W117 1411823-1•BVwG W117 1411823-1
W117 1411823-1Tribunal administratif fédéral30 juil. 2014
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:
VR China gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwgvG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.11.2009 internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Chinesisch. Bei dieser Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe am 25.07.2009 (nach chinesischem Kalender), dies würde zirka Mitte Dezember 2009 bedeuten, mit einem Zug illegal den Herkunftsstaat verlassen. Sie hätte noch nie ein Reisedokument besessen. Sie stamme aus der Provinz Jiangxi, Stadt Yingtan, Gemeinde Dyang, Dorf Houcun, sie sei am 17.02.1967 geboren und chinesische Staatsangehörige.
Ihr Ehegatte habe mit seinem Bruder um Vermögenswerte gestritten. Dabei sei es zu einem Handgemenge gekommen und habe sie, die Beschwerdeführerin, dabei eine Bierflasche ergriffen und ihren Schwager mit der Bierflasche erschlagen. Sie hätte ihn an der Schläfe getroffen und der Schwager sei mit Sicherheit gestorben. Dies sei am 15.07.2009 nach chinesischem Kalender erfolgt. Sie würde mit Sicherheit von der chinesischen Polizei deswegen gesucht. Getötet habe sie den Bruder ihres Gatten vor der Tür vor ihrem Bauernhof an der Heimatadresse. Ihr Ehegatte habe dies gesehen. Bei dem Schlag mit der Bierflasche auf den Kopf sei die Flasche nicht zu Bruch gegangen. Es habe Streit wegen des Vermögens und des Grundstücks gegeben.
Im Falle der Rückkehr fürchte sie, von der Polizei festgenommen zu werden und, dass ihr die Todesstrafe drohe.
Die Beschwerdeführerin brachte eine auf den MigranntInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad Personen, einem in Wien tätigen Rechtsanwalt am 09.11.2009 ausgestellte Vollmacht, in Vorlage.
Am 19.01.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe in China als Landwirtin gearbeitet. Mit dieser Arbeitsleistung habe sie sich den Lebensunterhalt sichern können.
Am 29.08.2009 (nach chinesischem Kalender) habe sie China verlassen.
Ihr Gatte und dessen Bruder hätten sich gestritten; es habe Handgreiflichkeiten gegeben und hätte sie, die Beschwerdeführerin, mit einer Bierflasche dem Schwager auf den Kopf geschlagen. Einige Stunden später sei der Schwager verstorben. Noch am Vorfallstag sei sie zu ihrer Mutter gefahren und habe sie sich die Ausreise aus China organisiert und sei dann aus China ausgereist.
Der Streit sei um ein Grundstück gegangen, für das es keine offiziellen Papiere gäbe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe es um 6 bis 7 RNB "Nein, um 6000 bis 7000 RNB" gekauft. Da sie aber keine Papiere für das Grundstück habe, sei der Bruder des Gatten gekommen und habe behauptet, dass er einen Rechtsanspruch auf das Grundstück hätte. Sie, die Beschwerdeführerin, habe dem Schwager keinen Teil des Grundstückes abgeben wollen und habe es deswegen Streit gegeben. Das Grundstück selbst habe sie schon vor über 10 Jahren gekauft, und zwar von der Schwiegermutter.
Unmittelbar darauf gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Grundstück vom Schwiegervater gekauft habe und auf Vorhalt, dass dies widersprüchlich sei, habe sie doch zuvor angegeben von der Schwiegermutter das Grundstück gekauft zu haben, gab die Beschwerdeführerin an "Ist das nicht dasselbe". Der Kauf sei mündlich erfolgt. Die Gesamtlänge des Grundstückes wisse sie nicht, da das Grundstück nicht rechteckig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin skizzierte in der Folge das Grundstück.
Rund um ihr Grundstück gebe es sehr viele (Grundstücks) Eigentümer, die sie nicht kenne, einen Eigentümer kenne sie jedoch, diesen nannte die Beschwerdeführerin namentlich. Auf den Vorhalt, im Zuge der Erstbefragung angegeben zu haben, Buddhistin zu sein, im Zuge der Bundesasylamtseinvernahme jedoch angeführt habe, konfessionslos zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern Buddhisten seien.
Die Beschwerdeführerin nannte den erschlagenen Schwager mit Namen. Dieser Schwager sei noch am selben Tag verstorben. Auf die Frage, ob ihr Gatte Geschwister habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Gatte einen älteren und einen jüngeren Bruder habe, unmittelbar darauf führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass ihr Gatte einen älteren Bruder und zwei Schwestern habe.
