BVwG W208 1435479-1

W208 1435479-1Tribunal administratif fédéral30 juil. 2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W208 1435479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1435479.1.00

Spruch

W208 1435479-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.322-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der BF (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und reiste illegal nach Österreich ein.

2. Der BF stellte am 14.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Der BF führte den Namen XXXX, geb. XXXX.

4. Der BF gab bei seiner Ersteinvernahme am 16.05.2013 folgendes an. Er habe von seinem siebten Lebensjahr bis 2009 in XXXX im IRAN die Grundschule besucht und danach von 2007 bis 2009 die Universität in XXXX im IRAN. Seine Muttersprache wäre Farsi, er spreche Dari und Englisch, letzteres schlecht. Zuletzt habe er den Beruf eines Installateurs ausgeübt, er sei verheiratet, seine Ehefrau heiße XXXX und wohne im IRAN. Zum Fluchtweg befragt gab er an, im Juni/Juli 2012 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester von XXXX aus mit einem PKW nach HERAT gefahren zu sein und von dort hätte sie ein Schlepper in den IRAN gebracht. Im IRAN hätten sie zwei bis drei Monate verbracht, dann habe sie ein Schlepper in die TÜRKEI gebracht. Er habe dann im Schlauchboot nach GRIECHENLAND keinen Platz mehr gehabt, seine Mutter und seine Schwester schon. Er sei dann festgenommen worden von der türkischen Polizei und 25 Tage in IZMIR eingesperrt gewesen. Danach sei er nach ISTANBUL gegangen, wo er einen Monat gewesen wäre. Dann nach GRIECHENLAND gebracht worden. Von dort aus sei er dann nach Österreich gekommen. Die Reise habe 10.000 US-Dollar gekostet. Die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper habe im IRAN stattgefunden. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, seine Schwester sei mit einem Mann verlobt worden, als dieser verstorben sei, hätte sie anstelle dessen den älteren Bruder heiraten sollen. Sie habe das nicht gewollt, sie hätten dann aus Angst vor der Familie des älteren Bruders Afghanistan verlassen.

5. Bei der weiteren Befragung am 21.05.2013 gab es Beginn der Befragung eine Verwirrung bezüglich des Geburtsdatums, auf die Frage nach diesem gab der BF an, am 11.05.1367, das wäre der 02.08.1988, geboren zu sein. Darauf hingewiesen, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, am XXXX geboren zu sein, wies der BF auf seine Tazkira hin, die sich bei seiner Mutter befände und er nicht genau wisse, an welchem Tag er geboren sei. Zu seiner Heirat befragt, gab er an, weder religiös noch standesamtlich verheiratet zu sein. Die Ehe sei weder nach islamischem Ritus geschlossen worden noch sei sie vor dem Staat registriert. Sie sei im beiderseitigen Einvernehmen zu Stande gekommen. Sie hätten sich ein gegenseitiges Eheversprechen gegeben. Der Name seiner Frau sei XXXX, sie lebe im IRAN. Er habe nie mit ihr zusammengelebt, und diese vor sechs bis sieben Monaten das letzte Mal im IRAN gesehen, er habe keine Kinder.

Er gab weiter an, dass er 1389 (2010/2011), nach Afghanistan mit seiner Familie zurückgekehrt sei, davor habe er im IRAN gelebt. Er sei zwar in XXXX geboren, doch im IRAN aufgewachsen. Er erinnere sich gar nicht mehr, wann er in den IRAN übersiedelt wäre. Zuletzt habe er in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt, bei seiner Mutter und seiner Schwester. Sie hätten in einem Zimmer in einem Haus mit ihrer Cousine väterlicherseits gelebt. Sein Vater sei verstorben als er noch sehr klein war, etwa zwei bis drei Jahre alt. Seine Schwestern würden im IRAN leben, ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits in XXXX, zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits in KABUL. Sie hätten ein Haus in XXXX das seinem Onkel väterlicherseits und ihm gehöre. Er sei Installateur gewesen und habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Ins Heimatland habe er keinen Kontakt.

Befragt, wie er die Schlepperkosten von 11.000 US-Dollar pro Person finanziert habe, gab er an, sein Großvater habe als Landarbeiter gearbeitet, dann wäre es zur Landaufteilung gekommen und sie hätten ein Stück Land vom Staat bekommen, das hätten sie verkauft und dafür 35.000 US-Dollar bekommen.

