BVwG W192 2010183-1

W192 2010183-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2014

Regest

Behebung der Entscheidung, Überstellungsfrist, Zeitablauf,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W192 2010183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.2010183.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2014, Zl. 830777900-1666970, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 10.06.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt richtete nach einer offenkundig zuvor erfolgten (und im Verwaltungsakt nicht dokumentierten) Anfrage nach Art. 21 der Dublin II-VO, deren (ebenfalls nicht im Verwaltungsakt dokumentierte) Beantwortung ergab, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte, am 11.07.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit schriftlicher Erklärung vom 16.07.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 17.07.2013, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO ausdrücklich zu.

Dem Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren liegt ein nicht genehmigtes Exemplar einer an den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 bzw. § 15a AsylG 2005 vom 31.07.2013 ein, das einen Eingangsstempel der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro aufweist. Im Verwaltungsakt sind keine Versuche einer Zustellung einer derartigen Erledigung an den Beschwerdeführer, der seit 27.06.2013 an einer Adresse in Wien als obdachlos gemeldet war, dokumentiert.

Am 02.06.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die ungarische Dublin-Dienststelle die Anfrage, ob dort eine Mitteilung der österreichischen Dublin-Dienststelle vom 31.07.2013, wonach der Beschwerdeführer untergetaucht sei ("applicant is absconded") eingegangen sei, was von ungarischer Seite bestätigt wurde.

Eine derartige Mitteilung der österreichischen Dublin-Dienststelle vom 31.07.2013 ist im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesschaffung gegen die beschwerdeführende Partei angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Im Bescheid wurden die Aussagen getroffen, dass die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 - nachdem Zustellversuche an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse negativ verlaufen seien - am 31.07.2013 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt worden sei und am 31.07.2013 die ungarischen Behörden über die "Aussetzung der Rückschiebung aufgrund des unbekannten Aufenthaltes" des Beschwerdeführers informiert worden seien

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte nicht die Möglichkeit, in Ungarn ein gesetzmäßigen und faires Asylverfahren zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"Art. 20 (1) lit. d [...] ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; [...].

Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."

Ausgehend davon, dass Ungarn mit Schreiben vom 16.07.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat und dieses Schreiben am 17.07.2013 beim Bundesasylamt eingelangt ist, endete die Frist zu seiner Überstellung nach Ungarn somit mit Ablauf des 17.01.2014. Die Annahme des Bundesasylamts bzw. nunmehr des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, dass die beschwerdeführende Partei flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Art. 20 Abs. 2, 2. Satz, letzter Fall der Dublin II-VO auf 18 Monate verlängert hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Im vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht nachvollzogen werden, dass gescheiterte Zustellversuche betreffend die Verfahrensanordnung vom 31.07.2013 nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 Anlass geben konnten, von einer Flucht des Beschwerdeführers auszugehen. Die im Akt ebenfalls nicht dokumentierte aber zufolge der Anfragebeantwortung der ungarischen Dublin-Dienststelle vom 04.06.2014 offensichtlich tatsächlich ergangene entsprechende Mitteilung an die ungarischen Behörden vom 31.07.2013 war somit tatsachenwidrig.

Aus dem neben dem Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren dem Bundesverwaltungsgericht auch vorgelegten Fremdenakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zufolge einer am 18.10.2013 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der LPD Wien seiner (aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst) mit 11.09.2013 verfügten Meldeverpflichtung nach dem AsylG 2005 regelmäßig nachgekommen ist.

Eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2, 2. Satz, erster Fall der Dublin II-VO auf ein Jahr wegen der seit Februar 2014 erfolgten Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft und Strafhaft hat das Bundesamt gegenüber den ungarischen Behörden nicht angesprochen; allerdings wäre der Fristablauf bereits mit Ablauf des 17.07.2014 eingetreten.

Es ist somit mit Ablauf des 17.01.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerde führende Partei einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:

"Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.