Den Schwager habe sie erschlagen, da dieser behauptet habe, dass die Hälfte ihres Grundstückes ihm gehören würde. Das Haus des Schwagers sei 200 Meter von ihrem Haus entfernt. Der Schwager habe eine Eisenstange gehabt und sei er mit dieser Eisenstange zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe behauptet, dass ihm ein Teil des Grundstücks gehöre. Anfangs hätten sie noch geredet, es habe aber Handgreiflichkeiten gegeben. Sie habe auch einen Streit angefangen und habe eine Bierflasche genommen, und diese dem Schwager auf den Kopf geschlagen. Sie habe diese Bierflasche von hinten auf den Kopf geschlagen und ihn seitlich erwischt. Der Schwager habe aber nicht geblutet, und die Flasche sei auch nicht zerschlagen gewesen, er sei ohnmächtig gewesen und ihr Gatte habe ihn auf der Schulter ins Krankenhaus bringen wollen. Auf den Weg ins Krankenhaus sei er verstorben.
Auf die Frage, in welchem Zeitintervall nach der Flaschenattacke der Schwager verstorben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht wisse. Ihr Gatte habe den Schwager ins Krankenhaus bringen wollen, der Schwager sei unmittelbar nachdem von ihr versetzten Schlag tot gewesen.
Auf Vorhalt, anfangs behauptet zu haben, dass der Schwager einige Stunden nach dem erlittenen Schlag verstorben wäre, die Beschwerdeführerin, nunmehr aber behauptete, dass der Schwager sofort verstorben wäre und, dass dies ein massiver Widerspruch sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass der Schwager am halben Weg ins Krankenhaus verstorben sei. Genaues wisse sie auch nicht, sie sei ja nicht dabei gewesen. Die Vorfallsörtlichkeit sei vom Krankenhaus ungefähr drei Kilometer entfernt gewesen. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie die Todesstrafe.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge, in die beabsichtigten allgemeinen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX wies die Verwaltungsbehörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Identität stehe auf Grund nicht vorgelegter Personendokumente nicht fest. Die Beschwerdeführerin sei aber chinesische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Bundesasylamt in unglaubwürdiger Weise behauptet, dass sie den Bruder ihres Gatten wegen eines Grundstückstreites mit einer Flasche erschlagen hätte. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe sich das Vorbringen als widersprüchlich dargestellt und sei die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht auch als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Anlässlich der Ersteinvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen hätte sie am 15.10.2009 angegeben, dass sie buddhistischen Glaubens wäre. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien widersprüchlich zu jenen am 19.01.2010, als sie angegeben habe, konfessionslos zu sein und dass bloß die Eltern buddhistischen Glaubens wären. Da die Beschwerdeführerin selbst bei ihrem religiösen Bekenntnis nicht stets widerspruchsfrei bleiben könne, könne auch nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Fluchtgründe sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Sie habe widersprüchlich zunächst angegeben, dass sie das Grundstück einmal von der Schwiegermutter, das andere mal vom Schwiegervater erworben hätte. Derartige widersprüchliche Ausführungen rund um ein erworbenes Grundstück ließen sich nicht nachvollziehen und sei auf Grund dieses Umstandes davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Auch habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kaufpreis des Grundstückes höchst zögerlich und widersprüchliche Angaben getätigt. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe hätte sie zuerst angegeben, dass ihr Grundstück 6 bis 7 RNB gekostet hätte, bzw. hätte sie ihre eigenen Ausführungen sogleich korrigiert und angegeben, dass das Grundstück 6000 bis 7000 RNB gekostet hätte. Sie hätte auf Nachfrage auch keine fundierten Auskünfte rund um die Eigentümer der Nachbargrundstücke erteilen können. Nachgefragt hätte sie einerseits behauptet, dass sie dieses Grundstück über einen längeren Zeitraum besessen hätte und ihr Grundstück an mehrere Nachbarn grenzen würde. Dennoch hätte sie letztendlich auf Nachfrage hin bloß zögerlich einen einzigen Grundstücksnachbar namentlich benennen können. Unabhängig von den genannten Umständen sei es ihr auch nicht gelungen, widerspruchsfreie Angaben rund um den Schwager zu tätigen. Nachgefragt bezüglich ihres Schwagers hätte sie angegeben, dass ihr Gatte einen älteren und einen jüngeren Bruder gehabt hätte. Der von ihr erschlagene Schwager sei der ältere Bruder des Gatten gewesen. Diesen Aussagen völlig wiedersprechend hätte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt auch angegeben, dass ihr Gatte einen älteren Bruder und zwei Schwestern gehabt hätte. Derart widersprüchliche Angaben ließen sich nicht nachvollziehen und sei die Beschwerdeführerin letztendlich auch nicht in der Lage gewesen, rund um den von ihr angeblich erschlagenen Schwager widerspruchsfreie und vollständige Angaben zu tätigen. Befragt nach der Gattin des von ihr erschlagenen Schwagers und dessen Kindern hätte sie bloß den Vornamen der Gattin gekannt und seien ihr die behaupteten Kinder des Schwagers unbekannt gewesen. Derartig widersprüchliche und ungenügende Angaben seien in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch behauptet hätte, dass ihr Schwager in der unmittelbaren Nachbarschaft gewohnt hätte, nicht nachvollziehbar. Auch rund um den tatsächlichen Todeszeitpunkt des Schwagers hätten sich massive widersprüchliche Angaben ergeben. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe hätte sie angegeben, dass ihr Schwager einige Stunden nach dem von ihr versetzten Schlag verstorben wäre; zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesasylamt hätte sie aber auf konkrete Nachfrage hin angegeben, dass ihr Schwager unmittelbar nach dem von ihr zugefügten Schlag verstorben wäre.
