W218 1411250-2•BVwG W218 1411250-2
W218 1411250-2Tribunal administratif fédéral31 juil. 2014
Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Ladungen, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W218 1411250-2/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über den Antrag vom 04.11.2013 von XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 zur Zl. D13 411250-1/2010/17E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.11.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Antragstellerin zu W218 1411254-2) und seinen minderjährigen Kindern (D13 411253-1/2010, W218 1411252-2 und W218 1411249-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Hierzu wurde er am 05.11.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er
XXXX mit einem Kleinbus verlassen habe, wobei es sich um eine legale Ausreise gehandelt habe, zumal er mit seinem Inlandspass bis in die Ukraine gereist sei. Sein Inlandspass sei beim Schlepper verblieben.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Antragsteller aus, dass er zwei Mal von uniformierten und maskierten Männern von zuhause mitgenommen und beide Male verprügelt worden sei. Er sei verhört worden und nach den Verstecken der tschetschenischen Kämpfer befragt worden. Aus Angst um sein Leben und das seiner Familie habe er gemeinsam mit seiner Familie die Flucht ergriffen.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er neuerlich festgenommen und getötet zu werden. Außerdem sei seine Frau schwanger.
3. Am 09.11.2009 wurde der Sohn des Antragstellers (Antragsteller zu W218 1411251-2) geboren und stellte am 12.11.2009 durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Am 11.11.2009 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er könne lediglich seine Heiratsurkunde vorlegen, etwaige andere Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente habe er nicht. Sowohl sein Inlandsreisepass und auch jener seiner Ehefrau seien bei der Schlepperin verblieben. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe führte er aus, dass er zwei Mal von maskierten Männern von zuhause weggebracht worden sei. Sie hätten ihn in ein Zimmer ohne Fenster gebracht, wobei er nicht angegeben könne, ob es sich um einen Keller oder um ein Zimmer gehandelt habe. Sie hätten ihn gefragt, ob er Freiheitskämpfer kenne und zudem hätten sie ihn mit Fäusten geschlagen und getreten. Er könne nicht angeben, wie viele Männer anwesend gewesen seien. Jedes Mal sei er 2 Tage lang angehalten worden. Das erste Mal hätten sie ihn im Dezember 2008 mitgenommen, das zweite Mal Ende September 2009. Er habe ständig in Angst gelebt. Nach der zweiten Mitnahme habe er sich zur Ausreise entschlossen, um nicht ein weiteres Mal mitgenommen zu werden. In seiner Heimat werde kein Verfahren geführt, vielmehr werde man einfach mitgenommen. Er wisse nicht, von wem er mitgenommen worden sei bzw. könne diese Männer nicht zuordnen.
Auf die Frage, ob er wisse, aus welchem Grund er geholt worden sei, antwortete der Antragsteller, er habe bereits angegeben, dass er gefragt worden sei, ob er Widerstandskämpfer kenne oder nicht. Zwischen Dezember 2008 und September 2009 sei er von diesen Männern nicht bedroht worden, aber bei den Befragungen hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Zudem hätten sie ihm beim zweiten Mal angedroht, dass er beim nächsten Mal umgebracht werde. Seine Frau und seine Kinder seien nie bedroht oder mitgenommen worden.
Die Befragungen hätten - so der Antragsteller - immer zwei Tage gedauert. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, zumal solche Anzeigen nicht angezeigt würden.
Über Befragen, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, erklärte er, er wolle seine Kinder in normalen Bedingungen großziehen und ihnen eine Ausbildung ermöglichen.
Daraufhin wurde das Verfahren des Antragstellers zugelassen.
5. Am 04.01.2010 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund, manchmal würden ihn Rückenschmerzen plagen. Cousins zweiten Grades seien in Österreich aufhältig, zu diesen bestehe normaler Kontakt.
In der Heimat habe er in einem Haus gelebt. Seine Eltern seien schon verstorben und er habe keine Geschwister. In diesem Haus habe er bis zur Ausreise gelebt und auch während des Krieges. Er sei im Herkunftsstaat als Tischler tätig gewesen, wobei er eine eigene Tischlerei besessen habe. Von seiner Arbeit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Aufgefordert, die ausschlaggebenden Gründe für seine Ausreise ausführlich zu schildern, gab er an, er sei zwei Mal mitgenommen worden. Um einer dritten Mitnahme zu entgehen sei er ausgereist. Das erste Mal sei er im Dezember 2008 und das zweite Mal im September 2009 mitgenommen worden. Nachgefragt, ob er darunter eine ausführliche Schilderung verstehe, erklärte der Antragsteller, es sei bekannt, dass er mitgenommen und bedroht worden sei. Er habe nicht gewusst, was ihm im Falle einer weiteren Mitnahme passieren könnte. Aus Sorge um seine Kinder sei er gemeinsam mit seiner Familie ausgereist. Daraufhin wurde der Antragsteller nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass es im Asylverfahren wesentlich sei, die Mitnahme genau zu schildern, sodass die Fluchtgründe glaubhaft nachvollziehbar seien, worauf der Antragsteller ausführte, sie seien nachts gekommen, wobei er nicht wisse, wohin er gebracht worden sei. Es habe sich um maskierte und uniformierte Männer gehandelt, deren Gesichter er nicht sehen konnte. Beide Male sei er zwei Tage lang angehalten und geschlagen worden. Zudem sei er befragt worden, ob er die Rebellen kenne und sie hätten ihm einiges unterstellt. Er habe niemals Kontakt zu den Rebellen gehabt.
Die zweite Mitnahme habe Ende September 2009 stattgefunden, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. Das genaue Datum könne er deswegen nicht angeben, weil er so erschrocken gewesen sei und daher habe er über den konkreten Tag nicht nachgedacht. Auf die Frage, die zweite Mitnahme so genau wie möglich zu schildern, gab der Antragsteller an, es sei nachts gewesen und er habe geschlafen. Dann seien sie in sein Haus eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Er wisse nicht, wo sie ihn hingebracht hätten. Er könne lediglich angeben, dass er in einen Raum ohne Fenster und ohne Licht gebracht worden sei. Sie hätten ihm ständig den Kopf hinuntergedrückt, daher habe er nichts gesehen. Die Männer seien durch die Tür eingedrungen, die nicht versperrt gewesen sei, weil sie kein Eindringen erwartet hätten. Es seien keine Fenster oder Türen aufgebrochen worden, sie seien lediglich durch die Türe ins Haus gekommen. Normal werde das Tor zum Hof versperrt und die Haustüre werde nicht versperrt. Er wisse nicht mehr, wie es in diesem Fall gewesen sei, vielleicht sei auch das Tor zum Hof unversperrt gewesen. Seine Gattin sei bei der zweiten Mitnahme anwesend gewesen und habe neben ihm geschlafen. Er sei aufgewacht und er habe - so der Antragsteller - die Männer gesehen, die vor seinem Bett gestanden seien. Dann hätten sie ihn hinausgebracht.
Angemerkt, er solle das schildern, was er erlebt habe und sich nicht immer in allgemeinen Ausführungen verlieren, erwiderte der Antragsteller, es würden ihm immer die gleichen Fragen gestellt werden. Dazu merkte die Organwalterin an, er solle die Situation so genau schildern, dass man sich den Ablauf vorstellen könne, worauf der Antragsteller zur Antwort gab, er habe geschlafen, dann sei er aufgewacht. Sie hätten ihn mitgenommen und ins Auto gebracht. Sie hätten ihn nicht im Haus stehen lassen. Mehr habe er nicht zu sagen, er habe gedacht, dass man hier Asyl bekomme. Die Details, die er kenne, habe er ausführlich dargelegt. Wenn man das selbst nicht erlebt habe, dann sei es auch nicht zu verstehen.
