L514 2009619-1•BVwG L514 2009619-1
L514 2009619-1Tribunal administratif fédéral30 juil. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde XXXXStA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014, XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak, schiitischen Glaubens sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe zu sein, und stellte am 18.02.2013, nachdem sie mit ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern illegal nach Österreich gereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI
XXXX erstbefragt.
In der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Irak als Buchhalterin für die Regierung gearbeitet habe. Im Zuge einer Nachprüfung habe sie Unregelmäßigkeiten entdeckt. Als die Beschwerdeführerin dies gemeldet habe, sei sie von mehreren Seiten bedroht worden und sei auch versucht worden, sie zu bestechen. Als sie sich nicht habe einschüchtern lassen, sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin für zwei Tage von der Regierung festgehalten worden. Nach seiner Freilassung und nachdem er bedroht worden sei, dass man der gesamten Familie etwas antun werde, habe er entschieden, dass sie das Land verlassen müssten.
Zu ihren privaten Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in XXXX geboren worden sei, wo sie die Schule und Universität besucht und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im Irak seien nach wie vor die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin aufhältig.
Am 11.04.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie anlässlich der Erstbefragung missverstanden worden sei und sie nicht Buchhalterin, sondern Leiterin der Kontrolle der XXXX gewesen sei. Im XXXX 2012 habe die Beschwerdeführerin vom Vorsitzenden der Bank, XXXX den Auftrag erhalten, in der Bank eine Kontrolle durchzuführen. Dies sei in einer Zeit gewesen, als viele Verantwortliche von Banken eingesperrt worden seien, weil sie nicht ordentlich gearbeitet hätten. Im Rahmen der Überprüfung seien der Beschwerdeführerin Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Kontodeckungen aufgefallen und habe sie darüber einen Bericht verfasst. Am 30.12.2012 habe die Beschwerdeführerin ihren Bericht dem Vorsitzenden,XXXX und dem Leiter der Bank, XXXX übermittelt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin für ihren Bericht XXXX2013 eine Belohnung erhalten und habe der Leiter der Bank ihr gesagt, dass er sich um die Probleme kümmern werde. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin gewartet. XXXX 2013 habe sie erneut eine Kontrolle durchgeführt und herausgefunden, dass viel Geld illegal in das Ausland transferiert werde, was vom Leiter der Bank auch unterschrieben worden sei. Am XXXX2013 sei die Beschwerdeführerin zum Leiter der Bank gegangen und habe mit ihm darüber gesprochen. Im Zuge dieses Gespräches habe ihr der Leiter der Bank gesagt, dass sie darüber keinen Bericht schreiben solle, zumal auch mehrere regierungsnahe Firmen davon betroffen seien. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch ignoriert und am XXXX2013 einen Bericht an den Vorsitzenden der Bank übermittelt. Am selben Tag habe sie sich nach der Arbeit krank gemeldet und sei sie zu ihrem Bruder gegangen. Davor, am XXXX2013, sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin von seinem Büro mitgenommen und für zwei Tage angehalten worden. Zwischendurch sei sie von ihrem Ehegatten angerufen worden und habe er ihr gesagt, dass sie keine Angst haben brauche und er nach zwei Tagen wiederkommen werde. Nach seiner Freilassung habe ihr Ehegatte ihr gesagt, dass die Mitnahme aufgrund ihrer Tätigkeit erfolgt sei. Ihr Ehegatte habe ihr in der Folge geraten, den Bericht nicht zu schreiben, was die Beschwerdeführerin ignoriert habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Ausreise vorbereitet, die Beschwerdeführerin habe ihren Bericht abgegeben und hätten sie sich noch fünf Tage lang bei dem Bruder der Beschwerdeführerin aufgehalten, ehe sie ins Ausland gereist seien. Innerhalb dieser fünf Tage sei nichts mehr vorgefallen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2014, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bedrohung aus näher dargestellten Gründen nicht gefolgt werden konnte.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.06.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 30.06.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen das bisher von der Beschwerdeführerin Gesagte wiederholt und versucht, den aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten entgegenzutreten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nunmehr der Leiter der Bank, XXXX gesucht werde, welcher zwischenzeitig das Land verlassen habe. Bei der XXXX sei es seit dem Vorfall zu drastischen Restriktionen gekommen.
