L516 2009515-1•BVwG L516 2009515-1
L516 2009515-1Tribunal administratif fédéral1 août 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 20.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 21.09.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 25.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, er habe für die Jugendorganisation der kommunistischen Arbeiterpartei, deren Chef eine Person namens XXXX sei, Flugblätter verteilt und er werde vom Revolutionsgericht, Zweigstelle 12, in Teheran verfolgt, da ihm vorgeworfen werde, Flugblätter mit Inhalten gegen die Regierung verteilt zu haben. Es sei auf Anordnung jenes Revolutionsgerichtes am 08.09.2012 in der Früh zu einer Hausdurchsuchung durch die Polizei an seiner Wohnadresse gekommen, als er gerade in der Arbeit gewesen sei, wovon er von seinem Vater verständigt worden sei, und daraufhin habe er seine Ausreise organisiert. Er wolle zudem eine europäische Religion annehmen und zum Christentum wechseln. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Vorbringen ergänzend unter anderem aus, dass er bereits im Iran in der Bibel gelesen habe, er jedoch erst nach seiner Ausreise in Griechenland in die Kirche gegangen sei und auch in Österreich in die katholische Kirche gehe und einen Pfarrer kennengelernt habe. Er habe auch vor, sich taufen zu lassen, habe bereits drei Personen missioniert und werde seinen christlichen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Iran fortsetzten.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrere Kopien in Vorlage (ua ärztliches Attest über diagnostizierte Schlafstörungen, Migräne und Depression vom 11.04.2014 sowie Schreiben eines Pfarrers und der Erzdiözese Wien über die Glaubensaktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich).
1.3. Mit Schriftsätzen vom 07.05.2014 und 05.06.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ab und ergänzte sein Vorbringen. Gleichzeitig brachte er jeweils in Kopie seine Geburtsurkunde, Internet-Ausdrucke über die "Arbeiterkommunistische Partei Irans", sowie ein Schreiben in Vorlage, welches seinen Angaben zufolge von dem von ihm genannten Leiter der Jugendabteilung der kommunistischen Partei Irans stammen soll, welcher ihm Publikationen zur Verteilung zugesandt haben soll.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft.
2.2. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus: Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Im Iran das Internet stark zensiert und systematisch überwacht werde, sodass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe per e-mail und Skype mit dem von ihm genannten XXXX Kontakt gehabt und so auch die Flugblätter erhalten und über ein Jahr verteilt, weder realitätsnah noch glaubhaft seien. Bei Kenntnis der Aktivitäten hätte die Polizei für die Hausdurchsuchung mit Sicherheit einen Zeitpunkt gewählt, an dem sich der Beschwerdeführer zuhause befunden hätte bzw dem Vater jedenfalls nicht ermöglicht, den Beschwerdeführer telefonisch zu warnen. Die Zeitangaben des Beschwerdeführers über das Verteilen der Flugblätter seien überdies zeitlich widersprüchlich gewesen. Speziell die Aussage, die Flugblätter auch an Bergwanderer verteilt zu haben, schließe aus, die Flugblätter ausschließlich an bekannte Personen verteilt zu haben, weshalb der Beschwerdeführer zwangsläufig viel früher in das Visier der Behörden geraten hätte müssen. Die Angaben über die Verteilung der Flugblätter seien unlogisch und nicht glaubhaft. Hätte es tatsächlich einen Haftbefehl gegeben, hätte sich der Beschwerdeführer wohl kaum an einen öffentlichen Ort begeben und wäre er nicht am Tag nach der angeblichen Hausdurchsuchung mit einem öffentlichen Bus nach Tabriz gefahren, da an öffentlichen Orten aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer erhöhten Polizeipräsenz