ohne Garten.

VR: Wie lange haben Sie dort insgesamt gewohnt?

BF1: Ich habe dort bis 31.12.2012 gelebt.

VR: Warum sind Sie von dort wieder nach Tschetschenien gegangen?

BF1: Ich wurde dort auch nicht in Ruhe gelassen und das Haus wurde niedergebrannt.

VR: Was verstehen Sie unter "nicht in Ruhe gelassen", was ist da passiert?

BF1: Dort, wo ich gelebt habe auf der Insel, das war eine Insel XXXX. Es gab ein Dorf gegenüber dem Fluß. Einige von diesem Dorf haben dort auf der Insel öfters Alkohol getrunken und dann im betrunkenen Zustand mit Steinen auf das Haus geworfen und die Fenster eingeworfen.

VR: Aus welchen Grund, glauben Sie, ist das passiert?

BF1: Ich glaube, ich habe habe Sprüche von diesem Leuten gehört, sie haben gesagt, "sie haben unsere Brüder getötet", sie haben gewusst, dass wir aus Tschetschenien kommen. Ich habe im Dorf als Wächter in einem Geschäft gearbeitet, deshalb haben Sie gewusst, dass ich Tschetschene bin.

VR: Ist an dieser Insel nur das eine Haus gewesen oder waren mehrere Häuser?

BF1: Auf dieser Insel gab nur dieses eine Haus.

VR: Was passierte am 31.12.2012?

BF1: Wir sind zu Hause gesessen und haben am Tisch Tee getrunken. Vom Fenster aus habe ich gesehen, dass Leute sich zum Haus bewegt haben.

VR: Wie viele waren das ungefähr, eine große Menge?

BF1: Ich weiß nicht, wie viele Leute sich in meine Richtung bewegten, ich bin aufgesprungen und habe meine Frau und die Kinder genommen und das Haus verlassen.

VR: Haben Sie sich auf der Insel versteckt?

BF1: Wir sind einfach hinausgelaufen und dort in der Nähe vom Haus gestanden und haben gesehen, wie diese Leute ein Glasflasche auf das Haus geworfen haben.

VR: Was war das für eine Glasflasche?

BF1: Ich habe es nicht gesehen, aber offensichtlich hat es sich um einen "Molotowcocktail" gehandelt, da das Haus zu brennen begann. Wir haben gar nicht versucht, uns zu verstecken, denn es war alles zu klein, wir waren geschockt.

VR: Zu welcher Uhrzeit war das am 31.12.?

BF1: Gegen Mittag, genau weiß ich es nicht, ungefähr zu dieser Zeit.

VR: Frage an die Dolmetscherin: Wird in Russland auch am 31.12. Silvester gefeiert?

D: Ja.

VR: Wie sind Sie dann von der Insel weggekommen?

BF1: Es war ein Wunder, dass gerade der Onkel meiner Frau mit dem Auto erschienen ist und wir sind dann weggefahren.

VR: Haben Sie nicht versucht, das brennende Haus zu löschen, war das aussichtslos?

BF1: Der Onkel hat uns praktisch befohlen, von dort wegzufahren. Dann sind wir eingestiegen und dann weggefahren. Ich habe gesehen, dass diese Leute rund ums Haus gestanden sind und habe es deshalb nicht versucht zu löschen. Wir sind dann wieder mit dieser Fähre und mit dem Auto über XXXX nach XXXX gefahren.

VR: Wie funktioniert diese Fähre?

BF1: Es war eine große Fähre, es können normalerweise mehrere Autos mit der Fähre mitfahren. Der Onkel meiner Frau ist jedoch alleine auf der Fähre gewesen. Mit dieser sind wir wieder zurückgefahren. Die Überfuhr kostet 20 Rubel für ein Auto.

Zur Arbeit gefahren bin ich jedoch mit dem Ruderboot.

VR: Haben Sie irgenwelche Beweismittel dafür, das dieses Haus abgebrannt ist, gibt es Fotos, hat der Onkel eine Anzeige bei der Miliz erstattet?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Wann sind Sie dann in Tschetschenien angekommen und wo?

