BVwG G305 2002060-1

G305 2002060-1Tribunal administratif fédéral31 juil. 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Unvollständigkeit, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG G305 2002060-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002060.1.00

Spruch

G305 2002060-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.10.2013, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Erstverfahren:

1. 1 Am 20.05.2011 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 4 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.

Mit seinem Formularantrag brachte er einen zum 15.04.2011 datierten, vorläufigen Ärztlichen Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt XXXX mit den Diagnosen KHK II, Status post NSTEMI am 04.02.2011, Zustand nach 90%iger Stenose des Ramus interventricularis anterior, 90%ige Stenose des Ramus diagonalis primum proximalis, Arterielle Hypertonie, kombinierte Hyperlipidämie und Zustand nach Nikotinabusus, einen zum 09.02.2011 datierten Ärztlichen Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen wie oben, einen Ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 08.06.2011 mit den Diagnosen NSTEMI 02/2011, KHK I, Status post Koronarangiographie + LAD Stenting 02/2011 und sonstige Hyperlipidämie und einen zum 09.06.2011 datierten Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX, in Vorlage.

1. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, ein zum 06.07.2011 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage einer beim BF am 17.02.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung und der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Herzerkrankung 05.05.02 30

Gesamtgrad der Behinderung 30

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Unter Berücksichtigung aller erkennbarer und festgestellter Gesundheitsschädigungen ergibt sich eine Gesamteinschätzung der Behinderung von 30 % (30 von Hundert). Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch GS 1 gebildet."

Festgehalten wurde weiters, dass es sich bei dem beim BF festgestellten Gesamtgrad der Behinderung um einen seit dem Jahr 2011/02 bestehenden Dauerzustand handle und sich der BF zumindest für eine Erwerbstätigkeit auf einem gestützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb eigne.

1. 3 Mit Schreiben vom 11.08.2011 brachte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis und den vom ärztlichen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.

Der BF ließ die ihm gewährte Frist zur Äusserung ungenützt verstreichen.

1. 4 Mit dem am 16.09.2011 an den BF abgefertigten, zum 14.09.2011 datierten Bescheid, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 20.05.2011 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert fest.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bildet, entnommen werden könnten.

Der unangefochten gebliebene Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

2. Zweitverfahren:

2. 1 Am 10.01.2013 beantragte der BF bei der belangten Behörde abermals die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 4 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 und merkte an, dass er zusätzlich an Hypertonie leiden.

Mit seinem Formularantrag brachte er einen zum 04.01.2013 datierten ärztlichen Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt XXXX mit den Diagnosen KHK I, Status post ptca + Stent med. LAD 02/11, gutes Ergebnis, PTCA einer 99%igen Stenose des Ram. diag. am 08.11.2012, NSTEMI rezidiv, Hyperlipidämie, Hypertonie, einen zum 09.11.2012 ärztlichen Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen NSTEMI, KHK I, Zustand nach PTCA med LAD 02/11 - anhaltend gutes Ergebnis, PTCA prox. R. diag. I LAD 08.11.12, Hämatom in der Leiste re., arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie und einen zum 04.01.2013 datierten ärztlichen Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt XXXX in Vorlage.

2. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, ein zum 11.02.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage einer beim BF am 11.02.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung und der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Herzerkrankung 05.05.02 30

2 Hypertonie 05.01.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 30

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Unter Berücksichtigung aller erkennbarer und festgestellter Gesundheitsschädigungen ergibt sich eine Gesamteinschätzung der Behinderung von 30 % (30 von Hundert). Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch GS 1 gebildet. Die GS 2 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an."

Festgehalten wurde weiters, dass es sich bei dem beim BF festgestellten Gesamtgrad der Behinderung um einen seit dem Jahr 2/2011 bestehenden Dauerzustand handle und sich der BF zumindest für eine Erwerbstätigkeit auf einem gestützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb eigne.

In seiner Stellungnahme zum Vorgutachten heißt es: "GS 1 bleibt bei normaler Leistungsfähigkeit unverändert. Die Hypertonie wurde gesondert eingestuft."

2. 3 Mit Schreiben vom 08.04.2013 brachte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis und den vom ärztlichen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.

