BVwG G311 1216622-5

G311 1216622-5Tribunal administratif fédéral31 juil. 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG G311 1216622-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.1216622.5.00

Spruch

G311 1216622-5/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, nunmehr vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 1002.201-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) stellte unter seinem früheren Namen XXXX am 14.02.2000 zur AZ 00 04.254 einen Asylantrag eingebracht. Er stamme aus Jugoslawien (Region Kosovo), dort gebe es derzeit politische Unruhen, die wirtschaftliche Lage sei katastrophal. Aus diesen Gründen sowie aufgrund seiner schweren Krankheit Addison beantrage er politisches Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2000 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, und zugleich ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007 wurde der Asylantrag abgewiesen, zugleich ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung Abschiebung nach Serbien, ausgenommen Kosovo, zulässig ist und der BF nach Serbien ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2008 wurde Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 23.06.2008 wurde der Asylantrag abgewiesen, zugleich ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung Abschiebung nach Serbien, ausgenommen Kosovo, zulässig ist und der BF nach Serbien ausgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 25.01.2010 gemäß § 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zurückgewiesen, da der BF im Dezember 2009 nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Der BF stellte am 10.03.2010 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 11.03.2010 an, er sei serbischer Staatsangehöriger, er spreche gut serbisch und deutsch. Er leide an mehreren Krankheiten, er sei an Meningitis und Addison erkrankt. Er könne nicht in den Kosovo zurück, er werde dort mit Sicherheit getötet, seine Familie sei auch getötet worden. Es bestehen zwar keine neuen Gefährdungslagen, die Lage für die serbische Bevölkerung habe sich aber nicht gebessert. Sein Sohn sei österreichischer Staatsbürger. Er sei seit zwei Jahren in Österreich verheiratet und betreibe mit seiner Gattin eine Reinigungsfirma. Zusätzlich sei noch anzuführen, dass sein Bruder von der UCK schwer misshandelt worden sei, ihm sei eine Niere entnommen worden.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF am 30.03.2010 an, er leide an Morbus Addison und brauche Dialyse. Derzeit brauche er noch keine, könnte aber einmal eine brauchen. Er habe 25 Jahre in seinem Geburtsort XXXX im Kovoso gelebt. Er habe dann in Belgrad eine Hotelfachschule gemacht und sei 1985 mit seiner Frau nach XXXX gegangen, seither sei er in Österreich. Er sei politisch tätig gewesen, er sei für die serbische politische Partei tätig gewesen und habe für die Rechte der Serben im Kosovo gekämpft. Das sei damals die Partei von Milosevic gewesen. Seine Mutter und seine Brüder seien 1999 von der UCK entführt worden, seine Mutter sei 2002 in einem Massengrab an der Grenze Serbien/Kosovo gefunden worden. Er sei am XXXX in den Kosovo gereist um seinen Bruder zu identifizieren, er sei bis XXXX dort gewesen. Er habe dort seinen Bruder identifiziert, der dort gefoltert worden sei. Sein Bruder lebe nun mit einer anderen Identität in Belgrad.

Mit Bescheid der Bundesspolizeidirektion XXXX vom 09.03.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der fremdenpolizeilichen Verfahren und der Abschiebung angeordnet und in Vollzug gesetzt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15.03.2010, UVS-Zahl 01/52/2026/2010, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde die Festnahme des BF am 09.03.2010, der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, die Anhaltung des BF in Schubhaft sowie deren Fortsetzung für rechtmäßig erklärt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.06.2010 den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurden folgende Feststellungen getroffen:

"...

zu Ihrer Person:

Ihre Identität konnte festgestellt werden. Sie sind serbischer Staatsangehöriger, wurden am XXXX in XXXX geboren. Sie sind der Ethnie der Serben angehörig.

Ihnen wurde am 14.02.2009 unter der Identität XXXX, geb. am XXXX von der Serbischen Botschaft in XXXX ein Reisepass Nr. XXXX, gültig bis XXXX ausgestellt. Als Wohnadresse ist darin XXXX angeführt.

Ihnen wurde am XXXX unter der Identität XXXX, geb. am XXXX von der Serbischen Botschaft in XXXX ein Dokument Nr. XXXX, gültig bis XXXX ausgestellt.

Ihnen wurde am XXXX von der Polizeidirektion XXXX ein Personalausweis Nr. XXXX, gültig bis XXXX ausgestellt.