zu rechnen sei. Bei den vorgelegten Internet-Unterlagen handle es sich um allgemeine Informationen ohne konkreten Hinweis auf die Person des Beschwerdeführers. Dem Schreiben des Herrn XXXX sei nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angeblich für die Reproduktion und Verteilung der Universitätspublikationen und Notizen verantwortlich gewesen sei. Dass jene einen politischen bzw regimekritischen Inhalt gehabt hätten, gehe aus dem Schreiben nicht hervor. Aus den weiters vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben gehe nicht hervor, dass er bereits zum Christentum übergetreten sei. Es sei glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer Kenntnisse zum christlichen Glauben angeeignet habe, um einen Nachfluchtgrund zu schaffen. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich gezielt auf die Einvernahme vorbereitet. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem muslimischen Land, wo ein Glaubenswechsel tatsächlich Konsequenzen nach sich ziehen könnte, den angeblichen christlichen Glauben ausleben oder missionieren würde.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 23.06.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 04.07.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
Zu den vorgebrachten Ereignissen in der Heimat des Beschwerdeführers
2.10.1. Zum bisherigen Ermittlungsergebnis ist zunächst anzuführen, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen durchaus Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten, welche Zweifel am Realitätsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen könnten. Soweit jedoch die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides Ausführungen dazu trifft, wie die iranischen Behörden bzw die iranische Polizei bei Kenntnis von den geschilderten Aktivitäten des Beschwerdeführers vorgegangen wäre sowie, dass (im Iran) an öffentlichen Orten aller Wahrscheinlichkeit mit einer erhöhten Polizeipräsenz zu rechnen sei (Bescheid, S 58, 60), erweist sich dies mangels Quellenangaben oder eines sonstigen Hinweises, worauf sich das BFA bei der diesbezüglichen Beurteilung stützt, als unfundiert und damit spekulativ. Derartige Annahmen lassen sich jedenfalls nicht etwa einer "allgemeinen Lebenserfahrung" entnehmen, zumal sie ein Spezialwissen über Gegebenheiten im Iran und über die Vorgangsweise iranischer Sicherheitskräfte voraussetzen, das keineswegs allgemein verfügbar ist und das auch jedenfalls nicht einem Erfahrungshintergrund, der in Österreich gleichsam von selbst (mit)erworben wird, entnommen werden kann.
2.10.2. Der Beschwerdeführer wurde angesichts seiner unterschiedlichen Bezeichnungen im Laufe des Verfahrens für jene Organisation, für die er tätig geworden sein will ("kommunistischen Jugendorganisation" (AS 43) bzw der "kommunistischen Arbeiterpartei im Iran" (AS 95) bzw der "Jugendabteilung der kommunistischen Partei Irans" (AS 125)), nicht näher dazu befragt, für welche kommunistische Organisation der Beschwerdeführer tatsächlich tätig geworden sein will, zumal es deren mehrere gibt (Kommunistische Partei des Iran, Arbeiterkommunistische Partei, Arbeiterkommunistische Partei des Iran-Hekmatist, Arbeiterkommunistische Einheitspartei (WUP)), und wird dies im fortgesetzten nachzuholen sein. Anschließend werden vom BFA zu der fraglichen Organisation auch geeignete und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen zu treffen sein, was bisher verabsäumt wurde.
2.10.3. Ebenso wird der Beschwerdeführer anlässlich seiner neuerlichen Befragung dazu aufzufordern sein, innerhalb einer angemessenen Frist, etwaige Ladungen, Hausdurchsuchungs- und Haftbefehle vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 25.04.2014 von einem "Zettel, auf dem stand, dass ich festgenommen werden sollte", gesprochen hat (AS 95).