In seiner, bei der belangten Behörde am 07.06.2013 eingelangten Stellungnahme führte der BF aus, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit der Gutachtenserstattung verschlechtert habe und die Gesamteinschätzung des Grades seiner Behinderung daher höher zu beurteilen sei. So treten seit der Ballondilatation Ende des Vorjahres Angstzustände auf und bestehe eine ausgeprägte Lust-, Antriebs- und Freudlosigkeit, eine Interessenminderung, gedrückte Stimmungslage, ein herabgesetztes Selbstvertrauen, sowie Durchschlafstörungen mit verminderter Erholsamkeit des Nachtschlafs. Es liege eine mittelgradige depressive Episode vor.

Zur Untermauerung seiner Ausführungen legte er seiner Stellungnahme einen Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom 24.05.2013 und einen zum 18.04.2013 datierten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Dr. XXXX, mit den Diagnosen mittelgradige depressive Episode, Herzinfarkt 2011 mit STENT, Ballondilatation Nov. 2012, aterielle Hypertonie und Hypercholeesterinämie bei.

Im Auftrag der belangten Behörde gab der medizinische Sachverständige eine zum 17.08.2013 datierte Stellungnahme ab, in der es heißt, dass die Befunde Dris. XXXX vom 24.05.2013 die Einschätzung von GS 1 und GS 2 bestätigen würden. Die mittelgradige depressive Episode bewertete er auf der Grundlage der Pos. Nr. 03.06.01 des Anhanges zur EVO mit 10 % und gab an, dass die GS 3 (mittelgradige depressive Episode) nicht weiter anhebe, sodass der Gesamtgrad der Behinderung unverändert zu bleiben habe.

2. 4 Mit dem 16.10.2013 an den BF abgefertigten, zum 14.10.2013 datierten Bescheid, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 10.01.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert fest.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2013, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten. Anlässlich der Überprüfung der Einwände des BF vom 11.04.2013 habe der medizinische Sachverständige festgestellt, dass die neu hinzugekommene Gesundheitsschädigung GS 3 mit 10 von Hundert wegen Geringfügigkeit nicht weiter anheben könne.

2. 5 Gegen diesen, dem BF am 19.10.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die zum 27.11.2013 datierte und bei der belangten Behörde am 28.11.2013 eingelangte Beschwerde des BF, in der er als Beschwerdegründe die unrichtige Anwendung des Gesetzes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht. Sowohl das Sachverständigengutachten vom 11.02.2013, als auch die Stellungnahme vom 17.08.2013 würden die bei ihm bestehenden Leiden nicht im vollen Umfang berücksichtigen. Trotz seiner ausführlichen Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs sei die bei ihm bestehende mittelgradige depressive Episode lediglich mit 10 von Hundert eingeschätzt worden. Die bei ihm bestehende mittelgradige depressive Episode und die depressiven Störungen mittleren Grades seien auf der Grundlage der Richtsatzposition 03.06.02 einzuschätzen. Besonders belastend sei auch die Diagnose einer vererbbaren Stoffwechselerkrankung mit erhöhtem kardialem Risiko. Er beantrage die Durchführung eines neuerlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass unter Berücksichtigung der koronaren Herzerkrankung sowie des mittelgradigen depressiven Zustandsbildes eine höhere Einschätzung vorgenommen und seinem Antrag statt gegeben werde.

2. 6 Am 06.12.2013 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) vor. Wegen Zuständigkeitsübergangs legte die Bundesberufungskommission am 03.03.2014 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten führt der medizinische Sachverständige in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung aus, dass sich unter Berücksichtigung aller erkennbaren und festgestellten Gesundheitsschädigungen eine Gesamteinschätzung der Behinderung von 30 von Hundert ergebe. Weiter heißt es im Gutachten, dass der Gesamtgrad der Behinderung durch die GS 1 gebildet werde und dass die GS 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter anhebe. Obwohl Hypertonie (Bluthochdruck) nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen maßgeblichen Einfluss auf eine Herzerkrankung hat bzw. haben kann und selbst die angenommene Geringfügigkeit nicht die Annahme rechtfertigt, dass Bluthochdruck im Zusammenwirken mit einer Herzerkrankung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen kann, lassen sowohl das Sachverständigengutachten vom 11.02.2013, als auch die Stellungnahme desselben medizinischen Sachverständigen vom 17.08.2013 eine nähere Auseinandersetzung des Sachverständigen mit der Frage, ob und inwieweit der Bluthochdruck auf die Herzerkrankung des BF einwirkt und in welchem Ausmaß dieser im Zusammenwirken mit der Herzerkrankung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung zu bewirken geeignet ist, nicht erkennen. Ebenso wenig kann der Stellungnahme vom 17.08.2013 eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage entnommen werden, ob und inwieweit sich die mittelgradige depressive Episode des BF auf dessen Hypertonie und die als führend qualifizierte Herzerkrankung dergestalt auswirkt, dass sie im Zusammenwirken mit den übrigen Gesundheitsschädigungen zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen kann.