Der Beschwerde wurde eine von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasste Beschwerdeergänzung beigelegt, in welcher das bisherige Vorbringen nochmals wiederholt wurde. Darüber hinaus wurde ergänzend ausgeführt, dass gegen den Bruder, Schwager und Schwiegervater der Beschwerdeführerin Anzeigen erstattet worden seien und wurden diesbezügliche Unterlagen als Beweismittel in Vorlage gebracht. Auch sei in der Bank nach der Person der Beschwerdeführerin gefragt und ihr Haus mehrmals durchsucht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem BFA zusammengefasst vor, dass sie in einer Bank gearbeitet und im Rahmen einer Überprüfung Unregelmäßigkeiten aufgedeckt habe. Aufgrund dieser Aufdeckung werde die Beschwerdeführerin nunmehr gesucht, zumal in der Folge ihrer Aufdeckung Konten eingefroren worden und davon regierungsnahe Firmen betroffen gewesen seien.
Das BFA hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit nicht zu folgen seien. Begründend wurde dies damit, dass entsprechende Unterlage nicht in Vorlage gebracht worden seien bzw es hinsichtlich der Ausreisemodalitäten zu Widersprüchlichkeiten gekommen sei.
Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat im Ergebnis jedoch nicht stattgefunden. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass das BFA keine geeigneten Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin getätigt habe. So wurden im Rahmen der niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin am 11.04.2013, etwa in Bezug auf die Konsequenzen durch die Aufdeckung bzw hinsichtlich der Anhaltung des Ehegatten der Beschwerdeführerin, lediglich oberflächliche Fragen gestellt. Es obliegt jedoch dem BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. darauf hinzuwirken, dass die Beschwerdeführerin die für eine Entscheidung notwendigen Angaben macht. Da aus dem Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin vor dem BFA nicht hervorgeht, dass diese etwa nach Details befragt worden wäre, kann es ihr vom BFA auch nicht zum Nachteil gereicht werden, dass sie selbst von sich aus keine Details hierzu genannt hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass - entsprechend der Judikatur des VfGH - das BFA durch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde von staatlichen Stellen bedroht bzw unter Druck gesetzt, von amtswegen zu prüfen gehabt hätte, inwieweit diesfalls eine unterstellte politische Gesinnung vorliegen könnte.
Jedenfalls wären aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde weitere Ermittlungen in Form von Befragungen geboten gewesen, welche jedoch vom BFA unterlassen wurden, was wiederum dazu führt, dass die Beweiswürdigung als unschlüssig anzusehen ist. Darüber hinaus wurden auch nicht die gesamten in Vorlage gebrachten fremdsprachigen Unterlagen einer Übersetzung zugeführt. Somit kann auch aus diesem Grund der zugrundeliegende Sachverhalt nicht abschließend festgestellt und beurteilt werden.
Weiters findet sich keine substantiierte Auseinandersetzung in Bezug auf die aktuelle Situation im Irak. Auch wurden keine aktuellen Länderfeststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt. Vielmehr wurden die Länderberichte, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 11.04.2013 zur Kenntnis gebracht wurden, herangezogen, welche vor dem Hintergrund der derzeitigen Geschehnisse nicht mehr als aktuell zu beurteilen sind.
Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Ermittlungen und Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
Das BFA hat sich nicht hinreichend mit den aus der Aktenlage offen gebliebenen Fragen fundiert auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BFA hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen, da das BFA dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw die aktuelle Situation nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit den entsprechenden Voraussetzungen fundiert auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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