I403 1313120-2•BVwG I403 1313120-2
I403 1313120-2Tribunal administratif fédéral31 juil. 2014
Einreiseverbot, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Zukunftsprognose
I403 1313120-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias Israel), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2014, Zl. 390312101-14676527 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, §
§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, gelangte im Jahr 2006 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 22.10.2006 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007 abgewiesen wurde. Dagegen wurde am 19.06.2007 Beschwerde eingebracht; das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof eingestellt und erwuchs die abweisende Entscheidung in Rechtskraft am 31.01.2011. Dennoch hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.
2. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.05.2007 (Zl.: 38 HV 16/2007B) wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 127 iVm § 130 (1. Fall) iVm § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
3. Von 28.03.2008 bis 08.07.2008 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, zu diesem Zeitpunkt war das Beschwerdeverfahren bereits eingestellt. Wegen Haftunfähigkeit wurde er aus der Schubhaft entlassen. Am 31.08.2009 wurde wiederum Schubhaft verhängt, aus der er am 24.02.2009 entlassen wurde.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.07.2009 (Zl. 33 HV 83/09d-24) wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls in Tateinheit mit den Vergehen der Urkundenfälschung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.10.2013 (Zl. 41 Hv 58/13t-27) wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen mehrerer Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt.
6. Knapp nach der Haftentlassung wurde am 24.03.2014 wiederum Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen - Wien vom 08.04.2014 (Zl. 64 Hv 9/14g) wurde über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt, welche der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt Leoben verbüßt.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) leitete ein fremdenrechtliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes ein und gewährte dem Beschwerdeführer am 04.06.2014 Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 12.06.2014 an, 2006 nach Österreich gekommen und dann bis 2008 im Lager Traiskirchen aufhältig gewesen zu sein. In der Folge habe er bei einem Freund in Wien gelebt, wo er auch illegal am Naschmarkt gearbeitet habe. In Österreich habe er keine Verwandten; in Algerien werde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt; nach dem Ende der Strafhaft wolle er das österreichische Bundesgebiet aus eigenem verlassen.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer Fremdenpolizeigesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
8.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid fest:
Die Identität des Beschwerdeführers sei von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifiziert worden. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfüge hier weder über Angehörige noch berufliche Ankerpunkte. Mit Ausnahme des Aufenthaltes im Lager Traiskirchen und der verschiedenen Aufenthalte in Justizanstalten sei er niemals gemeldet gewesen. Bei seiner Einvernahme bezüglich des Verfahrens, das zum Urteil vom 05.11.2013 führte, habe der Beschwerdeführer angegeben, geschieden zu sein, zwei in Algerien aufhältige Kinder zu haben und in Österreich weder familiäre noch berufliche Verbindungen zu haben. Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers alle in § 53 Absatz 3 Ziffer 1 FPG genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots erfüllt seien.
8.2. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus: Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine im Art. 8 EMRK angeführten entscheidungsrelevanten Gründe geltend machen können, die dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich widersprechen würden. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Weder sei der Beschwerdeführer in Österreich geduldet noch habe er zivil- oder opferrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder einen Antrag gemäß § 382 EO gestellt, daher sei kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz zu erteilen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Lebensführung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Das BFA gehe aus den folgenden Gründen auch von einer weiterhin vorliegenden Gefahr aus: "Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und haben keine Möglichkeit einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Auf Grund Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation ist daher seitens der Behörde von neuerlichen Malversationen Ihrerseits auszugehen, was insbesondere dadurch erwiesen ist, dass Sie zeitlich sehr knapp nach Ihrer letzten Haftentlassung neuerlich bei gerichtlich strafbaren Handlungen betreten wurden, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie dieIhnen zuletzt angelasteten. Der rasche Rückfall unterstreicht die Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen einschlägigen Tatbegehung und führt zu einer negativen Prognoseentscheidung seitens der Behörde. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes war das gesamte gesetzlich vorgesehene Maß auszuschöpfen, da Sie bereits mehrfach das Haftübel persönlich verspürt haben, dies im Sinne einer Spezialprävention jedoch erwiesenermaßen nicht dazu führen konnte, dass Sie Ihre innere Einstellung hinsichtlich der Notwendigkeit der Einhaltung strafrechtlicher Vorschriften geändert hätten." Die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen gewesen, da der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.