BF1: Am 1. Jänner 2013 bin ich in das Elternhaus in XXXX zurückgekehrt.

VR: Haben Sie dort einen neuen Arbeitsplatz gesucht?

BF1: Ich wollte dort Arbeit suchen, aber am 16. Jänner 2013 wurde ich wieder von unbekannten uniformierten Männern festgenommen.

VR: Wie hat sich das abgespielt?

BF1: Ich kann nichts beschreiben, es ist sehr schnell wieder passiert, es hat sich absolut ähnlich abgespielt, wie bei der Festnahme im Jahr 2005. Es war sehr zeitig in der Früh, es war noch finster. Ich bin aufgewacht und es wurde mir ein Sack über den Kopf gezogen. Mir wurden wieder die Hände am Rücken verdreht und ich wurde zu einem unbekannten Ort gebracht.

VR: Wissen Sie nun welcher Ort das war?

BF1: Ich weiß das war in der Stadt XXXX.

VR: Wer war aller zu Hause, als diese unbekannten Männer kamen?

BF1: Meine Eltern waren zu Hause, auch meine Frau und die Kinder.

VR: Wie lange waren Sie festgehalten?

BF1: 3 Tage.

VR: Was ist in dieser Zeit passiert?

BF1: Sie haben mich gefoltert. Sie haben mir an den Händen Ketten angebracht und mich ca. 10 Minuten an die Decke gehängt, sodass die Füße keinen Halt hatten. Weiters wurde ich wieder mit Strom gefoltert. Die Stromkabeln wurden wieder an den beiden kleinen Fingern befestigt und ich wurde auch mit Plastikflaschen geschlagen.

Dazu verweise ich auf den ärztlichen Befundbericht vom 30.12.2013 von XXXX, welcher die die erlittenen Misshandlungen als "kohärent" bezeichnet, welche ich bereits am 29. Jänner 2014 vorgelegt habe.

VR: Was wollten diese Männer von Ihnen?

BF1: Sie haben das gleiche gefragt, wie das vorige Mal, sie haben mir die gleichen und neue Fotos vorgelegt, von Männern, die ich identifizieren sollte als Rebellen. Ich habe von den neuen Fotos keinen erkannt. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich allgemein die Rebellen unterstützt habe. Sie haben gesagt, dass sie Beweismittel haben, Konkretes haben sie nicht vorgelegt, was sie gegen mich haben.

VR: Wann sind Sie freigekommen und unter welchen Umständen?

BF1: Das ist nach gleichem Szenarium passiert, sie haben mich herausgeführt aus dem Gefängnis. Dort wurde ich schon von meinem Vater und meinem Onkel XXXX erwartet.

VR: Zu welcher Zeit war das ungefährt, wie viele Tage waren Sie angehalten?

BF1: 3 Tage habe ich dort verbracht, gegen Mittag haben sie mich dann freigelassen.

VR: Wohin hat Sie dann Ihr Vater gebracht?

BF1: Mein Onkel XXXX hat uns zu dritt nach Hause ins Elternhaus gebracht.

VR. Wann haben Sie dann einen Ausreisentschluss gefasst?

BF1: Am gleichen Tag haben wir unser Dorf verlassen und dann bin ich alleine mit dem Bus nach XXXX gefahren. Mein Vater hat am Tag der Festnahme meine Frau und die Kinder zu ihrer Tante geschickt.

VR: Wer hat Ihre Flucht organisiert?

BF1: Mein Cousin XXXX hat mir geholfen.

VR: Was heißt geholfen, hat er es organisiert oder mitgeholfen?

BF1: Zuerst hat er meine Frau und die Kinder zu mir nach XXXX gebracht. Dann hat er zusammen mit einem anderen Mann uns nach XXXX (Inguschetien) gebracht. Dann sind wir mit dem Zug nach Moskau gefahren.

