BVwG W183 1421995-1

W183 1421995-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, psychische<br/>Störung, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W183 1421995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1421995.1.00

Spruch

W183 1421995-1/13E

W183 1421995/2011-2/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 09.492, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Verfahrensanordnung vom 04.10.2011, Zl. 11 09.492-BAT, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er in der Erstbefragung am 25.08.2011 an, am XXXX geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und stamme aus dem Ort XXXX, aus der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern. Er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe vor ca. 4 1/2 bzw. 5 Monaten von einem Mullah namens XXXX in XXXX eine Einladung von den Taliban bekommen. Er habe diese Einladung akzeptiert und sei zu den Taliban gebracht worden. Anschließend sei er 20 Tage bei den Taliban in Ausbildung gewesen. Vor ca. 4 1/2 bis 5 Monaten sei ihm eine Sprengweste angelegt worden und er hätte sich in einer Bank in XXXX in die Luft sprengen lassen sollen. Als er dort gewesen sei, habe er die Tat nicht begehen können und sei mit der Weste geflüchtet. Die Weste habe er im Boden vergraben und aus Angst vor einer Rache der Taliban habe er sich zur Flucht entschlossen. Ihm sei im Taliban-Camp mitgeteilt worden, falls er das Selbstmordattentat nicht verübe, würde er mit dem Messer geköpft werden. Von staatlicher Seite drohe ihm keine Sanktion.

2. Am 31.08.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters vom Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Befragt, weshalb er wisse, dass er amXXXX geboren sei, antwortete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe es ihm gesagt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes und auch auf Grund der Art und Weise seines Verhaltens bei der Einvernahme nicht davon ausgegangen werden könne, dass das von ihm vorgegebene Lebensalter der Richtigkeit entspreche. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er könne dazu nichts sagen und wisse sein Alter nicht. Er könne nur das Alter angeben, welches ihm seine Mutter gesagt habe.

3. Am 04.10.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Festgehalten wurde dabei, dass die für die gegenständliche Begutachtung eingeholten medizinischen Befunde zu dem Ergebnis geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 07.09.2011 zumindest in seinem 19. Lebensjahr befunden habe und sohin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er nun im weiteren Verfahren als volljährig gelte und von dem anwesenden Vertreter nicht mehr vertreten werde. Sein Geburtsdatum werde auf den XXXX ausgebessert. Dazu wollte der Beschwerdeführer keine Stellung nehmen, gab jedoch an, er sei noch minderjährig. Der Rechtsberater ersuchte um eine einwöchige Frist zur Stellungnahme, die ihm gewährt wurde.

4. Am 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs seines Verfahrens gegeben, wozu er angab, dass sein Familienname XXXX laute. Letztes Mal habe er angegeben, keine Probleme mit der afghanischen Regierung zu haben, was aber nicht stimme, denn er habe welche. Befragt, weshalb er bei der Polizei den Familiennamen "XXXX" angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Dieser habe ihm so gut gefallen".

Befragt, was mit seinem Vater vor sechs Monaten passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater sei vor ca. einem Jahr entführt worden. Der Vater sei drei bis vier Monate in Gefangenschaft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gekommen und am 25.03.2011 verstorben. Der Beschwerdeführer glaube, sein Vater sei wegen seiner Verletzungen verstorben. Er sei verprügelt worden und die Fingernägel seien ihm gezogen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater vom Geheimdienst entführt worden sei. Man vermute, dass er für die Taliban gearbeitet habe. Befragt, wie es zu der Vermutung komme, dass der Vater des Beschwerdeführers vom afghanischen Geheimdienst festgehalten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihm dies erzählt. Ob sein Vater die Taliban unterstützt habe, wisse er nicht. Nach der Entführung seines Vaters habe der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Familie übernommen, weil er der älteste Sohn der Familie gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er zufällig den Mullah getroffen, der ihn auch zuvor schon einige Male habe anwerben wollen. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, was passiert sei und der Beschwerdeführer habe ihm vom Tod seines Vaters berichtet. Der Mullah habe gesagt, der Beschwerdeführer solle "Jihad machen" und mit ihm mitkommen. Der Beschwerdeführer sei mit ihm mitgegangen und habe in einem Haus im Keller in den Bergen Unterricht bekommen. Man habe ihm erzählt, dass sie sich von dieser Unterdrückung befreien müssen und der Beschwerdeführer ein Selbstmordattentat verüben müsse. Befragt, was ihm im Keller beigebracht worden sei, antwortete er: "Die Taliban zeigten uns dort Videofilme, wie die Amerikaner die Häuser angegriffen haben und in die Häuser gegangen sind. Sie haben die Frauen schlecht behandelt. Zu diesem Zeitpunkt bekam ich Einzelunterricht. Sie sagten mir, dass ich einen Anschlag verüben soll".

