L511 1403813-1•BVwG L511 1403813-1
L511 1403813-1Tribunal administratif fédéral1 août 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
L511 1403813-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2008, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchteil III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Am 01.08.2008 brachte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5, 9).
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums 6020 Innsbruck fand am 01.08.2008 statt (AS 7-15 [21-29]).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 11.08.2008 (AS 57).
Am 11.08.2008 (AS 43-55) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 01.12.2008 (AS 89-105) beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge der zweiten Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Libanon Einsicht zu nehmen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen (AS 103).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 15.12.2008, Zl. 08 06.764-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zu. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Libanon aus (AS 107-179).
Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 18.12.2008 (AS 109).
Mit Schreiben vom 29.12.2012 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 191-194).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht
Die im Zuge der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Umschreibung seines libanesischen Führerscheins in einen österreichische im November 2008 vorgelegten Dokumente - Auszug aus dem libanesischen Personenstandsregister, libanesische Geburtsurkunde und libanesischer Führerschein jeweils mit Übersetzung - wurden dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 20.01.2009 in Kopie übermittelt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2).
Im März und August 2010 erfolgten jeweils Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II) (OZ 4, 13).
XXXX
Mit Schriftsätzen vom 12.02.2014 und 15.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht folgende Dokumente:
deutsche Schulbesuchsbestätigung, libanesische Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Einstellungszusage und eine Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit im Rahmen der Grundversorgung (OZ 18, 21).
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 22.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 29), an der der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte (OZ 23).
Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung weitere Dokumente insbesondere seine Integration betreffend vor (OZ 29/A - F).
Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II
Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Verhandlung am 22.07.2014, dass er die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2008, Zahl: 08 06.764-BAI, zurückzieht (OZ 29 S7), womit diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten eingestellt wurde (OZ 30E). Hinsichtlich Spruchpunkt III des Bescheides hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich aufrecht.
verfahrenswesentlicher Verfahrensinhalt
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides zurückgezogen hat, verbleibt im gegenständlichen Fall die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich (Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1977 geboren und Staatsangehöriger des Libanon. Der Beschwerdeführer reiste im August 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und lebt seit nunmehr 6 Jahren in Österreich. (AS 5, 9). Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste 1988 gemeinsam mit seiner Familie - Eltern und vier Geschwister - in Deutschland ein. Die Eltern und die vier Geschwister des Beschwerdeführers leben seit damals in Deutschland und sind alle deutsche Staatsbürger (AS 9, 51, 93; OZ 29/C). Der Beschwerdeführer besuchte in Deutschland von 1988 bis 1992 die Schule und absolvierte die Berufsausbildung zum Maler (AS 93, OZ 18).
Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland straffällig und wurde wegen eines Einbruchsdiebstahls verurteilt. Er verbüßte von 1997 - 1999 in Deutschland eine Haftstrafe und wurde nach der Haft aus Deutschland ausgewiesen. Er musste Deutschland im Jahr 2005 verlassen und lebte in der Folge von 2005 - 2008 im Libanon (AS 93).
Im Frühling 2010 versuchte der Beschwerdeführer zweimal nach Deutschland auszureisen um seinen kranken Vater zu besuchen (OZ 4, 13, 29 S4-5).
Am 15.03.2012 ehelichte der Beschwerdeführer seine in Deutschland lebende Ehefrau (OZ 18), welche in Österreich nie einen Wohnsitz hatte (OZ 29/A).
Der Beschwerdeführer verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, so dass die gesamte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte (OZ 29 S4).
Der Beschwerdeführer bezieht seit er in Österreich ist Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 2010 ist für die Flüchtlingskoordination XXXX als Fahrer gemeinnützig tätig und er gilt als zuverlässige und ordentliche Kraft. Er verfügt über zwei Einstellungszusagen (OZ 18, 29/D).
Da derzeit sehr viele Asylsuchende aus Syrien kommen, dolmetscht der Beschwerdeführer derzeit in seiner Freizeit unentgeltlich sowohl in seiner Unterkunft, als auch bei der Rechtsberatung oder bei Krankenhaus- oder Arztbesuchen (OZ 29 S6).
Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (SC) weist keine Einträge auf. Ein Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht erlassen (OZ 29/A).
XXXX
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgt durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde
Einsicht insbesondere in folgende Unterlagen und Dokumente
Auszug aus dem Personenstandsregister mit Übersetzung (OZ 2)
Geburtsurkunde mit Übersetzung (OZ 2)
Libanesischer Führerschein mit Übersetzung (OZ 2)
Heiratsurkunde vom 15.03.2012 samt beglaubigter Übersetzung (OZ 18)
Schulbesuchsbescheinigung (OZ 18)
Einstellungsbestätigungen (OZ 18, 29/D)
Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeit (OZ 21)
Österreichischer Führerschein (OZ 29/B)
Deutsche Identitätsdokumente der Eltern (OZ 29/C)
Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2014 (OZ 29)
Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR) sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 29/A)
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den dem Asylgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht übermittelten libanesischen Urkunden (OZ 2, 18), an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestand, da ein Teil davon im Zuge der Führerscheinumschreibung von österreichischen Behörden bereits überprüft wurden (OZ 2, 29/B) und die Echtheit der libanesischen Heiratsurkunde von der deutschen Botschaft in Beirut bestätigt wurde (OZ 18).
Die Feststellungen zum Leben in Deutschland und der dort verübten Straftat ergeben sich aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, welche mit den vorgelegten Urkunden übereinstimmen (AS 9, 51, 93; OZ 2, 18, 29/C).
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die Richterin im Rahmen der Verhandlung am 22.07.2014 selbst ein Bild machen (OZ 29 S4).