Sie haben das Bundesgebiet nach Ihrer ersten Asylantragstellung noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung verlassen und kehrten nach Serbien zurück.

Sie wurden im Bundesgebiet mit Urteil des:

1. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen §§ 127/1, 128 Abs. 2, 129/1, 130 15 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren

2. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten

3. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen § 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten

4. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen §§ 15, 127, 129/1 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten

5. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen §§ 127, 129/1 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren

6. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen §§ 223/2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten

7. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen §§ 127, 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten

8. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen §§ 232/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

9. LG f. Strafsachen XXXX am XXXX wegen § 288 Abs. 4, 12, 1. Fall, 15, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten gerichtlich verurteilt.

Gegen Sie wurde seitens der BH XXXX mit Bescheid vom XXXX, GZ. 11/F-39433-1988 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihrem Vorbringen ist nicht glaubhaft zu entnehmen, dass Sie aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland gegenwärtigen.

zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Sie haben eine Berufsausbildung als Koch/Kellner, Sie absolvierten eine Hotelfachschule in Belgrad. Sie haben Berufserfahrung als Kellner und Koch. Sie können dies auch im Falle der Rückkehr in Serbien durchführen und sich so den weiteren Lebensunterhalt sichern. Im Heimatland befinden sich weitere Familienangehörige (Bruder).

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind verheiratet. Ihre Ehegattin, XXXX, geb. am XXXX, Sta. der Ukraine, verfügt nicht über ein gültiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Ihr Sohn besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie leben mit diesem nicht in einer Familien - oder Wohngemeinschaft iSd. EMRK. Sie besuchen keine Kurse oder sonstige Bildungseinrichtungen. Sie sind nicht in Besitz einer Arbeitsbewilligung.

..."

Beweiswürdigend wurde zur Person des BF ausgeführt:

"...

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen zu Ihrer ethnischen Zugehörigkeit ergaben sich aufgrund Ihrer glaubhaften diesbezüglichen Angaben und Ihrer äußeren persönlichen Merkmale.

Als unrichtig ergaben sich hingegen Ihre Angaben bezüglich Ihres behaupteten letzten Wohnsitzes in Serbien. So erklärten Sie im Verfahren wie auch im Vorverfahren 0004.254-BAW, dass Sie der Minderheit der Serben aus dem Kosovo angehören würden, Sie würden weiterhin Ihren Wohnsitz in der Provinz Kosovo haben und hätten sich dort auch vor der Reise ins Bundesgebiet aufgehalten. Seitens der Behörde wurde über Ihr dargelegtes Gefährdungsszenario Beweis durch eine Heimatrecherche erhoben, Ihr Vorbringen wurde vom beauftragten Rechercheur einer Überprüfung unterzogen. Diese Erhebungen fanden am bei den Standesämtern XXXX und XXXX statt. Dort konnte festgestellt werden, dass Sie seit den 60 er Jahren tatsächlich nicht mehr im Kosovo gelebt hätten bzw. kein Familienangehöriger seither im Kosovo gelebt hätte; Ihre Angaben über das Schicksal Ihrer Mutter und Ihrer Brüder falsch seien, Ihre Mutter sei seit den 60 ger Jahren aus dem Kosovo nach Serbien verzogen und wäre seither nie wieder in den Kosovo zurückgekehrt, Ihre Mutter folglich in den 80'ger Jahren verstorben und dort begraben sei und Sie nach den Matrikelbüchern des Standesamtes XXXX der einzige Sohn der Familie XXXX seien. Auch nach mehreren Angaben anderer Familienangehörigen hätten Sie keine Geschwister. Ihre Angaben über die Schicksale Ihrer Mutter und Brüder ebenso völlig unrichtig seien, da Ihre Mutter ja lange vor dem Krieg nach Serbien zog und Sie keine Brüder hätten; es auch nach Angaben des internationalen Roten Kreuzes und anderer humanitären nationalen und internationalen Institutionen im Kosovo keine von Ihnen behauptete Entführung der Familie XXXX im Kosovo oder Serbien aufscheinen würde; nach Angaben des Arbeitsamtes Pristhina auch nie eine Person Ihrer Identität jemals im Kosovo gearbeitet hätte und es vor dem Krieg nie ein "XXXX" gegeben hätte.; Ihr vorgelegtes Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 03.05.1999 eine Fälschung sei; Sie auch tatsächlich nicht aus der jugoslawischen bzw. serbischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden seien und Sie tatsächlich Wohnsitz in Serbien hätten; Ihre Krankheiten in Serbien auch entgegen Ihren Angaben professionell behandelt werden könnten, in Serbien sämtliche Nieren- und andere Krankheiten nach westlichen Methoden v.a. in Begrad, Novi Sad, Nis, mit modernen Technologien von gut ausgebildeten Ärzten behandelt werden könnten.

