BVwG G307 2010197-1

G307 2010197-1Tribunal administratif fédéral1 août 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Interessensabwägung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG G307 2010197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2010197.1.00

Spruch

G307 2010197-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 555468107 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden BPD XXXX) vom 30.03.2012, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 03.04.2012 und in Rechtskraft erwachsen am 19.04.2012 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend wurde das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) vom XXXX zu Zahl XXXXins Treffen geführt, wonach der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer 8monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wovon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen worden seien.

Mit Schreiben vom XXXX, Zahl XXXX, teilte das Kriminalreferat des XXXX dem Referat Anhaltevollzug der fremdenpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion XXXX (AFA, LPD XXXX) mit, dass der BF am XXXXum 11:15 Uhr gemäß §§ 39 und 74 FPG in deren Auftrag festgenommen worden sei.

In der am selben Tag vor einem Organ der AFA durchgeführten niederschriftlichen Befragung gestand der BF unter anderem ein, den an seine ursprüngliche Anschrift in XXXX, XXXX gerichteten Bescheid, mit welchem das Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, nicht behoben zu haben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Derzeit sei er als Transportunternehmer beschäftigt

Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte die österreichische Botschaft in Bukarest der LPD XXXX mit, dass der BF an diesem Tag dort vorgesprochen habe.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2013, gab der nunmehrige Rechtsvertreter des BF der LPD XXXX per email bekannt, dass er den BF von nun an vertrete und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht.

Am 16.12.2013 stellte der RV des BF per email bei der LPD XXXX einen mit 13.12.2013 datierten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde damit begründet, der BF lebe seit 2010 in Österreich, sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst selbständig als Gebäudereiniger tätig gewesen und habe danach begonnen, als selbständiger Transporteur bei der XXXX zu arbeiten. Nach Verweis auf die rechtskräftige Verurteilung des LG XXXX und die Verhängung des obzitierten Aufenthaltsverbotes wies der BF darauf hin, seine Situation habe sich insofern geändert, als er vor über drei Jahren seine jetzige Lebensgefährtin, XXXX kennen gelernt hätte. Er lebe mit deren Tochter und ihrem Schwager im gemeinsamen Haushalt. Die Ehe hätte schon im August 2013 geschlossen werden sollen, dies sei aber aufgrund fehlender Dokumente und des psychischen Zustands seiner Lebensgefährtin nicht möglich gewesen. Seine Lebensgefährtin leide an häufigen Panikattacken und werde dadurch regelmäßig bewusstlos. Sie befinde sich ferner in ständiger Therapie und nehme regelmäßig Medikamente ein. Der BF helfe ihr im Alltag und könne ihr insbesondere auch ein Gefühl der Sicherheit vermitteln. Schon aufgrund der gesundheitlichen Situation der Lebensgefährtin würde er niemals eine Straftat begehen, weil er auf jeden Fall sicherstellen wolle, dass er hier in Österreich bleiben könne, um für diese zu sorgen. Auch zu seinem Schwager habe er eine intensive, fast brüderliche Beziehung. Darüber hinaus pflege er auch eine enge Beziehung zur Tochter der Lebensgefährtin. Momentan verfüge er über keine Beschäftigung, doch würde er eine solche gerne wieder aufnehmen. Bereits Anfang 2011 habe er bei der XXXX einen Antrag auf Anmeldebescheinigung gestellt, doch sei dieses Verfahren noch immer anhängig. Darüber hinaus komme es mit 01.01.2014 vermittelt durch die Freizügigkeitsrichtlinie zu einer wesentlichen Änderung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten. Aus den bereits vorgebrachten Ausführungen sei ersichtlich, dass durch den Aufenthalt des BF in Österreich keine tatsächliche, gegenwärtige und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung bestehe. Sollten die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, je bestanden haben, seien diese in der Zwischenzeit jedenfalls weggefallen, sodass die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme als nicht geboten erscheine. Dem Antrag wurden eine AMS-Bescheinigung über den Leistungsanspruch des BF, Auszüge aus dem Melderegister der angeblichen Lebensgefährtin, ihres Bruders, ihrer Tochter und des BF selbst sowie eine die Lebensgefährtin des BF betreffende Krankenbestätigung desXXXX beigelegt.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 24.06.2014, dem RV des BF zugestellt am 26.06.2014 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. FPG abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, die vom BF ins Treffen geführte Intensivierung der Beziehung zu XXXX sei in einer Zeitspanne des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes entstanden. Wenn der BF vorbringe, diese leide an psychischen Panikattacken und sei deshalb in ärztlicher und therapeutischer Behandlung, so sei davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin auch in Zukunft ärztlich versorgt werden könne. Hinzu komme, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter volljährig sei und die Mutter unterstützen könne. Der BF habe sich vom XXXX bis zum XXXX außerhalb des Bundesgebietes befunden und dadurch gezeigt, dass die Betreuung seiner Lebensgefährtin offenbar auch ohne seine Anwesenheit sichergestellt sei. Aus der vorliegenden Aktenlage sei ersichtlich, dass der BF trotz fernmündlicher Terminisierung nicht vor der zuständigen Behörde erschienen sei. Nach Rücksprache mit der Lebensgefährtin am 31.10.2012 sei dem BF am 11.01.2013 ein neuerlicher Ladungsbescheid an die neue Adresse zugesandt, von ihm jedoch nie behoben worden. Mit Wirkung vom 15.04.2013 sei die offizielle Ausreise des BF durch die österreichische Botschaft bestätigt worden. Der BF sei trotz aufrechten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes illegal in das Bundesgebiet eingereist und seit XXXX in XXXX behördlich gemeldet. Sohin ergebe sich, dass er das Bundesgebiet vom 21.05.2012 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung erst für 11 Monate verlassen habe. Es könne auch nicht von ordnungsgemäßen beruflichen Bindungen ausgegangen werden, weil diese auf einer unrechtmäßigen Grundlage basierten und somit der österreichischen Rechtsordnung widersprächen. Dem gezeigten Verhalten könne kein positiver Gesinnungswandel entnommen werden. Der BF sei offenbar noch immer nicht bereit, sich gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften zu verhalten.