VR: Wann war das?

BF1: Am 16. Mai 2013.

VR: Wie sind Sie dann nach Österreich gekommen?

BF1: Dann sind wir mit dem Flugzeug am XXXX von XXXX geflogen.

VR: Wer hat die Flugtickets organisiert?

BF1: Es war eine Bekannte von XXXX namens XXXX.

VR: War es eine Bekannte oder Schlepperin?

BF1: Ich glaube, es war nicht wirklich ein Bekannte, sondern eine Schlepperin, die sich mit diesem beschäftigt hat.

VR: Haben Sie dann gefälschte Dokumente bekommen, mit dem Inlandsreisepass kann man nicht fliegen!

BF1: Sie hat uns Auslandsreispässe gegeben mit unseren Familiennamen und mit unseren Fotos. Ob diese gefälscht waren, kann ich nicht angeben, ich glaube nicht.

VR: Haben Sie diese Auslandsreisepässe selbst bestellt oder waren diese schon zu Hause?

BF1: Malik hat unsere Inlandsreisepässe in XXXX weggenommen und offensichtlich Auslandsreisepässe machen lassen.

VR: Sie haben in einem Nachtrag zur Beschwerde vom 18.02.2014 angegeben, dass Sie mittlerweile erfahren Ihr Cousin XXXX ermordet wurde. Können Sie Näheres dazu angeben?

BF1: Als wir zum Flughafen zusammen mit dieser XXXX in Österreich angekommen sind, hat sie uns berichtet, dass er am Dach eines leerstehenden Hauses in XXXX tot aufgefunden wurde.

VR: Haben Sie zwischenzeitlich mit Ihren Eltern telefoniert oder wissen Sie das nur von XXXX?

BF1: Ich habe das nur von XXXX gehört. Wir haben per Skype kommunziert. Ich persönlich habe einmal mit meiner Mutter und meine Frau einmal mit ihrer Mutter per Skype geredet. Ich habe nur ganz kurz mit der Mutter gesprochen, sie sagte, dass in der Zeit, in der ich in Österreich bin, von unbekannten unformierten Männern gesucht wurde. Über den Cousin haben sie mir nichts gesagt.

VR: Warum haben Sie nicht versucht, in einem anderen Landesteil Russlands eine Unterkunft zu finden?

BF1: Ich habe es gar nicht versucht, ich habe keine Verwandte woanders gehabt, wo ich mich niederlassen konnte. Ich weiß, dass ich mich überall melden muss und schon damit könnte ich Probleme bekommen, da ich aus Tschetschenien komme.

VR: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie im Dorf vis-a-vis dieser Insel, in XXXX, wo Sie gewohnt haben, als Wachmann gearbeitet haben. Warum wissen Sie nicht mehr, welchen Namen dieses Dorf hatte?

BF1: Ich habe gar nicht gefragt, wie dieses Dorf heißt, ich habe nur gewusst, dass diese Insel XXXX heißt.

VR: Können Sie sonst noch irgendetwas angeben, was Ihr Fluchtvorbringen unterstützt?

BF1: Ich glaube, dass war eine russische Fluglinie, denn die Stewardessen, die geflogen sind, haben Russisch gesprochen.

VR: Haben Sie ein Visum im Auslandsreisepass gehabt, wissen Sie das?

BF1: Das weiß ich nicht, es war ein Direktflug.

VR: Haben Sie irgendwelche schwerwiegende Erkrankungen?

BF1: Schwerwiegende Erkrankungen habe ich nicht.

VR: Sie haben am 29.01.2014 einen Befund von XXXX (Psychotherapheutin) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass Sie eine "höhergradige komplexe Posttraumatische Belastungsstörung ICD 10 F 43.1" haben. Sind Sie dazu in ärztlicher Behandlung?

BF1: Ich bin noch in Behandlung.

VR: Wie oft gehen Sie da hin?

BF1: Ungefährt gehe ich einmal in der Woche zum Psychiater zu XXXX. Ich lege dazu eine Behandlungsbestätigung vor.