Dass Sie tatsächlich aktuellen Wohnsitz in Serbien haben, ist allein aus Ihren serbischen Dokumenten deutlich zu erkennen. Sie haben somit vorsätzlich der Behörde unrichtige Angaben über Ihre persönliche Identität gemacht.

..."

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Rechercheergebnis entspreche nicht den Tatsachen. Er habe/hatte zwei Brüder und eine Schwester. Der Bruder, den er identifiziert habe, lebe nun in Kanada. Er heiße nun XXXX wohne legal in Kanada, das könne jederzeit überprüft werden. Er habe im vorigen Asylverfahren auch Geburtsregisterauszüge hinsichtlich seiner Geschwister und die Sterbeurkunde seiner Mutter vorgelegt. Es liege ein massiv mangelhaftes Verfahren, ungenügendes Ermittlungsverfahren, falsche Beweiswürdigung und falsche Rechtsauslegung vor. Die Länderfeststellungen seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden und seien diese hinsichtlich seines Vorbringens nicht von Relevanz. Sollte die Asylbehörde II. Instanz zur Ansicht kommen, dass seine Fluchtgründe nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei, so sei ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung. Seine Ehegattin verfüge über einen Aufenthaltstitel in Österreich, sein Sohn sei österreichischer Staatsbürger, es liege daher ein besonders schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vor.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010, Zl. B11 414.330-1/2010, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Der BF erteilte dem ebenfalls anwesenden XXXX die Vollmacht für die Vertretung in der Verhandlung. Die Beiziehung eines Dolmetschers war aufgrund der guten deutschen Kenntnisse des BF nicht erforderlich.

Der BF gab an, er leide seit Jahren an Morbus Addinson und werde medikamentös behandelt. Über Befragen, ob er einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe angehöre, gab er an, er sei serbisch-kosovarisch und serbisch-orthodoxen Glaubens. Er sei seit XXXX mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet. Seine Gattin lebe in der Nähe von XXXX. Sie habe einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG. Er habe einen Sohn, XXXX Jahre alt. Dieser habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF sei Restaurantfachmann. Er sei für bestimmte Zeit im Kosovo, die meiste Zeit jedoch in Österreich gewesen

Er sei von XXXX bis XXXX im Kosovo gewesen. Sein Bruder sei 1999 verschwunden. Der BF habe ihn damals identifiziert. Der BF lebe seit 1985 ununterbrochen in Österreich. Er habe damals ein Visum und eine Bewilligung gehabt, um hier zu arbeiten.

Er sei bei einer kleinen unabhängigen Organisation gewesen, die sich "XXXX" bezeichnete; diese Organisation gebe es nicht mehr. Die Zielrichtung dieses Vereines sei es gewesen, die Unabhängigkeit des Kosovos von Serbien und Albanien zu erlangen. Er habe einen zweiten Bruder, von dem wisse er nichts, der sei nach wie vor verschwunden. Die Situation der serbischen Minderheit im Kosovo sei nach wie vor unbefriedigend. Im Parlament sei die Minderheit auch nicht ausreichend vertreten.

Der BF sei ein erfolgreicher Unternehmer in Österreich. Er habe zur Zeit 8 Mitarbeiter angemeldet. Die Mitarbeiter seien 15 - 20 Stunden beschäftigt. Er legte dazu einen Auszug aus seiner Buchhaltung vor, darin werde die Auszahlung der Löhne der Mitarbeiter für Feber 2014 dokumentiert. Die Aufgabenfelder der Firma seien: Winterdienst, Außen-, Grund- und Büroreinigung.

Die erste Verurteilung in Österreich sei im Jahr 1986 gewesen. Zur Verurteilung im Jahr 2002 wegen Geldwäsche könne er nur sagen, dass er unschuldig sei. Die Polizei sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er zwei falsche 50 Euro Scheine einem Rumänen gegeben habe. Diesen Mann habe er gar nicht gekannt. Zur letzten Verurteilung sei zu sagen, dass das schon sehr lange her ist.

