BVwG I401 1428563-1

I401 1428563-1Tribunal administratif fédéral30 juil. 2014

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG I401 1428563-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.1428563.1.00

Spruch

I401 1428563-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Fuchs, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 30.07.2012, Aktenzahl: 11 08.627-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender marokkanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 09.08.2011 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau erfolgten Erstbefragung vom 10.08.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

In Casablanca habe er in der Zeit von 1986 bis 1995 die Grundschule und in der Zeit von 1995 bis 2003 eine allgemein bildende höhere Schule besucht. Von 2003 bis 2010 habe er in Casablanca die Tätigkeit als Bleicher bzw. Textilfärber ausgeübt. Marokko habe er ca. am 17.07.2011 illegal verlassen, indem er von Casablanca in die Türkei mit dem Flugzeug aus- und am selben Tag nach Kiew weitergereist sei. Er habe einen gefälschten Reisepass verwendet. Am Flughafen in Kiew habe ein Schlepper auf ihn gewartet, der ihn in eine Wohnung gebracht habe. Dort habe er sich ca. 22 Tage aufgehalten. Dieser Schlepper habe ihn zusammen mit zwei weiteren Personen nach Österreich gebracht.

Die Frage, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer zwei Mal. Auf den Vorhalt, er habe am 30.05.2006 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei seiner Einreise am Flughafen Frankfurt festgenommen worden sei. Er habe keinen Asylantrag stellen wollen, jedoch sei ihm gesagt worden, er müsse einen solchen stellen. Nach einem Monat sei er nach Marokko abgeschoben worden. Er sei damals sehr krank gewesen und er sei mehrmals in ein Krankenhaus gebracht worden. Der Grund für die Reise nach Deutschland sei gewesen, dass er damals verwirrt gewesen sei. Von jugendlichen Freunden sei er überredet worden, von Marokko nach Europa zu flüchten, weil alle gesagt hätten, Deutschland sei schön. Dies sei der einzige Grund gewesen, warum er ausgereist sei. Nach Deutschland wolle er nicht zurückkehren, weil er dort schlecht behandelt und abgeschoben worden sei. Auf die Frage, warum er hinsichtlich seiner Reise durch einen EU-Staat falsche Angaben gemacht habe, legte der Beschwerdeführer dar, er habe Angst gehabt, dass er wieder nach Deutschland gebracht werde. Er habe viel durchgemacht, er wiege nur noch 50 kg. Er habe sich damals umbringen wollen. Er habe psychische Probleme gehabt.

Befragt zu seinen (nunmehrigen) Fluchtgründen, brachte der Beschwerdeführer vor, in Marokko sei es zurzeit wegen der vielen Revolutionen im arabischen Raum sehr schlimm. Die Jugendlichen hätten den Mut gefasst und eine Organisation namens "20. Februar" gegründet. Er habe deshalb an den Demonstrationen in Casablanca teilgenommen. Sie seien von der Polizei angegriffen worden, was auf YouTube aufgenommen worden sei. Viele der Freunde des Beschwerdeführers seien verschwunden. Wegen seiner Freunde sei er psychisch fertig. Psychische Probleme habe er schon vorher gehabt.

Im Fall der Rückkehr befürchte er, dies nicht zu überleben, weil er wisse, wie es dort im Gefängnis ausschaue. Während der Demonstrationen sei er festgenommen und für drei Tage in einem Keller gehalten worden. Deswegen sei sein Vater sehr krank und der Beschwerdeführer glaube nicht, dass der Vater noch lange leben werde.

3. Der mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragte Facharzt für Psychiatrie-Neurologie führte in seinem Gutachten vom 23.12.2011 zu den von der belangten Behörde gestellten Fragen (ABl. Seite 93 ff)

"1.) Leidet der Antragsteller an einer Erkrankung?

2. ) Wenn zu 1.) Antwort ja, besteht im Falle einer Überstellung nach Marokko die reale Gefahr, dass der Antragssteller auf Grund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert?

3. ) Wenn zu 2.) Antwort ja, welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während und nach der Überstellung nach Marokko notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?

4. ) Wenn zu 2.) Antwort ja, ab welchem Zeitpunkt (konkrete Datumsangabe) ist die Überstellung/Abschiebung möglich?

(zusammengefasst) Folgendes aus:

Zu 1.: Ja; es besteht eine leicht-mittelgradige depressive Störung, emotionale Instabilität, inkomplette PTSD.

Zu 2.: Nein; es finden sich weder anamnetisch noch aktuell Hinweise für konkrete Suizidgedanken. Weiters besteht kein Risikofaktor für eine erhöhte Suizidalität in Form einer schwergradigen Verlaufsform der depressiven Symptomatik.

Zu 3. und 4.: Beantwortet."

4. In der am 24.01.2012 von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift äußerte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er zu den bei der Ersteinvernahme vom 10.08.2011 gemachten Aussagen nichts hinzuzufügen oder zu berichtigen habe. Er habe bereits alles gesagt. Er sei ab 1987 sechs Jahre zur Volksschule gegangen, er habe anschließend ein College über drei Jahre besucht sowie er sei vier Jahre lang in ein Lycée gegangen. Er habe an einem Institut für industrielle Chemie in Casablanca, an dem er zwei Jahre gewesen sei, ein Diplom erworben. 2005/2006 sei er in der Urkaine gewesen. Er habe dort weiter studieren wollen; es habe sich dabei um eine Fachausbildung für sein in Marokko erworbenes Diplom gehandelt. Dann sei er im Jahr 2006 für weniger als drei Monate in Deutschland gewesen. Er sei aus Deutschland ausgewiesen worden. Daher sei er wieder nach Marokko zurückgekehrt. Als Techniker in der Textilchemie habe er ab ca. September 2006 bis Ende 2010 gearbeitet. Auf Grund von Nervenproblemen sei es bei ihm zu Magenproblemen gekommen. Daher habe er aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Er sei bei mehreren Ärzten gewesen, nicht jedoch bei einem Psychiater. Zu einem solchen sei er nicht überwiesen worden und von sich aus sei er auch nicht zu einem hingegangen. Für ihn sei nicht eindeutig gewesen, dass er psychische Probleme gehabt habe.

Neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass am 20.02.(2011) die Demonstrationen in Marokko angefangen hätten. Besonders in Casablanca habe es viele Jugendliche gegeben, die an den Demonstrationen teilgenommen hätten. Auch er sei unter den Demonstranten gewesen. Es sei eine starke Bewegung gewesen. Die großen Demonstrationen hätten am Sonntag stattgefunden. Es sei um eine Änderung des Systems gegangen. Sie seien sich sicher gewesen, dass die Geheimpolizei die Demonstranten überwache. Sie hätten immer das Gefühl gehabt, dass irgendwer festgenommen werden könne. Sie hätten gewusst, dass auch Leute festgenommen worden seien. Die Demonstrationen, bei denen Plakate mit bestimmten Forderungen und Sprüchen gehalten worden seien, seien friedlich gewesen. Von Mitdemonstranten habe man gehört, dass Leute verhaftet worden seien. Die Polizei habe mit der Gewalt begonnen und bei den Demonstrationen auf die Leute eingeschlagen. Die Polizei habe eine Ausgangssperre verhängt. Jeder, der das Haus verlassen habe, sei von der Polizei verhaftet worden. Es seien auch Versammlungen verboten worden. Trotzdem seien sie sonntags demonstrieren gegangen. Es seien Polizeieinheiten gekommen, die dem Beschwerdeführer fremd vorgekommen seien; er habe nicht gewusst, ob es überhaupt Marokkaner gewesen seien. Diese seien sehr brutal gewesen und hätten keine Rücksicht auf Kinder oder ältere Frauen genommen. Es sei auch zu Knochenbrüchen und zu anderen schweren Verletzungen gekommen. Manchmal seien in der Nacht Leute aus ihren Häusern geholt worden. Der Beschwerdeführer sei einer von den Demonstranten gewesen, daher auch seine Angst. Bis zum heutigen Tag gebe es noch vermisste Personen, die eingesperrt worden seien. Er habe Angst gehabt, dass auch er, wie andere Demonstrationsteilnehmer, verhaftet werden könnte. Die Geheimpolizei, die zu ihm nach Hause gekommen sei, habe ihn nicht verhaften können, weil er nicht zu Hause gewesen sei. Er habe dieses Gebiet verlassen. Er sei nie richtig inhaftiert gewesen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer und viele andere bei einer Demonstration festgenommen. Es seien die Daten aufgenommen worden, doch sie hätten wieder gehen können. Die Anhaltung hätte vom Vormittag bis gegen Abend gedauert. Ungefähr zehnmal sei er kontrolliert worden. Einmal sei er eine ganze Nacht lang inhaftiert gewesen, länger nicht.

Auf die Frage, warum er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, dass er drei Tage lang in einem Keller festgehalten worden sei, gab der Beschwerdeführer (wörtlich) zur Antwort: "Das habe ich gesagt. Ich sagte mehr als einen Tag, aber halt nicht drei."

Er wisse nicht, ob er bei seiner Rückkehr verhaftet werde. Auch wenn sich die Regierung geändert habe, habe sich die Polizei nicht geändert; er fühle sich von der Polizei verfolgt, auch weil er Marokko verlassen habe.

In der Folge legte der Beschwerdeführer die Forderungen, die die Bewegung des 20. Februar erreichen wolle, wie eine Krankenversorgung für alle Bevölkerungsschichten, die Hebung des Lebensstandards, das Recht auf Ausbildung für alle, die Bekämpfung der Korruption, etc., dar.

Er spreche ein bisschen Deutsch. Straffällig sei er in Österreich nicht geworden.

Er habe zu seinen, in Linz lebenden Brüdern Kontakt, jedoch lebe er nicht bei ihnen. Den älteren Bruder treffe er öfter. Auch mit seinem Zwillingsbruder sei er in ständigem Kontakt. Er bekomme von seinen beiden Brüdern Taschengeld und werde von ihnen eingeladen. Er sei aber von ihnen nicht abhängig. Er werde von der Volkshilfe verpflegt.

Er gehe in ein Firnesscenter, welches von seinem älteren Bruder bezahlt werde. Einer Beschäftigung gehe er in Österreich nicht nach, wie er auch hier keine Ausbildung mache; er fange jedoch mit einem Deutschkurs an.

Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Marokko.

5. Nach der "Diagnose bei Entlassung", bei der PTSD, SMV am 18.08.2011 und dissoziativer Krampfanfall angeführt wurden, wurde im "Kurzarztbrief Psychiatrie 2" der Landes-Nervenklinik XXXX vom 13.09.2011 bemerkt, dass der Bruder des Patienten in Linz wohnhaft sei und eine örtliche Nähe zu diesem zur psycho-sozialen Stabilisierung beitragen würde.

Sowohl im "Ambulanzbefund" des Allgemein öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 24.10.2011 als auch in jenem vom 28.10.2011 wurde beim Beschwerdeführer als Diagnose "PTSD und Reaktiv depressives Zustandsbild, mittelgradig" angegeben. Im letzten Befund wurde unter anderem angemerkt, dass es aus fachärztlicher Sicht sinnvoll erscheine, dass der Patient den Betreuungsplatz nach Linz wechselt, da hier auch der Bruder wohne und er familiären Anschluss hätte.