VR: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie wieder nach Tschetschenien zurückkehren müssten?

BF1: Ich möchte daran gar nicht denken, ich könnte prognostizieren, dass sie mich umbringen würden oder mich hinter Gittern bringen würden.

VR: Hat sich bei Ihrem Privat- und Familienleben sei Ihrer letzten Einvernahme vor dem BAA etwas geändert?

BF1: Nein.

BF1 verlässt den Verhandlungssaal, BF2 kommt.

VR: Am 26. Juni 2006, gibt Ihr Mann an, sollen unbekannte Personen nach ihm in seinem Elternhaus gefragt haben. Wie hat sich das abgespielt?

BF2: Mein Mann hat damals an der Baustelle gearbeitet, es ist im gleichen Monat passiert, als wir geheiratet haben. Manchmal musste er auch auf der Baustelle schlafen, weil soviel Arbeit dort war. Zufällig an diesem Tag hat er an der Baustelle geschlafen, er ist nicht nach Hause gekommen. Diese uniformierten Leute sind in der Nacht ins Haus gekommen und haben nach meinem Mann gesucht. Sie haben den Zaun vorher zerbrochen und sind durch den Hof durchgegagen. Der Schwiegervater hat die Tür geöffnet. Sie haben nach meinem Mann überall gesucht, auch im Hühnerstall, Keller, und auf der Toilette im Hof.

VR: Wann haben Sie Ihren Mann geheiratet?

BF2: Am XXXX.

VR: Können Sie uns sagen, wie Ihr Leben in XXXX im Haus Ihres Onkels war?

BF2: Wir wurden oft bedroht von den der russischen Bevölkerung, dass sie uns bei lebenden Leib niederbrennen würden. Wir konnten in diesem Haus nie richtig schlafen und wir mussten jede Zeit erwarten, dass etwas passieren könnte. An diesem Tag, es war am 1. Jänner, sind wir am Tisch gesessen.

VR: Sind Sie sicher, dass das am 1. Jänner war, Ihr Mann hat angegeben, dass es am 31.12. war?

BF2: Es war am 1. Jänner 2013, denn Silvester bleiben die Russen zu Hause, es war am nächsten Tag. Natürlich kann ich etwas verwechseln, ich habe viel erlebt, Silvester war schon vorbei.

VR: Was ist da genau passiert?

BF2: Ich habe aus dem Fenster gesehen, wie einige Männer in unsere Richtung bewegten. Mein Mann hat gesagt, wir müssen schnell hinauslaufen und das Haus verlassen.

VR: Was ist weiter passiert?

BF2: Als wir aus dem Haus hinausgelaufen sind, haben wir gesehen, dass sich das Auto meines Onkel nähert. Wir kennen das Auto. Wir sind dann zur Fähre gekommen und mit dieser Fähre vom Onkel sind wir nach XXXX gefahren.

VR: Wissen Sie in welches Dorf diese Fähre fährt, wie das Dorf heißt?

BF2: Ich kann mich nicht ganz genau erinnern. Ich glaube XXXX. Wir waren sehr selten dort. Mein Mann hat dort 3 Monate gearbeitet als Wachmann in einem Geschäft.

VR: Was haben die Russen auf der Insel gemacht, die gekommen sind?

BF2: Die Russen, die meistens zu Feiertagen auf die Insel gekommen sind, haben gesagt, sie werden sich rächen für ihre russischen Brüder. Wir haben immer Angst gehabt. Sie haben Steine ins Fenster geworfen und sogar einmal haben sie die Glasscherben zerbrochen und wir haben dann mit Plastikfolien abdecken. Ich habe nur die Menge der Leute gesehen, vor lauter Angst sind wir rausgelaufen und mit dem Onkel mit dem Auto weggefahren.

VR: Haben Sie sonst noch bemerkt, was mit dem Haus passiert ist?