Auf Grund der genannten Umstände sei davon auszugehen, dass ihr Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehre und eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen hätte können.
Auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hätte kein Asyl gewährt werden können.
Es seien aber auch keine Umstände hervorgetreten, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aus sonstigen Gründen in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Beschwerdeführerin habe sich in China ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung finanziert; sie habe soziale und familiäre Beziehungen in China, und zwar insofern, als ihre Eltern und Geschwister in China leben würden. Die Beschwerdeführerin würde an keinen Krankheiten leiden.
Die Ausweisung gründe sich darauf, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft lebe und auch sonst in Österreich kein Familienleben habe. Sie habe in Österreich weder Freunde noch Bekannte. Sie hätte keine Sprachkenntnisse in Deutsch und würde in Österreich auch keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehören. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin erst im November 2009 in Österreich eingereist sei, sei davon auszugehen, dass sie in Österreich kein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt innerhalb offener Frist Beschwerde.
Der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, widersprüchlich vorgebracht zu haben, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Aussage z.B. bei den Angaben ihres Glaubens und bei dem Preis, um welchen sie das Grundstück gekauft habe, selbst korrigiert. Die angeblichen Widersprüche in der Aussage der Beschwerdeführerin seien so minimal und nicht dazu geeignet die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt werden müssen und ihr Asyl gewährt werden müssen. In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie sie in Österreich vorhanden sei; wenn die Beschwerdeführerin inhaftiert würde, würde dies unter unmenschlichen Bedingungen auf unbestimmte Dauer sein. Die Haftbedingungen in China lägen weit unter dem europäischen Standards und Häftlinge würden in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht werden. Die Länderdokumentation bestätige, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür.
Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es wurde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin befasst, bzw. habe die Verwaltungsbehörde verabsäumt, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen, jedoch wäre im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen worden; z.B. seien folgende Fragen nicht gestellt worden:
Wo befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführerin?
Gibt es ein Polizeiprotokoll über den Tod des Schwagers der Beschwerdeführerin?
Wann ist der Schwager laut Bericht des Krankenhauses oder des Arztes wirklich verstorben?
Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr möge Asyl gewährt werden, in eventu subsidiärer Schutz eingeräumt werden, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG" vom 22.08.2012 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage in China übermittelt und ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Im Zuge dieser Übermittlung wurde der Beschwerdeführerin auch ein Fragenkatalog in Bezug auf ihre Situation in Österreich übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2012 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bestand die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Verhandlung, welche zur Ermittlung der Integration in Österreich hinsichtlich des mittlerweile vergangenen Zeitraumes von 3 Jahren unabdingbar sei. Ausgeführt wurde in der Sache, dass die Beschwerdeführerin bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen, dass sie arbeitswillig und arbeitsfähig, sowie unbescholten sei.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2012 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt ergänzend vor, dass sie von "Chinesen zwei Jahre lang eingesperrt und ausgebeutet wurde und erst durch die Polizei befreit wurde. Sie befindet sich derzeit über eine Einweisung der Polizei im Otto-Wagner-Spital zur psychiatrischen Behandlung. Der Polizei sei es bisher nicht gelungen - offenbar auf Grund der Einschüchterung der Asylwerberin -, sie dazu zu bringen, die verantwortlichen ihres Martyriums anzuzeigen." Es wurde das Ersuchen gestellt, keine verfahrensrechtlichen Schritte im Asylverfahren vorzunehmen und dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um eine ergänzende Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2012 gab die Beschwerdeführerin eine weitere ergänzende Stellungnahme ab und führte begründend aus:
Nach ihrer Flucht aus China sei sie in Österreich für mehrere Jahre lang von Chinesen als Arbeitssklavin gefangen gehalten worden, bis sie die Polizei befreit habe. Durch die Jahre in Gefangenschaft habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand, der bereits durch die zur Flucht führenden Ereignissen in China stark belastet gewesen sei, massiv verschlechtert. Auf Grund ihres psychischen Zustands seien mehrere stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Zentren notwendig.