6. In einer "Anfragebeantwortung der Staatendokumentation" zum Thema "Psychiatrische Behandlung" in Marokko wurde die (per E-Mail vom 18.04.2011 übermittelte) Stellungnahme des polizeilichen Verbindungsbeamten in Marokko (in der Folge als Verbindungsbeamte bezeichnet), der bei marokkanischen Experten im psychiatrischen Bereich Erhebungen durchführte, festgehalten. Zu der Frage, ob es in Marokko psychiatrische Einrichtungen und Medikamente, die der Behandlung psychischer Krankheiten dienlich sind bzw. diese allenfalls aus dem Ausland bezogen werden können, habe der Experte - zusammengefasst - ausgeführt, jede Person könne sich direkt an einen Psychiater wenden, welcher für eine Behandlung zuständig sei. Verbesserungen der Infrastruktur seien wünschenswert, jedoch sei die Behandlung der Patienten gewährleistet. Es gebe ein Personalproblem, da Frankreich und Kanada versuchten, Fachärzte abzuwerben. Marokko verfüge über sämtliche Medikamente, welche für die Behandlung von psychischen Krankheiten erforderlich seien.

Auf die Frage, ob die medizinischen Einrichtungen allen marokkanischen Staatsbürgern offen stehen und es für Bedürftige bei Bedarf staatliche Unterstützung zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen gibt, habe der Experte geäußert, dass die geringen Kosten durch den Patienten oder die Krankenversicherung getragen werden und für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, das RAMED (Régime d'Assistance Médicale) einspringe.

7. Nach einem vom Beschwerdeführer (der belangten Behörde im Original) vorgelegten technischen Diplom des Institutes für textile Gestaltung B. Casablanca hat er das technische Diplom für den Zweig "Techniker für Veredelung" im Juni 2004 erhalten.

8. In seiner Stellungnahme vom 09.03.2012 führte der Verbindungsbeamte zu einer Anfrage des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, vom 06.03.2012 nach Erhebungen vor Ort unter anderem aus, dass der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit führenden Mitgliedern von M20 (= Protestbewegung 20. Februar) in Marokko nicht bekannt sei. Maßnahmen gegen solche Personen hätten in Vorladungen zur Behörde und in Befragungen bestanden. Längere Festnahmen seien nur im Zusammenhang mit Vandalismus (eine junge Aktivistin in einer Universität) bekannt. Es scheine, dass die führenden Mitglieder relativ unbehelligt bleiben würden.

Die Möglichkeit der Strafverfolgung des Beschwerdeführers beurteilte der Verbindungsbeamte wie folgt:

Die bloße Teilnahme an Demonstrationen ziehe in Ausnahmefällen (Zeuge bei Vorfällen) eine polizeiliche Befragung nach sich, habe aber sonst keine Konsequenzen. Führende Mitglieder der M20 seien nach den jeweiligen Demonstrationen Befragungen durch die Polizei in bestimmten Fällen ausgesetzt, welche aber keine weiteren Konsequenzen hätten. Komme es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen (Vandalismus, etc.) und zur Ausforschung der Täter, könne es beim Gerichtsverfahren zu "harten" Haftstrafen im Rahmen der Gesetze kommen. Komme es bei Demonstrationen zu Beleidungen des Königs oder von Staatssymbolen, könne es beim Gerichtsverfahren gegen einen Verdächtigen ebenso zu harten Haftstrafen innerhalb des gesetzlichen Rahmens kommen. In Marokko fänden unzählige Demonstrationen statt, welche ohne Vorfälle (soziale Proteste, Streiks, Kundgebungen von Interessensgruppen, etc.) abliefen.

9. Der Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 08.03.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31.01.2012 bis 08.03.2012 die Bildungsveranstaltung "Deutsch-Integrationskurs Stufe 1" mit 75 Unterrichtseinheiten besucht hat.

10. Bei seiner am 05.06.2012 erfolgten ergänzenden Befragung durch die belangte Behörde erklärte der Beschwerdeführer zu den Fragen "Seit wann genau er Mitglied der M20", "Wie die Namen der Führungspersonen der M20 lauten" und "Wer die Bewegung in seiner Region führte":

"Ich weiß es nicht."

Zudem führte er aus, bei den meisten Demonstrationen zwischen den Demonstranten und der Polizei habe es Ausschreitungen gegeben. Er sei noch nie gewalttätig gewesen.

11. Der Verbindungsbeamte gab in seinem Bericht vom 05.07.2012 ergänzende Informationen bekannt. Bei der in Anwesenheit eines Nachbarn durchgeführten Befragung der Eltern des Beschwerdeführers vor Ort hätten diese angegeben, dass der Beschwerdeführer vor ca. vier bis fünf Jahren gepackt habe und nach Europa gegangen sei. Er sei seit vier Hammelfesten nicht mehr in Marokko aufhältig. Diese Angaben seien auch vom anwesenden engen Bekannten der Familie bzw. Nachbarn bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit der Polizei gehabt. Seine Eltern bezeichneten ihn als "braven Jungen". In Marokko sei er nie in Haft genommen worden. Er habe sich nicht politisch betätigt, nie an Wahlen teilgenommen und sich nicht für Politik interessiert. An Demonstrationen habe er nicht teilgenommen, er habe sich nie politisch betätigt.

Der Verbindungsbeamte hält zusammenfassend fest, dass sich der Beschwerdeführer nach den Angaben seiner Eltern und seines langjährigen Freundes und Nachbarn seit mehr als vier Jahren nicht mehr in Marokko aufhalte, ihnen keinerlei Formen politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers bekannt seien und ihnen keine Probleme des Beschwerdeführers mit der Polizei (Festnahme, Befragung, Polizeiintervention, Haft, etc.) bekannt seien.

12. Konfrontiert mit diesen Erhebungen des Verbindungsbeamten gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 11.07.2012 an, dass alles nicht stimme.

Zu der Erklärung, seinen Behauptungen, er sei im Jahr 2011 in Marokko verfolgt worden, werde kein Glauben mehr geschenkt und den Ausführungen und den Angaben der vor Ort befragten Personen werde mehr Glauben geschenkt, als seinen Behauptungen zu seinen angeblichen Fluchtgründen, äußerste der Beschwerdeführer, sein Vater sei alt und krank. Das hätten seine Eltern nur gesagt, um ihn zu schützen.