Aufgefordert zu erzählen, wie, wann und wo er den Anschlag hätte verüben sollen, antwortete er wie folgt: "Am 1. Tag sagten sie mir, dass ich in eine Menschenmenge, wo sich viele Amerikaner aufhalten, gehen soll, um mich dort in die Luft zu sprengen. Dann erhielt ich eine Gehirnwäsche. Ich habe mich bereit erklärt, einen Anschlag zu verüben. Etwa zwei Tage später wurde ich in der Nacht abgeholt. Man sagte mir, dass wir jetzt von hier weggehen müssen. Ich bekam eine Weste und wir gingen weg. Ich wurde gemeinsam mit einem anderen Taleb zu einem Straßenrand an einen mir unbekannten Ort gebracht. Es war in der Nacht. Sie sagten mir, dass auf dieser Straße eine Kolonne von Polizeifahrzeugen vorbei fahren wird. Die anderen Taliban haben sich rundherum versteckt. Sie sagten auch, dass Amerikaner vorbei fahren werden. Wir haben dort lange gewartet, es kamen jedoch keine Fahrzeuge. Anschließend fuhren wir zurück". Danach habe er den Entschluss gefasst, zu fliehen und habe mit seiner Mutter telefoniert. Schließlich haben die Taliban den Beschwerdeführer für ein Selbstmordattentat in eine Bank geschickt und er habe dafür eine Weste bekommen. Er und ein anderer seien nach XXXX, in den StadtteilXXXX, gebracht worden. Sie haben ihnen gesagt, dass einer von ihnen in die Bank stürmen und der Zweite sich dann in die Luft sprengen solle, wenn die Rettung und die Polizei da seien. Der Beschwerdeführer sei in Richtung Bank geschickt worden. Kurz zuvor habe er die Straße gewechselt, sich in ein Taxi gesetzt und sei in den Stadtteil XXXX gefahren, wo sich sein Schwager aufgehalten habe. Sein Schwager habe ihn nach XXXX gebracht, ihm die Weste abgenommen und einem Schlepper übergeben.

Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Selbstmordanschlag auf die Bank mit den anderen Selbstmordattentätern unterwegs gewesen. Mit ihnen beiden sei nur ein bewaffneter Taleb unterwegs gewesen. Befragt, was dieser bewaffnete Taleb getan habe, als er mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer in das Taxi gestiegen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei gelaufen und in das Taxi gestiegen. Auf Vorhalt, es sei amtsbekannt, dass sehr wohl in solchen Fällen, in denen der Selbstmordattentäter flüchten wolle, die Ladung ferngezündet werde, antwortete der Beschwerdeführer, der Taleb habe keine Fernbedienung gehabt.

Den Taliban habe er sich freiwillig angeschlossen, weil er keine Aussicht auf ein Leben gehabt habe. Sie haben kein Geld gehabt und sein Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für die ganze Familie gehabt und seine Mutter sei krank gewesen.

