BVwG W170 1433987-1

W170 1433987-1Tribunal administratif fédéral1 août 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W170 1433987-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1433987.1.00

Spruch

W170 1433987-1/27E Schriftliche Ausfertigung des am 22.07.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 00.427-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der moslemisch-sunnitischen Konfession angehört - stellte am 10.1.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 10.1.2013 einer Erstbefragung und nach Zulassung des Verfahrens am 14.1.2013 am 20.2.2013 einer behördlichen Einvernahme unterzogen.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Damaskus stamme und am 3.1.2013 illegal aus Syrien ausgereist sei. Er sei von der Regierung bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben sowie das seiner Familie Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer sei seit 1994 Mitglied der Baath-Partei gewesen, seit 1995 sei er Mitglied im Verwaltungsrat XXXX gewesen, zuletzt dessen Präsident. Er werde von der Regierung bedroht, da ihm ein Angehöriger eines Ministers Ware gestohlen hätte und der Beschwerdeführer sich einerseits beschwert und den Vorfall andererseits auch über das Internet öffentlich gemacht habe. Schon seit 1999/2000 habe der Beschwerdeführer, der sich an einem Protest seines Berufsstandes führend beteiligt habe, für die Regierung als Oppositioneller gegolten und sei im Jahr 2000 für 92 Tage und im Jahr 2001 für 18 Tage inhaftiert gewesen.

Als 2011 die Demonstrationen begonnen hätten, habe sich der Beschwerdeführer an diesen beteiligt und sei deshalb 20 Tage im Gefängnis gewesen, danach sei er nicht mehr demonstrieren gegangen, habe sich aber für bedürftige Familien eingesetzt und sich mit Oppositionellen getroffen. Deshalb habe man ihn nochmals drei Tage inhaftiert, sein Haus durchsucht und seinen Computer beschlagnahmt. Weiters habe das Regime den Beschwerdeführer gezwungen, sein im Keller befindliches Lager auszuräumen und habe die Armee dort Waffen und Munition gelagert. Nachdem man den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers entführt habe und das Waffenlager der Regierung gestürmt worden wäre - bei dem Vorfall seien die Angreifer durch die Wohnung des Beschwerdeführers in den Keller gekommen und 15 Personen getötet worden - habe die Regierung den Beschwerdeführer verdächtigt, mit den Angreifern gemeinsame Sache gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt bei Verwandten aufgehalten und erfahren, dass man nahm ihm gefragt habe.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:

einen Ausdruck von Google Earth, der sein Haus in Damaskus zeige;

Fotos seiner zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens in XXXX lebenden Familie;

ein Foto, das den Beschwerdeführer während einer Demonstration in Syrien zeigt;

mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer mit Regime-Mitarbeitern zeigen;

mehrere Zeitungsartikel;

einen auf den Beschwerdeführer lautenden syrischen Führerschein im Original;

mehrere Zeugnisse und Bestätigungen;

einen Auszug aus dem Familienbuch;

mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer bei Eröffnungen von Messen mit Regierungsmitgliedern zeigen und

den Prospekt einer XXXX aus dem Jahr 2006.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.3.2013, erlassen am 21.3.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Person des Beschwerdeführer feststehe, seinem Vorbringen aber nicht entnommen werden könne, dass ihm in Syrien persönlich Verfolgung oder eine Bedrohung drohe. Allerdings läge auf Grund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien ein Abschiebungshindernis vor. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse entweder nicht aktuell oder nicht glaubhaft, weil gesteigert, seien und somit keine aktuelle glaubhafte Verfolgung vorläge.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.3.2013, Az. 13 00.427-BAT, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit am 28.3.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einige Jahre gegen das Regime eingestellt gewesen sei. Daher habe der Beschwerdeführer auf einer schwarzen Liste gestanden. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und man habe ihm vorgeworfen, dass er Demonstranten und Banditen finanzielle Unterstützung zukommen habe lassen. Man habe ihm auch vorgeworfen, an der Ermordung von Offizieren und Soldaten beteiligt gewesen zu sein. Auch habe man dem Beschwerdeführer vorgeworfen, an der Ermordung eines regimenahen Mannes beteiligt gewesen zu sein. Hingegen hätten die Oppositionsparteien dem Beschwerdeführer seine frühere Regimenähe vorgeworfen.

Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere Fotos vor, die unter anderem seinen verletzten Sohn nach der Entführung, sein angegriffenes Kraftfahrzeug mit Einschussloch, diverse Facbook-Einträge und Karten von Damaskus zeigten.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 11.3.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Söhne in Syrien vom Geheimdienst verfolgt worden seien und sein jüngerer Sohn angeschossen worden sei. Daher sei die Familie im Februar 2014 aus Syrien ausgereist und befänden sich nun in der Türkei. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er vom 12. bis 30.3.2014 seine Familie in der Türkei besuchen werde.

Am 30.6.2014 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.

Diese nahm folgenden Gang:

"Eröffnung der Verhandlung

Die VR prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.

Gegen den D wird seitens der anwesenden Partei nach ausdrücklicher Nachfrage durch den VL kein Befangenheitsgrund geltend gemacht. Nach einem kurzen Gespräch zwischen dem D und dem P wird der P befragt, ob der D gut verstanden wird. Das wird bejaht.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Der VR ermahnt den P, die Wahrheit zu sagen. Weiters wird der P aufgefordert darauf hinzuweisen, wenn ihm gefragte Tatsachen unbekannt oder nicht mehr erinnerlich sind und jedenfalls keine Angaben zu machen, die spekulativ sind ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Auch wird der P aufgefordert allfällige Verständigungsschwierigkeiten sofort bekanntzugeben und gegebenenfalls nachzufragen. Schließlich wird der P darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung eines unbewiesenen bzw. unbelegten Vorbringens neben einem hinreichend widerspruchsfreiem Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit notwendig ist; diese kann insbesondere durch widersprüchliche Aussagen auch zu anderen Themenbereichen untergehen.

VR erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

VR: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund?

P: Ja, ich bin gesund.

VR: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

P: Nein.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

P: Ja.

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

P: Ja, alles war klar.

VR: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

P: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt gut verstanden?

P: Prinzipiell habe ich alles verstanden, aber es waren ein paar Gesetze, die die syrische Regierung betrifft, die wurden nicht ausdrücklich besprochen. Am Ende der Einvernahme haben sie mir nicht mehr genug Zeit gegeben. Ich habe einige Dokumente via E-Mail geschickte, aber ich weiß nicht, ob es angekommen ist.

VR: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

P: Alle meine Daten sind richtig.

VR: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Herkunftsland, die Ihre Identität bestätigen?

P: Ich lege einen syrischen Pass in Original (vor).

VR: Haben Sie den beim BAA auch schon vorlegt.

P: Nein, dieser Pass wurde mir vor kurzem geschickt bzw. habe ich den Pass, der bei meiner Frau und bei meinen Kindern in der Türkei war, geholt. Ich lege auch einen österreichischen Fremdenpass vor, in den mehrere Visa für die Türkei angebracht sind.

Anmerkung: Die Dokumente werden kopiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.

VR: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

P: Ich war zu Zeitpunkt meiner Ausreise verheiratet und bin es immer noch.

VR: Haben Sie Kinder?

P: Ich habe 4 Kinder, diese sind alle in der Türkei bei meiner Frau.

VR: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

P: Ich bin Sunnit und Araber.

VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

P: Ich bin Syrer.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

P: Arabisch und ein bisschen Englisch, auch ein paar Wörter Deutsch. Ich kann in Arabisch Leben und Schreiben.

VR fordert den P auf, die Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum seiner Eltern, allfälliger Geschwister, einem allfälligen Ehepartner und allfälliger Kinder sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat auf die Anlage 2 zu schreiben; die Angaben werden vom D transkribiert und zum Akt genommen.

VR: Wem hat die Unterkunft gehört, wo Sie gelebt haben?

P: Es war eine Wohnung, eine Mietwohnung.

VR: War im Ort bekannt, dass Sie und Ihre Familie an dieser Adresse gelebt haben?

P: Ja, wir haben unter dieser Adresse gewohnt und das war auch bekannt.

VR: Wer lebt derzeit an dieser Adresse?

P: Es ist demoliert worden, aber es existiert noch, aber niemand wohnt drinnen.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

P: Aber vor 10 Jahren habe ich woanders gewohnt, in den letzten 10 Jahren war ich immer an dieser Adresse und nirgends anders aufhältig. Ich habe von dieser Adresse die Flucht angetreten.

VR: Leben die auf der Anlage 2 bezeichneten Verwandten noch?

P: Meine XXXX leben noch in Syrien.

VR Ihre Frau ist mit allen Kindern in der Türkei?

P: Ja.

VR: Hat einer Ihrer Söhne den Wehrdienst antreten müssen?

P: Einer meiner Söhne hat den Dienst angetreten, aber ist nach einem Jahre geflüchtet, normaler Weise sind 18 Monate Dienst.

VR: Ihr Sohn ist desertiert?

P: Ja, es ist XXXX.