Sie hätten ihn - so der Antragsteller auf nochmalige Nachfrage - aus dem Bett gezogen und hinaus gebracht, wobei er eine Sporthose und ein T-Shirt angehabt habe. Es wisse nicht, wie viele Männer im Schlafraum gewesen seien. Ebenso wenig wisse er, was seiner Gattin passiert sei. Sie hätten seinen Kopf hinunter gedrückt und er sei schnell laufend zum Auto gebracht worden. Er sei nicht gefesselt worden. Über Befragen, wie sie ihn an den Armen gehalten hätten, führte er aus, sie hätten ihn gezogen und zum Auto gebracht. Jeder in Tschetschenien habe Angst vor den Behörden. Was seiner Frau passiert sei, wisse er auch nicht. Mehr habe er nicht zu sagen.
Auf die Frage, wie seine Entlassung stattgefunden habe, antwortete er, nachts hätten sie ihn an den Rand seines Dorfes gebracht, dies sei beide Male so gewesen. Von Schlägen habe er blaue Flecken am ganzen Körper gehabt. Er habe keinen Arzt aufgesucht. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei er zu seiner Familie gegangen. Seine Gattin sei wach und zuhause gewesen. Natürlich sei er - so der Antragsteller auf die Frage - durch die Tür ins Haus gekommen.
Er sei - so der Antragsteller weiters - auch bei der ersten Mitnahme immer wieder mit den gleichen Fragen konfrontiert worden. Sowohl 2008 als auch 2009 seien ihm immer wieder die gleichen Fragen gestellt worden, insbesondere hätten sie ihn danach gefragt, ob er die Rebellen kenne bzw. ob er Kontakt zu den Rebellen habe.
Aufgefordert, die erste Mitnahme ausführlich und detailliert zu schildern, führte er aus, an die Details der ersten Mitnahme könne er sich nicht so gut erinnern. Wiederum sei der Vorfall nachts passiert, zumal es in seiner Heimat üblich sei, dass man von den Behörden nachts mitgenommen werde. Wäre er nicht zwei Mal mitgenommen und bedroht worden, dann hätte er sein Heimatland nicht verlassen. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er keine Mitnahmen seiner Person gegeben. Ebenso wenig habe es in seiner Familie Widerstandskämpfer gegeben.
Nochmals nachgefragt, was bei seiner ersten Mitnahme passiert sei, gab er an, gleiches System, sie hätten ihn geschlagen. Auf jeden Fall seien sie nicht um einen Tisch gesessen und hätten Tee getrunken. Über Befragen, was er zum Zeitpunkt seiner ersten Mitnahme gerade gemacht habe, erklärte er, er habe schon erzählt, dass er geschlagen worden sei. Er habe nicht mehr zu sagen, zumal er bereits alles gesagt habe. Andere Antworten habe er nicht. Nach Wiederholung der Frage führte er aus, sie seien in der Nacht gekommen, er habe geschlafen und seine Frau sei neben ihm gelegen. Er sei aufgewacht, ob die Türe aufgebrochen worden sei, wisse er nicht mehr. Seitens der Organwalterin wurde angemerkt, man könne im Nachhinein feststellen, ob die Türe aufgebrochen worden sei, gab er an, er wisse es nicht.
Aufgefordert, seine Freilassung nach der ersten Anhaltung zu schildern, führte er aus, er sei beim ersten und beim zweiten Mal nachts mitgenommen und nachts freigelassen worden. Auch nach dem ersten Mal habe er die gleichen blauen Flecke gehabt.
Im Anschluss wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die Länderfeststellungen zu Tschetschenien eingeräumt und gab er dazu an, er sei mit der Information nicht einverstanden, der Inhalt entspreche nicht der Wahrheit. Es habe sich weder die Sicherheitslage verbessert noch sei die medizinische Versorgung kostenlos.
Auf die Frage, was er damit gemeint habe, die Männer hätten ihm etwas unterstellt, behauptete er, er müsse ehrlich sagen, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Nochmals nachgefragt, was ihm vorgeworfen worden sei, wiederholte er jene Fragen, wonach sie ihn gefragt hätten, ob er Rebellen kenne bzw. ob er Kontakt mit den Rebellen habe. Neuerlich konfrontierte die Organwalterin den Antragsteller mit seiner vorherigen Angabe, wonach sie ihm "einiges unterstellt hätten" und fragte nach, was er damit gemeint habe, worauf der Antragsteller zur Antwort gab, er habe nichts mehr zu ergänzen.
Weiters befragt, was er unmittelbar nach dem Aufwachen betreffend die zweite Mitnahme im Raum wahrnehmen habe können, gab der Antragsteller an, er habe Körper von maskierten Männern gesehen, sonst nichts. Er könne sich nicht erinnern, ob die Männer das Licht im Schlafzimmer aufgedreht hätten. Der Raum sei beleuchtet gewesen, vielleicht von der Mondeinstrahlung. Seine Frau sei im Raum gewesen und habe neben ihm im Bett geschlafen. Die Kinder hätten in ihrem eigenen Zimmer geschlafen, das sich neben dem Schlafzimmer befunden habe. Auf Vorhalt, seine Gattin habe angegeben, bei der zweiten Mitnahme im Kinderzimmer geschlafen zu haben, erwiderte der Antragsteller, er wisse es nicht.
Über Befragen, warum er nach der zweiten Mitnahme nicht sofort ausgereist sei, sondern ein Monat mit der Ausreise gewartet habe, führte er aus, er sei ausgereist, nachdem es ihm möglich gewesen sei.
Weiters nachgefragt, ob er sein Vorbringen ergänzen wolle, erklärte er, er wolle nichts ergänzen, er wolle nichts sagen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst umgebracht zu werden.
Danach forderte die Organwalterin den Antragsteller nochmals auf, sein Nachhause kommen nach seiner ersten Mitnahme zu schildern, woraufhin er angab, er habe schon alles erzählt und er habe nichts mehr zu sagen. Auf die Frage, ob er nach seiner Freilassung Reparaturen im Haus durchführen habe müssen, damit seien Beschädigungen gemeint, die durch die maskierten Männer verursacht worden seien, erklärte er, er wisse nicht, ob das Schloss der Eingangstür von den maskierten Männern beschädigt worden sei, aber er habe später das Schloss reparieren müssen.
Der Antragsteller legte dem Bundesasylamt seine Heiratsurkunde vor.
6. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, seinem Vorbringen könne nicht glaubhaft entnommen werden, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Seine Angaben zur Bedrohungssituation hätten konstruiert gewirkt und seien allgemein gehalten gewesen. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei von Anfang an mit vagen Angaben zu seinen Mitnahmen geprägt gewesen und er sei in keiner Weise auf die ergänzenden Fragen der Organwalterin eingegangen, vielmehr habe er zu verstehen gegeben, dass er seinen Angaben nichts mehr hinzufügen wolle. Er habe keine detaillierten Schilderungen zu seinen Mitnahmen angeben können und es sei nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht von sich aus die Mitnahme seiner Person habe schildern können, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die zwei Mitnahmen innerhalb eines Jahres erfolgt seien. Die Angaben des Antragstellers seien aber nicht nur wegen des vagen Inhaltes, sondern auch aufgrund widersprüchlicher Angaben zwischen dem Antragsteller und seiner Ehegattin nicht glaubhaft nachvollziehbar. Während seine Gattin angegeben habe, dass das Hoftor und die Eingangstür immer verschlossen gewesen seien, habe der Antragsteller eine verschlossene Eingangstür verneint. Wie die maskierten Männer beide Male die zwei Türen aufbrechen und bis vor ihr Bett dringen hätten können, sei nicht schlüssig nachvollziehbar. Zudem habe die Gattin widersprüchlich vorgebracht, dass sie dem Antragsteller bei der Rückkehr zwei Mal die Eingangstür, welche mit dem Sperrhaken innen verriegelt gewesen sei, öffnen habe müssen. Die Einvernahme sei davon geprägt gewesen, dass er weder ergänzende Fragen habe beantworten wollen bzw. können, zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Situation in jener Weise zu schildern, die typisch für selbst Erlebtes gewesen wäre. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Antragsteller tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, vielmehr sei er gesund und verfüge im Heimatland über ein Haus, wo er wieder eine Unterkunft finden könne. Da die gesamte Kernfamilie des Antragstellers von der Ausweisung betroffen sei, greife diese auch nicht in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK habe sich der Antragsteller mangels Setzung von Integrationsmaßnahmen in Österreich nicht aufgebaut, weswegen seine Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 20.01.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen des Antragstellers zum fluchtauslösenden Grund unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der Antragsteller habe bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsland zweimal von maskierten Uniformierten mitgenommen, zwei Tage angehalten und während der Anhaltungen misshandelt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Somit würden sich bereits aus dem Vorbringen des Antragstellers deutliche Hinweise ergeben, dass er durch diese Ereignisse und die erlebte Todesangst schwer traumatisiert sei. Ein "Vermeidungsverhalten" - dass traumatisierte Menschen häufig nicht über das Erlebte sprechen können und insbesondere auch keine Details über die traumatischen Erfahrungen "abrufen" können - sei typisch für Menschen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das scheinbar unkooperative Verhalten sei bei traumatisierten Menschen wie dem Antragsteller ein Schutzmechanismus und damit kein "Nicht-Wollen" sondern ein "Nicht-Können". Daher werde der Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie gestellt.
Aufgrund dieser amtsbekannten Problematik hätte die Erstbehörde aufgrund des scheinbaren Unwillens des Antragstellers, Details über die Festnahmen und Anhaltungen zu schildern bzw. ergänzende Fragen zu beantworten, nicht schließen dürfen, dass das Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei. Soweit das Bundesasylamt im Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehegattin Widersprüche sehe, so handle es sich keineswegs um gravierende Widersprüche bzw. würden sich diese auflösen lassen. So habe beispielsweise die Ehegattin vorgebracht, dass sie bei der zweiten Festnahme im Zimmer der Kinder gewesen sei, während der Antragsteller vorgebracht habe, dass seine Ehegattin neben ihm gelegen sei. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergebe sich, dass der Antragsteller dadurch aufgewacht sei, dass maskierte, uniformierte Männer vor ihm gestanden seien, ihn aus dem Bett gezerrt und mitgenommen hätten. Dass der Antragsteller in dieser Situation nicht wahrgenommen habe, dass sich seine Ehegattin nicht mehr neben ihm befunden habe, erscheine nachvollziehbar. Darüber hinaus gehe aus dem Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehegattin hervor, dass die Festnahmen sehr rasch und bei schlechten Lichtverhältnissen erfolgt seien. Bei Berücksichtigung der Traumatisierung des Antragstellers sei es nicht zulässig, dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Ehegattin des Antragstellers sei zum Zeitpunkt der Flucht hochschwanger gewesen und der Antragsteller hätte in dieser Situation sein Herkunftsland nicht verlassen, wenn er nicht durch drohende weitere Verfolgungshandlungen dazu gezwungen worden wäre.
Auch derzeit sei es in Tschetschenien durch vielerlei Umstände möglich, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen, insbesondere wenn Personen verdächtigt würden, Gegner der Politik und Regierung des derzeitigen tschetschenischen Präsidenten Kadyrow zu sein bzw. den bewaffneten Widerstand zu unterstützen. Der Antragsteller sei bereits zwei Mal festgenommen, misshandelt und verdächtigt worden, Informationen über Widerstandskämpfer zu haben. Insofern sei die Furcht des Antragstellers vor weiteren Verfolgungshandlungen unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsland des Antragstellers wohlbegründet und nachvollziehbar, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Praxis von Folter und Misshandlungen in der Russischen Föderation, gerade im Zuge antiterroristischer Operationen im Nordkaukasus. Zudem stellte die Flucht ins Ausland bei Personen, die bereits früher im Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte gewesen seien, ein zusätzliches Gefährdungsmerkmal dar. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Antragstellers unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsland des Antragstellers hätte das Bundesasylamt daher zum Schluss kommen müssen, dass der Antragsteller Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK sei.
8. Am 13.03.2011 wurde die Tochter des Antragstellers, Antragstellerin zu W218 1419584-2, in Österreich geboren und stellte am 05.04.2011 durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
9. Am 08.05.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ein, dem mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2012 stattgegeben wurde.
10. Mit Eingabe vom 18.06.2012 legte der Antragsteller hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes einen Kurzbrief und die Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses vor, worin starke Schmerzen im Wirbelsäulenbereich festgehalten werden, weshalb der Antragsteller ärztliche Behandlung benötige.
11. In Anbetracht des in der Beschwerde gestellten Beweisantrages betreffend Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 05.09.2012 einen Facharzt für Psychiatrie zum Sachverständigen zwecks Begutachtung des psychischen Gesundheitszustandes des Antragstellers.
In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 06.10.2012, das am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof einging, konstatierte der Facharzt für Psychiatrie beim Antragsteller - aus psychiatrischer Sicht - eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD.10: F43.21). Es handle sich dabei um einen Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigung, der während eines Anpassungsprozesses, nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach einem belastenden Lebensereignis, auftreten könne. Im vorliegenden Fall sei insbesondere die derzeitige Migrationssituation, die soziale Situation und auch Ängste vor einer etwaigen Rückkehrnotwendigkeit anzuführen, die zur psychiatrischen Symptomatik beitragen würden. An psychiatrischer Symptomatik finde sich eine depressive Stimmungslage, leichte Antriebsverminderung, leichtgradige Konzentrationsstörungen und eine zeitweise auftretende Einschlafstörung. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht fassbar gewesen. Eine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik finde sich nicht.
Neurologisch habe sich laut Vorbefunden eine Irritation der Nervenwurzel L5/S1 mit einem lumboischialgiformen Schmerzsyndrom gefunden. Motorische Ausfälle und radikuläre Zeichen seien bei der nunmehrigen Untersuchung nicht fassbar gewesen.
Betreffend Behandlung sei festzuhalten, dass die fassbare psychische Symptomatik im Wesentlichen erlebnisreaktiv bzw. situationsbedingt zu sehen sei. Eine nervenärztliche Behandlung mit Einstellung auf eine antidepressive Medikation wäre aber empfehlenswert. Die Beschwerdesymptomatik sei eine situationsgebundene und als vorübergehend zu sehen.
Im Hinblick auf eine Rückführung des Antragstellers in seine Heimat sei festzuhalten, dass dies den Wünschen und Zielen des Antragstellers entgegen stehe und eine weitere psychische Irritation nicht ausgeschlossen werden könne, was eine vorübergehende Verschlechterung der derzeit fassbaren Anpassungsstörung mit sich bringen könnte. Es bedeute aber die fassbare psychische Störung keine Beeinträchtigung der Reisefähigkeit.
Es finde sich - so im Sachverständigengutachten weiter - beim Antragsteller keine psychische Erkrankung, die ihn außer Lage setzen würde, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. seine Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. Es sei auch keine psychische Erkrankung fassbar, die ihn außer Lage setzen würde, Erlebtes wiederzugeben. Es seien die widersprüchlichen und vagen Angaben des Antragstellers in den Niederschriften des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auf eine vorliegende krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen bzw. nicht durch eine derartige erklärbar.
