W140 1423509-1•BVwG W140 1423509-1
W140 1423509-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Zwangsrekrutierung
W140 1423509-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 04.444-BAI, beschlossen:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion Traiskirchen erfolgte 09.05.2011. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: "Ich wurde einmal von den Taliban aufgesucht und aufgefordert mit ihnen zusammen zu arbeiten. Beim dritten Mal wurde ich von den Taliban mitgenommen und geschlagen. Sie sperrten mich in ein Zimmer ein und hielten mich 27 Tage gefangen. Während dieser Zeit forderten sie mich abermals auf mit ihnen zusammen zu arbeiten und ich wurde über den Freiheitskampf der Taliban aufgeklärt. In dieser Zeit hat eine alte Frau mich immer mit Essen verpflegt. Sie half mir auch bei meiner Flucht."
Am 12.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.
Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er sei in der Provinz Laghman im Distrikt Kotator im gleichnamigen Dorf geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen, bis er 2 Jahre alt gewesen wäre. Dann sei er mit seiner Familie nach Pakistan, nach XXXX, gezogen. Er sei nie zur Schule gegangen und könne nicht lesen und schreiben. Er sei ein Analphabet, er spreche Paschtu und Urdu. Er hätte in Pakistan zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Insgesamt hätte er vier Brüder gehabt, zwei davon seien schon gestorben. Sein Vater sei vor ca. einem Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt und dort ermordet worden. Ab dem zehnten Lebensjahr habe er in Pakistan bei einem Mann namens XXXX gearbeitet. Sein Vater hätte zusammen mit seinem Bruder in Afghanistan, in Kotator, die Landwirtschaft bewirtschaftet. Sein Bruder XXXX hätte in der afghanischen Nationalarmee gearbeitet und sei von den Taliban erschossen worden. Seine Eltern seien Paschtunen und Sunniten. Er selbst sei Paschtune und Sunnite. Vor ca. einem Jahr habe er sich entschlossen, Pakistan zu verlassen, da er zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten habe, dass er am Dschihad teilnehmen solle. Er hätte das aber nicht gewollt. Vor ca. einem Jahr sei er von den Taliban entführt worden und 27 Tage festgehalten worden. Ihm wäre die Flucht gelungen und XXXX hätte ihm geraten, dass er Pakistan verlassen solle. Er habe seine Ausreise organisiert. Seine Mutter und seine Schwester lebten jetzt in einem anderen Dorf in Pakistan, wo sie Schutz bekommen hätten. Weiters führte der Beschwerdeführer aus: "Meine Familie besitzt in Afghanistan in Kotator eine ca. 10 Jerib große Landwirtschaft. Die Landwirtschaft gehört eigentlich meinem Vater und seinen zwei Brüdern, XXXX und XXXX, zusammen. Mein Vater besitzt in unserem Dorf ein eigenes Haus mit 4 Zimmern. Außerdem hat unsere Familie ein Grundstück für einen Moscheebau und ein Grundstück für einen Schulbau zur Verfügung gestellt. Wir sind in unserer Gegend eine reiche angesehene Familie. Mein Vater hat eigentlich nicht in Pakistan gelebt. Er hat hauptsächlich in Kotator gelebt und hat uns nur zwischendurch immer wieder in Pakistan besucht und uns Geld und Lebensmittel gebracht. Mein Bruder XXXX hat meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Mein Bruder XXXX war bei der Armee. Sie haben bei meinem Vater in Afghanistan gelebt." Sein Bruder XXXX wäre bei einem Einsatz gegen die Taliban ums Leben gekommen. Sein Bruder XXXX sei krank gewesen und vor ca. 4 oder 5 Jahren gestorben. Es hätte immer wieder Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und seinen Brüdern gegeben. Sein Vater hätte deshalb immer eine Pistole bei sich gehabt. Vor ca. einem Jahr, als er gerade selbst von den Taliban entführt und angehalten worden