Im Fall der Rückkehr nach China wäre sie insbesondere auch in Bezug auf ihren Gesundheitszustand von einer im Sinne des Art. 3 EMRK menschenrechtswidrigen Situation betroffen.
Die Beschwerdeführerin legte im Zuge dieser Stellungnahme ein Schreiben des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe Otto-Wagner-Spital vor, in welcher der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik bescheinigt wurde und, dass sie sich seit 18.07.2012 in Behandlung befände. Ihr Zustand sei nach einer unklaren Traumatisierung labil, die Stimmung depressiv und der Grad der Selbstgefährdung schwer einschätzbar.
Die Beschwerdeführerin legte weiters ein Schreiben des Landesklinikums Thermenregion Baden vom 20.07.2012 vor, in der bescheinigt wird, dass die Patientin affektlabil und weinerlich verhalte und mehrmals "Temesta" als Bedarfsmedikation erhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und hat den Herkunftsstaat im Jahre 2009 jedenfalls ohne Vorliegen von in der GFK angeführten Gründen verlassen. Im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat besteht nicht die Gefahr einer Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen.
Es kann noch nicht festgestellt werden, aus welchen sonstigen Gründen die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat tatsächlich verlassen hat. Eine entsprechende Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist aktuell noch nicht möglich.
Ob die Beschwerdeführerin ein Kapitalverbrechen in China begangen hat oder nicht, kann nach der bisherigen Aktenlage nicht beurteilt werden.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Unstrittig ist jedenfalls zunächst die bereits von der Verwaltungsbehörde getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist.
Die Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat jedenfalls aus nicht in der GFK genannten Gründen verlassen hat und, dass ihr diesbezüglich in dieser Hinsicht keine Verfolgungsgefahr droht - hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen siehe rechtliche Beurteilung - ergibt sich unabhängig davon, ob man dem Vorbringen Glaubwürdigkeit schenkt oder nicht, aus den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren:
Die Beschwerdeführerin gab an, im Zuge eines Grundstückstreites den Schwager, der Besitzansprüche an das umstrittene Grundstück angemeldet habe, mit einer Bierflasche erschlagen zu haben. Mit diesem Vorbringen berührt die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe.
Offen bleibt jedoch immer noch, auch wenn die Verwaltungsbehörde durch eine Vielzahl von Ungereimtheiten die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin darzutun versucht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich dieses behauptete Verbrechen begangen hat. Da es sich im gegenständlichen Fall um die Lösung der Frage eines Kapitalverbrechens handelt, ist insbesondere mit Plausibilitätserwägungen und Anführung von Ungereimtheiten nicht mehr das Auslangen zu finden:
So ist völlig unerheblich für die Klärung des Kapitalverbrechens, ob die Beschwerdeführerin nun tatsächlich Buddhistin oder konfessionslos ist; auch betreffen - so wie die Frage der Religionszugehörigkeit - weitere Teile der von der Verwaltungsbehörde aufgelisteten Ungereimtheiten nicht den Kern des Fluchtvorbringens:
So hat zwar die Verwaltungsbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass in persönlicher Hinsicht nicht überzeugend wirkt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von den zahlreichen Grundstücksnachbarn nur einen namentlich kennt, obwohl sie in dieser Gegend behauptetermaßen langjährig verwurzelt ist, doch war die Beschwerdeführerin zumindest in der Lage, wenigstens einen namentlich zu nennen, der zumindest auch im Hinblick auf die Klärung des Verbrechens einen (weiteren) Ermittlungsansatz darstellen könnte.