BF2: Ich habe in dieser Zeit auf das Haus nicht mehr geschaut, ich hatte einen Schock, ich habe auf meine Kinder geschaut und dann sind wir in diese Richtung gefahren. Ein Kind war noch so klein, dass es noch nicht gehen konnte, ich habe es am Arm gehabt. Ich hatte andere Sorgen gehabt.

VR: Ihr Ehemann hat angegeben, dass ein "Molotowcocktail" auf das Haus geschleudert wurde und das Haus gebrannt hat, haben Sie das nicht gemerkt?

BF2: Ich habe dann viel später von unserem Onkel erfahren, dass unser Haus niedergebrannt wurde.

VR: Selber haben Sie es nicht gesehen?

BF2: Selber habe ich das nicht gesehen, ich habe in dieser Richtung gar nicht geschaut. Ich konnte das erwarten, da sie uns immer damit bedroht haben. Ich bin froh, dass mein Mann am Leben ist.

VR: Wohin sind Sie dann gegangen in Tschetschenien?

BF2: Mein Onkel hat unsere Inlandspässe gehabt und hat uns unsere Inlandspässe gegeben.

VR: Wohin sind Sie nach Tschetschenien gegangen?

BF2: Nach XXXX, mein Onkel hat uns nach XXXX gefahren. Aber inzwischen, als wir in XXXX auf der Insel waren, war ich in Tschetschenien auf Besuch. Die älteste Tochter wurde auch in XXXX geboren und zwei andere Töchter sind dann in Tschetschenien geboren.

VR: Die jüngeren Töchter wurden in Tschetschenien geboren?

BF2: Die mittlere Tochter wurde 2009 geboren. Die andere Tochter im Jahre 2012 in Tschetschenien geboren. Das letzte Kind habe ich in XXXX zur Welt gebracht. In XXXX hat es mir nicht gefallen, wir waren dort auch nicht offiziell gemeldet. Ich wollte meine Kinder zu Hause in der Nähe meine Mutter zur Welt bringen, damit ich Unterstützung habe.

VR: Als Sie zurückgekehrt sind im Jänner 2013, hat es noch Verfolgungshandlungen gegen Ihren Mann gegeben?

BF2: Im Jänner 2013 wurde mein Mann wieder festgenommen.

VR: Wann im Jänner? Wie lange waren Sie schon zurück?

BF2: Das war wahrscheinlich am 15. oder 16. Jänner, ich weiß nicht mehr genau.

VR: Waren Sie im Haus?

BF2: Ja, natürlich.

VR: Wie hat sich das abgespielt?

BF2: Wir haben damals geschlafen, als sie ins Haus hereingeplatzt sind. Ich habe Uniformierte mit Waffen vor mir gesehen. Ich wollte mich ganz schnell anziehen. Diese Nacht habe ich mit allen drei Töchtern in einem Bett geschlafen. Sie haben meinen Mann ganz schnell mitgenommen, er konnte sich kaum anziehen, ich habe geheult und geschrien.

VR: Wurde dem Mann ein Sack über dem Kopf gezogen oder nicht, oder haben Sie das nicht gesehen?

BF2: Ich habe gesehen, dass sie meinem Mann die Hände am Rücken verdreht haben. Ich habe nicht genau gesehen, dass sie einen Sack über den Kopf überzogen haben. Ich habe später von meinem Mann erfahren, dass sie ihm einen Sack über den Kopf gegeben haben. Meine Kinder haben geschrien und wir waren alle erschrocken.

VR: Wissen Sie wer die Haustür geöffnet hat?

BF2: Ich habe es nicht gesehen, ich habe geschlafen.

VR: Wissen Sie wie lange Ihr Mann weg war?

BF2. 3 Tage war er nicht zu Hause. Ich vergesse die Tage nie, ich habe geglaubt, dass ich meinen Mann für immer verloren habe.

VR: Was haben Sie in diesen 3 Tagen gemacht, als Ihr Mann festgenommen war?

BF2: Was sollte ich die 3 Tage machen. Ich bin zu meiner Tante nach XXXX geschickt worden.