13. In der Anfragebeantwortung vom 16.07.2012 über die Verfügbarkeit von bestimmten Medikamenten gegen Depressionen und psychische Probleme führte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, aus, dass das Medikament gegen Depressionen problemlos verfügbar sei und jenes gegen psychische Probleme in Marokko zwar erhältlich sei, allerdings gegenwärtig ein Engpass auf dem Markt bestehe. Ersatzmedikamente seien vorhanden, es sei jedoch ein Rezept eines Arztes erforderlich. Dieses Medikament werde aber in Kürze wieder verfügbar sein.

14. Mit Bescheid vom 30.07.2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.), sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.)

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen Lage in Marokko. Diesen zufolge sei Marokko eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trage trotz der von König Mohammed den VI. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs. Im Zuge der Demokratiebewegungen in Tunesien und Ägypten hätten sich auch in Marokko Gruppen gebildet, die in landesweiten großflächigen Demonstrationen mehr Demokratie gefordert hätten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 hätten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar" benannt. Der König, der seit 1999 Reformen durchgeführt habe, komme der Oppositionsbewegung entgegen und habe am 17.06.2011 eine umfassende Verfassungsänderung vorgestellt. Die neue Verfassung sei mit überwältigender Mehrheit durch die marokkanischen Bürgerinnen und Bürger angenommen worden. Die allgemeine Sicherheitslage stelle sich so dar, dass auch zehn Monate nach Beginn der Bewegung des 20. Februar, welche den arabischen Frühling in Marokko eingeläutet habe, weiterhin Demonstrationen stattfänden. Es würden eine Reihe kleinerer, gewaltbereiter islamistischer Gruppen existieren, die lose organisiert seien. Die bekannteste Gruppierung sei die "Salafija Jihadia", die aus einer Vielzahl autonom agierender Untergruppen bestehe. Die Fahndungsmaßnahmen seit den Anschlägen von Casablanca würden sich in erster Linie gegen diese Gruppen richten. Die Verfahren seien in Ausmaß und Anzahl sowie aktuellem Verfahrensstand völlig unübersichtlich geworden, da sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor Militärtribunalen verhandelt werden. Die erhobenen Vorwürfe würden in der Regel auf Beteiligung an Straftaten gegen das Leben durch terroristische Anschläge, Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Ziel, terroristische Taten zu begehen, Anschläge auf die Sicherheit des Staates sowie eine Reihe von Begleittatbeständen aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität lauten. Marokko gelte als Herkunftsland von Terroristen, die in Somalia, Irak und Afghanistan aktiv seien. Laut den Behörden bestehe die reale Gefahr einer Rückkehr solcher Personen nach Marokko mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit von terroristischen Anschlägen. Viele kleine, isolierte und taktisch eingeschränkte Extremistenzellen, die der Salafija Jihadia-Ideologie anhängen, seien derzeit als die größte Bedrohung für die innere Sicherheit Marokkos anzusehen. Zahlreiche innerstaatliche Maßnahmen gegen den radikalen Islamismus seien seit den diversen Anschlägen mittlerweile durchgeführt worden, was zur Zerstörung von Terrorzellen und zur Verhinderung von Anschlägen geführt habe.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei im Wesentlichen gewährleistet, zu Subventionierungen komme es z. B. bei Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht, vor allem in die Elendsvierteln der großen Städte, sei unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung sei nicht vorhanden; vielfältige religiös-caritative Organisationen seien tätig. Die medizinische Grundversorgung sei zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich seien medizinische Dienste kostenpflichtig; weise der Betroffene seine Mittellosigkeit nach, habe er in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten zu tragen. In Notfällen werde dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Nach Augenzeugenberichten könne eine adäquate Behandlung oft nur dann sichergestellt werden, wenn das Krankenhauspersonal bestochen werde. Ein großer Teil der Bevölkerung sei weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiere zwar eine gesetzliche Krankenversicherung; diese sei aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden, stehe somit nicht allen Berufsgruppen offen. Das marokkanische Gesundheitssystem sei in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter versorgt seien. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte seien eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung jedoch grundsätzlich gut. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung würden Krankenhäuser die Patienten betreuen und eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen anbieten. In den Zentren der primären Grundversorgung sei der Zugang kostenlos. Alle Distrikte Marokkos würden über diese Gesundheitszentren verfügen, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Die kostenlose Notfallversorgung beinhaltet beispielsweise Tests, Medikamente, Aufsuchen einer Ambulanz oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus. Im Jahr 2008 habe die Regierung einen Fünfjahresplan zur Verbesserung des Gesundheitssystems gestartet, der auch weniger privilegierten Bevölkerungsgruppen den Zugang zur medizinischen Versorgung erleichtern und die Gesamtkosten für Behandlung und Medikamente reduzieren solle. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland sei nicht strafbar und werde von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren seien keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Seine Identität und seine marokkanische Staatszugehörigkeit stünden auf Grund der durchgeführten Erhebungen vor Ort bei seinen Eltern fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er den von ihm geschilderten Verfolgungen in Marokko ausgesetzt gewesen sei, weil er sich seit mehr als vier Jahren nicht mehr in Marokko aufgehalten habe. Er sei ein junger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass er bei seiner Rückkehr nicht mit Unterstützung seiner Verwandtschaft rechnen könnte. Eine allenfalls benötigte psychische oder psychiatrische Hilfe sei auch in Marokko möglich, was auch auf den Medikamentenzugang zu Psychopharmaka zutreffe. Zwei Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, zu denen jedoch keinerlei berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Großteil seiner Familie lebe in Marokko. Für seinen Unterhalt und seine Unterkunft komme die Volkshilfe auf. Er betreibe Sport in einem Fitnessclub. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er spreche kaum Deutsch.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zu den Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers aus, dass seinen Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität deswegen Glauben geschenkt werde, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge und seine Herkunft und Identität von seinen Eltern im Heimatland bestätigt worden seien. Sein Vorbringen bezüglich einer behaupteten Verfolgung in Marokko, weil er im Zuge der Bewegung M20 als teilnehmender Demonstrant von den marokkanischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei, sei als unglaubwürdig anzusehen, weil er sich, wie sich dies aus der durchgeführten Befragung der Eltern ergebe, seit "vier Hammelfesten", was vier Jahren gleichkomme, nicht mehr in Marokko aufgehalten habe.

Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergebe. Die von ihm geschilderten, auf seine Person bezugnehmenden Vorfälle seien frei erfunden, um einen Grund herbeizuführen, in Österreich verbleiben zu können. Er sei ein erwachsener Mann im arbeitsfähigen Alter, der sich bei seiner Rückkehr um Arbeit bemühen könne und der einen Familienverband in Marokko habe, der ihn bei seiner Rückkehr nach Marokko unterstützen könne.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.

15. Mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den "Verein Menschenreichte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.

16. Mit dem am 14.08.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer (per Telefax) gegen diesen Bescheid vom 30.07.2012 rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Er habe bei seinen Befragungen und Einvernahmen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und er halte weiterhin an diesen fest. Er habe sein Heimatland verlassen, da er in Marokko von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Denn er habe an den Demonstrationen im Rahmen der Bewegung M20 teilgenommen. Die Behörde habe ihm keinen Glauben geschenkt, da seine Eltern bei der vor Ort durchgeführten Befragung angegeben hätten, dass er vor ca. vier Jahren das Land verlassen habe und sie politische Aktivitäten seinerseits verneint hätten. Wie er bereits angegeben habe, könne es sich hierbei nur um Schutzbehauptungen seiner Eltern handeln. Sie hätten Angst um ihn gehabt und hätten daher seine politischen Betätigungen, die Festnahmen und die Probleme mit der Polizei verneint. Anders könne er ihr Verhalten nicht erklären. Er denke, dass sie schon durch das Erscheinen der unbekannten Personen eingeschüchtert gewesen wären und daher alles verneint hätten, um ihm nicht noch mehr Probleme zu bereiten. Die Aufklärung seitens der Behörde, sie führe im Auftrag der österreichischen Botschaft eine Befragung durch (gemeint wohl: Die Aufklärung seitens des polizeilichen Ermittlungsbeamten in Marokko, er führe im Auftrag der belangten Behörde eine Befragung durch) und nicht im Auftrag der marokkanischen Regierung, dürfte ihnen die Angst nicht abgenommen haben. Auch das Verhalten seiner Eltern, die mehrmals nach der Identität nachgefragt hätten, und jenes seiner Mutter, die die Kopie der Diplomatenkarte kategorisch abgelehnt habe, würden ihre Unsicherheit und auch Angst verdeutlichen. Solche Vorgehensweisen seitens der marokkanischen Behörden seien keineswegs selten.

17. Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer legte in seinem Schreiben vom 04.07.2013 dar, dass er mit seinem Zwillingsbruder XXXX in einer gemeinsamen Wohnung in Linz wohne. Zwischen ihnen bestehe eine extrem starke Verbindung. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers sei auf Grund einer nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers, nämlich XXXX, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, wohne in Linz. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehe ebenfalls eine sehr enge familienmäßige Bindung. Der Beschwerdeführer und sein Bruder Khalil würden sich fast täglich sehen. Der Beschwerdeführer habe daher eine sehr starke Bindung zu Österreich, da seine beiden Brüder berechtigt in Österreich leben würden. Zwischen den Brüdern bestehe ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer führe einen europäischen Lebensstil und er habe zudem einen Freundeskreis in Österreich.

18. Mit Schreiben vom 11.07.2013 legte der Beschwerdeführer einen Staatsbürgerschaftsnachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft seines älteren Bruders XXXX vom XXXX (in Kopie) vor.

19. Am 15.07.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher getätigten Vorbringen fest und trat den im bekämpften Bescheid dargelegten Ausführungen, den gegenüber dem Verbindungsbeamten gemachten Angaben seiner Eltern und den ihm übermittelten Länderfeststellungen nicht bzw. nicht substantiiert entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Casablanca (Marokko) geboren. Er ist Staatsangehöriger von Marokko, seine Muttersprache ist Arabisch, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. In Casablanca ging er von 1987 bis 1993 in die Grundschule und im Anschluss daran in allgemeinbildende höhere Schulen, und zwar besuchte er ein College für drei Jahre und ein Lycée für vier Jahre. An einem Institut für textile Gestaltung hat er im Juni 2004 hat er das technische Diplom für den Zweig "Techniker für Veredelung" erhalten. Bevor er Marokko verließ, übte er den Beruf des Bleichers bzw. Textilfärbers aus.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2006 unter dem Namen XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX in Deutschland einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren ist seit 20.07.2006 negativ abgeschlossen.

In der Folge kehrte er in seine Heimat zurück.

1.3. Im Jahr 2008 verließ der Beschwerdeführer neuerlich Marokko. Die Einreise nach Österreich erfolgte am 09.08.2011 nicht rechtmäßig und er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ob er tatsächlich an diesem Tag in Österreich angekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

1.5. Er ist bis zum gegeben Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

1.6. Der Beschwerdeführer ist seit 18.06.2013 an derselben Adresse wie sein Zwillingsbruder, der seit 10.04.2002 an der bekanntgegebenen Wohnadresse in Linz gemeldet ist, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Auch der ältere Bruder, dem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, lebt in Linz.

1.7. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist der Vater am 12.07.2012 verstorben. Seine Mutter und die übrigen Geschwister und weitere Angehörige leben in Marokko.