Im Hinblick auf 3 Abs. 2 EVO kann sich daher die belangte Behörde nicht mit der nicht näher begründeten Aussage der medizinischen Sachverständigen begnügen, dass eine mit einem geringeren Grad als 20 von Hundert bewertete Gesundheitsschädigung "bei Geringfügigkeit" nicht weiter anhebe, wenn andererseits eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob und inwieweit diese Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit anderen eine wesentliche Funktionseinschränkung bewirkt oder nicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 lec. cit.).

Die im ärztlichen Sachverständigengutachten und in der Stellungnahme enthaltenen Begründungen für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung lassen nicht genau erkennen, wie der Sachverständige die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF vorgenommen hat. Im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung GS1 (Herzerkrankung) bezog sich der Sachverständige auf die in der Anlage zur EVO ersichtliche Position 05.05.02, das im Hinblick auf den Grad der Behinderung eine Bandbreite, die von 30 von Hundert bis 40 von Hundert reicht, vorsieht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige den unteren Rahmensatzwert angenommen hat. Im Hinblick auf die Hypertonie hat der Sachverständige für die diesbezügliche Einschätzung des Grades der Behinderung die in der Anlage zur EVO enthaltene Position 05.01.01 herangezogen, obwohl die Anlage zwischen einer leichten Hypertonie (Position 05.01.01 und einem Rahmensatzwert von 10 %) und einer mäßigen Hypertonie (Position 05.01.02 mit einem Rahmensatzwert von 20 %) unterscheidet. Die zwischen diesen Kategorien zulässige Auswahl setzt eine ausführliche, im Sachverständigengutachten oder in der Stellungnahme zu dokumentierende Auseinandersetzung mit dieser Frage voraus. Im Hinblick auf die mittelgradige depressive Episode hat der Sachverständige die Einschätzung des Grades der Behinderung anhand der Position 03.06.01 (er sieht eine Bandbreite von 10 % bis 40 % vor) des Anhanges zur EVO vorgenommen und den untersten Rahmensatzwert herangezogen. Eine diesbezügliche Erläuterung ist in der Stellungnahme, in der diese Gesundheitsschädigung eingeschätzt wurde, nicht erkennbar, obwohl eine Begründung auch diesbezüglich erforderlich gewesen wäre.

Da nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF zur Gänze fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.

Auch lässt sich der Begründung des Bescheides, dem das Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt wurde, entgegen § 60 AVG nicht entnehmen, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde bei der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung leiten ließ.

Gemäß § 60 AVG 1991 idgF. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Begründungspflicht wird durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere oder leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 7 zu § 60 und die dort referierte Rechtsprechung der Höchstgerichte). Dabei muss die Begründung des Bescheides erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden und welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 21 zu 60). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht.

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens und der Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie ihm aufzutragen gehabt, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde des BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Gesundheitsschädigungen und den vom BF in dessen Beschwerde genannten, zusätzlichen Leiden und Beschwerden einen höheren Grad der Behinderung ergibt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neuerliches Sachverständigengutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, wie die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt (persönliche Untersuchung des BF, Bedachtnahme auf die von ihm vorgelegten Befunde, sowie der Röntgenbilder und CT-Aufnahmen) und ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt und erst ein solches Sachverständigengutachten seiner ausreichenden Begründung zu Grunde zu legen haben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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