I408 1301492-3•BVwG I408 1301492-3
I408 1301492-3Tribunal administratif fédéral30 juil. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Begründungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, medizinische Versorgung, psychische<br/>Störung, Rückkehrsituation, Versorgungslage
I408 1301492-3/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 10 05.984-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise noch minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer stellte am 22.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, und gab dabei an, marokkanischer Staatsbürger zu sein, den Namen XXXX zu führen und am 05.01.1992 geboren zu sein.
2. Bei der Erstbefragung durch das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner vertretungsbefugten Rechtsberaterin am 22.05.2005 auf das Wesentliche zusammengefasst an, seit frühester Kindheit in einem Waisenhaus in Casablanca aufgewachsen, dort zum Betteln missbraucht und ausgenützt worden zu sein. Seine Eltern kenne er nicht. Zudem habe es im Heim sexuelle Übergriffe auf andere Kinder gegeben und er sei deswegen aus dem Waisenheim geflüchtet. In weiterer Folge habe er sich auf einem LKW versteckt, welcher auf ein Schiff gefahren sei. So sei er vorerst nach Spanien und später nach Österreich gelangt.
3. Nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht, und das Asylverfahren wiederholt eingestellt und wieder aufgenommen geworden war, wurde vom BAA ein Festnahmeauftrag erlassen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer in der Folge polizeilich aufgegriffen und am 12.04.2006 beim BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines gesetzlichen Vertreters der Jugendwohlfahrt neuerlich einvernommen, wobei sich der Beschwerdeführer auf die Angaben seiner Ersteinvernahme berief und ergänzend ausführte, dass er mit drei Heimkindern die Flucht aus Marokko ergriffen habe, zumal er mit anderen Kindern immer zum Betteln geschickt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer Klebstoffe inhaliert und er konsumiere auch in Innsbruck Cannabis. Den Cannabis erhalte er, indem er zuvor gestohlene Waren dagegen eintausche. Den Asylantrag habe er gestellt, um einige Zeit in Österreich bleiben zu können. In der Heimat sei er von den Leuten, welche ihn zum Betteln geschickt haben, mit Eisenstangen geschlagen worden. Das sei der einzige Fluchtgrund gewesen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, sein restliches Leben im Gefängnis verbringen zu müssen, weil er aus dem Waisenhaus geflüchtet sei.
4. Mit Bescheid vom 13.04.2006, Zl. 05 07.316 wies das BAA den Asylantrag des Beschwerdeführers, dessen Namen zwischenzeitlich auf
XXXX richtiggestellt worden war, gemäß § 7 AsylG 1997 in damals gültiger Fassung ab (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter der Jugendwohlfahrts-behörde der Stadt Salzburg zugestellt und dieser erhob innerhalb offener Frist am 03.05.2006 das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS).
6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 09.05.2006, Zl. 8 U 205/2006m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach den §§ 15, 127 StGB rechtskräftig für schuldig befunden, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Probezeit 3 Jahre) ausgesprochen wurde.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.06.2006, Zl. 27 HV 163/2006s, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens nach den §§ 15, 105, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.05.2007, Zl. 27 HV 61/2007t, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens nach den §§ 83, 84, 125, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
9. Mit Bescheid vom 16.01.2008, Zl. 301.492-C1/16E-XV/53/06, gab der UBAS unter Spruchpunkt I. der Berufung gegen den bekämpften Bescheid des BAA statt und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1. ASylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX nach Marokko nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 15 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.01.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).
10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.06.2008, Zl. 28
U 655/2007p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach den §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,00 Euro verurteilt (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
11. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17.09.2009, Zl. 41 HV 116/2009d, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen und Verbrechen nach den §§ 27, 28 Suchtmittelgesetz, sowie wegen des Vergehens nach den §§ 223, 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (Probezeit drei Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe) verurteilt.
12. Mit Aktenvermerk vom 14.04.2010 leitete das BAA aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 AslyG in damals gültiger Fassung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein, stellte dem Beschwerdeführer sowie dessen bevollmächtigten Vertreter einen Ladungsbescheid zu und gewährte dem Beschwerdeführer am 05.05.2010 im Rahmen einer niederschriftlichen Vernehmung, welcher ein Vertreter der Jugendwohlfahrt Innsbruck als Vertrauensperson beiwohnte, ein entsprechendes Parteiengehör .