1.8. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse, jedoch ergibt sich aus einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 08.03.2012, dass er vom 31.01.2012 bis 08.03.2012 die Bildungsveranstaltung "Deutsch-Integrationskurs Stufe 1" mit 75 Unterrichtseinheiten besuchte.

1.9. Er reiste im Jahr 2008 (wieder) aus Marokko aus. Bis zu seiner Ausreise war er in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. An der Politik zeigte er kein Interesse. Strafbare Handlungen beging er in Marokko nicht, er war somit auch keiner Strafverfolgung ausgesetzt und somit auch nicht inhaftiert. Er wurde weder verfolgt noch bedroht und hatte mit den Behörden oder Gerichten keine Probleme.

1.10. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und die aufgenommenen Niederschriften, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen oder den polizeilichen Verbindungsbeamten und dessen Erhebungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Bei sämtlichen Einvernahmen und aufgenommenen Niederschriften versicherte der Beschwerdeführer, dass er nicht an Beschwerden oder Krankheiten leidet, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen (vgl. erstinstanzlichen Akt [jedoch nicht korrekt nummeriert] ABl. 23; ABl. 133; ABl. 180 und ABl. 231 [hier]: F: "Sind Sie einvernahmefähig? A: "Ja"; F: "Wie ist Ihr allgemeiner Gesundheitszustand?" A: "Ich bin gesund.")

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft und Identität fußen auf den unbeeinflusst gemachten Äußerungen der Eltern des Beschwerdeführers, welche sie im Rahmen der vom Verbindungsbeamten vor Ort gemachten Erhebungen getätigt haben (vgl. ABl. 215 ff).

2.3. Dass der Beschwerdeführer am 09.08.2011 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht nur auf seinen Angaben und konnte mangels anderer Bescheinigungs- oder Beweismittel damit auch nicht festgestellt werden.

2.4. Der festgestellte Sachverhalt über seine in Österreich lebenden Brüder und seine in Marokko lebende Familie (Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten) basiert auf den Einvernahmen und seinem durch Belege (Auszügen aus dem Zentralen Melderegister) untermauerten Vorbringen.

2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine bzw. sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben (vgl. z. B. die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 15.07.2014), was auch durch die Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 08.03.2012, wonach er in der Zeit vom 31.01.2012 bis 08.03.2012 die Bildungsveranstaltung "Deutsch-Integrationskurs Stufe 1" mit 75 Unterrichtseinheiten besucht hat, nicht entkräftet wird.

2.6. Der Beschwerdeführer ging und geht derzeit in Österreich keiner regelmäßigen, auch nicht einer gemeinnützigen bzw. "ehrenamtlichen", Beschäftigung nach, was insbesondere auch seine in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 getätigten Aussagen bestätigen.

2.7. Seinem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates am 17.07.2011 und zur Situation für den Fall seiner Rückkehr nach Marokko, wonach er wiederholt an Demonstrationen der Bewegung "20. Februar" teilgenommen habe, er und viele andere Demonstranten von der Polizei festgenommen und ihre Daten aufgenommen worden seien und er ein Mal für drei Tage in einen Keller angehalten worden sei, ist keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Befragung vom 05.06.2012 auf Fragen zur Bewegung "20.Februar" (Beginn seiner Mitgliedschaft bei der M20, Namen der Führungspersonen der M20, Führung der Bewegung in seiner Region) geantwortet, dass er das nicht wisse. Diese mangelnde Informiertheit bezüglich derartig grundlegender Fakten lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer kein engagiertes Mitglied dieser Bewegung war. Auch im Fall einer bloßen Teilnahme an Demonstrationen hätte der Beschwerdeführer zumindest den Beginn seiner "Mitgliedschaft" und die Umstände, die zu seiner "Mitgliedschaft" geführt haben, angeben können. Zudem sind seine Aussagen über die Dauer seiner angeblichen Inhaftierung widersprüchlich. Während er bei seiner Erstbefragung vom 10.08.2011 ausführte, er sei drei Tage in einem Keller gewesen, gab er bei seiner Einvernahme vom 24.01.2012 an, "einmal sogar eine ganze Nacht lang" angehalten worden zu sein. Einer Person, die zum ersten Mal (in einem Keller) inhaftiert wurde, wird im Gedächtnis bleiben, wie lange ihre Anhaltung gedauert hat, noch dazu, wenn ihre Inhaftierung in der jüngsten Vergangenheit stattgefunden haben soll, und zwar ca. drei bzw. ca. acht Monate vor seiner Ausreise.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen "Fluchtgründen" sind daher insgesamt als nicht glaubwürdig zu werten.

Zum anderen stehen auch die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers seinem Vorbringen entgegen. Sie haben sich bei der durch den mit einer Diplomatenkarte ausgewiesenen (österreichischen) polizeilichen Verbindungsbeamten in Marokko durchgeführten Erhebung vor Ort unbeeinflusst und aus freiem Willen zu den auf Deutsch gestellten und ins Arabische übersetzten Fragen zur Familiensituation, Ausbildung des Beschwerdeführers, Teilnahme desselben an Demonstrationen, etc., geäußert. Ihren Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers, auch über dessen Ausreise ca. 2005 oder 2006 in die Ukraine, die über die Ukraine erfolgte Einreise nach Deutschland, seine Abschiebung aus Deutschland ca. 2006 oder 2007 und die (neuerliche) Ausreise aus Marokko ca. 2008, den seit vier Hammelfesten nicht mehr bestehenden Aufenthalt in Marokko und dass er keine Probleme mit der Polizei gehabt hat, er in Marokko nie in Haft genommen wurde, er sich nicht politisch betätigt, nie an Wahlen teilgenommen, sich nicht für Politik interessiert und nicht an Demonstrationen teilgenommen hat, ist im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gemachten Rechtfertigungen für seine Flucht und Bedrohungen in Marokko mehr Glauben zu schenken. Denn die Eltern zeigten ein ausgeprägtes Erinnerungsvermögen, auch was die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland ca. 2006 oder 2007 betrifft; es kann auch davon ausgegangen werden, dass den Eltern das Verlassen der elterlichen Wohnung oder die (neuerliche) Ausreise eines Kindes aus der Heimat einprägsam und deutlich in Erinnerung bleiben.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Wesentlichen die Angaben der Eltern auch von dem bei der Erhebung vor Ort anwesenden guten Bekannten der Familie bzw. früheren Nachbarn des Beschwerdeführers bestätigt wurden.