12. Mit Stellungnahme vom 04.04.2013 hielt der Antragsteller fest, dass sein Vorbringen zu Spruchpunkt I. und II. aufrecht bleibe und in der am 09.04.2013 anberaumten mündlichen Verhandlung konkretisiert werden könne. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde zunächst auf die beiliegenden Unterlagen verwiesen, die allesamt zeigen würden, dass die Antragsteller überaus gut integriert seien. Die Antragsteller würden seit mehr als 3 Jahren in Österreich leben, sie empfinden Niederösterreich mittlerweile als ihren Lebensmittelpunkt, für die minderjährigen Kinder sei Niederösterreich ihre "Heimat". Ferner hätten zumindest die älteren Kinder den wesentlichen Teil ihrer Sozialisierung bzw. ihrer kindlichen bzw. jugendlichen Entwicklung und somit die für das spätere Leben prägendste Zeit in Österreich verbracht. Die Anpassungsfähigkeit an die für sie großteils fremd gewordenen Gepflogenheiten und Situation in ihrem Heimatland wäre als minimal anzusehen und eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. XXXX und XXXX seien in keinem anpassungsfähigen Alter mehr. Die jugendlichen Antragsteller hätten große Schwierigkeiten, sich in das System des Herkunftslandes sowie den strengen patriarchalischen Traditionen Tschetscheniens anzupassen, da sie in Österreich gewisse Freiheiten als weibliche Jugendliche verinnerlicht hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat als junge, westlich orientierte Frauen zusätzlichen Einschränkungen ausgesetzt wären (arrangierte Heiraten, Abbruch der Ausbildung, Kleidungsvorschriften).
Die minderjährigen Antragsteller hätten - so in der Stellungnahme weiters - einen Großteil ihrer bisherigen Schulbildung in Österreich absolviert. Die Tochter XXXX habe sogar ihre gesamte bisherige Schulzeit in Österreich verbracht. Sie beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Im Gegensatz dazu sei sie der russischen Sprache nicht (ausreichend) mächtig, sodass sie sich im russischen Schulsystem nicht gut integrieren könnte. Insbesondere bei den älteren Töchtern wäre somit die Gefahr gegeben, dass sie von der weiteren Schulbildung bzw. Berufsausbildung ausgeschlossen wären. Die mangelnden Kenntnisse der Sprache hätten zumindest eine wesentliche Benachteiligung zur Folge, was wiederum sehr negative Auswirkungen auf die späteren Chancen am Arbeitsmarkt hätte. Der unsichere Aufenthalt während der langen Dauer des Asylverfahrens sei den Minderjährigen wohl nicht im selben Ausmaß anzurechnen, sondern vielmehr darauf zu achten, dass sie einen entscheidenden Teil ihres Lebens und ihrer Schulbildung in Österreich verbracht haben.
Wie die zahlreichen Schreiben, Fotos und Unterstützungserklärungen im Anhang eindrucksvoll zeigen würden, seien die Familie und die minderjährigen Antragsteller besonders beliebt und würden hier in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Sie seien fixe Bestandteile der Schul-, Kindergarten- und Dorfgemeinschaften geworden. In der Heimat hingegen verfügen sie über keine intensiven familiären Bindungen mehr. Insbesondere für die Kinder sei inzwischen der österreichische Freundes- und Bekanntenkreis besonders wichtig geworden und hätten diese keine sozialen Kontakte im Herkunftsstaat mehr.
Auch der Antragsteller und seine Ehefrau seien in Österreich bereits sehr gut integriert. Der Antragsteller sei bemüht, Deutsch zu lernen und eine Arbeit in der Region zu finden. Es sei ihm in einer nahegelegenen Firma bereits eine Beschäftigungsmöglichkeit mit inkludierter Einschulung zugesichert worden. Die Ehefrau sei verständlicherweise in erster Linie mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Auf Grund dessen und der örtlichen Abgelegenheit ihres Quartiers sei es für sie derzeit nicht möglich, Deutschkurse zu besuchen. Die Ehefrau versuche, ihre Deutschkenntnisse über ihre Kinder zu erweitern, die ausgezeichnet Deutsch sprechen würden. Wie beispielsweise auch aus dem beigelegten Klassenbericht der Lehrerin einer der Töchter hervorgehe, bringe sich die Ehefrau als Mutter auch gerne bei den Schulaktivitäten ein und biete ihre Hilfe an. Des Weiteren verfüge die Familie über zahlreiche soziale Kontakte in Österreich.
Der Antragsteller leide an körperlichen und psychischen Beschwerden. Der Gesundheitszustand eines Asylwerbers sei bei der Interessenabwägung in Bezug auf die Ausweisung bzw. den Verbleib in Österreich mit zu berücksichtigen.
Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sei das Kriterium der langen Aufenthaltsdauer in der Abwägung in Bezug auf die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht primär ausschlaggebend, sondern sei vielmehr die Integration in der Gesamtbetrachtung zu beurteilen. In der Gesamtbetrachtung sei wie oben ausgeführt insbesondere auch das Kindeswohl und die für die Kinder empfundene lange Aufenthaltsdauer mit zu berücksichtigen. Eine Ausweisung des Antragstellers und seiner Familie wäre ein massiver und ungerechtfertigter Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Privat- und Familienleben iSd Art. 8
EMRK.
Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen und eine Einstellungszusage für den Antragsteller angeschlossen.
13. Am 08.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin zunächst die Ausführungen in der Beschwerde voll und ganz aufrecht gehalten wurden, zudem nahm der Antragsteller zu den Ausführungen im Bescheid vom Bundesasylamt Stellung und führte aus, dass der Bescheid eine Neigung zeige, Widersprüche in den Angaben des Antragstellers oder auch zwischen den Angaben des Antragstellers und seiner Gattin aufzuzeigen, wo eine konkordierende Auslegung leicht möglich gewesen wäre: Es sei - so in der Beschwerdeergänzung - durchaus möglich, jemanden zu einem Auto zu ziehen und gleichzeitig beim Einsteigen seinen Kopf hinunter zu drücken. Der Bescheid bemängle, dass der Antragsteller nicht mit Sicherheit habe schildern können, ob er aus dem Bett gezerrt und dabei beschimpft worden sei. Der Bescheid lasse die Möglichkeit außer Acht, dass beides nicht oder nicht nachdrücklich geschehen sei. Es stimme nicht, dass der Antragsteller das genaue Datum seiner Mitnahme im Jahr 2009 nicht habe angeben können. Die Angabe mit Ende September 2009 sei eine auf etwa zwei bis drei Tage genaue Angabe. Niemandem sei zuzumuten, jederzeit zu wissen, was gerade für ein Tag sei, schon gar nicht in einer solchen Situation. Der Antragsteller hätte sich leicht auf einen bestimmten Tag festlegen können. Dass er dies nicht getan habe, sei ein Beweis für seine Aufrichtigkeit. Insgesamt würden die Aussagen des Antragstellers und seiner Gattin ein geschlossenes Bild ergeben. Der vom Bundesasylamt beanstandete Mangel, dass es an Detailschilderungen fehle, spreche sogar für die Ehrlichkeit des Antragstellers. Es werde daher beantragt, dem Antragsteller samt seiner Familie politisches Asyl zu gewähren.