13. Mit Bescheid des BAA vom 17.06.2010, Zl. 05 07.316-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des UBAS vom 16.01.2008, Zl. 301.492-C1/16E-XV/53/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AslyG in damals gültiger Fassung von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde die mit Bescheid des UBAS vom 16.01.2008, Zl. 301.492-C1/16E-XV/53/06, erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
14. Der bezeichnete Bescheid vom 17.06.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführer, Dr. Edgar VOGELSANG, Magistrat Salzburg, Stadtjugendamt, zugestellt und dieser erhob innerhalb offener Frist Beschwerde an den nunmehr dem UBAS nachgefolgten, und für das Beschwerdeverfahren zuständigen Asylgerichtshof.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. A1 301.492-2/2010/4E, wurde in Erledigung der eingebrachten Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
15.1. Der Asylgerichtshof führte in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, dass dem angefochtenen Bescheid ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen sei. Deshalb habe die Frage betreffend Zulässigkeit der Abschiebung (subsidiärer Schutz) im Hinblick auf eine allfällige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht korrekt beurteilt und gewürdigt werden können. Die Behörde habe sich bei ihrer Entscheidungsfindung in Bezug auf den Gesundheitszustand lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher vorbrachte, gesund zu sein, sowie auf eine, auf die eigene Wahrnehmung basierende Einschätzung gestützt. Die Beschwerdeausführungen, wonach "es nämlich genau zu dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers gehöre, seine schweren psychischen Probleme nicht anzuerkennen" seien stichhaltig. Die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens sei sohin unumgänglich.
16. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.10.2010, Zl. 30 HV 103/2010p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 107 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu 41 HV 116/2009d keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
17. Mit Schreiben vom 18.11.2010 wurde Dr. med. Miklos MAROSI, Facharzt für Neuro-logie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, vom BAA zum Gutachter bestellt und mit der Beantwortung der Fragen: "Welches Krankheitsbild liegt bei Herrn XXXX vor?"; "Welche medizinische/ psychotherapeutische Behandlung ist bei Herrn
XXXX notwendig?" und "Sollte der Antrag-steller tatsächlich an einer psychischen Erkrankung leiden, ist dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt? Wenn ja, in welcher Form?" beauftragt.
18. Mit Schreiben vom 30.11.2010 erging die Ladung zur neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers (Untersuchungstermin 10.01.2011) an dessen Vertreter Dr. Edgar VOGELSANG, Magistrat Salzburg, Jugendamt.
19. Mit Schreiben vom 15.12.2010 übermittelte die zuständige Bewährungshelferin des Verein Neustart dem BAA ein vom Landesgericht Innsbruck zu einem dort anhängigen Strafverfahren in Auftrag gegebenes neuropsychiatrisches Gutachten, welches am 16.09.2010 zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt (01.08.2009) gemäß § 11 StGB erstellt worden war.
19.1. In diesem Gutachten kommt Ass. Prof. Dr. Ernst GRIEBNITZ der Universitätsklinik Salzburg, Abteilung forensische Neuropsychiatrie, zusammengefasst zum Ergebnis, dass XXXX an einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung sowie an einer Störung durch Cannabinoide (ICD-10 F 12.10) leide und dieser zum Tatzeitpunkt sowohl diskretions- als auch dispositionsfähig gewesen sei, wenngleich die Zurechnungsfähigkeit durch die Determinanten der Symptome einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, der enthemmenden Wirkung durch psychotrope Substanzen sowie einer psychosozialen Konfliktsituation beeinträchtigt gewesen sei.
20. Am 13.11.2011 langte beim BAA ein handschriftlich erstellter Schriftsatz des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein:
"Sehr geehrt Dammen und Herren!
Liebe geschwister. Er Ich Will bei Ihnen einen Anzeige lassen gegen Salzburg stad, Und zweitens brauch Ich mit Ihnen einen termin bitte dann kann Ich erzellen Alles. Ich war Uberdug (TOT) Und dann habe Ich ergendwass im meinen blut bekommen. Und die haben schlussel von meine Wohnung, die machen Gegtung auf meine essen, Und wegen meine blut bekomme jeden tag Krankheit.