Die Feststellung zu seinem Lebensumständen in Österreich, basieren auf den nachvollziehbaren stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (OZ 29), welche mit den vorgelegten Dokumenten in Einklang stehen (OZ 2, 18, 21, 29/B, ./D).
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich, XXXX ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, IZR, SC und SA). Es bestand daher auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Auszüge daraus zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer beanstandete die Richtigkeit der Auszüge nicht (OZ 29/A).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem hg. Gerichtsakt und dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensrechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides
rechtliche Grundlagen zur Rückkehrentscheidung
Rechtsgrundlagen
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z6), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
bisherige Judikatur zu § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mwN; 28.06.2011, 2008/01/0527; 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sowie familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VfGH 12.06.2013, U485/2012; VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern stellt bei entsprechender Beziehungsintensität ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar (EGMR 23.09.2010, Bousarra / F).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland
zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder
besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 12.09.2013, U1963/2012; 21.02.2013, B880/12; 29.09.2007, B1150/07 - unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Bei der Abwägung der Trennung von Eltern von ihren minderjährigen (Klein)kindern ist insbesondere auch auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen sowie auf den Umstand, ob eine Fortsetzung des Familienlebens in jenem Staat in den der Betroffene ausgewiesen wird, möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12)
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass die zitierte Judikatur nicht auf §§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG anwendbar wäre, zumal diese Bestimmungen den bisherigen §§ 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen (vgl. die EB zur RV 1803 dB XXIV.GP, S10).
zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes würde eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen. Ob der gesetzlich vorgesehene Eingriff zulässig ist, ist daher im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens des Beschwerdeführers können den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht entscheidend relativieren.Auf Grund des bereits dargestellten Sachverhaltes ist die Integration des Beschwerdeführers, welcher seit nunmehr 6 Jahren in Österreich lebt, als gegeben festzustellen.
Obzwar der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist ist und sich der Aufenthalt lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung stützte, ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer, nicht seiner Sphäre zuzurechnen und ihm daher auch nicht anzulasten ist. Zwar reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nach Deutschland aus, um seinen kranken Vater zu besuchen, seit August 2010 hat er sich dem Verfahren jedoch nicht (mehr) entzogen (vgl. dazu VfGH 03.10.2013, U477/2013; 07.10.2010, B 950-954/10).
Der Beschwerdeführer zeigte trotz der eingeschränkten Bedingungen einer Arbeitsaufnahme für Asylwerber Eigeninitiative und ist seit 2010 als Fahrer gemeinnützig für die Flüchtlingskoordination XXXX tätig, wo er als zuverlässige und ordentliche Kraft gilt. Den wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet er aus Leistungen der Grundversorgung, verfügt jedoch über zwei Einstellungszusagen (OZ 18, 29/D). Die seit 4 Jahren andauernde gemeinnützige Tätigkeit und der Eindruck den der Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterlassen hat, lassen den Schluss zu, dass er auch weiterhin arbeitswillig ist und auf Grund der Einstellungszusagen auch selbsterhaltungsfähig sein wird.
Die soziale Integration und die ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers spiegeln sich in seiner Tätigkeit für die Flüchtlingskoordination XXXX, einer österreichischen Behörde, ebenso wider, wie im Umstand, dass er seine sprachlichen Fähigkeiten unentgeltliche zur Verfügung stellt.
Es sind im gegenständlichen Fall auch keine Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden, da seine Eltern und Geschwister alle in Deutschland leben und auch der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbrachte, wo er auch sozialisiert wurde. Aber auch die Bindung zu Österreich überwiegt in seinem Fall die geringe Bindung zum Herkunftsstaat, zumal der Beschwerdeführer als Erwachsener mittlerweile bereits 6 Jahre in Österreich lebt, wohingegen er lediglich 3 Jahre im Libanon, den er als 10-jähriger verließ, lebte.
Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht lediglich seine strafrechtliche Verurteilung.
Entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov /AUT) ist die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland in die Abwägung miteinzubeziehen.
Im Hinblick darauf ist auszuführen, dass die Verurteilung in Deutschland mittlerweile 15 Jahre zurück liegt, und es seither zu keinen weiteren Verurteilungen XXXXgekommen ist. Die Richterin konnte sich in der Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Straftat auch davon ein Bild machen, dass der Beschwerdeführer seither eine positive Entwicklung durchgemacht hat, was sich letztlich auch in der positiven Beurteilung seiner gemeinnützigen Tätigkeit durch das Amt der XXXX Landesregierung wiederspiegelt. Zusammengefasst überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, daher die fortgeschrittene Integration und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers die damalige Verurteilung, so dass ihm diese in der Abwägung der Interessen auch nicht überwiegend zur Last zu legen ist.
Wenngleich dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, so ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Weiters ist angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebenen sowie im Zuge der Interessensabwägung in A) Punkt 3.3. illustrativ angeführten Judikatur der Höchstgerichte im Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben ergibt, besteht diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung, welche Kriterien bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber bildete diese Judikatur in der Folge in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 in Form eines Kriterienkataloges ab, dessen Regelungsgehalt sich nunmehr in § 9 Abs. 2 BFA-VG wiederfindet. Wie bereits unter A) Punkt 3.2.3. dargelegt, ist daher die bisherige Judikatur auch auf die derzeitige Gesetzeslage weiter anzuwenden. Die vorliegende Entscheidung hat die betroffenen Rechtsgüter mit ausführlicher Begründung abgewogen und weicht im Ergebnis von der bisher ergangenen Rechtsprechung auch nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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