2.10.4. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren mit Schriftsatz vom 07.05.2014 zwei Schriftstücke in Vorlage, welche seinen Angaben zufolge von dem von ihm genannten "Chef" (AS 43) der "Jugendabteilung der kommunistischen Partei Irans" (AS 125) namens XXXX (AS 43) bzw XXXX (AS 125, 135), welcher in Deutschland lebe, stammen sollen, wonach jener dem Beschwerdeführer Publikationen zur Verteilung zugesandt haben soll. Soweit das BFA dazu in seiner Beweiswürdigung ausführte, jenem Schreiben sei nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angeblich für die Reproduktion und Verteilung der Universitätspublikationen und Notizen verantwortlich gewesen sei, und sich daraus nicht ergebe, dass diese politische bzw regimekritische Inhalt gehabt hätten, setzte sich das BFA im Sinner seiner Ermittlungspflicht des § 18 Abs 1 AsylG 2005 nur unzureichend damit auseinander. Insofern diese Schreiben vom BFA nicht in Zweifel gezogen worden sind, wäre es ihm durch Nachfragen bei der angegebenen Person möglich gewesen, zu klären, um welche "Universitätspublikationen" und "Notizen" es sich genau gehandelt haben soll, zumal darauf eine deutsche Telefonnummer sowie eine e-mail-Adresse aufscheint. Zunächst hätte sich das BFA jedoch mit der Authentizität und Echtheit dieser beiden Schriftstücke, die weder Briefkopf, Stempel und auch keine Organisations- oder Funktionszugehörigkeit erkennen lassen noch eine Unterschrift enthalten, auseinandersetzen und dazu gegebenenfalls jene angeblich in Deutschland lebende Person namens XXXX dazu befragen müssen. Auch dies wird im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinwendung zum christlichen Glauben und seinem geäußerten Wunsch, sich taufen zu lassen
2.10.5. Soweit das BFA darauf verweist, dass aus keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben hervorgehe, dass der Beschwerdeführer den Übertritt zum Christentum bereits vollzogen hat (Bescheid, S 60), ist zunächst darauf zu verweisen, dass es entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe ankommt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0624).
2.10.6. Dem BFA ist grundsätzlich zuzugestehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinwendung zum Christentum bloß zwecks Schaffung eines Nachfluchtgrundes (Bescheid S 62) erfolgt sein könnte, woraus zu schließen wäre, dass ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten werden würde. Allein damit lässt sich jedoch noch nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit einem neu erworbenen Glauben stehenden Aktivitäten des Beschwerdeführers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind. Das BFA legte weiters nachweislich vorhandenes Wissen des Beschwerdeführers über den christlichen Glauben einseitig zu dessen Lasten aus und warf ihm etwa vor, Stellen aus dem Alten Testament zu kennen, "die selbst vielen gläubigen und praktizierenden Christen, die von Geburt an diesen Glauben haben, unbekannt sind" (Bescheid, S 61), ohne jedoch Erkundigungen darüber eingeholt zu haben, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinde, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche dementsprechenden Kenntnisse vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Demgegenüber könnte für den Beschwerdeführer sprechen, dass er sich bereits kurz nach seiner Ankunft in Österreich - und nicht etwa erst nach einem bereits einmal negativ abgeschlossenen Asylverfahren - zum christlichen Glauben hingewendet hat.
2.10.7. Sowohl zur Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich tatsächlich zum christlichen Glauben ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom Islam erfolgt ist als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagements des Beschwerdeführers innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft wäre daher jedenfalls neben der Befragung seiner eigenen Person eine solche von repräsentativen Mitgliedern jener Pfarre(n), in der bzw denen sich der Beschwerdeführer vorgebrachter Weise engagiert (hat), beispielsweise - aber nicht zwangsläufig ausschließlich - auch jenes Pfarrers, von welchem die beiden Schreiben vom 15.04.2014 und 15.05.2014 stammen (AS 117, 186), als Zeugen unerlässlich gewesen. Dies wird nun nachzuholen sein. Hinsichtlich allenfalls vom BFA erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum, wird vom BFA auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Pfarre, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden.
2.10.8. Für den Fall, dass das BFA in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich eine bloß zum Schein erfolgte Hinwendung zum Christentum vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten würde, wird von der belangten Behörde auch schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers als bloß zum Schein ansehen würden und dem Beschwerdeführer keine Gefahr droht, wobei auch die Angaben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein werden, wonach er unrechtmäßig aus dem Iran ausgereist sei (AS 37; vgl idZ VfGH 20.09.2010, U1863/09). Davon, dass die iranischen Behörden vom (beabsichtigten) Glaubenswechsel des Beschwerdeführers und seines allenfalls vorhandenen christlichen Engagement bei einer Rückkehr in den Iran keine Kenntnis erlangen werden, ist die belangte Behörde bisher nicht ausgegangen (bspw VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215).
2.10.9. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.10. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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