8.3. Der Bescheid wurde am 11.07.2014 zugestellt.
9. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das erlassene Einreiseverbot aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zurückverweisen; in eventu die Befristung des Einreiseverbotes von 10 Jahren angemessen herabsetzen. Zudem ist am Deckblatt zu lesen: "Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG". Inhaltlich wird in der Beschwerde ausgeführt: "Mit Bescheid vom 09.07.2014 wurde nun gegenständliche Rückkehrentscheidung erlassen und außerdem wurde meine Abschiebung nach Algerien als zulässig erachtet. Dazu möchte ich anmerken, dass ich seit 2006 nicht mehr in Algerien war. Es ist davon auszugehen, dass mit zunehmender Dauer des Aufenthalts eines Fremden im Aufnahmestaat und den damit verbundenen zunehmenden Beziehungen dort im entsprechenden Ausmaß auch die persönlichen Bindungen eines Fremden im früheren Heimatstaat an Bedeutung verlieren werden. Mit anderen Worten wird also der Verlust an Bindungen eines Fremden zum Heimatstaat umso stärker sein, je länger sein Aufenthalt im Aufnahmestaat andauert und je stärker es hier zum Aufbau neuer (persönlicher) Bindungen kommt. Mit der Abnahme der Bindungen im Herkunftsstaat wird gleichzeitig auch der Integrationsgrad eines Fremden im Aufnahmestaat zunehmen und für die Frage der Reintegration des Fremden im Heimatland Bedeutung erlangen (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858f.). Ich habe in der Haft genug Zeit gehabt, um über mein Verhalten nachzudenken und bereue meine Taten zutiefst. Ich möchte auf keinen Fall nach Algerien zurückgeschoben werden. In Anbetracht der konkreten Umstände meines Falles hätte die erkennende Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren nicht geboten ist und beantrage daher dessen Herabsetzung."
11. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden mit Schriftsatz des BFA vom 23.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2014 übermittelt und mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Zugleich wurde vom BFA folgende Stellungnahme abgegeben:
"Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2006 auf illegalem Wege in das österr. Bundesgebiet ein und suchte sodann um Asyl an. Das Asylverfahren wurde letztlich zweitinstanzlich mit Rechtskraft vom 31.01.2011 negativ beschieden, respektive eingestellt. Bereits am 05.11.2013 erging seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Verständigung, dass gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ein Schuldspruch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften ergangen war, wobei der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt wurde.
Im Rahmen des - während der Untersuchungshaft - gewährten Parteiengehörs gab XXXX damals an, in Österreich weder familiäre noch berufliche Verbindungen zu haben.
Er habe Sorgepflichten für 2 minderj. Kinder und lebten diese gemeinsam mit ihrer Mutter in Algerien. Nach Verbüßung der Strafhaft tauchte XXXX im Bundesgebiet unter und war unsteten Aufenthaltes.
Bereits am 01.04.2014 - also zeitlich sehr knapp zu seiner Haftentlassung - wurde die Behörde verständigt, dass XXXX sich neuerlich in Untersuchungshaft befand, da er neuerlich des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften dringend tatverdächtig war. Am 08.04.2014 wurde XXXX sodann durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Im neuerlich gewährten Parteiengehör (Antwortschreiben des BF vom 12.06.2014) führte er sodann aus, nach Haftende Österreich freiwillig verlassen zu wollen. Neuerlich gab er an, in Österreich keine Angehörigen zu besitzen - zuletzt habe er unerlaubt am Naschmarkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Verfolgungsgründe in seinem Heimatland wurden von ihm keine geltend gemacht, respektive expressis verbis erklärt, solche lägen nicht vor.
Im Beschwerdeschreiben führt der BF nun aus, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet mit zunehmender Dauer verfestigt und persönliche Bindungen in seinem Heimatstaat an Bedeutung verloren hätte. Gleichzeitig steige dadurch auch der Integrationsgrad.
Weiter führt er aus, er habe in der Haft genug Zeit gehabt, sein Verhalten zu überdenken und bereue er seine Taten zutiefst. Explizit wird angeführt, die Geltungsdauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes von 10 Jahren sei unangemessen und nicht geboten.
Verfahrensrechtliche Fehler oder verfehlte Rechtsschritte der Behörde wurden in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Behörde erlaubt sich nochmals anzuführen, dass auf Grund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des BF jedenfalls ein Einreiseverbot auszusprechen war.
Hinsichtlich der Geltungsdauer musste das gesamte gesetzlich zur Disposition stehende Ausmaß in Anspruch genommen werden, da der BF bereits einmal (zeitlich knapp vor der zweiten Haftstrafe) das Haftübel am eigenen Körper verspürt hatte, was ihn jedoch auch nicht zu einem Umdenken und Änderung seiner inneren Einstellung zur allgemeinen Werteordnung und der Rechtsordnung im Besonderen bewogen hatte. Der rasche Rückfall wurde auch vom Gericht als erschwerend erachtet. Zum anderen ist zu bedenken, dass XXXX sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich auf legalem Wege keiner gewinnbringenden Erwerbstätigkeit widmen kann. Auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist daher zwingend zu befürchten, dass er nach Haftentlassung neuerlich gerichtlich strafbare Handlungen begeht.
Eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens des BF in Bezug auf strafrechtliches Wohlverhalten drängt sich somit auf; das Beteuern in der Haft nun alles Unrecht einzusehen wird ho als Schutzbehauptung gewertet.
Zu den der Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich einer durch die Behörde unrichtig vorgenommenen Wertung seine im Bundesgebiet betreffenden, iSd Art. 8 EMRK verfahrensrelevanten, Ankerpunkte im Bundesgebiet darf lediglich angeführt werden, dass der BF selbst im Rahmen des zweiten Parteiengehörs vom 12.06.2014 das Vorhandensein solcher in Abrede stellte.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde deshalb aberkannt, da es geplant ist, gegen XXXX im nächsten Schritt einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht aberkannt, so bestünde Gefahr, dass es während des Zuwartens auf eine Entscheidung des BVwG zu einer bedingten Entlassung seitens der Justiz kommt - auf Grund des Vorverhaltens des BF ist dann damit zu rechnen, dass dieser einmal im Bundesgebiet untertaucht und auf unabsehbare Zeit für ein weiteres Verfahren nicht zur Verfügung steht."
12. Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 28.07.2014 wurde festgehalten, dass nicht anzunehmen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zum gegebenen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher war gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2006 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 22.10.2006 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die abweisende Entscheidung erwuchs im Jänner 2011 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befindet sich somit seither ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, und es liegen auch sonst keinerlei Hinweise auf eine berufliche oder vertiefte soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Dagegen leben in Algerien zwei Kinder des Beschwerdeführers (vgl. Einvernahme durch die LPD Wien am 10.10.2013 [GZ: E1/347462/2013]).
Wie im Verfahrensgang bereits angeführt, wurde der Beschwerdeführer bereits viermal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorgelagerten Asylverfahren bzw. den Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde.
Hinsichtlich der Feststellungen zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist anzumerken, dass vom Beschwerdeführer konkrete berücksichtigungswürdige Umstände weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurden. Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sind keinerlei Hinweise auf eine hinreichende gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich zu gewinnen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer bereits viermal rechtskräftig zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Beschwerdeführer, dessen im Jahre 2006 angestrengtes Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, ist, wie bereits im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen oben ausgeführt, seit dem 31.01.2011 ohne jeglichen Aufenthaltstitel, und sohin nicht mehr rechtmäßig im österreichischem Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (§§ 41 bis 45 c FPG).
Nach den oben getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und sind auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Eigene Existenzmittel, die auf einer legalen Erwerbstätigkeit beruhen würden, konnten nicht nachgewiesen werden.
Wenn der Beschwerdeführer für seinen Verbleib ins Treffen führt, dass seine persönlichen Bindungen an seinen Herkunftsstaat aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gesunken sind, so ist dies in der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK durchaus zu berücksichtigen - führt aber schlussendlich in der Gesamtabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen trotz Vorliegen eines rund achtjährigen Aufenthaltes in Österreich und des Fehlens von Kontakten in den Herkunftsstaat - und selbst bei strafgerichtlicher Unbescholtenheit und des Vorliegens verschiedener Integrationsmerkmale - die Ausweisung als zulässig angesehen und begründet: "Der Argumentation mit dem Fehlen dort bestehender Kontakte in nennenswerten Umfang ist zu entgegnen, dass kein Grund ersichtlich ist, warum derartige, vom Beschwerdeführer selbst aus eigenem Entschluss abgebrochene Beziehungen nicht wieder hergestellt werden könnten." (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0300; vgl. auch VwGH 13.04.2010, 2010/18/0057 und VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme durch die LPD Wien am 10.10.2013 (GZ: E1/347462/2013) angab, dass in Algerien seine zwei Kinder wohnen würden und dass er im Gegensatz dazu in Österreich keine familiären Verbindungen habe. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen daher sehr wohl.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen. Hingegen wurde er mehrmals rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, sich in Zukunft anders verhalten zu wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahrenprognose insbesondere für die Beurteilung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen ist und auch dort entsprechend gewürdigt wird (siehe Punkt 3.3. des vorliegenden Erkenntnisses). In Hinblick auf die Rückkehrentscheidung spricht das Gesetz hingegen nur von der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit, die im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der achtjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls nicht per se geeignet, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erscheinen zu lassen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) liegen nicht vor und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien als unzulässig erscheinen lassen. Zum gegebenen Zeitpunkt ist nicht anzunehmen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein solches Vorbringen wurde auch in der rechtsfreundlich eingebrachten Beschwerde nicht erstattet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Wie bereits wiederholt aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt:
Der Beschwerdeführer wurde mit am 22.05.2007 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.05.2007, GZ 38 HV 16/2007B gemäß § 130 1. Fall StGB, § 15 StGB, § 127 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.07.2009, in Rechtskraft erwachsen am 06.07.2009, GZ 33 HV 83/2009D, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 130 1. Fall StGB, § 127 StGB, § 241e (3) StGB, § 229 Absatz 1 StGB wiederum zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.2013, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, GZ 41 HV 58/2013t, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall, Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, GZ 64 HV 9/2014g, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 7. Fall, Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Daraus folgt zunächst, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005, erfüllt sind.
Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Soweit in der Beschwerde diesbezüglich dem Grunde nach vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, ist diesem Vorbringen allerdings entgegenzuhalten, dass Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen sind und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).
Hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie dargelegt - bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde, zweimal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, zweimal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Eine positive Prognose kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit wiederum strafbar geworden war. Wenn er nun in der Beschwerde behauptet, dass er in der Haft genug Zeit gehabt habe, um über sein Verhalten nachzudenken und nunmehr seine Taten zutiefst bereue, so erscheint dies - wie auch von der belangten Behörde dargelegt - als unsubstantiierte Schutzbehauptung. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits ein halbes Jahr nach seiner Ankunft in Österreich gewerbsmäßig Diebstähle begangen hat und somit seinen Aufenthalt in Österreich bereits von Beginn an zur Begehung strafrechtlicher Taten genützt hat. Nachdem er am 17.07.2007 nach der Verbüßung seiner ersten Haftstrafe aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen wurde, war er vom 27.03.2008 bis 08.07.2008 und dann vom 30.08.2008 bis 24.02.2009 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände untergebracht. Bereits am 14.05.2009 beging er wieder einen Diebstahl. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 13.08.2010 verhielt er sich einige Jahre unauffällig, ehe es 2013 zur Anzeige wegen eines Verbrechens im Sinne des Suchtmittelgesetzes kam. Kurz nach der neuerlichen Haftentlassung am 24.02.2014 wurde er wiederum straffällig und kam nur einen Monat nach Haftentlassung wieder in Untersuchungshaft. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, Straftaten zu begehen, zeigte sich in den vergangenen Jahren klar und kann durch eine einzelne Aussage, diese Taten zu bereuen, nicht wiederlegt werden. Es ist also im Ergebnis davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventiv-polizeilicher Sicht insbesondere auch schwer, da die Verbreitung von Suchtgiften die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen kann. Das gesetzte Fehlverhalten ist schwer zu gewichten, da sich daraus eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums und der körperlichen Integrität manifestiert.
Aufgrund des Fehlverhaltens kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und dass nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahr in naher Zukunft nicht mehr besteht.
In der Beschwerde wurde auch die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes gefordert, ohne allerdings auszuführen, warum dies in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles geboten gewesen wäre. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung
"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in
der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang außerdem, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)
Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (gewerbsmäßiger Diebstahl, Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz) hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer immer wieder nach kurzer Zeit straffällig wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bezugspunkte in Österreich, wo er einen Großteil seines bisherigen Aufenthaltes in Straf- oder Schubhaft verbrachte, hat. Der Beschwerdeführer vermochte auch keine nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen darzutun. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert.
Erneut ist auch auf die bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
§ 18 Abs. 2 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen hat, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht bzw. eine Rückkehr trotz Einreiseverbot erfolgt ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid mit einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Punkt 3.3.). In der der Beschwerdevorlage beigelegten Stellungnahme wird ergänzend auch auf die bestehende Fluchtgefahr verwiesen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass am Deckblatt der Beschwerde der Antrag gestellt wurde, die aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen. Eine weitere Bezugnahme findet sich im Beschwerdeschriftsatz nicht. § 17 Abs. 1 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht anwendbar, da kein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war. Überdies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwieweit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nachteilige Auswirkungen auf ihn gehabt hat.
Der Vollständigkeit halber sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 28.07.2014 festgehalten wurde, dass nicht anzunehmen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zum gegebenen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher war gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. In der Beschwerde wurde nur ausgeführt, dass aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich die Bindungen zum Herkunftsstaat sich gelockert haben. Dabei handelt es sich aber um keinen neuen Sachverhalt, sondern wurde dies bereits in die Entscheidung erster Instanz miteinbezogen.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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