In Österreich lebe auch seine Schwiegertochter, die auch österreichische Staatsangehörige sei.

Seine Firma bestehe seit 2010. Er habe davor in Österreich als Kellner, Oberkellner und Koch gearbeitet. Er sei mit seiner Firma Sponsor des XXXX.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er könne nur nochmals auf die Situation seines Bruders verweisen. Sein Bruder sei bei einer Polizeiwachstation im Kosovo in der Nähe von Pristina aufgefunden worden. Er habe nur eine Niere gehabt und sei der BF gerufen um ihn zu identifizieren. Die Familie des Bruders des BF habe zu diesem Zeitpunkt bereits in Kanada gelebt. Sein Bruder sei danach nach Kanada ausgewandert. Der BF sei 2011 in Den Haag gewesen und habe dort eine Aussage vor dem Kriegsverbrechertribunal gemacht. Er würde wieder dort aussagen, da es für ihn sehr schwer zu verkraften sei, dass ein Bruder umgebracht wurde und seinem zweiten Bruder die Niere entnommen wurde.

Über Befragen seines Vertreters gab der BF hinsichtlich des für ihn bestellten Sachwalters an, er sei 2004 in der Justizanstalt XXXX gewesen. Aufgrund seiner Nierenerkrankung sei er 42 Tage im Koma gewesen und habe dann aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation seine Angelegenheiten nicht selbst regeln könne, deshalb sei ein Sachwalter bestellt worden. Nach der Besserung seines Gesundheitszustandes habe das Gericht wieder entschieden, dass er selbst für sich sorgen kann.

Befragt nach seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gab er an, dass er damals nichts gemacht habe. Das Urteil sei dreimal aufgehoben und immer wieder neu erlassen worden.

Im Anschluss wurden die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren eingebracht und dargelegt. Dem BF und seinem Vertreter wurde die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens des BF und seines Vertreters erfolgt keine Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF heißt nach seinen eigenen Angaben XXXX (früherer Name XXXX, Alias-Name XXXX) und ist am XXXX in XXXX im ehemaligen Jugoslawien (nunmehr Republik Kosovo) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und schloss in Belgrad die Hotelfachschule ab.

Der Beschwerdeführer (BF) ist nach seinen eigenen Angaben erstmals 1985 in das Bundesgebiet eingereist und war hier dann im Gastgewerbe tätig. Er ist ab 10.02.1986 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet, eine durchgehende Meldung liegt ab 17.04.2000 vor.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gegen den BF liegen acht weitere rechtskräftige und noch nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen vor (siehe dazu der Strafregisterauszug vom 13.05.2014 siehe Gerichtsakt). Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landegerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen § 232 Abs. 2 StGB (Geldfälschung) sowie ebenfalls mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX) wegen der versuchten Bestimmung zur versuchten falschen Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt.

Für den BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX ein Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, Sozialversicherungsträgern, Behörden und zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Begründend wurde auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens auf die psychische Situation des BF verwiesen, seine herabgesetzte Kritikfähigkeit sowie auf das bestehende Selbstfürsorgedefizit verwiesen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX begründete Sachwalterschaft beendet. Begründend wurde ausgeführt:

"...

Zum Zeitpunkt der neuerlichen Befundaufnahme finden sich aktuell keine Zeichen einer akuten psychiatrischen Erkrankung. Es finden sich diskrete Zeichen eines organischen Psychosyndroms, eine produktive Symptomatik wird verneint. Der Betroffene gibt - wie auch schon anlässlich seiner Antragstellung am 5.4.2011 - an, seit ca. einem Jahr an keinen Halluzinationen mehr zu leiden. Der Betroffene ist aktuell auch medikamentenfrei. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend und der Realitätsbezug zur Erledigung von Angelegenheiten des Alltags sind als ausreichend zu beurteilen. Aktuell findet sich kein Selbstfürsorgedefizit. Aufgrund der Stabilisierung im Zustandsbild ist aktuell nicht mehr die Beistellung eines Sachwalters erforderlich.

..."

Es gibt keinen Hinweis auf noch bestehende schwerwiegende gesundheitliche Probleme. Der BF leidet an Morbus Addison (Nebennierenrindeninsuffizienz), die medikamentös behandelt wird. Ungeachtet dessen ist der BF jedoch jedenfalls arbeitsfähig.