Anzeige gegen stad: spionage, Druck
Jugendamt: Sosialarbeiter (PaVO Baumgartner)
Jugendpsychiatrie: einen Arzt (?) steckt medekamente
Landes Kranken Haus: die habe auf meine blut eine stuf gemacht
am 10.01.2011 um 16:00 Uhr
Ich gehe zum einen Arzt Nur Wegen die Wahrheit sagen.
Dr. Med. Marosi
Claudiastrasse 13
6020 Innsbruck
XXXX"
21. Am 17.03.2011 langte das in Auftrag gegebene Gutachten des Facharztes für Neuro-logie und Psychiatrie Dr. med. Miklos MAROSI beim BAA ein.
21.1. Im Gutachten beantwortete Dr. Miklos MAROSI die Fragestellungen wie folgt:
1. Welches Krankheitsbild liegt bei Herrn XXXX vor?
"Anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol bzw. THC.
Aktuell wird ein Missbrauch negiert."
2. Welche medizinische/psychotherapeutische Behandlung ist bei Herrn
XXXX
notwendig?
"Aktuell wäre ein regelm. psychiatr. Kontakt als Unterstützung der Alkohol und THC Abstinenz sicherlich hilfreich."
3. Sollte der Antragstelle tatsächlich an einer psychischen Krankheit leiden, ist dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt? Wenn ja, in welcher Form?
"Grundsätzlich sind ihm leichte geistige Arbeiten nach Pap mit zeitweise besonderem bzw. überdurchschn. Zeitdruck zumutbar".
22. Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 erging im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs die Aufforderung an den Vertreter des Beschwerdeführers, zum bezeichneten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben.
22.1. In der von Dr. Edgar VOGELSANG des Magistrates Salzburg, Stadtjugendamt, am 07.04.2011 erstellten Stellungnahme wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausge-führt, dass die Negierung des Alkoholmissbrauchs sowie des THC-Konsums beim Beschwerdeführer nicht der Realität entsprechen müsse, sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers positiv entwickle und seine derzeitige Stabilität auf umfangreiche Unterstützungen in Österreich durch verschiedenste Institution zurückzuführen sei. Diese Stabilität sei jedoch nur in Österreich aufrechtzuerhalten und die psychischen Probleme würden im Falle der Rückkehr nach Marokko sofort wieder akut werden, zumal dem Beschwerdeführer dort nicht einmal ansatzweise adäquate Hilfe geboten würde. Insofern sei der Beschwerdeführer dort der akuten Gefahr der baldigen sozialen und psychischen Verwahrlosung ausgesetzt und es wäre ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren.
23. Mit Bescheid des BAA vom 12.04.2011, Zl. 10 05.984-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des UBAS vom 16.01.2008, Zl. 301.492-C1/16E-XV/53/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AslyG in damals gültiger Fassung von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde die mit Bescheid des UBAS vom 16.01.2008, Zl. 301.492-C1/16E-XV/53/06, erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem öster-reichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
23.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und nicht festgestellt werden konnte, wann und wie der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet gelangt sei. Feststehe hingegen, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei, am 22.05.2005 einen Asylantrag gestellt habe und am 05.01.2010 seine Volljährigkeit erlangt habe.
Des Weiteren stehe fest, dass ein anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol bzw. THC diagnostiziert sei, der Missbrauch jedoch aktuell negiert werde.
Darüber hinaus stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2006 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung, am 20.07.2006 wegen Diebstahl durch Einbruch, am 19.06.2006 wegen räuberischen Diebstahl, am 02.08.2006 wegen Sachbeschädigung, am 22.08.2006 wegen Diebstahl, am 01.04.2006 wegen Diebstahl, am 14.04.2006 wegen Raufhandel, am 10.09.2007 wegen Diebstahl, am 23.07.2008 wegen Diebstahl, am 10.05.2009 wegen Sachbeschädigung, am 25.05.2009 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, am 14.06.2009 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, am 07.08.2009 wegen gefährlicher Drohung, am 07.03.2010 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden sei.
Im Hinblick auf die Aberkennung des subsidiären Schutzes stellte die belangte Behörde fest, dass die seinerzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den UBAS mit der Begründung erfolgt sei, dass die Deckung existenzieller Grundbedürfnisse für einen zurückkehrenden und über kein soziales Netz verfügenden Minderjährigen in dieser speziellen Situation nicht als gesichert angenommen werden habe könne, diese Begründung aber nunmehr mit der eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers obsolet sei.