Dazu aufgefordert, detailliert zu schildern, wieso er sich zur Flucht entschlossen habe, gab er an, er könne das nicht detailliert angeben aber er könne es kurz fassen. Sie seien nach Afghanistan zurückgekehrt, seine Schwester sei damals 26/27 Jahre alt gewesen, jemand habe um sie geworben, sie habe nicht gewollt, dass dieser Mann sie heiratet, doch sein Onkel väterlicherseits habe gemeint, dass seine Schwester im heiratsfähigen Alter sei. Auch ihre Mutter sei gegen die Heirat gewesen, doch der Onkel habe versucht sie zu überreden. Seine Mutter habe gemeint, dass es im IRAN weniger Afghanen gebe, deswegen würden in Afghanistan mehr Männer um seine Schwester werben. Sein Onkel sei der Ansicht gewesen, dass ein Mädchen so schnell wie möglich verheiratet werden sollte. Sie hätten sich überreden lassen und seine Schwester sei verlobt worden. Etwa vier bis fünf Monate nach der Verlobung sei ihr Verlobter in der Nacht zu ihnen gekommen, er habe die Nacht dort verbracht, am nächsten Tag habe er das Haus mit ihm verlassen, sie hätten beide einen Unfall gehabt. Er habe sich den Unterschenkel gebrochen, der Verlobte seiner Schwester sei ums Leben gekommen. Er sei ins Spital gebracht worden, nach der Entlassung nach Hause, nach fünf bis sechs Monaten, habe er wieder gehen können und habe wieder zu arbeiten begonnen. Dann habe ihm seine Mutter erzählt, dass die Mutter von XXXX, dem verstorbenen Verlobten, bei ihnen gewesen wäre. Als er das gehört habe, sei er erschrocken, denn er habe zuerst befürchtet, dass sie wegen ihm dagewesen wäre. Sie habe erzählt, dass sie vorhätten, einen Schal über die Schwester zu werfen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass dies symbolisch bedeuten würde, dass seine Schwester mit dem anderen Sohn (XXXX alias XXXX, im Folgenden A.) verlobt werden sollte. So habe die Feindschaft begonnen. Er habe A. nach seinem Vorhaben gefragt, der habe ihm gesagt, dass er sich mit den afghanischen Sitten nicht auskenne, da er im IRAN aufgewachsen sei und habe ihm den Hinweis gegeben, sich bei seinem Onkel zu informieren. Dieser habe ihm gesagt, er würde für eine Lösung sorgen, er solle sich aus der Angelegenheit raushalten, ebenso wie seine Mutter. Seine Mutter habe aber gesagt, dass sie nicht mehr auf den Onkel hören würden, weil sie das schon einmal getan hätten und dann seine Schwester verlobt worden wäre. Nach etwa 25 Tagen habe ihm seine Mutter erzählt, dass die Frau wieder bei ihnen gewesen wäre, diesmal sei seine Mutter unfreundlich zu ihr gewesen. Dann habe die Familie die Ältesten in der Moschee versammelt, damit diese die Angelegenheit regeln würden und schlichten. Die Ältesten hätten von Politik gesprochen, von Nachrichten. Die Ältesten hätten dem Onkel gesagt, dass er sich eigentlich nicht an diese hätte wenden sollen, sondern das Problem lösen. Er müsse wissen, wie man mit seiner Angelegenheit umgehe. Nach der Versammlung habe sein Onkel wieder mit ihm gesprochen, die Ältesten hätten sich drei bis viermal versammelt, letztlich hätten sie beschlossen, dass sie seine Schwester dem Mann geben müssten, dieser wäre 55 Jahre alt gewesen. Sie seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, aber die Ältesten hätten dies beschlossen, das seien die Fluchtgründe.

Nachgefragt, wie oft derartige Verhandlungen stattgefunden hätten, in der Moschee und was da beschlossen worden wäre, gab er an, die Verhandlungen hätten vier bis fünfmal stattgefunden, es sei gesagt worden, dass die Schwester die Ehre dieser Familie darstelle, da sie mit einem dieser Familie verlobt gewesen wäre, da der Verlobte gestorben sei, müsse sie einen Anderen aus der Familie zum Mann nehmen. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie Schande über die Familie des A. bringen würden. Nach dem Besuch der Frauen bei der Mutter, seien ca. 40 Tage bis zur Versammlung vergangen. Auf Vorhalt, dass seine Schwester gesagt habe, dass es ein bis zwei Wochen gewesen seien gab er an, sie hätten die Tage nicht notiert. Die Frauen seien oft gekommen, wegen der Schalgeschichte, zwei bis dreimal, er wisse es nicht genau.

A. sei persönlich einmal gekommen und habe seine Schwester geohrfeigt, weil ihm diese widersprochen habe, er sei dabei nicht anwesend gewesen. 40 oder 45 Tage danach seien sie in den IRAN gereist, über die Familie des XXXX wüssten sie nicht viel, sie seien damals nicht lange in Afghanistan gewesen, als es zur Verlobung gekommen wäre. Sein Onkel habe sie zur Verlobung überredet, er wäre mit der Verlobung einverstanden gewesen, weil XXXX persönlich ein guter Mann gewesen wäre. Seine Mutter habe sich für die Verlobung entschieden, er sei der Vertreter der Braut gewesen.