wäre, wäre es zwischen seinem Vater und zwei seiner Neffen zu einem Streit gekommen. Es wäre daraufhin zu einem Schusswechsel gekommen. Bei diesem wären zwei Neffen getötet worden und sein Vater sei angeschossen worden. Er wäre dann in weiterer Folge von seinem Onkel XXXX erschossen worden. Vor ca. einem Jahr hätte er den ersten Drohbrief der Taliban erhalten. Einen solchen Brief hätte aber nicht nur er alleine, sondern auch alle anderen jungen Männer in der Gegend bekommen - die ein gewisses Alter erreicht hätten - um auf Seiten der Taliban zu kämpfen. Der Brief wäre unter der Tür durchgeschoben worden. Er hätte den Brief seinem Nachbarn namens XXXX gezeigt, der ihm den Brief vorgelesen hätte, weil er könne nicht lesen und schreiben. Im Brief wäre gestanden, dass er zu den Taliban gehen solle und mit ihnen im Dschihad gegen die Ungläubigen kämpfen solle. Der Beschwerdeführer führte aus: "Ich wollte das nicht, habe den Brief nicht beachtet und bin weiter meiner Arbeit nachgegangen. Ca. 5 Tage danach bekam ich einen zweiten Brief. Darin stand, dass ich den 1. Brief bzw. die Aufforderung nicht beachtet hätte und sie mich das nächste Mal, wenn ich auch diesem Brief nicht Folge leisten werde, einfach mitnehmen werden. Auch diesen Brief habe ich nicht beachtet. Ca. 1 Woche nach dem 2. Brief war ich am Abend auf dem Nachhauseweg von der Arbeit. Plötzlich griffen mich drei Männer an. Sie trugen einen Turban und hatten das Gesicht verdeckt, sodass man nur ihre Augen sehen konnten. Sie schlugen mir auf den Hinterkopf und zerrten mich in ein Fahrzeug. Im Fahrzeug verbanden sie mir die Augen. Wir fuhren ca. 2 Stunden. Dann schmissen sie mich in einen kleinen engen Raum. Jeden Morgen kam dann ein Mann mit einem Turban und einem langen Bart zu mir und versuchte mich zu überreden, dass ich mit den Taliban mitgehen und auf deren Seite kämpfen soll. Er sagte zu mir, dass ich insgesamt 40 Tage Zeit hätte, um es mir zu überlegen. Sollte ich mich dann noch weigern, würden sie mich umbringen. Der alte Mann kam jeden Tag und versuchte mich zu überreden. Ich bekam am Abend immer etwas zu essen und zu trinken. Das brachte mir immer eine alte Frau." Die alte Frau hätte Mitleid mit ihm gehabt und ihm zur Flucht verholfen. In weiterer Folge wäre er zu XXXX gegangen und hätte ihm alles erzählt. Dieser hätte dann seine Flucht organisiert. XXXX hätte seine Mutter dann nach XXXX in Shabqadar gebracht, da Bekannte im Heimatdorf XXXX angerufen hätten und ihm mitgeteilt hätten, dass die Brüder seines Vaters auf dem Weg zu ihnen nach Pakistan wären, um sich an seiner Familie für den Tod ihrer Söhne zu rächen. XXXX hätte seine Familie in XXXX in Sicherheit gebracht. In weiterer Folge sei auch XXXX spurlos verschwunden. Die Taliban würden ihn auch in XXXX finden und ihn nicht in Ruhe lassen. Nach Afghanistan könne er aufgrund der Probleme mit seinen Onkeln nicht zurück. Seine Onkel hätten sich in der Zwischenzeit die Landwirtschaft aufgeteilt. Weiters habe er keine Dokumente für Pakistan. Er hätte so lange in Pakistan ohne Dokumente leben und arbeiten können, da Bajaur ein Gebiet sei, wo die staatlichen Behörden und Organe nicht vorhanden seien. Es sei eine Art Niemandsland an der Grenze zu Afghanistan. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit. Die Taliban in Afghanistan und Pakistan hielten engen Kontakt untereinander. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban und vor seinen Onkeln. In Afghanistan habe er außer seinen Onkeln keine Verwandten mehr.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"ALLGEMEINE LAGE
Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfälle um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang verglichen mit 57 pro Monat im Jahr 2008.
Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minensuche und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
In den ersten sechs Monaten des Jahres [2010] stiegen die zivilen Opfer - darunter tote und verwundete Zivilisten - um 31 Prozent zum Vergleichszeitraum 2009. Drei Viertel aller zivilen Opfer gehen auf Kosten von Antiregierungsgruppen, das ist ein Anstieg um 53 Prozent zu 2009. Gleichzeitig gingen die zivilen Opfer, die den Aktivitäten von regierungsfreundlichen Einheiten zum Opfer fielen, um 30 Prozent im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2009 zurück.
Die insgesamt 1.271 getöteten Zivilisten in der ersten Hälfte 2010 bedeuten einen Anstieg um 21 Prozent über die in der ersten Hälfte 2009 dokumentierte Zahl.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010)
[...]
Sicherheitslage im Süden und (Süd)Osten des Landes
Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes.
Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Im Süden stieg die Zahl der getöteten Zivilisten um 43 Prozent an und im Südosten um 24 Prozent. Die früher stabilere nordöstliche Region zeigte einen starken Anstieg an Antiregierungsaktivitäten, die den Konflikt intensivierten und zu einem Anstieg um 136 Prozent bei den getöteten Zivilisten zum Vergleichszeitraum 2009 führten.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010)
Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteuere sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft
Die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft hat sich durch die oben genannten gezielten Angriffe auch auf Wohneinrichtungen von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen und ausländische Truppen seit dem 2. Halbjahr 2009 verschärft. Am 2.7.2010 wurde in Kundus ein internationales Gästehaus von vermutlich bis zu sechs Personen, darunter zwei Selbstmordattentätern, angegriffen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Taliban
Es gab keine Übereinstimmung über die Stärke der Aufständischen in den Gebieten, in denen sie operieren, oder über den Grad der Kooperation zwischen den Gruppen, auch wenn Berichte im Dezember 2010 US-Militärs in Afghanistan zitieren, die von einer stärkeren Kooperation zwischen den verschiedenen Gruppen berichten. Afghanischen und US-Schätzungen nach operieren insgesamt ca. 20.000 Aufständische in Afghanistan, 2003 waren es noch wenige Tausend.
(CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman):
Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 29.12.2010, http://fpc.state.gov/documents/organization/154179.pdf, Zugriff 25.1.2011) Seite 27 von 70
Die heutige Taliban-Bewegung besitzt eine dualistische Natur, sowohl in struktureller als auch ideologischer Hinsicht. Die Aspekte haben eine Wechselwirkung untereinander: Eine vertikale Organisationsstruktur, in der Form einer zentralisierten "Schattenregierung?, spiegelt die supra-tribale und supra-ethnische islamische Ideologie wieder, die sich auf Afghanistan als eine Nation bezieht. Gleichzeitig ist die Bewegung durch ein horizontales Netzwerk charakterisiert, das die Wurzeln in der paschtunischen Stammesbewegung repräsentiert. Die Bewegung ist ein Netzwerk von Netzwerken. Religiöse, tribale und regionale Komponenten überlappen, auch in den Organisationsprinzipien der Taliban.
Die afghanische Regierungsvorlage "Afghanistan Peace and Reintegration Program? [...] behandelt das Taliban-Problem als technisches. Es gibt an, dass viele Taliban über ökonomische und soziale Anreize gewonnen werden können und die Aufstandsbewegung so gespalten werden könnte.
(Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 21.1.2011)
[...]
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie die Freiheit, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und heimzukehren vor. Allerdings schränkten soziale Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Zustimmung oder Begleitung ein und die Regierung begrenzte die Bewegungsfreiheit der Bürger aufgrund von Sicherheitsinteressen. Die größte Bewegungseinschränkung war in einigen Teilen des Landes der Mangel an Sicherheit. In vielen Gebieten machten die Gewalt der Aufständischen, Banditentum Landminen und IEDs [Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen] das Reisen besonders in der Nacht extrem gefährlich.
