W192 1437034-2•BVwG W192 1437034-2
W192 1437034-2Tribunal administratif fédéral31 juil. 2014
Behebung der Entscheidung, Überstellungsfrist, Zeitablauf,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W192 1437034-2/7E
W192 1437035-2/7E
W192 1437036-2/7E
W192 1437037-2/7E
IM namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, 1.) Zl. 13 06.860 EAST-Ost, 2.) Zl. 13 06.861 EAST-Ost,
3. ) Zl. 13 06.862 EAST-Ost, 4.) Zl. 13 06.863 EAST-Ost zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind die Kinder der beiden. Die Beschwerdeführer brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.05.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt richtete am 29.05.2013 auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 06.06.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.07.2013 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.08.2013 samt Beschwerdeergänzung vom 08.08.2013, worin darauf hingewiesen wurde, dass sich sämtliche Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, in Österreich aufhalten würden und bereits Asylstatus hätten. Das ursprüngliche Zielland der Familie sei immer Österreich gewesen, sie hätten jedoch keine andere Möglichkeit gehabt, als über Polen einzureisen. Es sei von maßgeblicher Bedeutung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Heimatland und in Polen keine Familienangehörigen habe. Alle näheren Familienangehörigen würden sich in Österreich aufhalten. Zu diesen würde ein intensiver Kontakt bestehen und sie würden von ihnen in allen Belangen sehr unterstützt werden. Die beiliegenden ärztlichen Befunde hätten ergeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin psychisch vorbelastet sei und dringend ihrer Familienangehörigen bedürfe, welche sie im täglichen Leben und bei der Kindererziehung unterstützen würden. Erst kürzlich sei der Viertbeschwerdeführer gesundheitlich sehr angeschlagen und vom 20.07.2013 bis zum 23.07.2013 in einem Landesklinikum aufhältig gewesen. Österreich hätte aufgrund der intensiven familiären Bindungen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Mit einer Beschwerdeergänzung brachte der Viertbeschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, den Entlassungsbrief vom 21.07.2013 betreffend seinen stationären Aufenthalt in einem Landesklinikum samt Aufenthaltsbestätigung und Entlassungsinformationsblatt in Vorlage. Demnach wurde beim Viertbeschwerdeführer ein "Fieberkrampf bei viralem Infekt der oberen Luftwege" diagnostiziert. Unter der Rubrik Therapie/Verlauf wurde erläutert, dass sich unter Monitorüberwachung kein weiterer Krampfanfall ereignet habe. Während des stationären Aufenthaltes seien zwar Temperaturen bis 39° C aufgetreten, allerdings sei der Viertbeschwerdeführer seit dem Nachmittag des 22.07.2013 fieberfrei. Aufgrund einer erhöhten Erregungsbereitschaft im EEG und der Häufigkeit der Fieberkrämpfe sei eine antiepileptische Therapie eingeleitet worden. Die Entlassung des Viertbeschwerdeführers sei in gutem Allgemeinzustand erfolgt.
1.3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, wurden diese Beschwerden gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.
1.4. Diese Entscheidungen wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, U 2380-2383/2013-17, aufgehoben.
1.5. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO hat mit Ablauf des 06.12.2013 geendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
..."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"Art. 20 (1) lit. d [...] ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."
1.2. Ausgehend davon, dass Polen mit Schreiben vom 06.06.2013 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt hat und diese Schreiben am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangt sind, endete die Frist zu ihrer Überstellung nach Polen somit mit Ablauf des 06.12.2013. Da den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom 19.07.2013 an den Asylgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist, ist die Frist nicht (erst) ab der Entscheidung über den Rechtsbehelf zu bemessen.
Es ist somit mit Ablauf des 06.12.2013 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die beschwerdeführenden Parteien einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
1.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:
"Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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