VR: Hat es gegen Sie persönlich Verfolgungshandlungen geben oder nur gegen Ihren Mann?

BF2: Sie haben immer nach meinem Mann gesucht und gefragt, wir haben alle Angst gehabt.

VR: Haben Sie irgenwelche chronische Erkrankungen?

BF2: Nein.

VR: Haben sich in Ihrem Privat- und Familienleben etwas verändert seit Ihrer Einvernahme beim BAA?

BF2: Nein.

BF1 betritt wieder den Verhandlungssaal.

VR an BF1: Ihre Frau hat angegeben, dass dieser Vorfall auf der Insel nicht am 31.12.2012 war, sondern am 01.01.2013!

BF1: Ich glaube, dass das am 31.12.2012 war.

VR: Haben Sie selber Silvester auch gefeiert?

BF1: Es ist am 31. Dezember passiert vor der Silvesternacht.

VR: Sie sind sich ganz sicher?

BF1: Ich bin mir ganz sicher.

Den BF 1 und 2 werden Kopien Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Tschetschenien zur IFA von Tschetschenen in Russland übergeben und es wird eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. (Anhang 1).

VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

BF2: Meine Schwiegermutter hat mir per Skype berichtet, dass zweimal bei den neuen Eigentümern des Hauses nach meinem Mann gesucht wurde. Dieses Haus mussten die Eltern meines Mannes verkaufen, um die Schlepperin XXXX zu bezahlen. Meine Schwiergermutter war sehr froh, dass wir in Österreich sind, weit weg von Tschetschenien. Als wir geheiratet haben, die Eltern meines Mannes haben uns sofort angeboten, das Land zu verlassen aus Sicherheitsgründen. Bei unseren Traditionen verlässt der jüngste bzw. einzige Sohn die Eltern eigentlich nie, deshalb wollte mein Mann bei seinen Eltern bleiben. Ich möchte sagen, dass mein Mann seine Eltern nicht in Stich lassen würde, wenn er keinen wichtigen Grund dafür hätte. Aber seine Eltern haben uns in diesem Fall angefleht, dass wir das Land verlassen, damit er am Leben bleibt.

BF1: Ich habe am rechten Bein eine Verletzung vom Fußballspielen, aber ich habe diese nie als Verletzung von Folterungen angegeben, da ich nicht lüge.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 12.06.2013, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 24.06.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, führen die im Spruch genannten Namen und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie reisten am 12.06.2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an diesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Als seinen Fluchtgrund hat der Erstbeschwerdeführer glaubwürdig Folgendes vorgebracht:

Am 06.06.2005 kam es erstmals zu einer behördlichen Anhaltung des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer wurde am Morgen des genannten Tages - ebenso wie vier weitere junge Männer aus dem Dorf des Erstbeschwerdeführers - durch Sicherheitskräfte aus seinem Haus entführt und daraufhin für zwei Tage angehalten. In dieser Zeit wurden dem Erstbeschwerdeführer Fotos vorgelegt, auf welchen er zwei ehemalige Schulkollegen erkannte, welche der Widerstandsbewegung angehörig gewesen sind. Der Erstbeschwerdeführer wurde hinsichtlich dieser Personen befragt und im Zuge dessen gefoltert. Nach zwei Tagen wurde er durch seinen Vater und seinen Onkel durch eine Lösegeldzahlung freigekauft. Im folgenden halben Jahr hielt sich der Erstbeschwerdeführer bei Verwandten außerhalb seines Heimatortes auf. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien heiratete er am XXXX die Zweitbeschwerdeführerin. Noch im gleichen Monat wurde abermals durch Sicherheitsbehörden nach dem Erstbeschwerdeführer an dessen Wohnsitz gefragt, als dieser gerade bei der Arbeit war. Aus Angst vor einer neuerlichen Anhaltung reiste der Erstbeschwerdeführer daraufhin gemeinsam mit seiner Frau nach XXXX aus, wo sie das auf einer Insel XXXX gelegene Haus eines Onkels der Zweitbeschwerdeführerin bezogen. Die Familie wohnte dort bis zum 31.12.2012. In dieser Zeit war sie wiederholtermaßen Feindseligkeiten und Drohungen durch die dort ansässige russische Bevölkerung ausgesetzt. Diese warfen etwa Steine durch die Fenster des Hauses und drohten den Beschwerdeführern damit, "sie niederzubrennen." Am 31.12.2012 bzw. am 01.01.2013 wurde das Haus der Beschwerdeführer schließlich durch eine Gruppe unbekannter Personen in Brand gesetzt. Die Beschwerdeführer sahen keine andere Möglichkeit, als in ihren Heimatort in Tschetschenien zurückzukehren. Bereits Mitte Jänner 2013 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich durch Sicherheitskräfte verschleppt. Festnahme und Anhaltung verliefen ähnlich wie im Jahr 2005. Der Erstbeschwerdeführer wurde in den frühen Morgenstunden aus seinem Haus entführt und an einen ihm zunächst unbekannten Ort gebracht. Abermals wurden ihm Fotos vorgelegt, und ihm Fragen zu den darauf abgebildeten Personen gestellt. Der Erstbeschwerdeführer wurde während seiner Anhaltung gefoltert, indem man ihn mit Handschellen an die Decke hängte und mit gefüllten Wasserflaschen schlug, weiters wurde er durch die Versetzung von Stromschlägen misshandelt. Am dritten Tag seiner Anhaltung wurde der Beschwerdeführer infolge einer Lösegeldzahlung durch seinen Vater und seinen Onkel freigelassen. Noch am gleichen Tag verließ er seinen Heimatort und hielt sich bis zu seiner Ausreise am 16.05.2013 bei Verwandten in XXXX versteckt.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer höhergradigen komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) als Folge sequentieller Traumatisierung in Gefangenschaft und Krieg.

Festgestellt wird daher, dass der Erstbeschwerdeführer infolge seiner Bekanntschaft zu zwei ehemaligen Schulkollegen, welche der Rebellenbewegung angehörten, in das Blickfeld tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten ist und bereits vor seiner Ausreise erheblichen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist, weshalb unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

1.3. In Bezug auf die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen konnten keine individuellen Fluchtgründe festgestellt werden.

1.4. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und den Beschwerdeführern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahmen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation.

Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:

(...)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

(...)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

(...)

3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

(...)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

(...)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und zu den von vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten russischen Inlandsreisepässe und die Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sowie auf das glaubhafte Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus.

Die Feststellungen zu den durch den Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen, detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des Erstbeschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2014, im Rahmen welcher der Erstbeschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ und dessen Angaben von der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt wurden. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer erst im Rahmen der Verhandlung eingehend zu den tatsächlichen Gründen und näheren Umständen seiner Anhaltungen durch Sicherheitskräfte Angaben machte, so muss auch berücksichtigt werden, dass die vor der Erstinstanz stattgefundene Befragung relativ oberflächlich verlief und eine detailliertere Befragung zu den Hintergründen seiner Probleme unterblieb, sowie dass seine sonstigen Angaben weitestgehend mit den Angaben vor dem Bundesasylamt übereinstimmten.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 24.04.2014 erwiesen sich im Kernvorbringen als widerspruchsfrei und lassen sich mit den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien durchaus in Einklang bringen. Der Erstbeschwerdeführer hat insbesondere seine beiden Anhaltungen und die dabei erlittenen Misshandlungen überzeugend zu schildern vermocht. Die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers werden zudem durch ein psychologisches Gutachten sowie einen ärztlichen Befundbericht gestützt, in welchem dessen Angaben als kohärent in Bezug auf die erlittenen Misshandlungen bewertet werden. Auch vermochte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht überaus detailreich darzulegen und die an ihn gerichteten Zwischenfragen spontan und nachvollziehbar zu beantworten.