Den Tagesablauf in dem Camp beschrieb der Beschwerdeführer wie folgt: Tagsüber seien sie unterrichtet worden. Es habe dort viele unterirdische Räume gegeben. Am Abend haben sie etwas zum Essen erhalten und seien schlafen gegangen. Befragt, was ihre Ausbildung bei den Taliban umfasst habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe es bereits oben erzählt. Auf Vorhalt, er habe nur die Videos erwähnt, gab der Beschwerdeführer an, ihm alleine seien Videos gezeigt worden. Die "Weste" sei ohne Ärmel gewesen. Man bringe sie von vorne am Körper an und am Rücken werde sie zugemacht. Vorne seien Kabel, die man verbinden müsse. Erst dann komme es zur Explosion.

Auf die Frage, wer nach seinem Selbstmordattentat seine Mutter und Geschwister hätte versorgen sollen, weil der Beschwerdeführer behauptet habe, für seine Mutter und Geschwister verantwortlich gewesen zu sein, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: Er habe nicht mehr weiter leben wollen, weshalb er zu den Taliban gegangen sei. Er habe keine Aussicht auf ein weiteres Leben gehabt. Das Leben habe für ihn keine Bedeutung mehr gehabt.

Die erfolgte Gehirnwäsche beschrieb der Beschwerdeführer wie folgt:

Er habe nicht mehr weiter leben wollen. Sie haben kein Geld gehabt und Leuten aufgrund einer ärztlichen Behandlung seiner Mutter Geld geschuldet. Es habe weder Arbeit, noch Geld gegeben. Aktuell sei seine Mutter im Spital und sein Schwager bezahle die Behandlungskosten. Seine Mutter und seine Geschwister leben nun beim Schwager in Pakistan.

Von staatlicher Seite drohe dem Beschwerdeführer Gefahr, weil die Behörden aufgrund des Verdachtes, der Beschwerdeführer sei bei den Taliban, ihr Haus durchsucht haben. Wenn er in die Heimat zurückkehren sollte, würde er eine Strafe bekommen, weil sie ihn verdächtigen würden, mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Nach dem nicht durchgeführten Attentat sei er gleich in den Iran gebracht worden. Befragt, wann nun die Hausdurchsuchung stattgefunden haben solle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er es nicht wisse. Dies habe ihm sein Schwager erzählt, als er auf dem Weg nach Österreich gewesen sei. In Afghanistan leben noch seine Großmutter und sein Onkel mütterlicherseits.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer behaupte, dass seine Mutter und seine Geschwister zur selben Zeit wie er außer Landes geschafft worden seien und wie er dann erfahren haben solle, dass das Elternhaus durchsucht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer:

Sie hätten nicht gemeinsam die Heimat verlassen. Als sein Schwager ihn außer Landes gebracht habe, habe er ihm gesagt, er werde die Familie nachholen.

Zu den aktuellen Länderfeststellungen wolle er keine Stellungnahme abgeben. Abschließend wolle er noch angeben, dass er krank sei. Seine gesundheitlichen Probleme stellen sich dermaßen dar, dass er Magenbeschwerden habe. Er leide an psychischen Problemen, an Angstzuständen und an Schlafmangel. Magenbeschwerden habe er seit dem Tod seines Vaters, die Angstzustände seit seiner Reise nach Österreich. Er habe Angst vor den Taliban. Seit 14.10.2011 nehme er unter anderem die Medikamente Xanor und Zolpidem. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er mit Erhebungen vor Ort einverstanden sei.

5. Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen "den Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 11.09.492-BAT, mündlich verkündet in der Einvernahme vom 04.10.2011 über die Feststellung der Volljährigkeit" Beschwerde.

Die Volljährigkeit in der Einvernahme vom 04.10.2011 sei als mündlich verkündeter verfahrensrechtlicher Feststellungsbescheid zu werten. Nach § 58 Abs. 1 AVG seien Bescheide zwar ausdrücklich als solche zu bezeichnen und haben Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, was bei der gegenständlichen "Volljährigerklärung" nicht der Fall sei. Die Einhaltung der Formvorschriften sei jedoch keine Voraussetzung für das gültige Zustandekommen eines Bescheides. Die gegenüber dem in der Einvernahme anwesenden Rechtsberater eingeräumte Frist zur "Stellungnahme" ändere nicht die Tatsache, dass es sich bei der "Volljährigerklärung" um einen Bescheid handle, gegen den eine Beschwerdefrist von 2 Wochen offen stehe, sodass die gegenständliche Beschwerde innerhalb offener Frist ergehe.