Taxi-, Lastwagen- und Busfahrer berichteten, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Aufständische illegale Checkpoints unterhielten und Geld sowie Güter erpressten. Die Zahl dieser Checkpoints nahm nachts zu, vor allem in den Grenzprovinzen. Die Taliban verhängten nächtliche Ausgangssperren über die lokale Bevölkerung in den Gebieten unter ihrer Kontrolle, vor allem im Südosten des Landes.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Es ereignen sich ca. 70 Prozent aller Zwischenfälle [damit sind alle Angriffe und Anschläge von aufständischen Gruppen gemeint] in nur ca. 10 Prozent aller Distrikte. Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen dabei einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.
(Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)
[...]
Afghanische Nationalarmee
Die USA betreiben den Aufbau der ANA [afghanische Nationalarmee] mit großem Mitteleinsatz. Auf der Londoner Konferenz im Januar 2010 wurde bis Oktober 2011 ein Aufwuchs auf 171.600 vereinbart, von denen nach Angaben von ISAF bis Mitte 2010 120.000 erreicht worden sind. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Ausländische Sicherheitskräfte
Es gibt derzeit ungefähr 140.000 ausländische Truppen in Afghanistan. Sie operieren unter US- und NATO-Kommando und helfen der vom Westen unterstützten Kabuler Regierung gegen einen von den Taliban angeführten Aufstand, der in den letzten Jahren an Stärke gewonnen hat.
Die meisten der derzeit in Afghanistan befindlichen Truppen werden als Teil der International Security Assistance Force (Isaf) der NATO eingesetzt. Diese Streitmacht wurde von der UNO im Dezember 2001 eingerichtet und wuchs seither auf eine Stärke von 130.000 Soldaten.
Daneben gibt es laut NATO eine 10.000 Soldaten starke US-Truppe im östlichen Afghanistan - an der Grenze zu Pakistan - unter der Operation Enduring Freedom.
(BBC NEWS: QA: Foreign forces in Afghanistan, 18. November 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;
Zugriff am 20.1.2011)
Blutrache/Blutfehde
Die verbreitete Praxis der Blutrache ist in der traditionellen afghanischen Kultur verwurzelt. Blutrache sind Konflikte zwischen gegnerischen Familien, Stämmen oder bewaffneten Gruppen und werden oft als Reaktion auf eine Gewalttat gegen die Ehre von Frauen, Eigentumsrechte oder Land- bzw. Wasserthemen begonnen. Nach der üblichen Praxis werden Personen, die mit der Familie oder dem Stamm, sowie Personen die als Täter wahrgenommen werden, zum Ziel des Stammes oder der Familienmitglieder des Opfers. Rache wird durch Tötung, physischer Verletzung oder öffentlicher Beschämung des Täters oder von Personen, die mit der Familie oder dem Stamm in Verbindung stehen, erreicht.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)
Die Blutrache existiert vor allem in den von Paschtunen bewohnten Gebieten weiterhin. In den nicht von Paschtunen bewohnten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Konfliktlösung gewählt werden.
80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von "Zar, zan, zamin? - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Betroffene Personen von Blutfehden sind:
Der/die Täter (männlich oder weiblich) oder diejenigen, welche als verantwortlich für das Begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, ist/sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde.
Weibliche Familienmitglieder werden getötet oder gezwungen, ein Mitglied aus der Familie des Opfers als Kompensation für das Verbrechen zu heiraten. Diese Praxis variiert von Ort zu Ort und in einigen Gebieten gibt es keine Angriffe auf Frauen in Reaktion auf eine Blutfehde.
Nahe Verwandte: Brüder, Cousins, einschließlich deren Kindern, welche aber erst als Volljährige angegriffen werden.
Verwandte oder jedes andere Stammesmitglied, das Unterstützung für den/die Täter gezeigt hat. Mitglieder der Fraktion und der bewaffnete Gruppe des Täters (der Täter) oder deren Anhänger.