3. Mit dem am 09.07.2014 datierten und am 10.07.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der RV des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben werde, in eventu die Verwaltungsangelgenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die belangte Behörde habe komplett ignoriert, dass die Probezeit von drei Jahren, welche ihm im Rahmen des bedingten Teils seiner Strafe eingeräumt worden sei, nunmehr beinahe abgelaufen sei. Ferner habe sie es unterlassen, sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass sich der BF um seine kranke Lebensgefährtin kümmern müsse und diese durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in ihrem gesundheitlichen Heilungsprozess wesentlich beeinträchtigt sei. XXXX sei auf die persönliche Pflege, Fürsorge und Unterstützung des BF angewiesen und vermittle er ihr ein Gefühl der Sicherheit. Außerdem habe seine Lebensgefährtin einen Suizidversuch hinter sich. Der BF habe die im gemeinsamen Haushalt mit der BF lebende Nichte fälschlicherweise als deren Tochter bezeichnet, welche Österreich aber im September 2014 verlassen werde. Auch befinde sich der Schwager nicht mehr in Österreich, wodurch die von der belangten Behörde festgestellte Unterstützungsmöglichkeit dieser beiden Personen obsolet sei.

Die belangte Behörde habe ferner keine näheren Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF getroffen. Aus den bloßen Ausführungen, dass der BF rumänischer Staatsbürger sei, ergäbe sich nicht automatisch eine ausreichende Bindung zu Rumänien. Richtig sei, dass der BF am XXXX aus-, aber bereits eine Woche später wieder nach Österreich eingereist sei, weil seine Anwesenheit im Hinblick auf den Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin unabkömmlich gewesen sei. Es bestehe daher ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen. Ferner beantrage der BF zum Beweis der fehlenden Rückfallsgefährdung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Kriminalpsychologie sowie Kriminalsoziologie. Weiters habe es die Behörde unterlassen, auch nur annähernd zu begründen, welche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach deren Ansicht zu befürchten sei. Vor dem Hintergrund des VwGH-Erkenntnisses vom 31.05.2012, Zahl 2011/23/0160 habe es die belangten Behörde unterlassen, jegliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen. Sie habe lediglich textbausteinartig ausgeführt, dass die Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Seit der Verurteilung des BF seien mehr als zwei Jahre vergangen und sei auch aus anderen Gründen ersichtlich, dass die vom BF in der Vergangenheit ausgegangene Gefährdung öffentlicher Interessen nachweislich drastisch reduziert worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 24.07.2014 vorgelegt und sind am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX in Rumänien geboren, rumänischer Staatsbürger und ledig.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.02.2012, Zahl III-1320546/FrB/12 wurde gegenüber dem BF ein 5jähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde am 03.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 19.04.2014 in Rechtskraft.

Die Probezeit des dem erwähnten Bescheid zugrunde liegenden Urteils endet am XXXX.

Der BF war innerhalb folgender Zeitspannen mit folgenden Adressen in Österreich gemeldet:

vom XXXX bis XXXX in XXXX

vom XXXX bis XXXX

vom XXXX bis XXXX in XXXX

vom XXXX bis XXXX in XXXX

vom XXXX bis XXXX in XXXX und

seit XXXX in XXXX

In der Zeit vom XXXX bis XXXX hielt sich der BF in XXXX auf, wobei er in der dortigen Justizanstalt mit Nebenwohnsitz gemeldet war.

