BVwG W104 1430328-1

W104 1430328-1Tribunal administratif fédéral1 août 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W104 1430328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1430328.1.00

Spruch

W104 1430328-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Herrn XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2015 erteilt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4

Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

1. Am 26.03.2012 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er dazu folgendes an: "Mein Bruder [...] Mitglied der Taliban gab mir ein PK Gewehr und forderte mich auf, dieses zu verstecken. Bevor ich die Waffe verstecken konnte, erwischten mich die Amerikaner und stellten diese sicher. Als mein Bruder kurze Zeit später die Waffe holen wollte, konnte ich sie nicht mehr zurückgeben. Die Taliban bzw. mein Bruder forderten dafür Ersatz. Da ich kein Geld hatte, wandte ich mich an meinen Onkel. Dieser organisierte die Reise in den Iran. Da ich im Iran vor den Taliban auch nicht sicher war, wollte ich in den Westen.".

Am 17.10.2012 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund an, dass es in seinem Dorf zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Taliban und ausländischen Truppen gekommen sei, bei dem drei Taliban getötet worden seien. Danach sei er durch eine Jirga (Stammesgericht) als Selbstmordattentäter ausgewählt worden, um diese Tötung durch einen Anschlag auf einen Militärstützpunkt zu sühnen. Wie ihm die Taliban im Vorfeld des Anschlags geraten haben, nicht mehr zur Schule zu gehen, habe er über Vermittlung seines Onkels Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Als er sich im Vorfeld der geplanten Flucht bei einem anderen Onkel versteckt habe, sei er durch die Taliban gesucht worden. Nach Angaben des Beschwerdeführers sollen die Taliban auch mittels Briefen in der Bevölkerung nach ihm gesucht haben. Endlich sei er in den Iran geflohen, wo er auf einer Verlobungsfeier seines Cousins von Taliban entdeckt worden sei. Die Taliban hätten die Absicht gehabt, ihn nach Afghanistan zurückzuschicken. Daraufhin habe sein Cousin einen Schlepper organisiert, welcher ihn nach Griechenland gebracht habe.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Kapisa stamme. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Mutter und zwei Brüder sowie drei Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Auf einen seiner Brüder, der ein lokaler Talibanführer sei, sollen die Franzosen ein Kopfgeld von 30.000,- Dollar ausgesetzt haben.

Er habe in Afghanistan sechs Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Den Lebensunterhalt habe die Familie des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft, durch den Verkauf von Granatäpfeln, verdient.

In seinem Herkunftsland sei er weder Mitglied einer politischen Partei, noch sei er aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden. Er leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandte in Österreich habe.

In das Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer einen handschriftlich verfassten Drohbrief gegen seine Person in der Sprache Paschtu in das Verfahren ein.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sowie Paschtune und Sunnite sei. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) sei für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Die Identität des Beschwerdeführers wurde ebenso nicht festgestellt. Er sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan stelle keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor der Behörde völlig andere Fluchtgründe geltende gemacht als in der Ersteinvernahme, diese Aussagen seien daher vollkommen widersprüchlich. Ebenso widersprüchlich seien seine Angaben zum Zeitablauf der Geschehnisse. Es sei zudem völlig lebensfremd, dass der Beschwerdeführer von einem Talibanführer im Iran aufgespürt worden sei und danach noch fliehen habe können. Selbst bei Wahrunterstellung habe kein Verfolgungsgrund nach der GFK festgestellt werden können.

3. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und darüber hinaus unrichtig beurteilt. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt worden sei. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine CD mit Videos bei, aus der hervorgehe, dass er in Afghanistan durch die Taliban verfolgt worden sei.

In einer Beschwerdeergänzung trat der Beschwerdeführer abermals der Beweiswürdigung entgegen, schilderte seine Fluchtgründe erneut und brachte die Kopie einer Geburtsurkunde sowie eine Bestätigung des Ältestenrates zum Beleg, dass er "ein Problem" in Afghanistan habe in das Verfahren ein. So führte er aus, dass er nicht an Kämpfen der Taliban teilgenommen habe, jedoch aufgrund verwandtschaftlicher Nähe in Talibanaktivitäten involviert war. Die Feststellung des Bundesasylamts, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei, sei tatsachenwidrig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.07.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinem Herkunftsdistrikt und seinen Fluchtgründen befragt wurde.