VR: Wissen Sie bei welcher Einheit Ihr Sohn war?

P: XXXX. Man nennt diese Gruppe so, sie gehört zur Armee. Ich weiß nicht, wer der Kommandant dieser Einheit ist.

VR: Wissen Sie, wo Ihr Sohn stationiert war?

P: In der Umgebung von Damaskus, im Ort XXXX (phon).

VR: Warum ist Ihr Sohn geflüchtet?

P: Sie wurden ihm einfach zu einem heißumkämpften Gebiet schicken, falls sein Vater nicht Bestechungsgeld gibt. Deswegen hat er Angst gehabt und ist geflüchtet.

VR: Können Sie das Wehrdienstbuch Ihres Sohnes besorgen?

P: Nein, ich kann Bilder meines Sohnes mit Uniform vorlegen. (Anmerkung: der P legt 3 Ausdrucke mit verschiedene Fotos vor, auf denen ein junger Mann in Uniform zu erkennen ist und einmal in zivil mit dem P abgebildet ist. Weiters legt P ein Foto vor, das nach den Angaben des P vor etwa 4 Monaten entstanden ist und dem P mit seiner Familie in der Türkei zeigt) Die Fotos werden als Anlage 3 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren auf der Anlage 2 verzeichneten Verwandten? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

P: Ich besuche meine Familie in der Türkei, bis jetzt war ich dreimal in der Türkei. Zu meinen XXXX in Syrien habe ich per Skype Kontakt.

Angemerkt wird, dass die Angaben zu den auf der Anlage 1 genannten Verwandten und zur Wohnadresse im Wesentlichen den Angaben vor dem Bundesamt entsprechen.

VR erläutert die Bedeutung von Länderberichten für das Asylverfahren und bringt der auf der Anlage 4 genannten Länderberichte in das Verfahren ein. :

P verzichtet auf die Verlesung der Länderberichte und auf eine Stellungnahme zu diesen.

VR: Sie haben in Syrien an einer Demonstration teilgenommen, stimmt das?

P: Ja. Ich habe an den ersten 4 Monaten, ab Frühling 2011, fast täglich an Demonstrationen teilgenommen. Ich weiß nicht mehr genau, wie viele es waren und lege ein Foto vor, wo ich während dieser Demonstrationen zu erkennen bin (Anlage 5).

VR: Nehmen Sie nun auch in Österreich an Demonstrationen teil?

P: Ich war auch siebenmal in Österreich an Demonstrationen. Aus Angst um meine 2 Kinder, die noch in Syrien waren, habe ich keine Fotos gemacht.

VR: Gibt es Zeugen für die Teilnahme an den Demonstrationen.

P: Ja, es ist XXXX.

VR: Wissen Sie, wo er wohnt?

P: Nein, ich kann die Adresse nachbringen. ich werde diese Adresse morgen dem BVwG bekanntgeben.

Der VR vertagt die Verhandlung auf den 22.7.2014, 14.00 Uhr, Saal 11, unter gleichzeitigem Ladungsverzicht."

Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und einen österreichischen Fremdenpass vor. Weiters legte er ein Foto vor, das während des Besuchs des Beschwerdeführers bei seiner Familie in der Türkei entstanden sei sowie abermals ein Foto, das den Beschwerdeführer während einer Demonstration in Syrien zeigt.

Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2.7.2014 die Namen von Zeugen für seine exilpolitische Tätigkeit genannt hatte, wurde die am 30.6.2014 vertagte Verhandlung am 22.7.2014 fortgesetzt. In dieser wurden hinsichtlich der Fluchtgründe vor allem die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Österreich thematisiert. Neben den beiden Zeugen, die ihre Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Österreich durch Fotos nachwiesen und die Teilnahme des Beschwerdeführers an solchen Demonstrationen bestätigten wurde von einem der Zeugen auch ein Foto vorlegten, auf dem der Beschwerdeführer zufällig im Rahmen einer Demonstration abgelichtet wurde und das dem Beschwerdeführer bis zur Verhandlung unbekannt war. Es wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Februar 2012;

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Beweismittel in das Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2)

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur des Spruchpunktes I angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da er an in Österreich an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumente und eine am 22.7.2014 eingeholte Strafregisterauskunft.

Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen sowie aus den vorgelegten Fotos.

Die Feststellungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden insbesondere im Rahmen der Rückübernahme verfolgt zu werden, stützen sich auf folgende Überlegungen, denen trotz entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:

Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Die Feststellung zum Fehlen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen stützt sich auf den Umstand, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu finden waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 21.3.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 28.3.2013 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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