Der BF hielt sich nach Rechtskraft dieses Bescheides zumindest vom XXXX bis XXXX, ab XXXX bis zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt sowie seit XXXX entgegen seinem Aufenthaltsverbot in Österreich auf.

Zahlreiche Versuche der BPD XXXX, beginnend mit 02.05.2012 den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln, verliefen bis zum 27.03.2013 ohne Ergebnis.

Der BF übte vom XXXX bis XXXX eine gewerblich selbständige Tätigkeit in Österreich aus.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Anwesenheit des BF in Österreich eine unabdingbare Notwendigkeit und die einzige Möglichkeit darstellt, um XXXX die ihrem Gesundheitszustand entsprechende, erforderliche Pflege und Unterstützung zukommen lassen.

Abgesehen von seiner Lebensgefährtin konnte keine hinreichend intensive Beziehung zu anderen in Österreich wohnhaften Personen festgestellt werden.

Der BF ist seit XXXX zumindest bis zum XXXX bei der XXXX, etabliert in XXXXals Arbeiter beschäftigt gewesen.

Das mit XXXX bei der XXXX des Magistrats der XXXX mittels Antrag des BF in Gang gesetzte Verfahren auf Erlassung einer Anmeldebescheinigung ist bis dato noch offen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Identität und Staatsangehörigkeit des BF sind dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen und wurden in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

Das Datum der Rechtskraft des Bescheides der BPD XXXX ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, wurde vom BF bestätigt und somit nicht in Zweifel gezogen.

Die Meldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Aufenthalte des BF während der Zeit des aufrechten Aufenthaltsverbotes sind dem Versicherungsdatenauszug vom 23.06.2014, den Angaben des BF vor der LPD XXXX und in der Beschwerde sowie dem Umstand zu entnehmen, dass der BF selbst angegeben hat, in Österreich selbständig als Transportunternehmer tätig gewesen zu sein. Abgesehen davon widerspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF laut Versicherungsdatenauszug in Österreich von XXXX bis XXXX als gewerblich selbständiger angemeldet war, hier aber nicht aufhältig gewesen sein soll. Selbst wenn er sich im Ausland aufgehalten hätte, hätte er auf dem Weg zur Arbeit österreichisches Bundesgebiet betreten. Gegenteiliges wurde weder von ihm noch seinem RV behauptet.

Das Ende der Probezeit ergibt sich aus der Zuzählung von 3 Jahren zur Rechtskraft des oberwähnten Urteils gegen den BF, welches wiederum aus der im Akt befindlichen Strafkarte ersichtlich ist.

Die zahlreichen Versuche der BPD XXXX, den BF nach Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, zu erreichen, sind dem Erhebungsersuchen des fremdenpolzeilichen Büros der LPD XXXX an das Polizeikommissariat XXXX (PK XXXX) vom 02.05.2012, dem Bericht des Verwaltungserhebers des PK XXXX vom 02.08.2012, dem Ersuchen um Speicherung in der Fremdeninformation des FRB an die Zentrale Clearingsstelle der BPD XXXX vom 23.08.2012, dem Ladungsbescheid des FRB XXXX vom 31.08.2012, dem Erhebungsersuchen des FRB XXXX an das Stadtpolizeikommando XXXX vom 28.09.2012 dem diesbezüglichen Bericht des SPK XXXX vom 31.10.2012, dem Ladungsbescheid des FRB XXXX vom 11.01.2013 sowie dem Festnahmeauftrag des FRB XXXX vom 28.02.2013 zu entnehmen.

Die Feststellung der gewerblich selbständigen Tätigkeit des BF vom XXXX bis XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 23.06.2014. Gleiches gilt für die zuletzt gespeicherte Beschäftigung bei der XXXX.

Die fehlende unabdingbare Anwesenheit des BF in Österreich und unbedingte Notwendigkeit der Pflege und Unterstützung der XXXX ergibt sich aus dem Umstand, dass von Seiten des BF keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die dargelegt hätten, dass sich deren Gesundheitszustand ausschließlich durch Handlungen seiner Person verbessern und diese ihn als Person unabläßlich benötigen würde.

Das noch laufende Verfahren vor der XXXX ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX vom 05.03.2012 und den Ausführungen im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Die fehlende Beziehung zu anderen Personen als XXXX ist den Angaben des BF selbst sowie dem Umstand zu entnehmen, dass deren angebliche Nichte aus dem gemeinsamen Haushalt im September 2014 auszuziehen beabsichtigt als auch dem angeblich bereits erfolgten Auszug des Bruders der Genannten.