In dieser Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer detailliert die geographische Lage seines Wohnorts in der im Distrikt XXXX der Provinz Kapisa, wo er geboren wurde und bis vor seiner Flucht lebte. Seine Familie habe dort Grundstücke gehabt und von der Landwirtschaft gelebt.

Der Verhandlung wurde auch ein Sachverständiger für Afghanistan beigezogen, der in der Verhandlung folgendes Gutachten zur Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers erstattete:

"Die Sicherheitslage in Gebieten außerhalb der Großstädte ist weiterhin prekär, in der Provinz Kapisa in den von Paschtunen bewohnten Distrikten wie XXXX sind die beiden bewaffneten Gruppen Hezb-e-Islami und Taliban aktiv. Wegen bewaffneten Aktivitäten kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen diesen und der ISAF bzw. den Regierungstruppen. Die Taliban beherrschen XXXX zwar nicht vollständig, aber sie greifen von Osten, d.h. Laghman und Sarobi an. Da XXXX und die umliegenden Distrikte mehrheitlich von Paschtunen bewohnt sind, werden die Aktivitäten der Taliban in diesen Gebieten von der Bevölkerung gedeckt. Das führt dazu, dass die Taliban Anschläge auf Behörden, Schulen und andere öffentliche Einrichtungen sowie Militärstützpunkte verüben können, ohne einer ausreichenden Gegenwehr durch die Regierung und ihre Verbündeten ausgesetzt zu sein. Erst im Mai dieses Jahres haben die Taliban dazu aufgefordert, die Schulen im Distriktszentrum XXXX für Mädchen zu schließen. Die Vorgehensweise der Taliban stellt eher eine Art Schikane der Bevölkerung als ein systematisches Vorgehen dar, bspw. wurde in anderen Distrikten nicht dazu aufgefordert, die Schulen zu schließen. Dazu möchte ich auf die Internetseite der Nachrichtenagentur Pajhwok verweisen (eine entsprechende Meldung mit der Internetadresse wird als Beilage 1 zu Protokoll genommen). Es kommt in XXXX und anderen Distrikten immer wieder zu Bomben- und Selbstmordanschlägen. Dabei kommen nicht nur Angehörige der Behörden, sondern auch Zivilisten ums Leben. Obwohl diese Anschläge vereinzelt vorkommen, ist die Unsicherheit in den Dörfern von XXXX von Bedeutung. Dies zeigt sich daran, dass Teile der Bevölkerung zunehmend das Land verlassen, um sich in den größeren Städten oder im Ausland niederzulassen (dazu werden Agenturmeldungen als Beilage 2 zu Protokoll genommen). Die Unsicherheit in dieser Region hat auch seinen Hintergrund darin, dass in der Nähe dieses Distriktes der größte Militärstützpunkt der Amerikaner einschließlich Gefängnis, Bagram, liegt. Dieser liegt westlich davon in der Provinz Parwan."

Diesem Gutachten wurde innerhalb der dafür gewährten vierwöchigen Frist nicht entgegengetreten.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer folgendes an:

Im Zuge von Kampfhandlung zwischen den Taliban und den Amerikanern in der Nähe seines Wohnortes habe ihm ein lokaler Talibanführer ein Maschinengewehr zum Verstecken gegeben. Dies habe er in eine Grube im Obstgarten der Familie getan. Wie er jedoch die Waffe wieder holen wollte, sei diese verschwunden gewesen, woraufhin ihn die Taliban aufgefordert hätten, die Waffe zu finden, oder ihnen den Preis zu ersetzen.

Auf Nachfrage, wie hoch der Preis der Waffe gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dieser nicht exakt genannt worden sei.