Auf die Frage ob die Weißbärtigen bei seiner Mutter gewesen wären, gab er an, nein. Auf die Frage, was er zum Beschluss der Weißbärtigen gesagt hätte, gab er an, die Männer hätten mit seinem Onkel gesprochen, es wäre respektlos gewesen, wenn er sich in die Gespräche eingemischt hätte. Wenn die Weißbärtigen einen Beschluss fassen würden, dann müsse er das akzeptieren. Er sei nachdem Ali seine Schwester geohrfeigt habe, bei ihm gewesen, dieser habe ihm gesagt, dass sie seine Frau werde und er sie noch schlechter behandeln würde.

Wenn er zurückkehren müsste, würde A. ihn vielleicht töten, er sei ja das Oberhaupt der Familie, deswegen würde ihm die Schuld gegeben werden. A. habe auch einen weiteren Namen A. er lebe im Dorf XXXX.

Befragt, ob er außer seiner Mutter und seiner Schwester noch jemanden in Österreich kenne, gab er an, sein Cousin mütterlicherseits lebe auch hier, er habe ihn noch nicht gesehen, er wisse nur, dass er hier lebe, er sei schon lange hier.

6. Mit Bescheid vom 22.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz und den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach die Ausweisung aus. Beweiswürdigend wurde angeführt, dass zwar glaubhaft wäre, dass seine Schwester zwangsverheiratet hätte werden sollen, jedoch nicht glaubhaft wäre, dass er für deren Flucht verantwortlich gemacht werden sollte. Zumal er selbst angegeben habe, bei der Versammlung nicht habe sprechen zu dürfen, sondern der Onkel väterlicherseits die Familie bei der Versammlung vertreten habe. Es sei daher davon auszugehen, dass nicht er für die Flucht verantwortlich gemacht werden würde. Weiters stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es wäre möglich, bei den Verwandten mütterlicherseits, zwei Onkeln und zwei Tanten in XXXX ein neues Leben zu beginnen. Es sei nicht davon auszugehen, dass A. ihn und seine Familie dort suchen und finden werde. In der rechtlichen Begründung wir darauf hingewiesen, dass nicht anzunehmen sei, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Weiters sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Er habe bereits in XXXX gelebt und gearbeitet und könne daher auch wieder dort arbeiten. Das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei laut ständiger Rechtsprechung des VwGH betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit letzterer anzunehmen. Danach werde die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte" nahe Beziehung bestehe. Wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sei. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle, auch nach der Rechtsprechung des EGMR, nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden. Nachdem Schwester und Mutter im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein werden, weil ihre Anträge ebenfalls abgewiesen worden seien, sei die Ausweisung kein Eingriff in Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben.

7. Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz vom 24.05.2013 Beschwerde ein, in der er die Zuerkennung des Antrages auf internationalen Schutz, in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung begehrte.

Begründend detaillierte er im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte wie folgt:

"Nachdem wir 3/1389 (März/April 2010) nach Afghanistan zurückgekehrt sind, wohnten wir in einem Zimmer bei meiner Cousine (Tochter meines Onkels väterlicherseits) im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX. Etwa zwei bis drei Wochen nach unserem Aufenthalt schickte jemand seine Familie zu uns, um um die Hand meiner Schwester anzuhalten. Meine Mutter war dagegen und hat ihnen deshalb gesagt, dass sie ihre Tochter an diese Familie nicht verheiraten würde und sie deshalb nicht mehr kommen sollten. Meine Mutter hat ihnen gesagt, dass es noch zu früh sei, dass ihre Tochter heiratet. Meine Mutter war damit nicht einverstanden. Die Mitglieder dieser Familie sind aber entweder jeden Tag oder alle zwei Tage zu uns gekommen. Sie haben schließlich meinen Onkel väterlicherseits als Vermittler zu uns geschickt. Meine Mutter war dennoch dagegen. Schließlich fragte mich eines Tages mein Onkel väterlicherseits, warum meine Mutter gegen die Verheiratung meiner Schwester sei. Ich antwortete, dass meine Mutter diese Verheiratung ablehnen würde, weil sie weder den Jungen noch dessen Familie kennen würde. Mein Onkel väterlicherseits sagte mir, dass er sowohl den Jungen als auch dessen Familie kennen würde und dass sie eine gute Familie wäre.

Er hat gesagt, dass der Junge gläubig sei, er würde arbeiten und sei auch nicht drogenabhängig. Er fügte hinzu, dass er mich und meine Schwester wie seine eigenen Kinder sieht und deshalb nur Gutes für uns wollen würde. Er sagte, dass er uns beide so wie seine eigenen Kinder lieben würde und sich wünscht, dass wir immer glücklich sind. Er sagte, dass er diese Gefühle für mich und für meine Schwester deshalb haben würde weil wir im Kindesalter unseren Vater verloren hätten und seine Liebe nicht empfangen hätten. Er meinte, dass er als unser Vater bzw. unser Familienoberhaupt angesehen würde und wiederholte, dass er für mich und meine Schwester nur das Beste wollen würde. Er sagte, dass falls wir einen Dorn im Fuß hätten, dann würde er das Gefühl haben, als hätte er ihn in seinem Auge. Mein Onkel sprach an diesem Tag sehr lange mit mir und versuchte mich zu überreden, meine Schwester zu verheiraten. Er sagte mir, dass meine Schwester mit jedem Tag älter werden würde und wenn wir ein paar Familien ablehnen, so würde sich eine schlechte Ansicht über meine Schwester in der Gesellschaft verbreiten. Die Menschen würden glauben, dass meine Schwester irgendein Problem hätte. Nach diesem Gespräch ging ich zu meiner Mutter und sprach mit ihr. Ich habe sie überredet, bis sie schließlich akzeptiert hat meine Schwester zu verheiraten.