Überdies stimmten die Aussagen des Erstbeschwerdeführers mit jenen der Zweitbeschwerdeführerin in allen maßgeblichen Belangen überein. Ursprünglich in Zusammenhang mit der zuletzt stattgefundenen Festnahme des Beschwerdeführers aufgetretene Widersprüchlichkeiten vermochten diese im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuräumen und betrafen diese zudem auch lediglich einen Nebenaspekt des Vorbringens. Hinsichtlich des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgetretenen Widerspruchs bezüglich des Datums der Brandstiftung an dem Wohnhaus in XXXX ist anzumerken, dass dies nicht den Kern des Fluchtvorbringens betrifft und die Ereignisse des betreffenden Tages ansonsten in allen wesentlichen Aspekten übereinstimmend geschildert wurden. Auch dass die Zweitbeschwerdeführerin die Brandstiftung an sich nicht wahrgenommen hat, erscheint in einer Gesamtbetrachtung keineswegs außerhalb des Bereich des Möglichen, da diese in durchaus nachvollziehbarer Weise vorgebracht hat, sich in diesem Moment einzig auf die Flucht mit ihren drei kleinen Kindern konzentriert zu haben, ohne in dieser Situation nochmals auf das Haus zurückgeblickt zu haben. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin vermittelten jedenfalls einen glaubwürdigen Eindruck und erweckten keineswegs den Eindruck, nur erfundene oder auswendig gelernte Umstände anzugeben, was nicht zuletzt durch die beiden letztgenannten Unstimmigkeiten in Nebenbereichen des Fluchtgeschehens deutlich wird, welche im Falle einer gezielten vorherigen Absprache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aufgetreten wären.

Die Richtigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner ersten Festnahme im Jahr 2005 ? welche als Hintergrund der in den kommenden Jahren stattgefundenen Ereignisse angesehen werden kann - wird desweiteren durch einen die diesbezüglichen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers belegenden Internetbericht gestützt.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben des Erstbeschwerdeführers - sowie die darauf Bezug nehmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ? seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen; der Erstbeschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.

Aufgrund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Beweismaß sind die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände jedenfalls gerecht geworden.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe behauptet wurden (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.04.2014, Seite 13) und auch keine sonstigen diesbezüglichen Hinweise im Laufe des Verfahrens zu Tage getreten sind.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien am 12.06.2013 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

3.3. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt hinsichtlich der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar

sein.

Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.5. Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Erstbeschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ? aufgrund des Umstandes, dass es bereits zweimal zu Anhaltungen und Folterungen des Erstbeschwerdeführers durch Sicherheitskräfte gekommen ist und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dessen Cousin, welcher bei der Flucht der Beschwerdeführer geholfen hatte, unmittelbar nach deren Ausreise ermordet wurde ? weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen von russischen und pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften ausgesetzt wäre.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen. Dies wird auch aus dem Umstand deutlich, dass die Familie einen diesbezüglichen Versuch bereits zuvor unternommen hatte, indem sie ihren Wohnsitz zwischen 2006 und 2012 in die russische Stadt XXXX verlegte. Dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie war ein Leben dort jedoch aufgrund ortsansässiger, Tschetschenen gegenüber feindselig gestimmter, Privatpersonen nicht dauerhaft möglich. Die kontinuierlichen Drohungen gegenüber der Familie mündeten schließlich in einer Brandstiftung an deren Haus, welche diese dazu zwang, wieder in das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien zurückzukehren.

Der Erstbeschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Erstbeschwerdeführers festzustellen.

3.6. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen konnte den Genannten im vorliegenden Fall mangels Vorliegen individueller Fluchtgründe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 jeweils nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.

Wie bereits oben unter Punkt II.1.1. festgestellt ist die Zweitbeschwerdeführerin die Ehegattin und sind die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers, welchem mit gegenständlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da dem Erstbeschwerdeführer durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, haben die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Erstbeschwerdeführer ein Familienleben mit den antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war den Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung ausschließlich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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