Einige der paschtunischen Stämme führen auch eine Blutfehde oder Rache[-akte] durch, wenn der Täter durch ein formelles Justizsystem vor Gericht gestellt und verurteilt wurde.
Die Praxis der Blutfehde variiert von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm. Diese Praxis kann vor allem bei den paschtunischen Stämmen meist in Paktia, Paktika, Khost, aber auch in den Provinzen Kunar, Ghazni, Maidan Wardak, Kandahar, Laghman, Zabul, Uruzgan, Helmand, Badghis, Hirat, Kapisa, Kunduz und Baghlan gefunden werden. Allerdings wurde die Praxis auch von Afghanen mit anderer ethnischer Herkunft angenommen, und daher sind auch andere Provinzen betroffen. Diese Praxis kann im Dorf, dem Bezirk und in der Herkunftsprovinz oder dem üblichen Wohnort sowie an anderen Orten des Herkunftslandes und außerhalb des Landes auftreten. Dies hängt von den Möglichkeiten ab, die der Familie des Opfers oder dem Stamm zur Verfügung stehen.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011)
Das Problem bei allen Fragen, die mit Lokal- oder "Stammes"-Recht zu tun haben, ist, dass dieses "Recht" weder schriftlich noch in den Köpfen der Menschen fest gefügt und abfragbar vorhanden ist, auch das Pashtunwali ist kein Kodex. Es wird oft nach Tagessituation Recht gesprochen, meist kommt es darauf an, welche rechtlichen Kenntnisse, historischen Erinnerungen (Präzedenzfälle) und persönlichen Erfahrungen bei den Entscheidungsträgern vorhanden sind, und besonders auch darauf, welche Überzeugungskraft die "Weissbärte", also die Träger der Stammestraditionen haben, ihre Meinungen in lokalen Rechtstribunalen (Jirga, maraka) durchzusetzen. Macht- und Familienpolitik und auch Wirtschaftsinteressen spielen dabei ebenfalls mit.
[...]
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen? werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran.
[...]
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)
Die reichere Schicht geht daher vor allem in diese Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen.
[...]"
Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststünden. Weiters, dass er die Sprache Paschtu spreche, zur Volksgruppe der Paschtunen gehöre und sunnitischen Glaubens sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe aus Pakistan seien glaubwürdig. Er hätte Pakistan, wo er seit seinem 2. Lebensjahr gelebt habe, verlassen, weil er von den Taliban zwei Drohbriefe erhalten habe und von den Taliban in Pakistan mitgenommen und 27 Tage angehalten worden wäre, bis ihm die Flucht gelang. Seine Befürchtungen betreffend sein Heimatland wären hingegen unglaubwürdig. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er persönlich in Afghanistan tatsächlich Probleme mit seinen Onkeln hätte. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er bedroht und verfolgt würde.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen aus Pakistan weitestgehend nachvollziehbar plausibel wären, weshalb ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen werde. Zudem habe er sein diesbezügliches Vorbringen durch die Vorlage der Drohbriefe, die er von den Taliban in Pakistan erhalten habe und dem Schreiben des Dorfvorstehers bzw. Dorfältesten untermauert. Hinsichtlich des Vorbringens Afghanistan betreffend gehe die Behörde davon aus, dass es aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit durchaus möglich sei, dass sein Vater in Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Brüdern verwickelt gewesen wäre und es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit Schusswaffengebrauch zwischen seinem Vater und dessen Neffen gekommen sein könnte, bei dem sein Vater zuerst zwei seiner Neffen erschossen hätte und der Vater des Beschwerdeführers dann von seinem Bruder (Vater der Getöteten) erschossen worden wäre.