Konfrontiert mit der Tatsache, dass er in seiner Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu dem Sachverhaltselement des Versteckens der Waffe angegeben habe, dass ihn die Amerikaner noch vor dem Verstecken erwischt und ihm die Waffe abgenommen hätten und er das vor dem Bundesasylamt nicht mehr erzählt habe, gab er an, dass dies auf seine Beeinträchtigung durch die Flucht zurückzuführen sei. Er habe damals gesagt, dass die Amerikaner die Waffe weggenommen hätten.

Zu dem Vorfall mit der Waffe erstattete der Sachverständige folgendes Gutachten:

"Die meisten Paschtunen in traditionellen Gebieten Afghanistans, wie XXXX, sind bewaffnet und ich gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer von der Familie her mit Waffen vertraut ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, der die Frage des Versteckens der Waffe mit seiner Flucht in Verbindung bringt, sind nicht authentisch und entsprechen so nicht der Wirklichkeit Afghanistans. Das begründe ich wie folgt: Wenn die Amerikaner in einem Dorf Waffen suchen, dann umzingeln sie dieses Dorf und umliegende Dörfer. Alle Mitglieder dieser Dörfer wissen, dass die Amerikaner dort anwesend sind. Wenn sie Waffen in den Häusern oder Gärten finden, führen sie umfangreiche Untersuchungen durch, sodass jeder Einzelne in diesen Dörfern davon 100%ig Bescheid weiß. Der Beschwerdeführer musste, wenn die Waffe von den Amerikanern mitgenommen wurde, davon wissen. Eine reine Vermutung, dass die Amerikaner die Waffe mitgenommen haben, entspricht vor dem Hintergrund des Gesagten nicht der Realität in der Region. Dies gilt umso mehr, als der Bruder nach Angaben des Beschwerdeführers eine verantwortliche Person in den Reihen der Taliban ist. Die Familie einer solchen verantwortlichen Person bleibt von den Taliban verschont. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass der Bruder zu Hause oder in den Gärten Waffen versteckt. Die Taliban hätten aber Verständnis, wenn eine derartige Waffe einem Angehörigen ihrer Bewegung bei einem Angriff abhanden kommt. In zwei Fällen kann der Verlust einer Waffe in Afghanistan Personen schaden: 1. wenn ein Soldat der Regierung mit der Waffe desertiert und 2. wenn ein Mitglied einer bewaffneten Gruppe desertiert oder zur gegnerischen Partei überläuft und die Waffe mitnimmt. Nur in solchen Fällen würden die Taliban, sofern der Beschwerdeführer kein Geld hat, die Ernte für sich beanspruchen. Da der Beschwerdeführer der Bruder eines Talibs ist, ist er für die Taliban eine glaubwürdige Person. Wenn er den Taliban eine glaubwürdige Erklärung abgibt, dass die Waffe von den Amerikanern mitgenommen wurde, werden sie ihn in Ruhe lassen. Das Vertrauen der Taliban basiert auf die Mitarbeit des Bruders bei diesen."

Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer innerhalb der dafür gewährten vierwöchigen Frist nicht Stellung.

Nach diesem Vorfall hätten ihm die Taliban zwar vergeben, sein Bruder forderte ihn jedoch auf, alles zu tun, was sie von ihm verlangen würden. In weiterer Folge sei er von einer Jirga ausgewählt worden, einen Stützpunkt der Franzosen als Selbstmordattentäter anzugreifen. Diese Jirga habe vom Morgen bis zu Mittag gedauert. Er sei dann nach Hause gegangen, von wo seine Mutter seinen Onkel im Iran angerufen und über den drohenden Selbstmordanschlag informiert habe. Daraufhin habe er sich im Hause seines Onkels in der Nähe seines Wohnortes versteckt. Wie dann die Taliban mit Briefen nach ihm gesucht hätten, habe er sich mit einem Schlepper getroffen und sei geflohen.