14. Am 09.04.2013 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Antragsteller, seine Ehefrau, deren rechtsfreundlicher Vertreter und ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 14Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 13.03.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
15. In der Stellungnahme vom 18.04.2013 wurden die vom Antragsteller und seiner Ehefrau getätigten Aussagen über den Hergang der Ereignisse, die zur Flucht aus der Heimat geführt haben, zusammengefasst wiedergegeben. Insbesondere zu dem Umstand nach seiner Freilassung wurde nochmals ausgeführt, dass der Antragsteller an der Ortseinfahrt aus Richtung XXXX abgesetzt worden sei und barfuß 25 Minuten nach Hause gegangen sei. Die Temperatur, die zu dieser Zeit geherrscht habe, sei nicht feststellbar, jedoch werde für das 170 km von XXXX entfernte XXXX auf dem von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik empfohlenen Link www.tutiempo.net/en/Climate für 2008 eine durchschnittliche Mindesttemperatur von 8,7 Grad angegeben, das sei ein Grad mehr als für Wien-Unterlaa. Es erscheine also glaubwürdig, dass der Antragsteller den Heimweg ohne Erfrierungen an den Füßen überstanden habe.
Es sei korrekt, der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung einige Fragen nicht beantwortet, was folgende Schlussfolgerungen zulasse: Der Antragsteller sei der Beantwortung von Fragen, die seine Frau oder seine Begegnungen mit ihr betreffen, aus dem Weg gegangen ("Sie stellen solche Fragen!"). Dies entspreche einem strengen Ehr- und Anstandsbegriff, in tschetschenischer Sprache "Jach" genannt, der es u.a. verbiete, Angelegenheiten der ehelichen Beziehungen vor Dritten zu erörtern, selbst wenn diese Angelegenheiten in unseren Augen harmlos erscheinen würden. Bei der Beurteilung der Aussagen des Antragstellers sollte seine diesbezügliche Sprechhemmung in Betracht gezogen werden.
Der Antragsteller habe einige Frage nach Einzelheiten mit dem Hinweis "Wenn Sie nicht wollen, dass ich mir etwas ausdenke..."
nicht beantwortet. Wenn der Antragsteller seine Fluchtgeschichte erfunden hätte, wäre es ihm leicht gefallen, diese nachgefragten Einzelheiten dazu zu erfinden - etwa die ungefähre Uhrzeit seiner Festnahmen. Die Nichtbeantwortung solcher Fragen beweise somit nicht die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers, sondern mache seine Aufrichtigkeit und die Glaubwürdigkeit des von ihm Vorgebrachten glaubhaft. Insgesamt ergebe die vom Antragsteller gegebene Darstellung ein geschlossenes und auch in den Einzelheiten anschauliches Bild.
Es wäre auch in Betracht zu ziehen, dass die Aussagen der Ehefrau die des Antragstellers unterstützen, und dass die Ehefrau sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchaus auskunftsfreudig gezeigt habe.
Die Aussagen des Antragstellers über die erlittenen Misshandlungen würden durch den Nasenbeinbruch unterstützt werden. Für den Fall, dass der Nasenbeinbruch bezweifelt werden sollte, werde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt. Den Aussagen des Antragstellers und seiner Ehefrau wäre daher Glauben zu schenken.
Was den Antragsteller und seine Familie bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien erwarten würde, könne den vom vorsitzenden Richter übergebenen "Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland" entnommen werden. Aus den Drohungen und Misshandlungen, denen der Antragsteller bereits ausgesetzt gewesen sei, sowie aus den Feststellungen über die Lage in Tschetschenen ergebe sich, dass der Antragsteller, möglicherweise aber auch seine ganze Familie, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien einer akuten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt wären.
Im Hinblick auf die Integration in Österreich wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in ihrer Umgebung einen guten Leumund genießen würden, wie durch mehrere Empfehlungsschreiben belegt worden sei, und würden sich bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen, wofür an ihrem Wohnort allerdings nicht die besten Bedingungen gegeben seien.
Ganz und gar in Österreich integriert seien die Kinder der Genannten, von denen drei in Österreich mit Erfolg die Schule besuchen würden, und die russische Sprache schon verlernt oder nie gelernt hätten, weswegen ihnen bei ihrer Übersiedlung nach Tschetschenien nicht nur ein Kulturschock bevorstehen würde, sondern sie dort auch mit sprachlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Es sei leicht vorzustellen, dass sie dort keine auch nur annähernd so guten Bedingungen für die Integration vorfinden würden wie in Österreich.
16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, GZ. D13 411250-1/2010/17E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:
"Bereits das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund von vagen und oberflächlichen Angaben als nicht glaubwürdig gewertet und bemängelt, dass er bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in keiner Weise auf die ergänzenden Fragen der Organwalterin eingegangen sei und damit den Eindruck erweckt habe, eine konstruierte Geschichte vorzubringen, die er mit seiner Ehefrau in den Grundzügen abgesprochen habe. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, unklare Angaben zu korrigieren und den erkennenden Senat von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten an der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, obwohl er von Seiten des vorsitzenden Richters mehrfach auf die enorme Bedeutung konkreter Aussagen und zur wahrheitsgemäßen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert worden war. Zudem sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Ungereimtheiten und Widersprüche - auch im Verhältnis zu den Aussagen seiner Ehefrau - zutage getreten, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu den im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihren Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Der Beschwerdeführer hat sowohl in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in den Beschwerdeschriften und Stellungnahmen als seine Fluchtgründe im Wesentlichen geltend gemacht, dass er im Dezember 2008 und Ende September 2009 von uniformierten und maskierten Männern von zuhause mitgenommen und jedes Mal zwei Tage lang festgehalten worden sei. Sie hätten ihn - neben dem Verhör, wobei sie sich nach Verstecken tschetschenischer Kämpfer erkundigt hätten - beide Male verprügelt.
Bereits das Bundesasylamt hielt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer über die beiden Mitnahmen, die sich innerhalb eines Jahres zugetragen haben sollen, weder von sich aus konkrete und detaillierte Angaben tätigen konnte, selbst auf mehrfache und konkrete Nachfrage konnte er lediglich angeben, dass es sich "zwei Mal um den gleichen Ablauf, mit dem gleichen System" gehandelt habe. Das unbemerkte Eindringen der Männer in das Haus erklärte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit dem wahrscheinlich offen gelassenen Haustor und der immer offenen Eingangstür, während seine Gattin behauptete, dass das Haustor und die Eingangstür im Normalfall immer verschlossen gewesen seien, die Eingangstür innen zusätzlich mit einem Sperrhaken. Diese Unstimmigkeit im Aussageverhalten der Beschwerdeführer wurde vom vorsitzenden Richter in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen und nochmals mit dem Beschwerdeführer erörtert, der nunmehr erklärte, dass die Eingangstür einen Haken gehabt habe, den man auch einfach von außen hochheben habe können. Damit versuchte der Beschwerdeführer offensichtlich eine übereinstimmende Aussage im Vergleich mit den Angaben seiner Ehefrau zu erzielen. Der vorsitzende Richter äußerte dazu jedoch seine Bedenken und konfrontierte den Beschwerdeführer mit seiner Überlegung, dass es nicht vorstellbar sei, wie man bei einer Hauseingangstüre einen Haken von außen öffnen könne. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Erklärungsversuch vor und behauptete nunmehr, dass die Männer den Haken nicht hochgehoben hätten, aber sie hätten - so der Beschwerdeführer - die Tür aufbrechen können, indem sie stark am Haken ziehen, woraus der vorsitzende Richter folgerte, damit wäre der Haken aber abgebrochen gewesen. Nach diesem Vorhalt zog sich der Beschwerdeführer wieder auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen hinsichtlich der ersten Mitnahme zurück, merkte aber an, dass der Haken nicht abgebrochen gewesen sei.