Zudem wurde festgestellt, dass im Falle der Rückkehr die Grundversorgung des Beschwerdeführers gewährleistet sei und eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es könne des Weiteren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunfts-land die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei, oder er in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde.
Zum Privat- und Familienleben traf die belangte Behörde die Feststellung, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich bestehe.
Die anschließenden, mit Stand 22.02.2010 datierten Feststellungen zu Marokko erstreckten sich im bekämpften Bescheid von Seite 11 bis Seite 23.
23.2. In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden marokkanischen Staatsangehörigen handle, welcher sich in keiner ärztlichen bzw. psychologischen Behandlung befinde und - abgesehen vom einem regelmäßigen psychiatrischen Kontakt als Unterstützung der Alkohol- und THC-Abstinenz - keine weitere medizinische Behandlung benötige. Unter Verweis auf das vom BAA als schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten von Dr. MAROSI und auf die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 23.11.2009 bis 15.02.2010 in Anspruch genommenen Drogentherapie sowie der Auskunft der Drogen-beratungsstelle Salzburg, wonach diese keine weiteren Beratungseinheiten für notwendig erachte, untermauerte das BAA diese Annahme und trat damit auch dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die Negierung des Alkohol- und Drogenkonsums aufgrund einer psychischen Störung erfolge. Die gesundheitliche Stabilität des Beschwerdeführers sei auch in Marokko aufrechtzuerhalten, zumal es dem Beschwerde-führer unbenommen bliebe, die in Marokko vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumutbar, in seinem Herkunftsstaat, ggf. unter Inanspruchnahme der von in Marokko tätigen NGOs angebotenen Hilfsleistungen, seinen notwendigen Lebensunterhalt erlangen zu können. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich unzweifelhaft, dass die Grundversorgung als gesichert anzunehmen sei. Die Angaben zum Familien- und Privatleben seien glaubwürdig. Im Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsland führte die belangte Behörde beweiswürdigend an, dass die zitierten, unbedenklichen Quellen aktuell seien und die genannten Quellen älteren Datums aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.
23.3. In den rechtlichen Beurteilung führte die Behörde betreffend der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf § 9 Abs. 1 AsylG aus, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2009 seine Volljährigkeit erlangt habe und somit der einzige Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes weggefallen sei. In Entsprechung des § 9 Abs. 4 AsylG sei sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen (Spruchpunkt II.). Schließlich kam die belangte Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt III. zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
24. Der bezeichnete Bescheid wurde am 21.04.2011 an DSA Pavo JANIC-BAUMGARTNER, Mitarbeiter des Stadtjugendamtes Salzburg, übernommen, welcher diesen an Dr. Edgar VOGELSANG des Magistrates Salzburg, Stadtjugendamt, weiterleitete.
24.1. Innerhalb offener Frist erhob Dr. Edgar VOGELSANG Beschwerde an den Asylgerichtshof und begründete diese auf das Essentielle zusammengefasst wie folgt: Seit etwa Februar 2011 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver-schlechtert, sodass dieser psychisch wieder äußerst instabil sei, ein stark paranoides Verhalten zeige und sich von der Polizei und anderen Personen fernhalte, zumal er vermute, dass alle zu seinem Nachteil gegen ihn arbeiten würden. Auch äußere er Misstrauen gegenüber Ärzten. Diese Einstellung mache sich in seinem Sozialverhalten bemerkbar, und zwar nicht in Aggressionen oder Gewalttätigkeiten, sondern insofern, als dass mit dem Beschwerdeführer keine normale Kommunikation und sohin auch keine Zusammenarbeit im Hinblick auf Ausbildung und Erwerbstätigkeit mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer habe nur noch Vertrauen und Kontakt zu einer Bewährungshelferin vom Verein Neustart sowie zu Dr. Bacher der Landesnervenklinik Salzburg, wobei versucht werde, von Dr. Bacher eine Stellungnahme einzuholen und diese der eingebrachten Beschwerde nachzureichen.
Der Beschwerdeführer leide an schweren psychischen Problemen mit paranoidem Einschlag. Eine Besserung sei nur im vertrauten Umfeld möglich. Der Beschwerdeführer habe keine Beziehung zu Marokko und wäre nicht in der Lage, seine Probleme in den Griff zu bekommen. Eine drastische Verschlechterung und ein Abgleiten in die Kriminalität seien zu erwarten. Das Sozial- und Gesundheitswesen in Marokko sei nicht ausreichend, außerdem bringe der Beschwerdeführer allen Einrichtungen großes Misstrauen entgegen.