Auf Nachfrage warum er selbst bei der Jirga anwesend gewesen sei, gab er an, dass er an jenem Tag von der Schule in die Moschee gekommen sei, weil er wusste, dass irgendetwas im Busch sei.

Auf Befragen hin gab der Beschwerdeführer an, den Namen und die Telefonnummer des Schleppers habe sein Onkel seiner Mutter in dem besagten Telefonat gegeben und diese habe sie an ihn weitergegeben.

Zu dem Umstand, dass es nicht lebensnah sei, dass sein Onkel sofort die Kontaktdaten eines Schleppers bei der Hand gehabt habe, wie er erstmals von den Problemen des Beschwerdeführers erfahren habe, gab er an, dass der Schlepper allgemein sehr bekannt sei und ihn jeder in seiner Region kenne.

Konfrontiert mit dem Widerspruch, dass in seiner Region jeder - also auch der Beschwerdeführer - den Schlepper kenne, zu der Aussage, dass er den Namen erst nach dem Telefonat erhalten habe, gab er an, das er ihn gekannt habe und sich seine Nummer notiert habe. Auch er wusste, dass sich der Schlepper in Pakistan aufhalte.

Zur Kontaktaufnahme mit dem Schlepper gab er an, er habe im Zuge seiner Flucht die Telefonnummer des Schleppers einem Taxifahrer gegeben, dieser habe für ihn den telefonischen Kontakt zum Schlepper hergestellt. Auch gab er zu diesem Sachverhaltselement an, im Zuge seiner Flucht habe er den Schlepper angerufen, woraufhin dieser sich persönlich gemeldet habe.

Zu den Widersprüchen, dass er einmal angegeben habe, den Schlepper persönlich angerufen zu haben, zur Aussage, dass ein Taxifahrer diesen angerufen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, dass er ihn angerufen habe. Er sei damals sehr jung gewesen und es sei möglich, dass er einiges vergessen habe.

In weiterer Folge sei er zu seinem Onkel in den Iran geflohen. In Teheran habe er sich ein Jahr und zwei Monate aufgehalten. Zu dem Widerspruch, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, fünf Monate in Teheran geblieben zu sein, gab er an, dass er das nicht gesagt habe.

Im Iran sei er bei einer Verlobungsfeier von einem Talibanführer entdeckt worden. Sein Onkel habe diesen zu der Feier eingeladen, da er ein Bekannter von ihm gewesen sei. Auf Nachfrage, dass es eigenartig sei, warum ihm sein Onkel nicht vor diesem Talibanführer versteckt habe, antworte der Beschwerdeführer, dass der Taliban-Führer nicht eingeladen gewesen, sondern mit anderen Gästen mitgekommen sei.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er das letzte Mal mit seinem Bruder bei der Jirga Kontakt gehabt habe. Auf den diesbezüglichen Vorhalt, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er aus dem Iran mit ihm telefoniert habe, sagte er, dass der Taliban-Führer bei der Verlobungsfeier seinen Bruder angerufen und auch er mit ihm gesprochen habe. Sein Bruder habe gefragt, warum er Afghanistan verlassen habe, woraufhin er ihm geantwortet habe, dass sich sein Onkel ein Bein gebrochen und er ihn besucht habe.

Die als Beweismittel eingebrachte CD wurde im Zuge der Verhandlung angesehen (diesbezüglicher Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"Die Videos werden in der Folge im Gerichtssaal angesehen. Die 1. Szene, die am Video zu sehen ist, stellt laut BF eine Trauerzeremonie dar, jemand wurde bestattet, man sieht einen Leichnam. Auf Frage des SV, ob der BF selbst dort war, antwortet er:

Nein. Auf Frage des VR, was er damit beweisen wolle, gibt BF an, dass er einige Personen auf dem Video kenne. Zur 2. Szene kann der BF nicht angeben, worum es geht und warum sie aufgenommen wurde. In der 3. Szene können vom BF einige Personen, die in seiner Fluchtgeschichte und der heutigen Verhandlung eine Rolle spielen, beispielsweise Mullah [...], identifiziert werden. Er habe diese Filme nicht selbst aufgenommen, sondern sie seien von anderen aus Afghanistan in den Iran gebracht worden. Zur Frage des VR nach der Beweiskraft dieser Aufnahmen weist der BF darauf hin, dass die Videos auf der CD allesamt zeigen sollen, dass die von ihn benannten Personen wirklich existieren. In den 3 auf der CD abgespeicherten Fotos ist das verletzte Bein seines Bruders zu sehen. Diese Verletzung sei entstanden, als sein Bruder angegriffen wurde in der Zeit, als der BF im Iran aufhältig war. In der Folge wird die Ansicht der Video-CD abgebrochen, weil nach Meinung aller Anwesenden keine weiteren Erkenntnisse für das Verfahren als die eben genannten zu erwarten sind."

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine behauptete Rekrutierung für einen Selbstmordanschlag erstattete der Sachverständige folgendes Gutachten:

"Die Angaben des BF betreffend seine Rekrutierung für einen Selbstmordanschlag der Taliban entsprechen nicht der Wirklichkeit Afghanistans. Die Selbstmörder der Taliban werden in Pakistan angeworben und sie werden dort ausgebildet und indoktriniert. Auch afghanische Selbstmordattentäter werden in Pakistan ausgebildet. Früher wurden afghanische Koranschüler aus den pakistanischen Flüchtlingslagern rekrutiert, heute werden auch in Afghanistan afghanische Jugendliche für diese Ausbildung in Pakistan angeworben. Ein weiterer Typ von Selbstmordattentätern kommt aus Familien, welche Opfer von amerikanischen Luftangriffen geworden sind. Die Kämpfer der Taliban im Allgemeinen werden sowohl in Pakistan als auch hauptsächlich aus den paschtunischen Stammesgesellschaften rekrutiert. Die Rekrutierung erfolgt nicht wahllos, sondern wird im Rahmen von Jirgas getroffen. Die Taliban berufen sich auf den Stammeskodex "Paschtunwali" um die Familien dazu zu bringen ihren Anteil am heiligen Krieg zu leisten. Wenn ein Mitglied einer Familie mit den Taliban kämpft, befreit das den Rest der Familie von Behelligungen der Taliban, es sei denn, weitere Familienmitglieder beteiligen sich freiwillig am Kampf der Taliban. Nach den Erzählungen des BF gehe ich davon aus, dass der Bruder ein Kommandant der Taliban ist und gelegentlich auch Sitzungen der Taliban bei sich zu Hause abgehalten hat. Dabei hat seine Familie die Gäste bewirtet. Dies entspricht der Wirklichkeit und Tradition Afghanistans. Es zeigt auch, dass die Familie zu Sympathisanten der Taliban gehört. Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Taliban den BF als Selbstmordattentäter auserwählt haben. Die Taliban nehmen Rücksicht auf den Erhalt der Familie. Der BF ist ob der Kommandanteneigenschaft des Bruders der einzig verbleibende Erhalter der Familie. Die Taliban respektieren, so grausam sie auch gegenüber ihren "Gegnern" sind, das Familienleben der Zivilbevölkerung und ihrer eigenen Mitglieder. Der Drohbrief der Taliban, welcher die Verfolgung des BF beweisen soll, entspricht nicht der Wirklichkeit. Allenfalls würde man den BF direkt über seinen Bruder ausfindig machen. Dafür brauchen die Taliban den BF nicht mit Steckbrief zu suchen. Nach den Angaben des BF ist ein leiblicher Bruder des BF geistig behindert und kann die Familie weder unterstützen noch schützen. Auch hier ist der BF der Einzige in der Familie, der ihr Schutz und Unterstützung bieten kann. Es muss im Sinn des Bruders des BF sein, der bei den Taliban Kommandant ist, dass der BF für die Familie da ist."

Zu dem Gutachten brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Distrikt Tageb Selbstmordattentäter, von ihm als "Fedayan" bezeichnet, ausgebildet werden.