Der in der Beschwerde getätigten Behauptung, die belangte Behörde bediene sich formelhafter Begründungen und verwende Textbausteine, kann in keinster Weise gefolgt werden, hat diese sehr ausführlich und anschaulich das seit der rechtskräftigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes gesetzte Verhalten des BF dargestellt.

Entgegen der Beschwerdemeinung hat die Behörde auch nicht jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Mit dieser Ansicht übersieht das Rechtsmittel einerseits, dass sich der BF lange Zeit dem behördlichen Einflussbereich entzogen hat und, dass sämtliche für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts notwendigen Beurteilungskriterien dem umfassenden Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu entnehmen waren. Damit erübrigte sich auch die in der Beschwerde gerügte fehlende persönliche Einvernahme des BF, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Behörde augenscheinlich alle Elemente für deren Entscheidung vorhanden waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

Wie das Bundesamt zutreffend argumentierte, stützt sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht nur auf den Umstand der strafrechtlichen Verurteilung des BF, sondern auch auf dessen nicht rechtskonformes Verhalten nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes. Wie nämlich den Feststellungen zu entnehmen ist, hat sich der BF im Zuge der behördlichen Anstrengungen, ihm den diesbezüglich Bescheid zuzustellen, nicht nur dem Einflussbereich der Behörde entzogen, sondern hielt sich trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, alle seine Anwesenheiten im Bundesgebiet zusammengerechnet, zumindest 1 Jahr im Bundesgebiet auf. Den Angaben in der Beschwerde zufolge trifft dies auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen noch immer zu. Damit verwirklicht der BF aber genau jenes persönliche Verhalten, das sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 1 FPG als auch der - sogar vom RV des BF selbst zitierten - VwGH-Rechtsprechung unterzuordnen ist. Davon abgesehen hat der BF in der Zeit des Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet selbständig gearbeitet und dies zumindest bis zum XXXX noch getan. All die vom Bundesamt ins Treffen geführten Argumente wurden in der Beschwerde weder thematisiert noch diesen substantiiert entgegengetreten.

Die in der Beschwerde dargelegten Argumente, welche für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechen sollten, sind daher nicht haltbar. Der BF befindet sich de facto noch immer in der Probezeit des gegen ihn gerichteten Urteils wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls. Wenn der RV nun behauptet, diese sei beinahe zu Ende, ist dem zu entgegen, dass dem eben nicht so ist und es zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch 1/6 davon abzuwarten gilt. Wie bereits erwähnt, geht auch die vermeintlich notwendige Pflege und angeblich intensive Beziehung zu XXXX ins Leere, weil abgesehen von fehlenden, die Anwesenheit des BF als unbedingt notwendig darlegenden Bescheinigungsmitteln der BF, um diese zu unterstützen, sich gar nicht im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Daran anknüpfend erweist sich auch das Vorbringen, der BF sei zwar am 15.04.2013 aus Österreich aus-, eine Woche danach aber wieder ins Bundesgebiet eingereist, als haltlos, weil er damit abermals sein rechtswidriges Verhalten eingesteht. Das vom BF ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2012, Zahl 2011/23/0160, das einen ähnlich gelagerten Fall betrifft, hebt diesbezüglich ebenso hervor, dass mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten, einschließlich einer allfälligen Trennung von der Ehefrau (hier: Lebensgefährtin) im öffentlichen Interesse vom BF in Kauf zu nehmen seien. Der VwGH hält in diesem Erkenntnis weiter fest, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen fremdes Vermögen (auch dies trifft angesichts der Verurteilung des BF wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu) die Erlassung des Aufenthaltsverbots auch in Anbetracht der familiären Situation des BF dieses nicht als unverhältnismäßig erscheinen lasse.

Ferner muss der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Kriminalpsycho- sowie soziologie eine Absage erteilt werden. Angelehnt an das vorhin genannte Erkenntnis des VwGH, bedarf es auch gegenständlich nicht der Einholung eines solchen Gutachtens, weil im die österreichische Rechtsordnung permanent und immer wieder verletzenden Verhalten des BF kein Gesinnungswandel erblickt werden kann. Selbst bei Feststellung eines solchen findet dieser dieser keine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten, der für den Wegfall der Gefährdungsprognose ausreicht (sa VwGH vom 19.01.2012, 2011/23/0261 mwN).

Im Übrigen greift der Verwaltungsgerichtshof in dem vom RV erwähnten Erkenntnis, dessen zu Grunde liegendes Verfahren im Übrigen von diesem selbst geführt und dessen Beschwerde abgewiesen wurde, genau jene Belange auf, die der RV unzutreffenderweise für den BF behauptet.

Im Ergebnis erging die Entscheidung der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot nicht aufzuheben, zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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