Schließlich haben wir meine Schwester an XXXX vergeben, ich war der Vertreter meiner Schwester, dies verlangt die afghanische Tradition. Es wurde vereinbart, dass sie nach einiger Zeit heiraten würden. Zwischenzeitlich ist jedoch mein Cousin (der Sohn meiner Tante mütterlicherseits) verstorben. Also sagten wir der Familie, dass wir ein paar Monate mit der Hochzeit warten müssten. Wir haben beschlossen, dass die Hochzeit 48 Tage nach Muharam stattfindet.

Während dieser Zeit kam XXXX regelmäßig zu uns nach Hause und jedesmal, wenn ich seinem Bruder A. begegnet bin, sprach er nur Gutes von meinem Vater. Er hat z.B. gesagt, dass mein Vater während des Jihads ein Auto besessen hat und er dieser Familie sehr oft geholfen hat. Damals, zurzeit der Mujaheddin war A. ein Kommandant. Er war auch zurzeit der Taliban Kommandant. Er hat mir gesagt, dass falls ich mit jemandem einen Streit hätte oder wenn ich Probleme in der Arbeit habe, z.B., dass mir mein Gehalt nicht bezahlt würde, so soll ich ihn darüber informieren und er würde mir helfen. Er sagte mir, dass er mein Geld von jeder Person überall in Afghanistan bekommen würde. Er sagte, dass er wegen seiner Tätigkeit während des Mujaheddin-Regimes und des darauf folgenden Taliban-Regimes sehr viele Beziehungen und Kontakte in ganz Afghanistan hätte. Anfangs dachte ich, dass er lügen würde, aber nachdem ich ein paar Monate in XXXX verbracht habe, stellte ich fest, dass er die Wahrheit gesagt hat. Der Sicherheitskommandant des Distriktes XXXX zählte zu den guten Bekannten von ihm und wenn dieser Kommandant jemanden verhaftet hatte, so war es ausreichend, dass er den Kommandanten anruft und diese Person wurde freigelassen. XXXX hat ebenfalls von der Tätigkeit seines Bruders erzählt und hat davon geschwärmt, dass sein Bruder sehr vielen Menschen helfen würde.

Es wurde dann für die Feierlichkeiten an Muharam Vorbereitungen in der Moschee getroffen. An diesem Tag kam ich gegen 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr nach Hause. In dieser Nacht kam XXXX zu uns nach Hause, weil es sehr spät war und er nicht zu sich nach Hause gehen konnte. Er übernachtete bei uns. Am nächsten Tag ging ich gegen 13.30 Uhr in die Küche, um das Essen vorzubereiten. Ich schlug XXXX vor, mich in die Arbeit zu begleiten. Ich musste schnell in die Arbeit, ich habe ihn überredet mit mir mit dem Motorrad zu fahren und nicht mit seinem Auto. Er war einverstanden. Wir sind mit dem Motorrad gefahren, als es in Band-e Qargha zu einem Unfall kam. Der Fahrer des Autos das am Unfall beteiligt war hat Fahrerflucht begangen. Bei diesem Unfall habe ich einen Beinbruch erlitten, auch XXXX erlitt einen Bruch, außerdem ist er mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen. Ich trug einen Helm und hatte nur einen Beinbruch erlitten. Wir beide wurden mit einem Auto ins Krankenhaus gebracht.

Von dort rief ich meinen Onkel väterlicherseits an und bat ihn ins Krankenhaus zu kommen, weil ich einen Unfall hatte. Mein Onkel kam ins Krankenhaus, es sind auch andere Verwandte und Bekannte dorthin gekommen. Ich wurde dann operiert. Ich wurde am Bein operiert. Nach einigen Stunden, als ich aus dem OP-Saal hinausgebracht wurde sagte mir mein Onkel väterlicherseits, dass XXXX verstorben sei und Gott mich beschützt hätte. Mein Onkel sagte mir, dass er nun gehen würde. Mein Cousin (sein Sohn) würde meine Mutter zu mir ins Krankenhaus bringen, weil sie sich sehr viele Sorgen machen würde. Er sagte mir, dass er ein Tier opfern würde, weil ich den Unfall überlebt hätte.

