W144 1418023-1•BVwG W144 1418023-1
W144 1418023-1Tribunal administratif fédéral1 août 2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen
W144 1418023-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde des xxxx, StA. Nigeria alias Simbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2011, Zl. 11 01.088 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wird gemäß § 68 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt II. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2010, Näheres unbekannt, erstmals am 23.1.2010 unter dem Nationale xxxx., StA von Simbabwe, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser Antrag wurde nach Einholung von Alters- und Sprachgutachten, die entgegen seiner Angaben zum Ergebnis führten, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war und er aus Nigeria stammte, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 00.686-BAW, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Nigeria sei und traf auch diesbezügliche Länderfeststellungen zur dortigen Allgemeinsituation. Dieser Bescheid wurde am 9.11.2010 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist folglich am 24.11.2010 in Rechtskraft.
Am 3.2.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er doch aus Simbabwe stamme. Neue Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung gebe es nicht.
Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.2.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer selbst keine neuen, nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens entstandenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sowie dass sich die Lage im festgestellten Herkunftsstaat Nigeria seit rechtskräftiger Beendigung des 1. Asylverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Ferner sei kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich aufgebaut worden, weshalb die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Ferner führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zweimalig vom LG xxxx (am 30.9.2010, zu xxxx und am 25.1.2011 zu xxxx) wegen § 27 SMG zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.2.2011, in welcher der Beschwerdeführer wiederholend geltend machte, dass er aus Simbabwe stamme. Dort herrsche eine Hungersnot, sodass ihm diesbezüglich Refoulementschutz gewährt werden hätte müssen, anstatt res iudicata zu erkennen. Das Bundesasylamt hätte ihn jedenfalls nicht nach Nigeria ausweisen dürfen.
Mit Beschluss vom 16.8.2011 wurde der Beschwerde vom vormals zuständigen Asylgerichtshof gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 16.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, zwischenzeitlich allfällig entstandene Aspekte seiner Integration im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben darzulegen.
Mit Schriftsatz vom 5.6.2014 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass er seit Jänner 2010 in Österreich lebe. Er wohne mittlerweile in der Wohnung einer befreundeten Familie, zu der eine enge familiäre Beziehung entstanden sei. Weiters sei er ein geachtetes Mitglied seiner Kirchengemeinde (xxxx). Er demonstriere auch Arbeitswillen, indem er für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Verfügung stünde und lerne er auch kontinuierlich in der deutschen Sprache dazu.
Die übrigen Ausführungen bezogen sich auf die aktuelle Lage in Nigeria.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Sein 1. Asylantrag vom 23.1.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 00.686-BAW, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, wobei als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Nigeria festgestellt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2010 in Rechtskraft.
Am 3.2.2011, sohin etwa 10 Wochen später, stellte der Beschwerdeführer ohne neue Fluchtgründe darzutun einen neuerlichen, seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.2.2011 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten und führt hier keine familiäre Lebensgemeinschaft, er wohnt jedoch bei einer befreundeten Familie. Er besucht regelmäßig eine kirchliche Gemeinde und stellt sich für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Verfügung, einer regelmäßigen oder kontinuierlichen Beschäftigung geht er jedoch nicht nach. Er hat Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Er wurde im Bundesgebiet zweimalig wegen § 27 SMG zu (teilweise bedingten) Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis im ersten Asylverfahren und der diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes Zl. 10 00.686-BAW vom Oktober 2010.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen und seinen Beschwerdeschriftsätzen. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 5.6.2014.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) Zu I.) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zunächst ist auszuführen, dass § 68 AVG eine verfahrensrechtliche bundesgesetzliche Bestimmung ist, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, sodass gem. § 17 VwGVG diese Norm auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihre Fluchtgründe ist Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller machte in keiner Weise eine Änderung der maßgeblichen Umstände im Hinblick auf sein neuerliches Schutzbegehren geltend. Er gab vielmehr wörtlich an: "Ich habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Meine alten Flucht- und Asylgründe sind noch aufrecht." (Erstbefragung vom 3.2.2011). Auf die Frage, ob es neue Fluchtgründe gebe, antwortete er in gleicher Weise im Zuge seiner Einvernahme vom 15.2.2011: "Nein." Ebenso verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es noch andere gewichtige Gründe für einen Verbleib in Österreich gebe.
Sowohl im Zuge seiner Erstbefragung vom 11.2.2011, wie auch im Verlauf seiner Einvernahme vom 15.2.2011 führte er sohin mehrfach aus, dass der Grund, warum er nach Österreich gereist sei, noch immer derselbe sei und keine neuen Fluchtgründe hinzugetreten seien.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid auch auf die Allgemeinsituation in Nigeria Bezug genommen und festgestellt, dass diese - wie anzumerken ist, in dem bloß kurzen Zeitraum von etwa 10 Wochen - seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keine maßgebliche Änderung erfahren hat.
Diesen Ausführungen, dass weder individuelle neue Gründe, noch eine relevante allgemeine Lageänderung eingetreten seien, ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Somit lag zum relevanten Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung folglich kein neuer Sachverhalt vor und begehrte der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten bzw. vorhandenen Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG bzw. im Beschwerdeverfahren der §§ 32, 33 VwGVG nicht erfolgen.
Zu den Ausführungen zur aktuellen Lage in Nigeria im Schriftsatz vom 5.6.2014 ist nochmals zu betonen, dass Prozessgegenstand in gegenständlichem Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung des Bundesasylamtes ist, sodass die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt, der dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (Februar 2011) vorgelegen hat, zu beurteilen ist. Allfällige nachfolgende Lageänderungen haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.
Zu II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Aufnahme bei einer befreundeten Familie gefunden hat. Dazu ist zunächst ist auszuführen, dass er damit weder verwandtschaftliche, noch partnerschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, sodass im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch im Hinblick auf sein Privatleben die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 4 1/2 Jahren war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen zwar seine Deutschkenntnisse, seine Einbindung in eine kirchliche Gemeinde, sowie seine Freundschaft mit jener Familie, in deren Wohnung er lebt (- behördliche Meldung seit Oktober 2013), sodass gewisse Integrationsaspekte vorhanden sind, doch haben diese auch im Hinblick auf die zeitliche Komponente noch keinen Grad einer sozialen "Verfestigung" erreicht. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wiegen hingegen seine zweimaligen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, sowie der Umstand, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen wiederholten Asylantrag bewerkstelligt hat, wobei die relativ lange behördliche Bearbeitungsdauer des 2. Asylverfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegt und den deutlich negativen Aspekt der Folgeantragstellung etwas abmildert. Eine berufliche Verfestigung ist nicht vorhanden. Zudem wäre selbst bei sozialer und beruflicher Verfestigung die geforderte Dauer des Aufenthalts nicht gegeben, sodass insgesamt betrachtet sein Privatleben nicht schutzwürdig im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG ist, und bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben (gleiches würde für ein Familienleben, wenn er ein solches führen würde, gelten) des Beschwerdeführers jedenfalls zulässig ist.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere durch eingehende Fragestellung die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers umfassend erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die entscheidungsmaßgeblichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde. Das dem Ermittlungsergebnis zur nigerianischen Herkunft des Beschwerdeführers entgegenstehende unsubstantiierte Beharren auf einer Herkunft aus Simbabwe kann dabei außer Betracht bleiben (vgl. VwGH vom 28.5.2014, Zl. 2014/20/0017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen von res iudicata auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und wurde auf dessen einschlägige Judikatur oben, bei den jeweils betreffenden Absätzen, Bezug genommen. Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.