Der BF ist seit 01.10.2011 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung angemeldet. Er hat das laut Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt XXXX vom XXXX das Gewerbe der Hausbetreuung angemeldet. Nach seinen eigenen Angaben beschäftigt er zurzeit acht Mitarbeiter.

Der BF heiratete am XXXX vor dem Standesamt Wien - XXXX die ukrainische Staatsangehörige XXXX. Die Gattin des BF lebt in der Ukraine. Der XXXX-jährige Sohn des BF ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Österreich.

Der BF spricht sehr gut Deutsch.

Der BF war seinen eigenen Angaben zu Folge Mitglied der kleinen unabhängigen Organisation, die sich "XXXX" nannte. Diese besteht nicht mehr.

Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise sowie bei seinem Aufenthalt Ende 2009/Anfang 2010 keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hatte keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer könnte vor einer allfälligen Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

1.2. Über die Situation in der Republik Serbien wird festgestellt:

Serbien (Stand: November 2013)

Staatsaufbau

Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Vojwodina sowie Kosovo und Metochien. Dies erklärt sich historisch: Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von 1974 sah für die Vojwodina und Kosovo eine Stellung ähnlich der sechs jugoslawischen Teilrepubliken vor. Diese Autonomierechte wurden ab 1989 vom Miloševic-Regime zusehends eingeschränkt und im Fall Kosovos schließlich faktisch abgeschafft. Die rechtliche Stellung Kosovos wurde 1999 durch die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen neu definiert. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.02.2008 die Republik Kosovo mit Billigung u.a. der Bundesrepublik Deutschland ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Die Autonomierechte der Vojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 08.11.2006. Deshalb wurde nach langer innenpolitischer Diskussion am 30.11.2009 vom serbischen Parlament ein neues Statut für die Vojwodina verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11.02.2012 für verfassungswidrig. Am 11.07.2012 beschnitt das Verfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung die Zuständigkeit der Vojwodina in bestimmten Bereichen erneut. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)

Innenpolitische Situation

Der Sturz Miloševics im Oktober 2000 öffnete den Weg Serbiens zur Demokratisierung und befreite das Land aus der internationalen Isolation. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die demokratische Regierungskoalition jedoch zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Koštunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Koštunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 07.07.2008 kam daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27.07.2012 von einer SNS-SPS-URS Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, die den außenpolitischen Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortsetzt. Nach dem Ausscheiden der URS regieren SNS und SPS seit dem 02.09.2013 mit der Unterstützung kleinerer Parteien. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus wird der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)

Wie die Vorgängerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Der Europäische Rat hat am 28.06.2013 die Eröffnung von EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen, die Verhandlungen sollen Anfang 2014 aufgenommen werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite

Parlament und Regierung

Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete); Parlamentswahlen fanden zuletzt am 06.05.2012 statt. Stärkste Kraft ist die Parteienvereinigung um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete, 65 Mandate) gefolgt von der Fraktionsgemeinschaft um die Demokratische Partei (DS, aktuell 43 Mandate) und der um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS, 25 Mandate). Insgesamt wurden Angehörige von 45 Parteien ins Parlament gewählt. Fraktionswechsel von Abgeordneten innerhalb einer Legislaturperiode sind nicht ungewöhnlich. Ab dem 27.07.2012 stellte eine Koalition um die SNS, SPS sowie die Union der Regionen Serbiens (URS, 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) die Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS). Nach dem Wechsel der URS in die Opposition und einer Umstrukturierung des Kabinetts wurde am 02.09.2013 eine neue Regierung, ebenfalls angeführt von Ministerpräsident Dacic, vereidigt. Das neue Kabinett umfasst neben Angehörigen der SNS- und SPS-Fraktionen Angehörige kleinerer Parteien sowie parteilose Minister. Derzeit verfügt die Regierung im Parlament über eine Mehrheit von ca. 130 der insgesamt 250 Sitze. Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS; Vorsitzender: Dragan Djilas). Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20.05.2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)

Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden. Der Prozess wurde am 16.05.2012 eröffnet und am 17.05.2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12.07.2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17.05.2012, Spiegel Online vom 12.07.2012)

Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadžic ist im Juli festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag,

Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Miloševic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die Währung Serbiens ist der Dinar.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 3.365 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2012 betrug die Inflation 12,2 Prozent. Das BIP verzeichnete einen Rückgang um 1,7 Prozent. Im Oktober 2013 hat die serbische Regierung ein Reformpaket verabschiedet, das u.a. Gehaltskürzungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes, eine Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, die Privatisierung von Staatsunternehmen und Subventionsabbau sowie Änderungen der Arbeitsgesetzgebung und Abbau administrativer Hürden für Unternehmensgründungen und Bauvorhaben vorsieht. Effektive Bekämpfung der Schattenwirtschaft und Korruption sowie Gewährleistung von Rechtssicherheit bleiben Grundvoraussetzung für eine langfristige Verbesserung der Wirtschaftslage (Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: Oktober 2013)

Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird die wirtschaftliche und soziale Lage immer schwieriger; der wirtschaftliche Reformprozess stagniert weitgehend. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 6)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)

Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)

Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bevölkerung für Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu fördern. Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbehörden wurden verpflichtet, an Schulungen über die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)

Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on

Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,

U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11)

Die Kapazität des Büros des Ombudsmanns wurde erhöht und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verlängert. Die Anzahl der Beschwerden über Verstöße in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 9)

Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Miloševic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Miloševic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 6 und 17)

Sicherheitslage

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.

Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)

Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)

Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1.600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2.500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet und diesen Beschluss am 27.07.2001 im Amtsblatt veröffentlicht. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)

Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Serbien im Bereich der Justiz und der Sicherheitsbehörden durch internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden Fortschritte gemacht. Es gibt ausreichend Kapazitäten um in diesen Fällen Ermittlungen durchzuführen, allerdings muss die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 55)

Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 15)

Wehrdienst

Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz über die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.

Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschließlich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienst reduziert worden. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich.

Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 15)

Amnestiegesetze

Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23.03.2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 15)

Amnestie wird gewährt für Personen, die bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben, und zwar: Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs der Waffe, Widersetzen gegen den Einberufungsbefehl und Wehrpflichtentziehung, Wehrpflichtentziehung durch Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee Jugoslawiens, Verweigern der Musterung und Nichterfüllen der Abgabepflicht.

Mit diesem Gesetz wird des weiteren Amnestie gewährt für Personen, die in der Zeit vom 27.04.1992 bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. für die der begründete Verdacht besteht, sie begangen zu haben. Die Amnestie gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels umfasst die Befreiung von Strafverfolgung, Freilassung aus dem Strafvollzug und das Löschen des Urteils.

Von der Verbüßung eines Viertels des gemäß rechtskräftigem Urteil ausgesprochenen Strafmaßes werden Personen befreit, die bis zum 07.10.2000 für Straftaten verurteilt wurden, die das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Jugoslawien vorschreibt, mit Ausnahme von Personen, die rechtskräftig für den Tatbestand des Terrorismus für Straftaten gegen die Menschlichkeit und das Völkerrecht, für den Tatbestand der unerlaubten Herstellung und des Vertriebs von Rauschmitteln sowie für den Tatbestand des Genusses von Rauschmitteln verurteilt wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand:

August 2013, vom 18.10.2013, Seite 30, Amnestiegesetz, Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 v. 02.03.2001,)

Minderheiten - allgemein

Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats 2001 bzw. 2006 ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard, geht bisweilen sogar darüber hinaus.

Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung der Gesetzgebung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit.

Die meisten Minderheitenvertreter bezeichnen ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.

Das 2008 geschaffene Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte wurde unter der neuen Regierung in ein direkt dem Premierminister unterstelltes "Büro" umgewandelt. Der unterproportionalen Repräsentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese am 06.06.2010 für 19 Minderheiten neu gewählt. 18 Nationalräte haben sich inzwischen konstituiert; im Hinblick auf die Formierung des bosniakischen Nationalrates ist bis heute nicht erfolgt, da sich intern mehrere Gruppierungen nicht auf eine gemeinsame Linie und vor allem personelle Besetzung einigen konnten. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 12)

Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Ausübung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen können ihr Amt in ihrer Muttersprache ausüben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren rückläufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)

Serbien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen für Minderheitenschutz verabschiedet. Dieser wird in der Regel von der Regierung respektiert. Dem seit August 2012 von der Regierung gegründeten Amt für Minderheitenrechte unterstehen die in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung tätigen Minderheitenräte. Diese sind verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten. Insgesamt ist der rechtliche Schutz von Minderheiten gewährleistet. Einige positive Schritte wurden unternommen, um die Situation der Minderheiten insbesondere der Roma zu verbessern. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer früheren Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Das am 30.11.2009 verabschiedete Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat, wurden am 11.07.2012 durch das Verfassungsgericht für teilweise verfassungswidrig erklärt, die Autonomierechte der Vojvodina damit erheblich eingeschränkt.