Das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vermag die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht eindeutig zu beweisen. Der Sachverständige schätze das Alter des Beschwerdeführers auf mindestens 18 Jahre, ziehe zu dieser Beurteilung jedoch nur die Röntgenaufnahme der Schlüsselbeine heran. Die unteren drei Weisheitszähne des Beschwerdeführers seien noch nicht ausgereift, sodass sie nicht für die Beurteilung seines Alters herangezogen werden können. Die Röntgenaufnahme des Handwurzelknochens habe ein Mindestalter von 14,5 Jahren ergeben. Gefordert sei jedoch eine multifaktorielle Untersuchung. Das Gutachten erfülle diese Kriterien nicht. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre zumindest im Zweifel von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer behaupte zuletzt, den Namen XXXX zu tragen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er sei in XXXX, XXXX geboren und habe zuletzt in XXXX gelebt. Die Angaben zu seinem Alter seien nicht glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeitsgrenze bereits erreicht habe, zumal das Endgutachten von einem Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt 07.09.2011 ausgehe. Bemerkt werde, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit rechtsrichtig mit XXXX festgestellt worden sei.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das Bundesasylamt fest, die Angaben zu den Fluchtgründen in Bezug auf die behauptete Schilderung der Anhaltung bzw. Ausbildung zum Selbstmordattentäter in einem Taliban-Lager bzw. das vereitelte Attentat in einer Bank seien nicht glaubhaft. Glaubhaft sei, dass die allgemeine Arbeitsmarktsituation in Afghanistan schlecht sei und der Beschwerdeführer nur schlecht bezahlte Arbeit gefunden habe.

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer kein reales Risiko, in eine aussichtslose Lage zu geraten, zumal es sich bei ihm um einen beinahe volljährigen jungen und gesunden Mann handle, dem zumutbar sei, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Afghanistan leben noch seine Onkel und seine Schwester.

Zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) wurde unter anderem festgestellt, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, im Süden und Osten des Landes bekämpften. Hier konzentriere sich ein Gros der militärischen Operationen der ISAF. Insgesamt entfallen auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der zivilen Opfer in Afghanistan). Kabul sei auf dem Luftweg von Deutschland aus erreichbar. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul werde seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs genutzt. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte komme es abends immer wieder zu kriminell motivierten Übergriffen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Altersfeststellung Folgendes aus: Die Behörde stütze die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es liegen insgesamt vier Gutachten vor, eine zahnärztliche Untersuchung, eine röntgenologische Untersuchung der linken Hand, ein Panorama-Röntgen der Zähne, eine CT-Untersuchung, sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem alle Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen mit einbezogen worden seien.

Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese miteinander in Einklang stünden und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen. In keinem der Gutachten liege das vom Beschwerdeführer behauptete Alter innerhalb der Bandbreite eines noch möglichen Alters. Alle Untersuchungen gingen übereinstimmend davon aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zu niedrig sei. Die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter in den Untersuchungsergebnissen seien mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen. Die Untersuchungen seien jeweils durch medizinische Sachverständige durchgeführt worden, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel bestehe.

Für die Annahme der Minderjährigkeit der Person des Beschwerdeführers bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Weder habe er dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht, noch habe er seine angebliche Minderjährigkeit in irgendeiner Weise belegen können. Weiters sei er dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Bezüglich der "Beschwerde" gegen die Verfahrensanordnung wurde ausgeführt, dass die Behörde nach wie vor davon ausgehe, dass es sich bei der Feststellung der Volljährigkeit um eine Verfahrensanordnung und definitiv nicht um einen mündlich verkündeten Bescheid handle und aus diesem Grund kein Rechtsmittel dagegen möglich sei.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, die ganze Fluchtgeschichte basiere auf einem vorerst freiwilligen Anschluss an die Taliban und auf einem nicht durchgeführten Attentat.