Im Übrigen sei der Zuspruch des Status des subsidiär Schutzberechtigen vom UBAS nicht nur mit der Minderjährigkeit, sondern auch damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezugspersonen in Marokko habe, er auf sich allein gestellt wäre, er nur über eine lückenhafte Schulbildung verfüge und er vor seiner Ausreise weder in einer Ausbildung noch in einer Berufstätigkeit gestanden habe und sohin seine beruflichen Aussichten nicht besser als jene eines Straßenkindes gewesen seien. Ferner habe der UBAS auf die psychische Erkrankung (Depression, organisches Psychosyndrom aufgrund Substanzmissbrauch, Anpassungsstörung) verwiesen und der UBAS habe zusammen-gefasst, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr derart hilflos wäre, sodass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen sei, sei zwar auch ins Treffen geführt worden, sie habe aber absolut nicht den einzigen Grund für die Entscheidung gebildet. Die zwangsweise Rückkehr nach Marokko würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, zumal die psychische Situation so instabil sei.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, 2. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (insbesondere durch Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens oder Stellungnahme/Einvernahme von Personen, die mit XXXX Kontakt haben oder hatten) an die erste Instanz zurückzuverweisen.
24.2. Am 24.05.2011 übermittelte das BAA dem Asylgerichtshof ein Schreiben von Dr. VOGELSANG, in welchem er als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers einen Betreuungsbericht des Verein Neustart vom 12.05.2011 vorlegt, in welchem die Betreuerin Ernestine BAHMOU-PFINGSTER ausführlich über die triste berufliche und soziale Lage des Beschwerdeführers sowie dessen schlechten psychischen Zustand referiert.
24.3. Am 27.07.2011 übermittelte das BAA dem Asylgerichtshof ein Schreiben von Dr. VOGELSANG, in welchem er als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes seit einigen Tagen in stationärer Behandlung an der Landesnervenklinik Salzburg befinde und ein Bericht bezüglich des Krankheitszustandes erstellt und dem BAA übersandt werde.
24.4. Am 27.05.2011 übermittelte das BAA dem Asylgerichtshof ein Schreiben von Dr. VOGELSANG, welchem als Urkunde eine ärztliches Attest von Prim. Dr. Hannes BACHER, Facharzt für Psychiatrie, mit folgendem Inhalt angeschlossen war:
"Nach einem Konsilliarbesuch von Herrn XXXX beim Prim. Dr. Hannes Bachler (Facharzt für Psychiatrie) wurde festgestellt, dass Herr XXXX an einer wahnhaften Störung höheren Grades leidet. Eine Geschäfts- bzw. Rechtsfähigkeit ist bei ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Selbst- oder Fremdgefährdung ist derzeit nicht gegeben."
24.5. Am 27.07.2011 übermittelte das BAA dem Asylgerichtshof ein Schreiben von Dr. VOGELSANG, in welchem er als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes seit einigen Tagen in stationärer Behandlung an der Landesnervenklinik Salzburg befinde und ein Bericht bezüglich des Krankheitszustandes erstellt und dem BAA übersandt werde.
24.6. Am 24.08.2011 übermittelte das BAA dem Asylgerichtshof ein Schreiben mit 18.08.2011 datiertes, von Dr. VOGELSANG verfasstes Schreiben, wonach der Beschwerdeführer laut Auskunft der behandelten Ärzte der Landesnervenklinik Salzburg an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung leide, die einer langfristen, regelmäßigen psychiatrischen und sozialpsychiatrischen Behandlung bedürfe.
Auch sei das Vollbild einer paranoiden Schizophrenie diagnostiziert worden. Ohne entsprechende Behandlung und Medikation wäre mit einer ausgeprägten Wahnhaftigkeit mit Realitätsverkennung zu rechnen. Der Beschwerdeführer werde als nicht selbstständig lebensfähig beschrieben und es sei auch eine erhebliche Selbstgefährdung festgestellt worden. Auch sei aufgrund des auffälligen Verhaltens eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz für den Beschwerdeführer seien daher weiter gegeben.
25. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 04.04.2013, Zl. U 31/2013h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach den §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
26. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22.05.2014, Zl. U 88/2013i, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach den §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.