Der von der Verwaltungsbehörde angezogene Widerspruch, die Beschwerdeführerin hätte den Grundstückspreis anfänglich mit einem äußerst niedrigen Betrag angegeben, danach einen wesentlich höheren Betrag ins Treffen geführt, erscheint insofern nicht so überzeugend - diesbezüglich ist den Beschwerdeschriftsatzausführungen nicht entgegenzutreten - als die Beschwerdeführerin dies ohne jegliche Nachfrage sofort selbst korrigierte. Die Beschwerdeführerin musste also nicht eigens auf das Vorliegen eines Widerspruches aufmerksam gemacht werden. Fraglich bleibt auch, ob man überhaupt als Widerspruch werten kann, wie es die Verwaltungsbehörde tat, ob die Beschwerdeführerin das behauptete Grundstück nun von der Schwiegermutter oder vom Schwiegervater angekauft habe. Dieser Widerspruch mag zwar für österreichische Verhältnisse bei Grundstückskäufen einigermaßen tragend sein, ob dies auch vor dem Hintergrund der ländlichen (Familien)Verhältnisse in China gilt, bleibt offen - die Beschwerdeführerin hat laut Einvernahmeprotokoll nicht völlig zu Unrecht auch die Gegenfrage gestellt, welchen Unterschied dies eigentlich mache.
Die Verwaltungsbehörde hat zwar auch wiederrum zutreffend Ungereimtheiten im eigentlichen Ablauf des behaupteten Verbrechensgeschehens aufgezeigt - einmal beispielsweise hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Schwager sofort umgekommen sei, dass andere Mal erst später - daraus aber abzuleiten, dass das Verbrechen überhaupt nicht begangen worden ist, erscheint zu voreilig.
Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen siehe rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung:
Allgemeine Rechtsgrundlagen (Zuständigkeit, anzuwendendes Recht):
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 05.07.2013 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Da die Beschwerdeführerin ein Fluchtvorbringen erstattete, welches nicht einmal ansatzweise unter den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar ist, war das Vorbringen bereits in dieser Hinsicht (rechtlich) zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt II.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Abs. 3 VwGVG (vgl. Zl Ro 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen,
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt
oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
In Bezug auf Spruchpunkt II. stellt sich also die Klärung eines Verbrechens (Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge) als Ausgangslage dar: Diesem Umstand kommt im Falle der Rückkehr unter dem Aspekt des Refoulementschutzes Bedeutung zu, da der Beschwerdeführerin auch die Todesstrafe drohen könnte.
Zutreffend hat die Beschwerdeführervertreterin im Beschwerdeschriftsatz die in diesem Zusammenhang unabdingbar zu klärenden Fragen aufgeworfen und erweist sich in diesem Sinne das gegenständliche Sachverhaltssubstrat als "bloß ansatzweise ermittelt" und sohin ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG belastet:
Unter anderem hat die Beschwerdeführervertretung zutreffend die Frage aufgeworfen,
ob es ein entsprechendes Polizeiprotokoll über den Tod des Schwagers der Beschwerdeführerin gebe.
Zutreffend alleine schon in der Hinsicht, dass im Falle des tatsächlichen Vorliegens eines Kapitalverbrechens entsprechende Aufzeichnungen im Herkunftsstaat jedenfalls vorliegen müssten.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass das vorgebrachte Verbrechen - sollte es stattgefunden haben - in einem derartigen Überwachungsstaat, wie es bekanntermaßen der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist, nirgends [(Lokal)Zeitungen, Polizeiprotokolle, Krankenhausberichte, etc.] nicht aufscheint bzw. bekannt (Nachbarschaftswissen) ist. Einen Ermittlungsansatz stellt in letzterer Hinsicht auch der von der Beschwerdeführerin namentlich genannte Nachbar dar.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Die Verwaltungsbehörde hat daher im zweiten Rechtsgang unter Wahrung der Anonymität nach vorheriger Zustimmung der Beschwerdeführerin
durch eine entsprechende Vorortrecherche den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen eines entsprechenden Verbrechens zu ermitteln, der Beschwerdeführerin vorzuhalten und darauf aufbauend (aktuelle) Feststellungen zu treffen.
Sollte sich für die Verwaltungsbehörde nach Anstellung entsprechender Ermittlungen der Verdacht stellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Verbrechen begangen hatte, hat sie mit Strafanzeige vorzugehen.
Durch die Behebung von Spruchpunkt II. fällt automatisch Spruchpunkt III. (Ausweisung) und ist in einem neuen Bescheid auch diesbezüglich ein Ausspruch zu tätigen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig:
In Bezug auf Spruchpunkt I. liegt schon alleine deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da das Vorliegen eines Asylgrundes nicht einmal behauptet wurde: Es handelt sich um eine private Grundstücksstreitigkeit, verbunden mit der Frage, ob ein (Kapital)verbrechen vorliegt, die außerhalb jeglichen Anwendungsbereiches des in der GFK normierten Flüchtlingsbegriffes steht.
Die Spruchteil II. betreffende die Entscheidung erfolgte wiederum vor dem Hintergrund der eindeutigen (aktuellen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Auch diesbezüglich warf der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf.
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