Zu der behaupteten vorerst freiwilligen Dienstleistung (Ausbildung zum Selbstmordattentäter) für die Taliban sei auszuführen, der Beschwerdeführer habe sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen lediglich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt. Konkrete oder detaillierte Angaben habe er - trotz mehrmaligem Nachfragen - nicht machen können. Dies, obwohl er behaupte, ca. 14 Tage in diesem Ausbildungslager der Taliban eingesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Ort genau zu beschreiben, einen Tagesablauf zu schildern, die Waffen zu beschreiben, oder welche Unterrichtseinheiten er bekommen habe und wie ihm zum Beispiel der Umgang mit den "Westen" erklärt worden sei.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen gesteigert. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass er für ein Attentat vorgesehen gewesen sei, dieses jedoch nie durchgeführt habe. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, er hätte auch schon vorher ein Attentat ausüben sollen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diesen vorherigen Einsatz nicht bei der Erstbefragung erwähnt habe.

Völlig unglaubwürdig sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits behaupte, beim ersten Attentatversuch von unzähligen anderen Talebs begleitet und beobachtet worden zu sein, um andererseits anzuführen, dass er beim zweiten Attentat, welches auf eine Bank verübt hätte werden sollen, lediglich von einem bewaffneten Taleb begleitet worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass einem Jugendlichen, der erst so kurze Zeit für die Taliban aktiv im Einsatz sei, so viel Vertrauen entgegen gebracht werde, dass man davon ausgehe, dass nur mehr ein Mann als Beobachter ausreichen würde. Eine solche Vorgehensweise - auch der Taliban - sei nicht denkbar und unlogisch. Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, wie ihm die Flucht durch "Wegrennen" mit umgelegtem Sprengstoffgürtel gelungen sei.

Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt worden, weil er in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch künftig nicht zu erwarten seien. Die Behörde habe im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Auch sei, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handle, dem die Arbeitsaufnahme im Heimatland sehr wohl zugemutet werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten würde, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleich käme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grund gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer habe auch schon in Afghanistan an den erwähnten Beschwerden gelitten und könnte daher nach einer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm seinen Lebensunterhalt sichere. Auch auf seine in der Heimatregion noch lebenden Verwandten, die ihm sicherlich die erste Zeit Unterstützung zukommen lassen würden, werde an dieser Stelle verwiesen.

Abschließend führte das Bundesasylamt betreffend die Ausweisungsentscheidung aus, dass keine Umstände einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden.

7. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Das Bundesasylamt behaupte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die zwei Wochen, welche er bei den Taliban gewesen sei, genau zu beschreiben. Diese Behauptung sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe auf die Fragen, was ihm im Keller beigebracht worden sei und wie, wann und wo er den Anschlag hätte verüben sollen, sehr konkret geantwortet. Es werde der Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens gestellt, weil der Beschwerdeführer seit den Ereignissen an Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Angstzuständen leide.

Weiters werfe die Behörde dem Beschwerdeführer vor, im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen gesteigert zu haben. So habe er bei der Erstbefragung das erste geplante Attentat nicht erwähnt, was für die Behörde nicht nachvollziehbar sei. Dazu sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt worden sei, kurz und in wenigen Sätzen seine Fluchtgründe darzulegen, was er getan habe. Bei der Einvernahme am 18.10.2011 habe er dann ausführlich die Ereignisse in den zwei Wochen bei den Taliban geschildert. Dazu gehöre auch die Schilderung des geplanten Attentats auf den Militär-Konvoi.