Es dauerte etwa fünf bis sechs Monate bis ich mich von diesem Unfall erholte und ich wieder arbeiten konnte. Ich habe mich immer vor A. versteckt, bis er mich eines Tages in der Moschee gesehen hat. Er sagte mir, dass es ein Unfall gewesen sei und ich keine Schuld dafür tragen würde. Gott hätte es bestimmt und ich sei auch wie Bruder für ihn.

Als ich eines Tages von der Arbeit nach Hause kam, bemerkte ich, dass meine Mutter beunruhigt war. Sie erzählte mir, dass die Mutter von XXXX bei uns gewesen sei und sie einen Streit mit ihnen hatte. Dies beängstigte mich, weil ich dachte, das sie wegen mir dagewesen sei.

Meine Mutter sagte mir, dass sie vor hatte, einen Schal über meine Schwester zu werfen. Ich fragte meine Mutter, warum sie das nicht erlaubt habe. Meine Mutter schimpfte mit mir und sagte, dass sie damit meine Schwester mit dem älteren Bruder von XXXX namens A. verheiraten würde. Ich sagte meiner Mutter, dass ich mir das nicht vorstellen könnte, weil er bereits zwei Frauen hätte und 50 - 55 Jahre alt sei.. Also ging ich zu A. und erzählte ihm, was zu Hause vorgefallen war. Er sagte mir, dass ich zu meinem Onkel väterlicherseits gehen solle, damit er mich über die Tradition in Afghanistan aufklärt. Er sagte, dass ich im Iran aufgewachsen sei und deshalb keine Informationen über die afghanische Tradition haben würde.

Ich ging zu meinem Onkel väterlicherseits. Mein Onkel erklärte mir, dass dies die afghanische Tradition fordern würde. Er hätte selbst an mehreren Versammlungen teilgenommen, wo es um eine ähnliche Vorgangsweise gegangen wäre. Er sagte mir, dass meine Schwester A. gehören würde. Er fügte aber hinzu, dass er damit nicht einverstanden wäre und es nicht zulassen würde, dass diese Hochzeit stattfindet. Er wies mich daraufhin, nichts zu sagen, da diese Familie noch trauern würde. Ich sollte auch meiner Mutter sagen, der Mutter von A. jetzt nichts zu sagen. Sie solle mit ihr zusammenarbeiten, Gott würde uns helfen.

Ich ging nach Hause und sprach mit meiner Mutter. Meine Mutter schimpfte über meinen Onkel väterlicherseits. Sie sagte, dass es ausreichen würde, einmal auf ihn gehört zu haben, weil er nur mein Onkel und nicht mein Vater sei. Meine Mutter sagte, dass mein Onkel väterlicherseits auf der Seite dieser Familie stehen würde, weil er sich vor ihnen fürchte. Er würde nicht an meine Schwester denken. Meine Mutter sagte, dass sie nicht einmal bereit wäre die Leiche meiner Schwester A. zu geben.

Schließlich versammelte A. nach einiger Zeit die Dorfältesten (Weißbärtigen) in der Moschee, an die genaue Zeit kann ich mich nicht mehr erinnern, ich glaube, es waren etwa 3 bis 4 Tage. An dieser Versammlung nahmen sowohl die Ältesten aus der Bekanntschaft von A. und aus unserer Bekanntschaft teil. Es wurde über Verschiedenes gesprochen. In den letzten 10 bis 15 Minuten wurde über meine Schwester gesprochen. Sie sagten meinem Onkel: "Wir sollten dir eigentlich nichts beibringen, du bist der Älteste in dieser Familie und wirst auch von der anderen Familie respektiert, daher solltes du zwischen den Familien vermitteln". Die Ältesten versammelten sich vier bis fünfmal. Jedesmal wurde über dasselbe gesprochen.

Eines Tages gingen A. und dessen Mutter zu uns nach Hause, ich selbst war nicht zu Hause, sondern in der Arbeit. Als ich nach Hause kam,waren meine Mutter und meine Schwester besorgt und schimpften über A. Als ich sie gefragt habe was passierte, haben sie mir Anfangs nichts gesagt. Später erzählten sie mir, dass A. mit seiner Mutter gekommen war und meine Schwester ihm mitgeteilt hat, dass sie nicht bereit wäre ihn zu heiraten. Er hätte meiner Schwester eine Ohrfeige gegeben und sie gefragt, wenn sie nicht ihn heiraten wollte, wen sie den sonst heiraten würde? Er würde das niemals zulassen.

Ich wollte noch in der Nacht zu ihm gehen, aber meine Mutter und meine Schwester haben mich nicht gelassen. Am nächsten Tag ging ich in der Früh zu ihm. Ich fragte ihn, weshalb er meine Schwester geschlagen hätte, er antwortete, dass er sie tatsächlich geschlagen hat und dass es auch gut war. Er fügte hinzu, dass falls sie das nächste Mal mit ihm diskutieren würde, würde er sie nochmals schlagen. Er sagte mir, dass meine Schwester seine Ehre wäre und er deshalb nicht zulassen würde, dass sie jemand anderen heiratet. Er war besorgt über die Meinung der Leute dort. Er sagte, dass sie ihn als Versager bezeichnen würden. Er sagte mir, dass er kein Versager wäre, er hätte einen Namen und eine Ehre und ich soll diese nicht verletzen. Er sagte mir, dass er mich bisher deshalb verschont hätte, weil er meinen Vater respektieren würde, da er ihm in seiner Zeit sehr viel geholfen hätte.