Zu dieser Aussage führte der Sachverständige an, dass der vom Beschwerdeführer verwendete positive, militär-politische Begriff des "Fedayan" die Nähe der Familie des Beschwerdeführers zu den Taliban bekräftige und er ergänzte sein Gutachten folgendermaßen:

"Seit der Neuentstehung der Taliban nach 2006 haben die Taliban ihre Kämpfer zunehmend in Afghanistan selbst rekrutiert und sie haben begonnen afghanische Kinder für Selbstmordattentate aber auch bewaffnete Kämpfe anzuwerben und sogar zu kaufen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass von Pakistan aus mobile Ausbildungsmöglichkeiten für Selbstmordattentäter geschaffen worden sind. Außerdem werden wie erwähnt Kinder aus jenen Familien angeworben, die Opfer amerikanischer Angriffe geworden sind. Die vom BF genannten Fedayan, die in Afghanistan erzogen werden, gehören zu diesem Typ von Kämpfern. Was ich meine ist, dass nur jene herangezogen werden, die emotional besonders dafür bereit sind, eben Opfer der Gegenseite, und selbst diese müssen vor Ausübung des Attentats eine Ausbildung durchlaufen, eine monate- oder sogar jahrelange Ausbildung, alles andere wäre für die Taliban zu riskant. Diese Kenntnisse stammen aus Berichten von ausgewählten Selbstmordattentätern, die betreten wurden."

Es sei für den Sachverständigen ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter ausgewählt worden sei, wenn sein Bruder Taliban-Kommandant sei.

Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer innerhalb der dafür gewährten vierwöchigen Frist nicht Stellung.

Seitens des Beschwerdeführers wurde zu den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Gutachten lediglich in Form kurzer Wiederholungen der geäußerten Fluchtgründe Stellung genommen. Hinsichtlich der Gutachten und Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere des Herkunftsdistrikts wurden keine Einwendungen erhoben.

Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, Jänner 2014;

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Juni 2013;

ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 23.05.2014;

European Asylum Support Office, EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Strategien der Aufständischen:

Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013;

Congressional Research Service: Afganistan: Post-Taliban Governance, Security and US Policy, Jänner 2013

DIS - Danish Information Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, Afghanistan, 25 February to 4 March 2912, Mai 2012

UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Zu Spruchteil A:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa und hat am 26.03.2012 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden. Er hat sein Heimatland verlassen und ist in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo er den Asylantrag stellte. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in Afghanistan aus einem in der GFK aufgezählten Gründen verfolgt worden ist.

Festgestellt wird auch, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz kein soziales Netz zur Verfügung hat, auf Grund dessen er sich eine wirtschaftliche Überlebensbasis in Kabul oder anderen größeren Städten seines Heimatlandes aufbauen könnte. Der Beschwerdeführer kann im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er hat keine innerstaatliche Fluchtalternative.

1.2. Zu Afghanistan wird festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Afghanistan Analysts Network, Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014). Bis Mai 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12.05.2014).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erheblicher Verbesserungen in den letzten landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend und fällt im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt dem ergänzenden Schreiben samt Beilagen und der zitierten Länderberichte Beweis erhoben. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer am 01.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen im Ergebnis für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Herkunftsdistrikt ergeben sich aus seiner detaillierten Ortskenntnis und seinen dementsprechenden Sprachkenntnissen (Paschtu). Dies hat die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ergeben. Das Gericht geht daher davon aus, dass es der ehemalige Wohnort im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa jener Ort ist, in den der Beschwerdeführer zurückkehren könnte, würde er nach Afghanistan zurückkehren müssen.

Vor dem Hintergrund der durch die Länderinformationen zu Afghanistan belegten Schwäche des Justizsystems, insbesondere dort wo in der Region Gruppen wie die Taliban oder die Hezb-e-Isalmi stark sind, scheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer von dieser Seite keine effiziente Hilfe erwarten kann. Auf Verwandte in oder sonstige soziale Netze in anderen sicheren Regionen Afghanistans kann der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht zurückgreifen.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten im Original nicht erfolgen.