Als "nicht denkbar und unlogisch" bezeichnet die Asylbehörde die Vorgehensweise der Taliban, dass der Beschwerdeführer beim geplanten Attentat auf die Bank nur von einem Taleb begleitet und beobachtet worden sei. Eine für die Behörde unlogische Handlungsweise der Taliban könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden oder als Unglaubwürdigkeitsargument herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe geschildert, was er gewusst habe und was ihm widerfahren sei. Begleitet sei er nur von einem weiteren angeworbenen Selbstmordattentäter und einem bewaffneten Taleb worden. Vielleicht seien in der Nähe noch mehr Taleb gewesen, von denen der Beschwerdeführer aber nichts gewusst habe. Auch, dass dem Beschwerdeführer die Flucht mit umgelegtem Sprengstoffgürtel gelungen sei, diene dem Bundesasylamt als Hinweis, dass es sich beim Fluchtvorbringen um "ein bloßes Konstrukt" handle.

Das Bundesasylamt stelle in der Beweiswürdigung lediglich Vermutungen und Gegenbehauptungen auf, ohne diese zu begründen. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen, dann hätte sie feststellen können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus politischen Gründen und wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verlassen habe müssen.

Verwiesen werde auf eine Aussendung von Human Rights Watch vom 31.08.2011, in der berichtet werde, dass die Taliban immer mehr Kinder und Jugendliche für Selbstmordattentate anwerben. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und nachvollziehbar.

Weiters habe die Behörde konkrete Ermittlungen zur Sicherheitssituation in Afghanistan unterlassen. Der afghanische Staat sei keinesfalls in der Lage, den Beschwerdeführer effektiv vor Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu schützen.

Entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes stehe dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei es in keinem anderen Teil Afghanistans - inklusive Kabul - möglich, ein sicheres und relativ normales Leben ohne unnötige Härten zu führen.

Darüber hinaus leben keine näheren Angehörigen des Beschwerdeführers in der Heimat. Insbesondere in Fällen, wie jenem des Beschwerdeführers, der über keinen Familienanschluss in Kabul verfüge, würde eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Dazu werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011, C1 411432-2010, verwiesen.

Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Afghanistan und der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer somit entweder den Status des Asylberechtigten oder zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen und hätte den Beschwerdeführer nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausweisen dürfen. Abschließend werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Am 15.11.2011 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor. Aus einem im Akt befindlichen E-Mail des Bundesasylamtes an die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes geht hervor, dass seitens der Rechtsberaterin die Beschwerde bezüglich der Volljährigkeitsfeststellung bereits am 18.10.2011 übermittelt worden sei.

10. Mit Schreiben vom 15.12.2011 legte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis aus Afghanistan vor.

11. Mit Bescheid des AMS vom 04.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

12. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Unter Bezugnahme auf sein als "Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, AZ:

11 09.492-BAT, über die Feststellung der Volljährigkeit, mündlich verkündet in der Einvernahme am 04.10.2011" bezeichnetes Schreiben vom 17.10.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dieses mit einer rechtsgültigen Unterschrift zu versehen und neuerlich zu übermitteln. Weiters werde er aufgefordert, binnen 14 Tagen, eventuell vorhandene schriftliche Vollmachtserteilungen an XXXX vorzulegen, oder mitzuteilen, dass eine solche nicht existiere. Andernfalls sei das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG jedenfalls zurückzuweisen.

13. Mit Schriftsatz vom 24.04.2014 legte der Beschwerdeführer ein Diplom über einen bestandenen Deutschkurs sowie einen Lohnzettel einer Gemeinde vor. Weiters wurden Empfehlungsschreiben von vier Familien vorgelegt.

14. Mit Bescheid des AMS vom 07.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

15. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 legte der Beschwerdeführer Beschäftigungsbewilligungen des AMS, Lohnzettel für Mai und Juni 2014, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung, dass er seit 01.07.2014 eine Lehre zum Dachdecker-Spengler absolviere, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Betreffend den 1. Beschluss

1.1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und stammt aus der Provinz XXXX.