Ferner kann vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes kaum nachvollzogen werden bzw. erscheint es äußerst lebensfremd, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau in beiden Fällen das Eindringen der Männer, woraus zu schließen ist, dass es sich um mehrere Eindringlinge gehandelt hat, bemerkt haben wollen, sondern - so ihre Angaben - bis zu deren Erscheinen vor dem ehelichen Bett überhaupt nichts mitbekommen haben wollen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers auf die Frage, wie die Männer das zweite Mal (Ende September 2009) in das Haus eingedrungen seien, die er mit der Antwort, sie seien durch die Tür eingedrungen, zumal sie dies nicht erwartet hätten, daher sei die Tür nicht versperrt gewesen - quittierte, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - wenige Monate zuvor, nämlich im Dezember 2008, bereits einer Mitnahme ausgesetzt gewesen sein soll, überhaupt nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bereits wenige Monate zuvor einer Mitnahme ausgesetzt gewesen, wobei er bedroht und misshandelt worden sein soll, ist davon auszugehen, dass die Hauseingangstüre wohl insbesondere in der Nacht versperrt gewesen wäre und dies auch vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kontrolliert worden wäre. Diese Vorgehensweise des Zusperrens wäre wohl auch unter Berücksichtigung seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner minderjährigen Kinder naheliegend gewesen, zumal zumindest durch die Vorsichtsmaßnahme des Absperrens der Hauseingangstüre ein leichtes Eindringen durch die Türe hätte verhindert werden können. Angesichts dessen kann der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unbekümmertheit, insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass bereits bei der ersten Mitnahme Drohungen ausgesprochen worden sein sollen, die wohl - bei tatsächlichem Geschehen - zu Vorsichtsmaßnahmen geführt hätten, überhaupt kein Glauben geschenkt werden. Unabhängig von diesem Umstand traten rund um das Eindringen der Männer betreffend die erste Mitnahme Widersprüche zutage, die am Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens zweifeln lassen. So zog sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch hinsichtlich dieses Details seines Vorbringens auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zurück und behauptete, er wisse nicht, ob die Tür aufgebrochen worden sei, auch im Nachhinein - so der Beschwerdeführer - habe er dies nicht festgestellt. Die Ehefrau hingegen brachte in ihrer Einvernahme vor, dass durch das Eindringen der Männer das "Schloss kaputt" geworden sei und führte erklärend dazu aus, dass beim Türöffner das Schluss ausgeschlagen worden sei, sodass man - so die Ehefrau des Beschwerdeführers - nachher nicht mehr zusperren habe können. Völlig im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang aber vor, dass das Schloss nach der Rückkehr ihres Mannes von diesem (dem Beschwerdeführer) repariert worden sei, was vom Beschwerdeführer selbst, obwohl ausdrücklich nachgefragt wurde, mit keinem Wort erwähnt worden war.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung den Zeitpunkt der zweiten Festnahme mit "Anfang" September 2009 angab (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während er im Verfahren vor dem Bundesasylamt stets von "Ende" September 2009 gesprochen hatte. Auch wenn es sich dabei um keinen gravierenden Widerspruch handelt, so ist dennoch aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer die zweite Festnahme nicht nur auf die Frage, wann diese gewesen sei, mit "Anfang" September 2009 angab, auch wenig später, nachdem er vom vorsitzenden Richter zur weiteren Darlegung seiner Fluchtgründe aufgefordert worden war, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben und datierte die zweite Festnahme wiederum in den Zeitraum "Anfang" September 2009. Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ist auch diese Unstimmigkeit im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz für ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen.
Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung durch den vorsitzenden Richter und dessen Bemühen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau den Sachverhalt zu ermitteln, blieben die Angaben der Beschwerdeführer zur Entführung, Anhaltung und Heimkehr des Beschwerdeführers blass, oberflächlich und allgemein gehalten. Befragt nach den Ereignissen nach der ersten Festnahme brachte der Beschwerdeführer zwar allgemein gehalten vor, seine Frau zuhause angetroffen zu haben, Detailfragen, in welchem Raum er seine Frau unmittelbar nach seiner Heimkehr angetroffen habe oder wie sich das Wiedersehen mit seiner Frau gestaltet habe, vermochte er wiederum nicht zu beantworten. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich mit ihren Antworten auf konkrete Fragen bedeckt und wollten sich beide Beschwerdeführer plötzlich in ihren Antworten auf konkrete Fragen nicht mehr festlegen. Mit diesem Verhalten schienen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung schließlich zu versuchen, (weitere) Widersprüche zu vermeiden, weshalb sie ihre Angaben auch vage hielten, um sich nicht in noch mehr Ungereimtheiten zu verstricken. Insofern in der Stellungnahme vom 18.04.2013 der Umstand der Nichtbeantwortung von Fragen nach Einzelheiten, die der Beschwerdeführer unter anderem mit dem Hinweis "Wenn Sie nicht wollen, dass ich mir etwas ausdenke..." quittierte und dazu ausgeführt wurde, dass diese nachgefragten Einzelheiten, würde es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handeln, leicht zu erfinden gewesen wären, sodass die Nichtbeantwortung solcher Detailfragen nicht die Unglaubwürdigkeit, sondern vielmehr die Glaubwürdigkeit beweise, ist anzumerken, dass es jeglicher Logik entbehrt, dass ein Asylwerber zu derart prägnanten Ereignissen - nämlich den fluchtauslösenden Vorfällen bzw. dem Geschehen kurz danach - kaum konkrete Angaben machen kann, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich die zweite Mitnahme lediglich ein Monat vor der Ausreise bzw. Einreise in das österreichische Bundesgebiet zugetragen hat, wodurch dem Beschwerdeführer konkrete und detaillierte Angaben zu den Fluchtgründen jedenfalls hätten möglich sein müssen.
Trotz vager und allgemein gehaltener Angaben verstrickten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten im Laufe der Beschwerdeverhandlung. Zunächst führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wo und wann er freigelassen worden sei, aus, seine Verfolger hätten ihn bei der Ortseinfahrt aus XXXX kommend ausgesetzt, woraufhin er 25 Minuten zu Fuß nach Hause gegangen sei. Nachdem der Beschwerdeführer seine erste Mitnahme in den Dezember 2008 datiert hatte, fragte der vorsitzende Richter nach, wie viel Grad es denn damals im Dezember 2008 gehabt habe, worauf der Beschwerdeführer vermeinte, der Dezember sei immer kalt, aber sie hätten ihn - so in seinen weiteren Ausführungen - in der Nacht aus dem Auto geschmissen. Der vorsitzende Richter griff daraufhin jenes Detail des Vorbringens des Beschwerdeführers, nämlich dass sie ihn barfuß mitgenommen hätten, auf und fragte nach, wie es angesichts dieses winterlichen Fußmarsches, noch dazu barfuß, seinen Füßen gegangen sei, woraufhin der Beschwerdeführer der Überlegung des vorsitzenden Richters, dies müsse wohl katastrophal gewesen sein, zustimmte. Die während der Anhaltung erlittenen Verletzungen, die der Beschwerdeführer rund um die erste Mitnahme auf blaue Flecken und einen Nasenbruch reduzierte, seien - so der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch den vorsitzenden Richter - von seiner Ehefrau weder mit Cremen, noch mit kalten Umschlägen versorgen worden. Sie habe versucht ihn zu beruhigen und sei zärtlich zu ihm gewesen. Auch die Fragen, ob er Erfrierungen an den Füßen gehabt habe oder ob er Verletzungen an den Füßen von der Kälte und den Fußmärschen gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers finden jedoch keine Übereinstimmung in den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, die insbesondere die Frage des vorsitzenden Richters, wie es ihrem Mann nach der ersten Festnahme vor allem an den Füßen ergangen sei, damit beantwortete, er hätte überall blaue Flecken gehabt. Trotz neuerlicher Nachfrage, ob er noch andere Probleme außer Verletzungen durch Schläge gehabt habe, erwähnte die Ehefrau des Beschwerdeführers eigeninitiativ keinerlei Probleme bzw. Beschwerden an den Füßen ihres Ehemannes, sondern brachte lediglich nochmals vor, dass er Rückenschmerzen durch die Schläge gehabt habe. Selbst nochmalige Nachfrage nach anderen Problemen außer Verletzungen durch Schläge wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers negiert. Erst nach Konfrontation mit den Angaben ihres Ehemannes und den Überlegungen des vorsitzenden Richters, dass aus einem 25-minütigen Fußmarsch im Dezember über den zugefrorenen Boden wohl Erfrierungen resultieren müssten, vermeinte die Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr Mann (der Beschwerdeführer) sei natürlich verkühlt gewesen als er nach Hause gekommen sei. Er habe - so die Ehefrau des Beschwerdeführers weiters - eine Grippe gehabt und habe gehustet. Warum die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Antwort nicht auf jene Frage durch den vorsitzenden Richter, in der sie dezidiert auf die Füße ihres Ehemannes angesprochen worden war, angegeben hatte, blieb ungeklärt. Nachvollziehbar aufgelöst wurden diese Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführer jedoch nicht und drängt sich - in Kumulation mit obigen Erwägungen - massiv der Verdacht auf, dass dieser Vorfall gar nicht stattgefunden hat. Auch wenn - so wie in der Stellungnahme vom 18.04.2013 - moniert wurde, laut Eintrag der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für das 170 km von XXXX entfernte XXXX im Jahr 2008 eine durchschnittliche Mindesttemperatur von 8,7 Grad angegeben wird, hätten zumindest, selbst wenn diese nur leicht gewesen sein sollten, Verletzungsspuren oder leichte Erfrierungsspuren angeben werden müssen, zumal eine Angabe von 8,7 Grad nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer seinen Fußmarsch, noch dazu barfuß, auf winterlichem Gelände zurückgelegt hat, wodurch der Beschwerdeführer jedenfalls Verletzungsspuren an den Füßen gehabt hätte.
Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des Ehepaares auch bezüglich der medizinischen Versorgung der Verletzungen des Beschwerdeführers: Während der Beschwerdeführer verneinte, dass ihm außer Zärtlichkeit durch seine Ehefrau keine andere Form der Behandlung zuteil geworden sei, behauptete die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie ihm Schmerzmittel gegeben habe, kalte Kompressen habe sie ihm nicht gemacht. Nach Vorhalt der divergierenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung flüchtete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Antwort, sie habe sich sehr gefreut, als sie ihn lebendig gesehen habe. Dass mit dieser Antwort der Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführer rund um die medizinische Versorgung der Verletzungen des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt wurde, muss wohl nicht weiter erörtert werden.
Ebenfalls vage blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers über den Grund seiner Mitnahmen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, den tschetschenischen Widerstand weder logistisch unterstützt zu haben, noch selbst Widerstandskämpfer gewesen zu sein, auch in seinem familiären Umfeld - so der Beschwerdeführer - habe es keine Widerstandskämpfer gegeben. Die Beweggründe für seine Mitnahme stützte er über entsprechende Nachfrage auf den Umstand, in der kleinen Ortschaft, in der er gewohnt habe, viele Leute gekannt zu haben. Zudem seien aufgrund seiner Tätigkeit als Tischler viele Leute zu ihm gekommen, sodass angenommen worden sei, er müsse auch Widerstandskämpfer kennen. Der vorsitzende Richter konfrontierte den Beschwerdeführer mit seinen Bedenken, zumal nachvollzogen werden könnte, dass ein Widerstandskämpfer ein Lebensmittelgeschäft oder Elektrogeschäft aufsuche, aber das Aufsuchen einer Tischlerei sei nicht logisch, worauf der Beschwerdeführer nochmals darauf aufmerksam machte, fast jeden in seiner Ortschaft, die aus circa 8.000 Einwohnern bestehe, zu kennen. Somit blieben nicht nur die Beweggründe für seine Mitnahme im Dunkeln, auch mit seinem Erklärungsversuch, fast alle 8.000 Einwohner in seiner Ortschaft in der Heimat zu kennen, womit er ins Blickfeld der russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte gelangt sein soll, vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise zu überzeugen.
Auch dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin legal unter Verwendung ihrer Reisepässe problemlos ausreisen konnten, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen.
Anzumerken ist ferner, dass diese widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers - gemäß dem Gutachten des Sachverständigen - auch nicht durch denkbare psychische Probleme erklärbar sind. Dem Sachverständigengutachten des Dr. XXXX folgend besteht beim Beschwerdeführer zwar eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion, aber eine psychische Erkrankung, die den Beschwerdeführer darin hindern würde seine Interessen in der Verhandlung wahrzunehmen und das Erlebte wiederzugeben, konnte nicht festgestellt werden. Zudem betreffen die vagen und widersprüchlichen Angaben im gegenständlichen Fall einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler", sodass etwaige psychische Probleme bzw. Beschwerden nicht Ursache für derartige oberflächliche Angaben und Divergenzen in den Aussagen sein können (der Beschwerdeführer vermittelte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, der Verhandlungssituation psychisch nicht gewachsen zu sein). Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Ungereimtheiten und Widersprüche nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt: Auch seine (gesunde) Ehefrau machte vage und widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, weshalb der erkennende Senat dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nicht für glaubhaft hält.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren daher mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die vagen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen, sondern kamen weitere Ungereimtheiten und Widersprüche hinzu. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgeschichten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müssen und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgeschichten können vom erkennenden Senat daher lediglich als asylzweckbezogene "Fluchtgeschichten" bzw. Bedrohungssituationen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen werde, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist lediglich auszuführen, dass er an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion leidet. Dies ist dem Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 06.10.2012 zu entnehmen. Darin wird ausgeführt, dass eine nervenärztliche Behandlung mit einer Einstellung auf eine antidepressive Medikation empfehlenswert wäre. In der Beschwerdeverhandlung am 09.04.2013 gibt der Beschwerdeführer Rückenprobleme an und legte dazu einen Kurzbrief eines Krankenhauses sowie einen des Landesklinikums vor. Auf die Frage nach sonstigen gesundheitlichen Problemen brachte der Beschwerdeführer Probleme am linken Auge vor, etwaige psychische Probleme bzw. Beschwerden wurden vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Auch der in der Verhandlung anwesende Beschwerdeführervertreter äußerte sich diesbezüglich nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an körperlichen und psychischen Beschwerden leidet und entsprechende Behandlung benötigt, so wird ihm diese im Herkunftsstaat - folgt man den Länderfeststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden - zu teil werden. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Das gilt sowohl für psychische als auch physische Erkrankungen. Der Beschwerdeführer wird seine in Österreich begonnene Therapie daher bei Bedarf in seinem Herkunftsstaat weiterführen können. Eine schwere oder akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 wurde dem Antragsteller am 29.08.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
17. Mit Schreiben vom 04.11.2013 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass an die frühere Adresse des Antragstellers im Heimatstaat am 06.05.2013 und am 11.06.2013 eine Ladung ohne nähere Bezeichnung des Zecks hinterlegt worden sei. Diese Ladungen seien an die Schwiegereltern von den neuen Bewohnern des Hauses übergeben worden. Seine Schwiegereltern haben ihm die Dokumente mittels eines in Wien lebenden Bekannten übermittelt. Diesem haben die Schwiegereltern die österreichische Telefonnummer des Antragstellers gegeben. Er habe das Kuvert mit den polizeilichen Ladungen am 22.10.2013 von diesem Mann entgegen genommen.