Den (nicht nur) in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers, bei den gemachten Aussagen der Eltern handle es sich nur um Schutzbehauptungen, sie hätten Angst um ihn gehabt und hätten daher seine politischen Betätigungen, die Festnahmen und die Probleme mit der Polizei verneint, sie wären durch das Erscheinen der unbekannten Personen eingeschüchtert gewesen und hätten alles verneint, um ihm nicht noch mehr Probleme zu bereiten, sowie solche Vorgehensweisen seitens der marokkanischen Behörden seien keineswegs selten, ist entgegen zu halten, dass der Verbindungsbeamte in Marokko die Eltern auf den Hintergrund der Befragung hingewiesen hat. Damit war den Eltern klar, dass eine Behörde in Österreich über einen Asylantrag ihres Sohnes entscheiden wird. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Vater des Beschwerdeführers anlässlich der Erhebungen vor Ort gegenüber dem Verbindungsbeamten um einen "positiven Bericht für seinen Sohn" ersucht hat. In dieser Situation ist es unwahrscheinlich, dass Eltern eine tatsächlich gegebene Bedrohungssituation, eine reale Verfolgung und eine erfolgte Inhaftierung ihres Sohnes durch die marokkanische Polizei verschweigen. Für eine "bedrohliche", Angstzustände bei den Eltern bewirkende Situation bestand kein Anlass, zumal der Verbindungsbeamte - auch auf nochmaliges Ersuchen des Vaters hin - seine Identität mit einer Diplomatenkarte nachweisen konnte, ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, "sich zu beraten und dann eine gemeinsame Antwort zu formulieren", der Vater - wie der Verbindungsbeamte festhielt - zwar gesundheitlich angeschlagen wirkte und leise sprach, er jedoch zeitlich, örtlich und inhaltlich voll orientiert war und er mit der Mutter des Beschwerdeführers und dem engen Bekannten klare und verbindliche Antworten gab. Zudem wurde vom Verbindungsbeamten den Eltern das Angebot unterbreitet, zur Botschaft in Rabat zu kommen, und wurden von ihm die gestellten Fragen auf Deutsch gestellt und ins Arabische übersetzt. Für die Eltern konnten damit keine Zweifel offen bleiben, dass es sich bei dem (österreichischen) Verbindungsbeamten nicht um ein Organ einer marokkanischen Behörde handeln konnte.

Es ist daher die schlüssige Annahme gerechtfertigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei der Erhebung des Verbindungsbeamten in Marokko die Wahrheit gesagt haben.

2.8. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer eine in seinem Heimatstaat bestehende Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft machen können.

Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchpunkt I.:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

4. Status des Asylberechtigten:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.2. Im vorliegenden Fall ist - wie oben ausgeführt - den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes kein Wahrheitsgehalt beizumessen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat bereits ca. 2008, also vor dem Beginn des "Arabischen Frühlings" in Marokko verlassen hat, er auch an keinen im Februar 2011 beginnenden Demonstrationen der Bewegung des "20. Februar" teilgenommen haben konnte, von der Polizei daher auch nicht angehalten worden und damit auch nicht (für drei Tage) in einem Keller inhaftiert gewesen sein. Die reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen bestand damit nicht und liegt eine solche auch aktuell nicht vor.

Aber auch bei Unterstellung eines Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers sind die von ihm vorgebrachten Gründe nicht als eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK zu werten. So hat er die für ihn bestehende Gefahr, von der Polizei festgenommen und inhaftiert zu werden, weil er an Demonstrationen der Bewegung "20. Februar" in Casablanca teilgenommen habe, er habe, wie viele andere Jugendliche, an Demonstrationen teilgenommen und die Demonstranten hätten das Gefühl gehabt, irgendwer könne festgenommen werden, oder sie hätten gewusst, dass Leute festgenommen worden seien, und von Mitdemonstranten hätten sie gehört, dass Leute verhaftet werden, nur mit allgemein gültigen Erklärungen begründet. Er konnte auch die Vorfälle mit der Polizei lediglich allgemein darstellen. Auch seine Angaben, "[er] habe Angst gehabt, dass [er] auch verhaftet werden könnte, weil eben andere Demonstrationsteilnehmer verhaftet wurden", zeigen keine auf ihn persönlich abzielende, real existierende Gefahr einer Verfolgung durch die marokkanische (Geheim) Polizei auf.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, wie es auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 tut, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der Beschwerdeführer konnte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft machen. Seinen Erklärungen für die Ausreise aus Marokko, denen - wie ausgeführt - kein Glauben geschenkt werden kann, bilden keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN, unter anderem ausführte, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann. Eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist gegenständlich nicht ersichtlich und liegt eine tatsächliche ihn aktuell treffende Bedrohung nicht vor.