1.1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Dies betrifft insbesondere länderspezifische Ermittlungen zu Ausbildungscamps der Taliban und zur Vorbereitung und Ablauf von Selbstmordattentaten, um in der Folge beurteilen zu können, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

1.1.3. Ferner hat die belangte Behörde keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen.

1.1.4. Schließlich hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fundiert auseinanderzusetzen.

1.1.5. Abschließend wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die belangte Behörde aktenwidrig festgestellt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "beinahe volljährigen Mann" handelt.

1.2. Beweiswürdigung:

1.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben.

1.2.2. Die Feststellung betreffend die Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen lediglich allgemein auseinandergesetzt und keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Weder wurden Feststellungen betreffend die Ausbildung von Selbstmordattentätern, noch bezüglich der Frage, ob es bei einem Selbstmordanschlag üblich ist, dass der Sprengstoff ferngezündet wird, getroffen. Zwar hält das Bundesasylamt fest, es sei amtsbekannt, dass bei einem Selbstmordattentat der Sprengstoff ferngezündet werde, Feststellungen, worauf sich diese Annahme stützt, finden sich aber nicht. Erhebungen vor Ort wurden trotz des Einverständnisses des Beschwerdeführers nicht durchgeführt (vgl. Verwaltungsakt AS 187).

1.2.3. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers keine konkreten Feststellungen getroffen hat. Lediglich zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) wurden allgemein gehaltene Feststellungen getroffen (Bescheid S. 27f.). Die Behörde stellt zwar fest, dass Kabul auf dem Luftweg erreichbar sei und trifft Feststellungen zur Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul, doch unterlässt sie es, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz gefahrlos von Kabul aus erreichen kann.

1.2.4. Die Feststellung, das Bundesasylamt hat sich nicht hinreichend mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, ergibt sich aus den vorgelegten Akten. In der Einvernahme am 18.10.2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, psychische Probleme, Angstzustände und Schlafmangel zu haben (Verwaltungsakt AS 187). Er nehme unter anderem die Medikamente Xanor, welches laut Internetrecherchen des Bundesverwaltungsgerichtes bei Angst- und Panikzuständen verschrieben wird und Zolpidem, welches ein Schlafmittel ist. Diese Medikamente wurden von einem Arzt am 14.10.2011 verschrieben. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt die psychische Verfassung des Beschwerdeführers abklären und prüfen lassen müssen, ob dieser bei seiner Einvernahme psychisch in der Lage war, der Vernehmung zu folgen und entsprechende Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer schon in Afghanistan an den "erwähnten Beschwerden" (Verwaltungsakt AS 282) gelitten habe (und dies gegen einen subsidiären Schutz spreche) ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 18.10.2011 angab, Magenschmerzen seit dem Tod des Vaters in Afghanistan zu haben, Angstzustände aber erst seit der Reise nach Österreich, aktenwidrig.

2.1.5. Die Feststellung, dass die Behörde aktenwidrig von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde, insbesondere der Feststellung der Volljährigkeit mittels Verfahrensanordnung im Rahmen der Einvernahme am 04.10.2011.

2. Betreffend den 2. Beschluss

2.1. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1.1. Das Bundesasylamt erklärte den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2011 für volljährig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2011 "Beschwerde".

2.1.2. Mit Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, das Schreiben vom 17.10.2011 ("Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 11 09.492-BAT, über die Feststellung der Volljährigkeit, mündlich verkündet in der Einvernahme am 04.10.2011") mit einer rechtsgültigen Unterschrift zu versehen und es erneut zu übermitteln. Weiters wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen eine eventuell vorhandene schriftliche Vollmachtserteilung an XXXX vorzulegen, oder mitzuteilen, dass eine solche nicht existiert.

Diesem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer weder innerhalb der Frist noch danach nachgekommen.

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Akten des Asylgerichtshofes, insbesondere der Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.10.2011 und dem Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. betreffend die Zurückverweisung der Beschwerde (1. Beschluss):

Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Betreffend den psychischen Zustand eines Asylwerbers ist festzuhalten, dass psychische Probleme bzw. Erkrankungen bei der Prüfung der Unglaubwürdigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Die Beurteilung der psychischen Verfassung und Feststellungen betreffend die Einvernahmefähigkeit sind unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vorzunehmen (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0244).

