BVwG W113 1427867-1

W113 1427867-1Tribunal administratif fédéral1 août 2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Texte intégral

BVwG W113 1427867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1427867.1.01

Spruch

W113 1427867-1/11E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2012, Zl. 12 04.218-BAI beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2013, Zl. W113 1427867-1/4E, wie folgt berichtigt:

1. Das Datum des Erkenntnisses lautet richtig "10.03.2014";

2. Der Nachname der Beschwerdeführerin lautet richtig "XXXX".

B)

Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis Zl. W113 1427867-1/4E sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den von ihr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2012, Zl. 12 04.218-BAI, ab. Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Aufgrund eines Versehens wurde das Datum der Erkenntnisse mit 10.3.2013 angeführt.

Weiters stellte die Familie mit Schreiben vom 12.6.2014 den Antrag, den Nachnamen richtig zu stellen, da im zitierten Erkenntnis eine falsche Schreibweise verwendet würde. Als Nachname der Beschwerdeführerin wurde "XXXX" angegeben, obwohl die Schreibweise richtig "XXXX" lautet, so wie dies auch beim Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin angegeben wurde. Da die Familie nun Konventionspässe beantrage, solle der Name richtiggestellt werden, damit alle Familienmitglieder den gleichen Nachnamen haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019).

Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Bei der fehlerhaften Anführung des Bescheiddatums handelt es sich somit offenkundig um einen Schreibfehler auf Grund eines Versehens, das einer Berichtigung zugänglich ist.

Auch die richtige Schreibweise des Nachnamens hätte der Behörde bzw. in weiterer Folge dem Gericht auffallen müssen. Dadurch, dass die Asylanträge der Familienmitglieder zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt wurden, wurde bei den Nachnamen der beiden Töchter, ua der Beschwerdeführerin, von Beginn an eine falsche Schreibweise verwendet, nämlich "XXXX" statt richtig "XXXX". Die Schreibweise des Nachnamens des Vaters und seines Sohnes war die von Beginn an richtige. Auch hierbei handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler auf Grund eines Versehens, der einer Berichtigung zugänglich ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein offensichtlicher Schreibfehler beim Datum eines Erkenntnisses gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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