Diese neu hervorgekommenen Tatsachen stehen in Zusammenhang mit seiner Furcht vor neuerlicher Verfolgung in seinem Heimatstaat. Im bisherigen Verfahren sei ihm vermutlich aufgrund mangelnder Dokumente keine ausreichende Glaubwürdigkeit geschenkt worden. Die nunmehr vorgelegten Dokumente seien geeignet sein Vorbringen zu untermauern und wäre daher voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung zu fällen gewesen, wären die Dokumente schon vor Abschluss des Verfahrens hervorgekommen. Wie bereits dargelegt habe er die Dokumente ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend machen können.
Zum Beweis lege er die polizeilichen Zeugenladungen vom 06.05.2013 und 11.06.2013, eine polizeiliche Ladung vom 11.06.2013 ohne Angaben des Zweckes, ein Kuvert mit der Nummer des Antragstellers, vor.
Dabei handle es sich sowohl im Hinblick auf Art. 3 EMRK und die korrespondierenden einfachgesetzlichen Vorschriften wie auch im Hinblick auf das Gewicht des durch Art. 8 EMRK geschützte Interesse am Verbleib in Österreich um entscheidungsrelevante Tatsachen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerde stattgegeben worden, wären die nunmehr hervorgekommenen Tatsachen dem Asylgerichtshof bekannt gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben). In welcher Erledigungsform das VwG zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 13).
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Der Judikatur des VwGH folgend können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen". (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.
Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.
Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus August 2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Dies kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller von der Existenz der Ladungen erst am 22.10.2013 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 04.11.2013 eingelangt ist, ist dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Wobei mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint ist. Für die Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, wenn mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (Hengstschläger/Leeb: AVG Kommentar, § 69 AVG, Rz 45).
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im Hinblick auf diesen "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist jedoch festzuhalten, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Ladungen - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - nicht geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits erwähnt - Ladungen vor. Konkret handelt es sich dabei um eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Antragsteller am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als Zeuge zu erscheinen habe, eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Antragsteller am 11.06.2013 in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als Zeuge zu erscheinen habe, sowie eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Antragsteller am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als __ zu erscheinen habe. Diese Beweismittel sollen laut Vorbringen des Antragstellers in Zusammenhang mit seiner Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat stehen. Der Antragsteller argumentierte, dass ihm im bisherigen Verfahren vermutlich aufgrund mangelnder Dokumente keine ausreichende Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei. Die nunmehr vorgelegten Dokumente seien geeignet sein Vorbringen zu untermauern und wäre daher voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung zu fällen gewesen, wären die Dokumente schon vor Abschluss des Verfahrens hervorgekommen.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).
Die erwähnten Ladungen erfüllen grundsätzlich - klammert man die Frage nach deren Echtheit bzw. Richtigkeit aus - den ao. Begriff der "nova reperta" und stellen somit grundsätzlich einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (gleiches muss für den "nachgebildeten" Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gelten) ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des bisher rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages des Antragstellers nicht auf.
Der Wiederaufnahmeantrag ist aus Sicht der erkennenden Richterin unbegründet, zumal sich die Begründung auf jenen Sachverhalt bezieht, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. Begründet wurde das rechtskräftig negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes damit, dass das Vorbringen des Antragstellers äußerst vage und detailarm, allgemein gehalten sowie widersprüchlich - auch im Verhältnis zu den Aussagen seiner Ehefrau - ist. Der Antragsteller hat als Fluchtgrund kurz zusammengefasst vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat zwei Mal - im Dezember 2008 und im September 2009 - von unbekannten Männern von zu Hause mitgenommen, jeweils rund zwei Tage angehalten, geschlagen und befragt worden sei, ob er Widerstandskämpfer kenne. Bereits das Bundesasylamt hat in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, dass das Vorbringen des Antragstellers aufgrund von vagen, allgemein gehaltenen und widersprüchlichen Aussagen derart konstruiert wirkt, dass von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte ausgegangen werden muss. Vom Asylgerichtshof wurde - nach entsprechendem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde, er sei traumatisiert und könne deswegen nicht über das Erlebte sprechen - ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass die widersprüchlichen und vagen Angaben des Antragstellers nicht durch denkbare psychische Probleme erklärbar sind. Dem Antragsteller wurde schließlich im Rahmen einer vom Asylgerichtshof anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit gegeben, die unklaren und widersprüchlichen Angaben zu korrigieren. Dies ist dem Antragsteller aber nicht gelungen. Obwohl er von Seiten des damals vorsitzenden Richters mehrfach auf die enorme Bedeutung konkreter Aussagen hingewiesen wurde, war er wiederum nicht in der Lage über die beiden Entführungen durch maskierte Männer, die Anhaltungen und die Heimkehr bzw. das Wiedersehen mit seiner Ehefrau nach der Freilassung, von sich aus detaillierte Angaben zu tätigen. Außerdem sind auch in der Beschwerdeverhandlung Widersprüche zwischen den Aussagen des Antragstellers und seiner Ehefrau offenkundig geworden. Beispielsweise wurden hinsichtlich des Eindringens der maskierten Männer in das Haus des Antragstellers, aber auch hinsichtlich des physischen Zustandes des Antragstellers nach seiner Freilassung unterschiedliche Angaben gemacht. Der Asylgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass das gesamte Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht der Wahrheit entspricht und er im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
An dieser Beurteilung ändert auch die Vorlage der Ladungen nichts. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass die vorgelegten Ladungen aus dem Jahr 2013 stammen, der Antragsteller bereits im Jahr 2009 ausgereist ist, wobei die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle im Dezember 2008 und September 2009 stattgefunden haben sollen. Es ist im hohen Maße unschlüssig und nicht nachvollziehbar, warum die russischen Behörden nunmehr - rund dreieinhalb Jahre nach der angeblich letzten Mitnahme - versuchen, des Antragstellers habhaft zu werden, indem sie ihn als Zeuge vor die staatlichen Behörden laden. Es ist aus Sicht der erkennenden Richterin auch - unabhängig von der Frage, ob die vorgelegten Ladungen echt oder richtig sind - keinerlei Zusammenhang zwischen den Ladungen und dem Fluchtvorbringen erkennbar und zwar weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher. Wie bereits erwähnt sind ihm die Ladungen angeblich dreieinhalb Jahre nach seiner Ausreise an die Heimatadresse zugeschickt worden, ohne dass in der Zwischenzeit - jedenfalls wurde derartiges vom Antragsteller nicht vorgebracht - irgendwelche Maßnahmen seitens der russischen Behörden gesetzt wurden, um den Antragsteller zu finden oder seiner habhaft zu werden. Den Ladungen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller "als Zeuge" zu erscheinen habe. In welcher Angelegenheit er als Zeuge erscheinen soll, ist den Schreiben nicht zu entnehmen. Ein inhaltlicher Zusammenhang zu seinen angeblichen Fluchtgründen ist daher nicht evident. Unabhängig von der Echtheit und Richtigkeit der Ladungen stellen diese jedenfalls keine geeignete Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang schließlich auch erwähnt, dass es angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte notorisch ist, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (zB unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen.
Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Ladungen, wobei die Klärung dieser Frage ausgeklammert bleibt, ist durch diese lediglich dokumentiert, dass der Antragsteller vor die tschetschenischen Behörden als Zeuge vorgeladen worden ist. Dass die vorgelegten Ladungen nicht im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Fluchtvorbringen stehen, wurde bereits erläutert. Aus dem bloßen Umstand, dass der Antragsteller als Zeuge vor eine näher genannte staatliche Behörde geladen worden ist, lässt sich keine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß ableiten.
Es handelt sich bei den vorgelegten Ladungen vor die tschetschenischen Behörden demnach keineswegs um ein Beweismittel, dessen Berücksichtigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D13 411250-1/2010/17E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wiederaufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.
Da der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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