3.2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf hinreichend konkrete und umfassende Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft iSd GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486).

Im gegenständlichen Fall wurde bloß ansatzweise durch Befragung des Beschwerdeführers zum Thema der Rekrutierung junger Männer durch die Taliban ermittelt. Länderspezifische Ermittlungen wurden jedoch nicht durchgeführt. Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden daher seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein.

Überdies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seine grundsätzliche Einvernahmefähigkeit einzugehen haben, weil diesbezügliche Ermittlungen gänzlich fehlen. Dabei werden, wenn vorhanden, medizinische Untersuchungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein und es wird auf den gestellten Beweisantrag einzugehen sein. Erst nach zweifelsfreier Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes kann das Vorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Die belangte Behörde wird sich somit im fortgesetzten Verfahren mit dem Fluchtvorbringen unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erneut und ausführlicher auseinanderzusetzen haben. Das Vorbringen hat sie in der Folge den relevanten länderspezifischen Feststellungen gegenüber zu stellen, um die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Fluchtgrundes objektiv zu prüfen.

3.2.5. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Asyl nicht zu gewähren ist, hat sie sich mit der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinanderzusetzen. Zu den bislang dazu geführten Ermittlungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch zu dieser Frage ausreichende Sachverhaltsermittlungen bislang unterlassen wurden.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 22.11.2013, U 597/2012; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012; 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012; 27.11.2013, U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

Aus einem Bericht zur aktuellen Situation in Afghanistan, der fast ausschließlich statistische Angaben über sicherheitsrelevante Zwischenfälle in Afghanistan enthält, kann nicht in der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimatprovinz zumutbar sei (vgl. dazu VfGH 20.02.2014, U 1403/2013).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie entsprechende, nachvollziehbare und begründete Feststellungen zu treffen haben.

Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, in die Heimatprovinz zurückzukehren, wird sie sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Umstand auseinanderzusetzen haben, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. diese über einen längeren Zeitraum zu halten.

3.2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG 2005 (bzw. des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu gewähren ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht bloß ansatzweise bzw. nicht ermittelt wurde, und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinen Spruchpunkten I. und II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen zu behebenden Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

3.2.7. Da die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen zurückverwiesen wird, ist hier auf den offenen Beweisantrag betreffend die Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht weiter einzugehen, zumal die Zurückverweisung wie oben näher ausgeführt einen entsprechenden Auftrag an die Behörde enthält.

3.2.8. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Unter Punkt 3.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

3.3. betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (2. Beschluss):

Zu Spruchpunkt A):

3.3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Die Angemessenheit der Frist hängt vom Mangel ab und beurteilt sich danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung von Unterlagen ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Ein dreitägige Frist bildet hingegen die absolute Untergrenze einer angemessenen Frist iSd Gesetzes (VwGH 21.11.2000, 97/05/0213). Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 27.06.2002, 2001/07/0164).

3.3.2. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist von zwei Wochen zur Verbesserung seiner Eingabe und zur allfälligen Vorlage einer Vollmacht war angemessen. Der Beschwerdeführer kam der Verbesserung jedoch weder innerhalb der Frist noch später nach. Die "Beschwerde" vom 17.10.2011 ist daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält darüber hinaus fest, dass es sich bei der Feststellung der Volljährigkeit um eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes handelt, welche keine Bescheidqualität aufweist und somit nicht mittels Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2014, U 2416/2013, verwiesen, wonach es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich ist, wenn auf Grund der behaupteten Minderjährigkeit des Asylwerbers die Prüfung der Prozessfähigkeit in einer (nicht gesondert bekämpfbaren) Verfahrensordnung mündet.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher auch aus diesem Grund fest, dass die Beschwerde vom 17.10.2011 mangels eines Anfechtungsgegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen ist.

3.3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Punkt 3.3. und die darin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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