Er sagte, dass er die Dorfältesten noch einmal versammeln würde und wenn ich dieses Mal auf sie hören würde, wäre alles in Ordnung. Wenn ich damit nicht einverstanden wäre, so würde er meine Schwester gewaltsam mitnehmen. Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht zulassen würde. Darauf antwortete er, dass er sie mit der Macht von Geld, seines Gewehres und des Staates mitnehmen würde. Ich sagte ihm, dass er nichts unternehmen könnte, solange ich am Leben wäre. Ich sagte, ich würde nicht zulassen, dass er meine Schwester heiratest, weil er bereits mit zwei Frauen verheiratet sei. A. sagte mir, dass in diesem Fall mein Leben sehr kurz wäre. Er sagte mir, dass er viele stärkere Hörner bereits gebrochen habe. Im Vergleich dazu wäre ich kein Aufwand, ich sei nichts für ihn.

Ich ging zu einem Freund und erzählte ihm alles. Er sagte mir, dass ich in den IRAN zurückkehren sollte. Ich sagte ihm, dass es mir im IRAN nicht gefallen würde. Er sagte, dass ich nicht mehr in Afghanistan bleiben könnte, weil mein Onkel väterlicherseits aus Angst mich ebenfalls finden und verraten würde. Er sagte mir, dass ich mich dort nicht verstecken könnte, weil in AFG jeder über ein Telefon und teilweise auch Internet verfügen würde. Er sagte mir, dass die Regierung auf seiner Seite stehen würde und ich bis spätestens in einem Monat gefunden werde. Er sagte auch, dass meine Mutter nicht in Angst leben könnte, da sie an Herzerkrankung leiden würde. Außerdem hätte meine Schwester dort kein Recht auf ein Leben, daher wäre es besser für uns, wenn wir in den IRAN zurückkehren würden.

Schließlich sind die Ältesten noch einmal zusammengetroffen. Ihre Entscheidung war, dass wir meine Schwester an A. verheiraten müssten. Alle akzeptierten diese Entscheidung ohne Einwände und Bedingungen, darunter auch mein Onkel väterlicherseits, obwohl er gesagt hat, dass er damit nicht einverstanden wäre. Ich sagte ihm, dass er diese Entscheidung nicht akzeptieren sollte. Er sagte mir, dass meine Wort nach Blut riechen würden.

Ich ging nach Hause und erzählte meiner Mutter und meiner Schwester, dass zu Barat die Familie von A. kommen und den Schal über meine Schwester ausbreiten würde. Am selben Tag soll die Eheschließung nach islamischen Ritus durchgeführt werden. In der Nacht als wir geschlafen haben, wollte meine Schwester Selbstmord begehen, allerdings konnte ich es verhindern. Ich habe ihr gesagt, dass Gott groß sei und uns unterstützen würde.

Ich hatte zuvor einen Schlepper organisiert und habe auf dessen Anruf gewartet. Er rief mich an und sagte mir, dass sein Kollege aus dem IRAN in Herat wäre und fragte mich, wann wir ausreisen wollten. Ich antwortete, dass wir so schnell wir möglich ausreisen wollten. Ich sagte ihm, dass es für uns besser wäre, wenn wir sofort ausreisen könnten. Er sagte, dass ich morgen Früh bereit sein soll. An diesem Abend waren wir zu einer Hochzeit in KABUL eingeladen. Die Nacht haben wir in KABUL bei meiner Cousine (die Tochter meiner Tante väterlicherseits) verbracht. Gegen 05.30 Uhr 06.00 Uhr in der Früh verließen wir das Haus meiner Cousine und machten uns auf den Weg in den IRAN. Im IRAN lebten wir in der Stadt XXXX. Ich habe während dieser Zeit gearbeitet, bis ich eines Tages aufgegriffen wurde. Man wollte mich nach Afghanistan abschieben. Die Polizei verlangte von meinem Arbeitgeber Geld. Schließlich kam dieser auf die Polizeistation und bezahlte das Geld, damit ich freikomme. Wir blieben insgesamt zwischen 60 und 70 Tage im IRAN, danach kamen wir hierher. Er könne in anderen Städten in Afghanistan nicht leben, weil er über seine Verwandten und Bekannte gefunden werden würde. Gegen Geld würden ihnen diese den Aufenthaltsort verraten. Die Sicherheitlage in anderen Städten sei auch schlecht und seine Mutter sei kerzkrank".

8. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der QEZELBASH angehöre und schiitischer Muslim sei. Er stamme aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, zuletzt sei er in XXXX wohnhaft gewesen. Er sei im Iran in die Schule gegangen. Nach dem Schulabschluss sei er zwei Jahre an der Universität gewesen und habe Bodenkultur studiert. Er habe mein Studium im Jahr 1388 (= 2009) beenden müssen, weil das Gesetz im Iran erneuert worden sei, dass Afghanen nicht mehr die Universität besuchen dürften. Er habe danach kurze Zeit als Fernwärme-Heizungstechniker auf Baustellen gearbeitet. Anschließend sei er wieder nach Afghanistan gegangen. Dort habe er auch in diesem Bereich gearbeitet.

In XXXX sei er wegen seiner Volksgruppenzügehörigkeit nicht belästigt worden. In XXXX seien sie manchmal belästigt worden. Es sei zu keinen Übergriffen gekommen, allerdings sei heftig diskutiert worden.

Er habe Verwandte in AFGHANISTAN, sie würden in XXXX und XXXX leben. In XXXX würden die Onkeln und Tanten mütterlicherseits leben. Seine Schwestern würden im Iran leben. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwanden in AFGHANISTAN. Ein Cousin des BF lebe in ÖSTERREICH, zu dem er aber keinen Kontakt habe.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt gab der BF an:

VR: Erzählen Sie mir, warum Sie AFGHANISTAN verlassen haben?

BF: Ich habe meiner Schwester geholfen das Land zu verlassen. Sie hatte keine Chance auf ein ordentliches Leben in AFGHANISTAN gehabt. Meine Schwester hätte niemals jemand anderen heiraten können, weil sie dafür gesteinigt worden wäre. Diese Strafe sieht der Islam für Frauen vor, die verheiratet sind und dennoch jemand anderen heiraten. Der Mann würde erhängt werden.

VR: Wurden Sie konkret bedroht - Wortlaut?

BF: Ich wurde nicht persönlich bedroht. Nur A. hat damit gedroht, meine Schwester gewaltsam heiraten zu wollen.

VR: Haben Sie von A. etwas zu befürchten?

BF: Ja, auf jeden Fall.

VR: Was?

BF: Nachdem in AFGHANISTAN Frauen nach dem Tod ihres Ehemannes mit dem Schwager verheiratet werden und sie damit als Ehre dieser Person angesehen werden, droht mir die Gefahr, weil ich mit dem Mitnehmen meiner Schwester die Ehre von A. verletzt habe.

VR: Wie würde diese Ehrverletzung gesühnt werden?

BF: In diesem Fall ist es in der Gesellschaft erlaubt diese Person, die zur Ehrverletzung beigetragen hat, zu töten.

VR: Haben Sie von Ihren eigenen Verwandten auch etwas zu befürchten?

BF: Nein, eigentlich nicht. Mein Onkel väterlicherseits hat sich auf die Seite der anderen Familie gestellt, mit der Begründung, dass er jahrelang an ähnlichen Versammlungen teilgenommen hat und mit anderen Dorfältesten genauso entschieden hat. Er erklärte, dass seine Hände gebunden seien und er deshalb diese Entscheidung akzeptieren müsste.

VR: Würde er Sie A. ausliefern?

BF: Ja, er würde das auf jeden Fall machen.

VR: Könnten Sie sich in XXXX verstecken, dort untertauchen? Sie haben ja dort gearbeitet.

BF: Ich könnte vielleicht eine Woche oder einen Monat in XXXX versteckt leben. Es entstehen automatisch Kontakte, über die Informationen weitergeleitet werden.

VR: Könnte Sie A. in XXXX finden?

BF: Ja, zu 100%.

VR: Was würde passieren, wenn Sie in XXXX zur Polizei gehen?

BF: Nachdem es in AFGHANISTAN die Regel ist, dass solche Frauen ihren Schwager heiraten, wird auch die Polizei dieser Familie Recht geben.

VR: Sie haben bei der Einvernahme im Mai voriges Jahr gesagt, dass Sie einer Frau namens XXXX die Ehe versprochen haben.

VR: Könnten Sie mit dem, was Sie gelernt haben, in XXXX eine Arbeit finden?

BF: Ich konnte mein Studium nicht beenden. Ich müsste noch 1 1/2 Jahre studieren, um das Diplom zu machen.

VR: Was ist mit der Arbeit als Heizungstechniker?

BF: Das wäre möglich.

VR: War A. ein Taliban? Sie haben ja gesagt, er war ein Kommandant.

BF: Er ist ein örtlicher Kommandant. Solche Kommandanten schließen sich jeder Partei, die gerade an der Macht ist, an. Während des Mujaheddin-Regimes gehörte er zu den Mujaheddin, später war er bei den Taliban. Zurzeit ist er ein Kommandant der Gruppe unter der Führung von Sayyaf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der QEZELBASH an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX und hat zuletzt in XXXX gelebt. Der BF hat im Alter von 4 Jahren Afghanistan verlassen und mit seiner Familie bis 1389 (=2010/2011) im Iran gelebt. Danach kehrte die Familie nach Afghanistan zurück und der BF verließ das Land erneut ca. im Juni/Juli 2012 mit seiner Mutter und seiner Schwester.