27. Mit Inkrafttreten des AsylG 2005 idgF. ging die Zuständigkeit des gegenständlichen beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesver-waltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.3. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
§ 9 AsylG idgF normiert wortident mit dem § 9 AsylG bis 31.12.2013 gültigen Fassung die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und lautet:
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
§ 10 Abs. 1 AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung lautete:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2. 1 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2
2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
2. 2 Zu § 28 Abs. 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2. 3 Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 zu Zl. 2000/20/0084 betreffend die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren wie folgt geäußert:
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002,
Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
2. 4 In verschiedenen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl.
U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/ Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2.4. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und die belangte Behörde ist nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere ihrer Feststellungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Dies aus folgenden Erwägungen:
2.3.1. Die belangte Behörde hat dem bekämpften Bescheid vom 12.04.2011 in den Feststellungen zur Lage des Herkunftslandes Marokko Länderinformationen zugrunde gelegt, welche mit "Stand 22.02.2010" datiert, insofern zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits rund 14 Monate alt, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obsolet waren und sohin per se keine tragfähige Basis für entsprechende Feststellungen bilden konnten. Das wird umso deutlicher, als sich die, die für das gegenständlichen Verfahren besonders entscheidungserheblichen Feststellungen zur Grundversorgung und zur wirtschaftlichen Lage sowie die Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zur Behandlung von Rückkehrern ausnahmslos auf noch ältere Quellen, nämlich auf Quellen vom November 2008 sowie vom September 2009, stützten.
Diese qualifizierten Feststellungsmängel führen aus Sicht des erkennenden Richters unter Hinweis auf die vorangestellten Ausführungen zur Kassation des Spruchpunktes I, was zur Folge hat, dass den bekämpften Spruchpunkten II. und III. ebenfalls die Grundlage entzogen ist.
2.3.2. Darüber hinaus ist den Beschwerdeausführungen des Berufungswerber insofern beizutreten, als dass der UBAS seine Entscheidung vom 16.01.2008, wonach gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Ausweisung oder Abschiebung des Berufungswerbers unzulässig sei, nicht ausschließlich auf die damalige Minderjährigkeit des Berufungswerbers gestützt hat. In seinen Feststellungen führte der UBAS unter anderem aus, dass ",der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr nach Marokko aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner individuellen Situation (Waise, keine Kontaktperson) im Zusammenhang mit der zu erwartenden Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit (Verschärfung der depressiven Stimmungslage, vermehrter Alkohol- bzw. Drogenkonsum, möglicherweise parasuizidale Handlungen) in eine existenzgefährdende Notlage gerate".
Die von der belangten Behörde in den Feststellungen und in der rechtlichen Beurteilung dargetanen Ausführungen, der UBAS hätte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten einzig und allein aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zuerkannt, sind sachverhaltsfremd und aktenwidrig und in Ansehung des Inhaltes des Bescheides vom UBAS zu Zahl, Zl 301.492-C1/16E-XV/53/06, vom 16.01.2008 nicht weiter aufrecht-zuerhalten.
2.3.3. Aus Sicht des erkennenden Richters verstößt das Prozedere des BAA somit auch gegen die von § 18 AsylG 2005 in damaliger Fassung determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmte nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet. Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde
bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Im Übrigen ist in diesem Kontext festzuhalten, dass aus der Sicht des erkennenden Richters die oben erwähnten Judikate weitgehend auch § 18 Abs. 1 AsylG in derzeit gültiger Fassung anwendbar sind.
2.3.7. Im Lichte dieser Aufführungen ist in der Gesamtschau zu konstatieren, dass das dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Ermittlungsverfahren des BAA insgesamt unvollständig war und die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides qualifiziert mangelhaft waren.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerde-fall nicht gegeben. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.3.8. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wird im weiteren Verfahren die qualifizierten Mängel des Erstverfahrens des BAA beheben und insbesondere vor dem Hintergrund des Refoulement-Verbotes auch sämtliche im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu dessen Gesundheitszustand in der neuerlichen Entscheidung einer adäquaten Würdigung unterziehen müssen.
Des Weiteren wird sich das BFA im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit 2005 im Bundesgebiet aufhältig, mit allfällig zwischenzeitlich eingetretenen Verfestigungstatbeständen nach Art. 8 EMRK umfassend auseinander-zusetzen zu haben.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich auch unter Bezugnahme auf die neueste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BAA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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