2.2. Verstecken der Waffe

Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verstecken der Waffe zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten unter Punkt 3.1.2.; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.03.2009, 2007/19/0459; 26.05.2009, 2007/01/0077; 26.06.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Vielmehr hat der Beschwerdeführer ja selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, die Taliban hätten ihm verziehen.

2.3. Auswahl als Selbstmordattentäter

Auf Grund der unter I. dargestellten Aussagen des Beschwerdeführers und des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass sich die Ereignisse betreffend die Auswahl als Selbstmordattentäter so abgespielt haben, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat. Er hat sich in seinen Einvernahmen zunächst in zahlreiche Widersprüche verstrickt, welche die Unglaubwürdigkeit der drohenden Zwangsrekrutierung nahe legen.

So konnte er auf Nachfragen nicht widerspruchsfrei schildern, wie er die Kontaktdaten des Schleppers erhalten habe. Einmal gab er an, dass er diese von seinem Onkel erfahren habe und ein andermal gab er an, dass auch ihm, so wie jedem in seiner Region, der Schlepper bereits bekannt gewesen sei. Auch die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper schilderte er in verschiedenen Versionen. Einmal habe er ihn selbst angerufen und einmal habe ihn ein Taxifahrer für ihn kontaktiert. Auch den Ablauf der Jirga wo er zum Selbstmordattentäter ausgewählt worden sei, schilderte er nicht glaubhaft. So soll diese von der Früh bis zu Mittag gedauert haben, in einer anderen Aussage habe er vor Beginn der Jirga noch die Schule besucht und sei dann in die Moschee gegangen. Auch waren seine Schilderungen zu den familieninternen Abläufen und Spannungen, welche im Falle einer Auswahl eines Familienmitgliedes ja nahe liegen, nicht geeignet seine persönliche Glaubwürdigkeit zu unterstreichen. So habe sein Bruder völlig neutral auf die Auswahl des Beschwerdeführers als Selbstmordattentäter reagiert. Er hätte sich auch in einem Telefonat - zu welchem die Angaben des Beschwerdeführers an sich schon widersprüchlich waren - gar erst nach dem Grund des Verschwindens des Bruders erkundigt. Auch die Mutter habe nicht versucht, mit dem Bruder über dieses Ereignis zu reden.

Das erkennende Gericht hat nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung keinen Grund, an den Talibankontakten des Beschwerdeführers zu zweifeln, es bezweifelt jedoch, dass eben der Bruder eines Talibanführers als Attentäter ausgewählt wird. Dieser Schluss ergibt sich für das Gericht zum einen aus der oben geschilderten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, aber vor allem aus dem vom Ländersachverständigen erstatteten obig angeführten Gutachten. So schließt es dieser vor dem Hintergrund der üblichen Rekrutierungspraxis der Taliban und des in der paschtunischen Gesellschaft üblichen Stammeskodex "Paschtunwali" für das Gericht glaubhaft aus, dass der Bruder eines Talibanführers als Selbstmordattentäter ausgewählt wird.

Die Schlüsse dieses Gutachtens werden durch einen Informationsbericht des European Asylum Support Office (EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan -

Rekrutierungsstrategien der Taliban, 35 f.; siehe http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/BZ3012564DEC.pdf) gestützt. So soll die Ausbildung von Selbstmordattentätern Monate bis Jahre in Anspruch nehmen und in vielen Fällen im pakistanischen Madrassas stattfinden. Auch die Rekrutierung dieser "Schüler" finde zumeist in Pakistan oder bei armen Familien im Süden und Südosten Afghanistans statt. Oftmals werde den armen Familien gesagt, dass das Kind eine Schulbildung in Pakistan erhalte. Dieser Schluss stützt sich laut dem zitierten Bericht auf verschiedene unabhängige Quellen.