Aufgrund der Feststellungen gehe die Behörde davon aus, dass im Sinne der "Blutrache" der Tod der beiden Neffen durch den Tod des Vaters des Beschwerdeführers gerächt worden wäre. Zudem wäre laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers das Grundstück seines Vaters nach dessen Tod unter seinen Brüdern aufgeteilt worden, weshalb nach Ansicht der Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer - bei einer Rückkehr - in der Heimat "Blutrache" vonseiten seiner Onkel zu befürchten hätte. Weiters könnte von der Behörde nicht nachvollzogen werden, wie der Beschwerdeführer von seinen Onkeln in der Heimat ausfindig gemacht werden könnte, weil es in Afghanistan kein funktionierendes Meldewesen gebe. Selbiges gelte auch für eine Befürchtung hinsichtlich der Taliban. Auch wenn es durchaus sein möge, dass die Taliban in Afghanistan mit den Taliban in Pakistan in Kontakt stünden, wäre in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich bei seiner Person um keine derart "herausragende Persönlichkeit" handle, die für die Taliban von solch großem Interesse wäre.
Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass er den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel bekämpfe. Die erkennende Behörde schenke seinen Ausführungen zwar Glauben, fasse diese allerdings in Summe als nicht asylrelevant zusammen. Demgegenüber sei festzuhalten, dass in seinem Fall zunächst aufgrund der Verfolgung durch die Taliban in Pakistan, die ihn für ihren Krieg zwangsrekrutieren hätten wollen, seine Furcht vor Ermordung sehr wohl als wohlbegründet zu qualifizieren sei. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die Taliban ihn bereits in Pakistan gefunden hätten, sie über ein sehr gut funktionierendes Netzwerk verfügen würden und ihn damit auch überall in Afghanistan finden würden. Sie hätten ihn bereits mit dem Umbringen bedroht. Dass eine derartige Bedrohung durchwegs regelmäßig in die Tat umgesetzt werde, sei allgemein bekannt. Vor den Taliban könne ihn weder der afghanische noch der pakistanische Staat schützen. Genauso verhalte es sich mit der angedrohten Blutrache seines Onkels, der durch seinen Vater aufgrund von Grundstreitigkeiten zwei Söhne verloren habe. Die Tatsache, dass sein Vater in diesem Zusammenhang von ihm getötet worden wäre, sei einer weiteren Blutrache, die ihm gegenüber bereits angedroht worden wäre, nicht hinderlich. Schließlich wären auch zwei seiner Cousins getötet worden. Die bisherige Rache reiche dem Onkel offensichtlich nicht aus. Deshalb könne er aus derzeitiger Sicht nicht nach Afghanistan zurückkehren.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass das System der Blutrache weder kontrollier- noch erklärbar sei. Sollte er nach Afghanistan gehen müssen, wäre es für seinen Onkel leicht, ihn zu finden. Die Netzwerke der Clans und Taliban seien nicht zu unterschätzen. Abgesehen davon sei ein Überleben in seinem Herkunftsstaat problematisch, da entsprechende Familienbande fehlten. Sein Fluchtgrund sei die Verfolgung durch die Taliban, die ihn in Pakistan für den Dschihad zwangsrekrutieren hätten wollen. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel (Drohbriefe) werde sein Vorbringen ausreichend gestützt und belegt, was auch die erstinstanzliche Behörde so festgestellt hätte. Die erstinstanzliche Behörde hätte ausgeführt, dass der gegenseitige Kontakt von pakistanischen und afghanischen Taliban untereinander zwar nachvollziehbar sei, mangels funktionierendem Meldewesen in Afghanistan sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Verfolgung seinerseits zu befürchten sei. Dem müsse er widersprechen, da sie mehrfach versucht hätten, ihn für ihre Sache zu gewinnen und ihn, als er ihren Aufforderungen und Drohbriefen keine Folge geleistet hätte, entführt hätten. Während seiner 27 Tage dauernden Anhaltung durch die Taliban wäre er auch mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er sich ihnen nach Verstreichen der Überlegungsfrist von 40 Tagen immer noch nicht anschließen wollen. Die Taliban hätten es nicht gerne, wenn man ihnen widerspreche oder ihren Anweisungen keine Folge leiste. Ihr Netzwerk sei auch so gut strukturiert, dass sie jeden finden würden, den sie finden wollten. Dies sei unabhängig davon, ob er sich in Pakistan oder Afghanistan aufhalte. Das Netzwerk sei grenzüberschreitend. Er habe sich durch seine Flucht ihrem Einfluss entzogen. Dass sein Vorbringen auch mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan übereinstimme, werde auch durch die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen bestätigt. Er habe seit dem Tod seines Vaters effektiv keine familiären Bindungen mehr zu Afghanistan, durch die er aufgefangen und in die Gesellschaft integriert werden könnte.