Er reiste über IRAN, TÜRKEI und GRIECHENLAND nach ÖSTERREICH, wo er im Mai 2013 ankam. Während der Reise wurde er von seiner Mutter und seiner Schwester getrennt. Er stellte am 14.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In XXXX leben die Onkeln und Tanten mütterlicherseits des BF. Seine Schwestern leben im Iran. In Österreich lebt ein Cousin des BF. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten und auch nicht zum in Österreich lebenden Cousin.

Der BF hat Afghanistan mit seiner Mutter und seiner Schwester verlassen, weil seine Schwester mit dem Bruder ihres verstorbenen Verlobten hätte verheiratet werden sollen, womit seine Schwester aber nicht einverstanden war.

Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum XXXX eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 udn 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in XXXX

XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:

Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:

"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:

After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:

"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Min-derheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiiti-schen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr tradi-tionelles Ashura Fest in XXXX öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konserva-tiven schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchge-setzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt. (U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013;

BBC: "Shia mosque attacked in XXXX by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009;

Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, XXXX - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in XXXX 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Fluchtgrund des BF stützen sich auf seine widerspruchsfreien Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Weder das Bundesasylamt noch der BF traten den oben angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Ausführungen des BF zu seinem Fluchtgrund beziehen sich darauf, dass seine Schwester den Bruder ihres verstorbenen Verlobten hätte heiraten sollen und sie dies nicht gewollt habe. Daher habe sie mit ihrer Mutter und dem BF - ihrem Bruder - Afghanistan verlassen. Der BF fürchtet nun, vom Bruder des verstorbenen Verlobten seiner Schwester getötet zu werden, weil er dessen Ehre wegen der "Mitnahme" seiner Schwester verletzt hätte.

Diesbezüglich handelt es sich aber um eine befürchtete Verfolgung durch eine Privatperson aus nicht asylrelevanten Gründen, weshalb diesem Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt keine Asylrelevanz zukommt. Der vom BF geltend gemachten Furcht vor einer Tötung ist keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangelt.

Die befürchtete Bedrohung durch A., den Bruder des verstorbenen Verlobten der Schwester des BF, ist nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hat ihren wesentlichen Grund in der Ablehnung der Verehelichung von A. mit der Schwester des BF. Ausgangspunkt für die Verfolgung des BF ist die Schmach, dass A. die Heirat mit der Schwester des BF versagt worden war, zumal diese Heirat nach den Schilderungen des BF von A. gewaltsam durchgesetzt werden sollte. Dem Vorbringen des BF ist nicht zu entnehmen, dass dem befürchteten Tötungsversuch durch A. darüber hinaus andere Gründe zugrunde liegen, die einen wesentlichen Faktor für die befürchtete Verfolgung darstellen würden. Der BF hat seine Schwester "mitgenommen" und dadurch eine Heirat verhindert. Die befürchtete Verfolgung richtet sich daher gegen den Verursacher der Ehrverletzung selbst, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" im Zusammenhang mit (Blut)Rache bzw. Sippenhaftung stellt. Auch eine Verfolgung des BFs aus politischen Gründen anhand des geltend gemachten Umstandes, dass A. ein Taliban sei, ist zu verneinen, da der Grund für die etwaig drohende Verfolgung des BFs nicht etwa in seiner (ihm allenfalls unterstellten) politischen Einstellung bzw. Gesinnung liegt, sondern ausschließlich in dem Umstand, dass sich A. am BF wegen der erlittenen Schmach rächen will.

Dass der wegen einer Ehrverletzung von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte BF durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern darauf, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass die afghanische Polizei aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt wäre, dem BF Schutz zu gewähren, brachte der BF nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des BF keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der BF aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom BF nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

Zu A) II.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz XXXX, dem Herkunftsgebiet des BF, ist mit Blick auf die individuelle Situation des BF zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge XXXX zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Im Fall des BF ist jedoch zu beachten, dass er nur bis zu seinem 4. Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat und danach im Iran aufgewachsen ist. Erst im Jahr 2010/2011 ist er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und hat dort bis zu seiner Ausreise ca. im Juni/Juli 2012 gelebt. Zu seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten hat der BF keinen Kontakt mehr bzw. ist aufgrund der speziellen Situation des BF, der Macht und des Netzwerkes seines Verfolgers, davon auszugehen, dass dieser ihn gerade über seine Verwandten auch in der Stadt XXXX finden würde.

Sonstige soziale Anknüpfungspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Somit verfügt der BF in Afghanistan über kein hinreichendes soziales oder familiäres Netzwerk, das ihm die Wiederansiedelung in Afghanistan ermöglichen würde.

Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu A) III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.