Auch die Schilderung, er sei im Iran von einem Taliban-Führer entdeckt worden, ist zu vage, um von einer Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Er hat sich auch ob der behaupteten Anwesenheit bei einer Verlobungsfeier in Widersprüche verstrickt. So soll dieser nach einer Version eingeladen gewesen und in einer anderen Version ohne Einladung erschienen sein. Würde der vorgebrachte Sachverhalt um die Auswahl als Selbstmordattentäter stimmen, so hätte ihn sein Onkel im Iran wohl vor der Öffentlichkeit verborgen und ihm nicht der Gefahr des Betretens durch Talibs ausgesetzt.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen glaubhaften Eindruck erweckt.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante individuell-konkrete Bedrohungssituation insgesamt nicht glaubhaft machen konnte.

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

3.2. Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt A I.):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (vgl. VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Ein junger, gesunder Mann muss jedenfalls in der Lage sein, einen Sachverhalt, wie den vom Beschwerdeführer behaupteten, widerspruchsfrei und stimmig zu schildern. Im vorliegenden Fall machen weder das Alter noch andere berücksichtigungswürdige Umstände die aufgetretenen Widersprüche und den unstimmig dargestellten Sachverhalt nachvollziehbar (AsylGH 06.04.2010, C 17 404.7954-1/2009). Wie unter II. A 2 ausgeführt waren die Ausführungen betreffend die Auswahl als Selbstmordattentäter für das Gericht nicht glaubhaft und kommen somit auch nicht für eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK in Betracht.

Wären die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubhaft, könnte die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund in einer dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung gelegen sein, und zwar insbesondere dadurch, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Rekrutierung zu einem Selbstmordanschlag entzogen hat.

Auf Grund der mangelnden Glaubhaftigkeit des zentralen vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungsszenarios ist eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gegenständlichen Fall jedoch nicht erkennbar.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Dabei ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen: Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Im konkreten Fall wird zumindest ansatzweise eine potentielle Bedrohung eines Afghanen im Iran behauptet, sodass sich selbst bei Wahrunterstellung die (die Handlungen im Iran betreffenden) Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen.

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zu befürchten hat. Der Antrag war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.2. Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkte A II. - IV.):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten aber insbesondere aus dem in der mündlichen Verhandlung erstellten Gutachten betreffend dem Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen könnte, da die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt aufgrund der häufigen Kampfhandlungen zwischen den Taliban und der ISAF bzw. den Regierungstruppen sehr schlecht ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer einer der häufigen Taliban-Anschläge auf Behörden, Schulen und andere öffentliche Einrichtungen sowie Militärstützpunkte werden könnte. Vor dem Hintergrund der mangelnden Schutzfähigkeit des Staates in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erscheint eine Abschiebung unter dem Blickwinkel des Artikels 3 EMRK als unzulässig.

Als interne Fluchtalternative könnte eine Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif in Betracht kommen. Diese Großstädte sind trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle relativ gut gesichert und gehören zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Allein die Sicherheitslage bewirkt daher nicht, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist weiters aber zu prüfen, ob der Rückkehrer an einem zumindest relativ sicheren Platz, wie dies nach den Länderberichten die Hauptstadt Kabul darstellt, Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte (vgl. etwa VfGH 12.3.2013, U 1647/12-14). Bei der insgesamt schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte.

Dies ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim Beschwerdeführer der Fall. Er verfügt lediglich über eine Tante im Raum Kabul, zu der er jedoch keinen Kontakt hat. Auch muss ob der Stellung der Frau in Afghanistan von einer mangelhafter Unterstützungsmöglichkeit seitens weiblicher Familienmitglieder ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer selbst ist zwar gesund und erwerbsfähig, er verfügt jedoch nicht über einen nennenswerte Berufs- und Schulbildung, welche ihm eine Neuansiedlung in einer Großstadt ermöglichen würde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer etwaigen Neuansiedlung in Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat, in eine hoffnungslose Lage kommen könnte.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann somit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Seine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des EGMR erfolgte. Soweit eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall fehlt, liegt insofern keine erhebliche Rechtsfrage vor, als das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt: 17.12.2013, 4Ob200/13k).

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