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt. Darin wird auf die vorläufigen Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Afghanistan, übermittelt am 19.01.2012, verwiesen. Darin werde das Existieren der Blutfehde genau erklärt und insbesondere darauf verwiesen, dass in derartigen Situationen die Behörden nicht in der Lage wären, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2013 wurde eine ergänzende Stellungnahme übermittelt. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit mit seinen Onkeln in Afghanistan getötet worden wäre. Dieses Vorbringen wäre von der erstinstanzlichen Behörde als glaubwürdig gewertet worden, jedoch wäre das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass aufgrund des Todes des Vaters des Beschwerdeführers und des Überganges des Grundstücks an die Onkel die Blutrache beigelegt wäre. Dabei berücksichtige das Bundesasylamt jedoch nicht das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Onkel des Beschwerdeführers sich weiter hätten rächen wollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur weiterhin bestehenden Blutrache sei jedenfalls als glaubwürdig zu betrachten. Wie bereits in den bisherigen Schriftsätzen vorgebracht, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zudem Verfolgung durch die Taliban. Weiters bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Eine Ansiedlung in Kabul sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da er dort über keine familiären oder privaten Kontakte verfüge. Weiters laboriere er an Symptomen, die auf eine krankheitswerte psychische Störung hinweisen würden. Eine entsprechende adäquate Behandlung in Afghanistan sei jedenfalls nicht sichergestellt.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 wurde eine weitere ergänzende Stellungnahme übermittelt. Darin wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er stehe in medikamentöser Behandlung hinsichtlich seiner Depressionen. Weiters wird erneut darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder sozialisiert worden sei, noch dort über Familie verfüge. Der Stellungnahme beigelegt wurden Zeitbestätigungen der Sigmund Freud Privat Universität Wien Psychotherapeutische Ambulanz. Weiters eine Bestätigung der Stadtgemeinde Imst vom 13.06.2013, wonach der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren zwischendurch immer wieder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeit für die Stadtgemeinde Imst zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Weiters eine Bestätigung der Sonneninsel Flüchtlingshaus Imst vom 18.10.2011, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A2 vom 09.07.2013 sowie diverse Deutschkursbestätigungen.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 wurde das Diplom der A2 Grundstufe Deutsch 2 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 wurde eine weitere ergänzende Stellungnahme übermittelt. Darin wird seitens des Beschwerdeführers auf die aktuelle Sicherheitssituation in Afghanistan verwiesen, die sich im letzten Jahr noch weiter verschlechtert habe. Gerade in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, der Provinz Laghman, habe sich die Situation massiv destabilisiert. So heiße es laut einer Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013 zu der Region: "Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 % anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham- Highway abzielen". Weiters habe sich die private Situation des Beschwerdeführers geändert. Am 15.05.2014 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX geheiratet, mit welcher er nun in einer Ehegemeinschaft lebe. Ein aktueller Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie die Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Mödling, wurden in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 in Vorlage gebracht. Weiters bemühe sich der Beschwerdeführer um die Aufnahme in einem Hauptschulabschlussvorbereitungskurs der VHS Wien. Weiters engagiere sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Verein Juvivo. Aus einem beigelegten Schreiben des Vereins Juvivo geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort ehrenamtlich mitwirkt. Nach den Aussagen des Vereins zeichnet sich der Beschwerdeführer durch große Hilfsbereitschaft sowie hohe soziale und interkulturelle Kompetenzen aus. Weiters wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner außergewöhnlichen Leistungen in der Sportart Cricket als Mitglied der Austrian Cricket Association aufgenommen worden. Ein diesbezügliches Schreiben des Obmanns XXXX wurde der Stellungnahme beigelegt.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz Laghman. Mit 2 Jahren zog er mit seiner Familie nach Pakistan. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitete in der afghanischen Nationalarmee und wurde von den Taliban erschossen. Sein Vater bewirtschaftete zusammen mit seinem Bruder weiter in Afghanistan, in Kotator, die Landwirtschaft. Es gab immer wieder Grundstücksstreitigkeiten zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinen Brüdern. Sein Vater kehrte vor ca. einem Jahr ganz nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Auseinandersetzung im Zuge derer der Vater des Beschwerdeführers zwei Neffen erschoss. In weiterer Folge wurde der Vater des Beschwerdeführers von seinem Bruder erschossen. Vor ungefähr einem Jahr erhielt der Beschwerdeführer zwei Drohbriefe von den Taliban, dass er am Dschihad teilnehmen soll. Nachdem er dieser Aufforderung nicht Folge leistete, wurde er von den Taliban entführt und 27 Tage festgehalten. Ihm gelang die Flucht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan (in der Provinz Laghman) nur mehr seine zwei Onkel, von denen einer seinen Vater ermordete. Er verfügt somit in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk.
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr - aufgrund des grenzüberschreitenden Netzwerkes der Taliban - dass der Beschwerdeführer erneut durch die Taliban zwangsrekrutiert und/oder entführt wird.
Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbesserung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Identität:
Aufgrund des vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten und von der erkennenden Behörde für echt und unverfälscht erachteten afghanischen Personalausweises steht die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest.
Zum Fluchtvorbringen:
Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich als nicht stichhältig bzw. erklärbar.
Aufgrund der notorisch bekannten Vernetzung (vgl. u.a. derStandard.at vom 12.07.2014, Afghanistan: Acht Tote bei Bombenanschlag) zwischen den Taliban in Afghanistan und jenen, die für die Entführung des Beschwerdeführers verantwortlich zeichnen, beschränkt sich die Verfolgungsgefahr im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht nur auf Pakistan, sondern auch auf den Herkunftsstaat, da die Taliban vernetzt und grenzüberschreitend agieren. Weiters ist in diesem Kontext darauf zu verweisen, dass in der Provinz Laghman - welche in einer gewissen räumlichen Nähe zum Gebiet der Entführung des Beschwerdeführers liegt - der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, eine starke Talibankonzentration besteht. Zudem lässt sich die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden gerade aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht ableiten, sondern ergibt sich geradezu im Gegenteil daraus, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr unsicher ist.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes auch nicht ersichtlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel erscheinen, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt umfangreiche und detaillierte Angaben zu seinem Fluchtvorbringen erstattete, welche sich zudem vor den getroffenen Länderfeststellungen als plausibel erweisen.
Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.
In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt zugrunde zu legen.
Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.
Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Anschläge in Kabul lassen auch die von der Verwaltungsbehörde zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits angenommene labile Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Weitere Anschläge und Zwangsrekrutierungen von jungen Männern durch die Taliban sind daher sehr wahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 08.05.2011 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zu der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage davon auszugehen, dass er, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan immer noch der Verfolgung durch die Taliban - Zwangsrekrutierung und/oder Entführung - ausgesetzt ist und der afghanische Staat aktuell nicht in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten. Der Beschwerdeführer ist zusätzlich aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich durch seine Flucht aus der Anhaltung der Taliban, als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm aus politischen Gründen Verfolgung.
Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte. Somit ist der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH C17 416919-1/2010/6E, vom 05.11.2013).
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über zwei Onkel in der Provinz Laghman; im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten ermordete einer davon seinen Vater. Sonst verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Afghanistan. In Kabul hat der Beschwerdeführer noch nie gelebt und er verfügt dort auch nicht über familiären Anschluss.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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