Die Lage der Minderheiten hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Gewaltsame Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen praktisch nicht mehr vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 12)

Die Situation im Sandzak und in den Gemeinden Preveso, Bujanovac und Medvejda ist insgesamt zufriedenstellend, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Im Oktober 2011 wurden mehrsprachige Zweige der Fakultäten für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft in der Universität in Novi Sad eröffnet. Studierenden aus Preveso und Bujanovic wurden Stipendien gewährt. Im Schuljahr 2011 bekamen die Grundschulen auch Schulbücher in albanischer Sprache. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit 2012 staatliche Unterstützungen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 17)

Zwei Angreifer konnten nach Anschlägen auf Angehörige der ungarischen Minderheit von der Polizei identifiziert werden. Nach gewalttätigen Protesten gegen Roma und Angriffen auf deren Häuser wurden diese von der Gendarmerie unter Schutz gestellt. Die Polizei verhaftete sechs Personen wegen Anstiftung zum Rassenhass und Intoleranz. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011, Seite 19)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz. Die 22 nationalen Minderheitenräte sind für die Bildung, die Medien, die Kultur und die Verwendung der Muttersprache der ethnischen Volksgruppen zuständig. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seiten 15 und 16)

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig.

Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank im Jahr 2008 von € 400 auf € 365 im Jahr 2012. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2012 bei umgerechnet € 225. Die Inflationsrate betrug 2012 12,2%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandžak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (ca. 75 €/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war, ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 18 und 19)

Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)

Der Staat gewährt pro Person umgerechnet maximal € 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das nächste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12.02.2012)

Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums wurde im Oktober 2012 an 106.714 Familien (insgesamt ca. 270.358 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Mai 2013 auf 2.535 Dinar (ca. 22 €) für das erste Kind belief [bei mehreren Kindern

3. 296 Dinar (ca. 29 €)].

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 35.045 Dinar (ca. 310 €) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 328.878 Dinar (ca. 2.910 €), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.

Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)

Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden, die in der Regel Rückkehrer aus Deutschland nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)

Es gibt Unterkünfte für obdachlose Erwachsene. Diese bieten Bürgern mit akuten sozialen Bedürfnissen ein vorübergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempfänger pro Monat). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite

Das Städtische Zentrum für Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12.12.1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegründet. Das Städtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenständigen Zentren für Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:

Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.

Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen Behörden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes ausübt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempfänger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanwälte, 60 Psychologen, 60 Pädagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempfänger betraut. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seiten 21 und 22)

Medizinische Versorgung

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.

Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29.01.2013, Seite 21)

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung.

Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zuständig für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, während die freiwillige Krankenversicherung über private Versicherer erfolgen kann.

Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:

Arbeitnehmer

Bauern

Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gründer, Selbständige,

freiberuflich Tätige

Rentner

Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind

Kinder unter 15, Schüler und Universitätsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)

Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)

Personen über 65 Jahre

Personen mit einer Behinderung

Flüchtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten

Personen, die Volkszugehörige der Roma sind

Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/Störungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, ernsthafte

psychologische Störungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entzündliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschwäche, Abhängige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen

Sozial bedürftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;

Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 9)

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos. Für einige Behandlungen (z.B. Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch für Hörgeräte, orthopädische Schuhe u. ä. für die Ausstellung von Rezepten, ärztliche Untersuchungen, Laboranalysen Röntgenaufnahmen, für Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenhäusern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten berechnet. Brillengläser sind gebührenfrei, bei (einfachen) Brillenrahmen wird eine geringfügige Zuzahlung erhoben.

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.

Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass Operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

regelmäßig und sicher,

selbst gekauft werden müssen)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 22 und 23)

Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpräparate) zu Marktpreisen erhältlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, sind für Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR).

Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen:

Liste A - die Medikamente sind kostenlos erhältlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgebühr in Höhe von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)

Liste A1 - der Patient trägt 25% der Medikamentenkosten

Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung

Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verfügung:

http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_contenttask=viewid=84Itemid=233 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

Nachdem sich die Diskussionen auf europäischer Ebene über die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung der Visumfreiheit für Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylanträge) durch Änderung der EG-VisaVO 539/2991 intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bevölkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien über die Problematik einer missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Eine seit langem geplante, aber immer wieder aufgeschobene Änderung des serbischen Strafrechts ist zwischenzeitlich umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2013 ist es strafbar, durch Unterstützungsleistungen wie Transport, Schleusung, Bereitstellen einer Unterkunft usw. einem serbischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der weiterhin gültige Aktionsplan für die Jahre 2009/2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROs nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 23 und 24)

Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 6)

Quellen:

Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: September 2013

Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: September 2013

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013

APA-20.07.2011

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013

Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007

Der Standard vom 01.06.2011

European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011

European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012

Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004

Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12.02.2012

Radio Free Europe Radio Liberty vom 17.05.2012

Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009

Spiegel Online vom 12.07.2012

UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007

U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report

U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011

U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012

U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Serbia vom 01.04.2013

U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die Bestellung und Beendung eines Sachwalters ergeben sich aus den aktenkundigen Strafregisterauszügen sowie Urteilen und Gerichtsbeschlüssen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State ebenso herangezogen wurden, wie auch von internationalen Organisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Der BF hat diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Frist für eine allfällige Stellungnahme beantragt.

2.4. Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Serbien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten war, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Beschwerdeführers, dass dieser vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit den Beschwerdeausführungen, dass er auch in Serbien getötet werden würde, da die Politik in Serbien nicht in der Lage sei, ihn zu schützen und er auch vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag als Zeuge ausgesagt habe, zeigt er keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates auf, zumal er nicht einmal behauptet, sich an die Polizei in Serbien gewendet zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Was das individuelle Fluchtvorbringen betrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob es den Tatsachen entspricht. Denn die serbischen Behörden sind willens und fähig, dem Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter hinreichend Schutz zu gewähren. Bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an vorgesetzte Stellen, den Ombudsmann sowie an nationale und internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Weiters hat der BF nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Serbiens entziehen könnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Denn er ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung, die er in Belgrad abgeschlossen hat. Sollte er - entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes- dazu nicht in der Lage sein und auch keine Unterstützung von seinen Familienangehörigen in Österreich erhalten, bestünde die Möglichkeit (für den in Serbien registrierten Beschwerdeführer) Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

In Hinblick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers, so kann gesagt werden, dass diese Erkrankung nicht von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) ist, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen, zumal er nach seinen eigenen Angaben aktuell eine Reinigungsfirma mit acht Mitarbeiten leitet. (vgl. dazu etwa EGMR 2.5.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Rs. 30.240/96; 31.5.2005, OVDIENKO v. Finnland, Rs. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 22.6.2004, NDANGOYA v. Schweden, Rs. 17868/03 [HIV-Infektion]). Dabei ist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Die Behandlung einer Vielzahl von Erkrankungen ist in Serbien möglich (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Der Beschwerdeführer lebt mit einigen Unterbrechungen seit 1985 in Österreich, spricht sehr gut deutsch, ist hier unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen und betreibt derzeit eine Reinigungsfirma in Österreich. Sein in Österreich lebender volljähriger Sohn ist österreichischer Staatsbürger. Der BF hat somit erhebliche Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut bzw. sind solche aufgrund der Staatsbürgerschaft seines Sohnes gegeben.

Dem gegenüber stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen, wobei der BF bereits bald nach seiner Einreise 1985 straffällig wurde, was zu seiner ersten Verurteilung im Jahre 1987 führte. Die zeitlich letzte Verurteilung stammt aus dem Jahre 2010.

Wie dem aktenkundigen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15.03.2010 wurden über den Beschwerdeführer 1988 und 2010 Aufenthaltsverbote verhängt.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Im gegenständlichen Fall hat sich im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl etwa VwGH 12.12.2012, 2012/18/0100) nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, zumal sich aus dem vorliegenden Akteninhalt die Geltungsdauer der jeweils verhängten Aufenthaltsverbote nicht ergeben und damit keine Relation der rechtmäßigen und rechtswidrigen Aufenthaltsdauer hergestellt werden konnte. Es war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage auch unter Einbeziehung der Art und Schwere der strafgerichtlichen Verurteilungen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Parteien keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorgebracht und ist eine solche auch im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen - sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar - von der Klärung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes abhängig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.