4.3. Da eine zum (angeblichen) "Fluchtzeitpunkt" bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

5.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Abs. 3a leg. cit. lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

5.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

5.3. Durch die - oben - begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Ausreise aus Marokko ca. im Jahr 2008 nicht an den Demonstrationen, welche am 20.02.2011 in Marokko begannen, teilgenommen hat, wäre er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Verfolgungsgefahr nicht ausgesetzt. Aber selbst für den Fall, dass er als Demonstrant an den Kundgebungen der Protestbewegung des "20. Februar" teilgenommen haben sollte, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre, was er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 nicht in Abrede stellte. Dass ihm gegenständlich in Marokko Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Marokko einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er das technische Diplom für den Zweig "Techniker für Veredelung" erworben und angegeben hat, als Textilfärber tätig gewesen zu sein. In Marokko mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443, mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Er hat auch in Marokko eine Familie (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und von ihm unbeanstandet gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

5.4. Ein behandlungsbedürftiger Gesundheitszustand liegt beim Beschwerdeführer, bei dem der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in seinem psychiatrischen Gtuachten vom 23.12.2011 eine leicht-mittelgradige depressive Störung, emotionale Instabilität, inkomplette PTSD diagnostiziert hat, nicht mehr vor, zumal er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 versicherte, völlig gesund zu sein.

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass er auch der im bekämpften Bescheid dargelegten Begründung, "in Marokko [besteht] ein freier Zugang zu psychischen Behandlungen und diesbezüglich notwendigen Psychopharmaka" bzw. es stehen geeignete Medikamente zur Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung, nicht entgegen getreten ist. Auch den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Marokko ist zu entnehmen, dass die Behandlung von psychischen Krankheiten - wenn auch kostenpflichtig - (zumindest) in größeren Städten Marokkos behandelt werden können, wobei selbst bei Mittellosigkeit einer Person eine Behandlung erfolgt.

5.5. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko) als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, unter anderem die Rechtsansicht, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK Eingriffe in die grundrechtliche Position des Asylwerbers - so sie gesetzlich vorgesehen sind - nur soweit erlaubt, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. das Erk. des VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, die bei Ausweisungsentscheidungen der Asylbehörden heranzuziehen sind, auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 98/21/0448, vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107 und Zl. 2007/18/0226).

2.3. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu das Erk. des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; die Erk. des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220; vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040; u.v.a.).

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erkenntnissen vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721, vom 19.03.2009, Zl. 2008/18/0736, u. a., aus, dass der EGMR in seiner Judikatur zu Art. 8 MRK (vgl. das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art 8 MRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07).

Der EGMR erachtet die Bestimmung des Art. 8 MRK durch die Ausweisung des Fremden ua dann nicht verletzt, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Weiters erachtet der Gerichtshof eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann (vgl. das Urteil des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande).

Das im gegebenen Zusammenhang maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. das Erk. des VwGH 02.12.2008, Zl. 2008/18/0689).

2.5. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach selbst ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

3.1. In Anwendung auf den konkreten Fall ist bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Marokko in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung unter Umgehung der Grenzkontrolle und - wie er vorbringt - mit Hilfe eines Schleppers illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.

Unbestritten ist, dass er einen (nicht begründeten) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung gestellt hat. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit ca. drei Jahren nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig in Österreich auf. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von ca. drei Jahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration und von der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers ausgehen zu können.

3.2. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093; u.a.).

Nach einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Personen in Österreich vom 22.07.2014 hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in der Zeit vom 09.08.2011 bis 26.09.2012 für Unterbringung und Verpflegung sowie bis 27.09.2012 für Krankenversicherung bezogen.

Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.06.2014 ergibt sich, dass er in der Zeit vom 28.09.2011 bis 10.11.2011 und vom 10.11.2011 bis 01.10.2012 in einem Wohnprojekt der Volkshilfe XXXX in XXXX und Linz Unterkunft genommen hat und seit 18.06.2013 an derselben Adresse (mit Hauptwohnsitz) wie sein Zwillingsbruder, der auch als Unterkunftgeber aufscheint, gemeldet ist.

Bei seiner am 24.01.2012 erfolgten Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, er habe zu seinen Brüdern Kontakt, jedoch lebe er nicht bei ihnen. Den älteren Bruder treffe er öfter. Auch mit seinem Zwillingsbruder sei er in ständigem Kontakt. Er bekomme von seinen beiden Brüdern Taschengeld und werde von ihnen eingeladen. Er sei aber von ihnen nicht abhängig. Er werde von der Volkshilfe verpflegt.

Bei der mit Rücksicht auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf ein Familienleben vorzunehmenden Interessenabwägung sind die verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinen beiden in Linz wohnenden Brüdern angemessen zu berücksichtigen, wobei der ältere Bruder nunmehr österreichischer Staatsbürger ist und der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt.

Aus der Wohnmöglichkeit beim Zwillingsbruder, die (abweichend von den Daten im Zentralen Melderegister) seit ca. 1 1/2 Jahren besteht, und den Besuchen des älteren Bruders und dessen (finanzieller Unterstützung) und den Kontakten zur Tante kann zu Gunsten des Beschwerdeführers keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines beachtenswerten Abhängigkeitsverhältnisses abgeleitet werden. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass die Beziehung unter den erwachsenen Brüdern auf dem Umstand beruht, dass sich nahe Verwandte bzw. Brüder in einer prekären Situation einander hilfreich zur Seite stehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers vom 24.01.2012, den älteren Bruder treffe er öfter, auch mit seinem Zwillingsbruder sei er in ständigem Kontakt und er bekomme von seinen beiden Brüdern Taschengeld und werde von ihnen eingeladen, entsprechen einem der gegebenen Situation angemessenen Umgang. Auch wenn durch die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seinem Zwillingsbruder ein stärkeres Naheverhältnis entstanden sein mag, kann nicht von einer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis charakterisierenden, stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden. Er legte auch nicht dar, worin die über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen zwischen Brüdern (und zu seiner Tante) hinausgehende Intensität bestehen soll, woran auch die gelegentliche Betreuung der Kinder des älteren Bruders nichts ändern kann.

Auch wenn man - in Anbetracht der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seinem Zwillingsbruder, der fast täglichen Besuche seines anderen Bruders und der Kontakte mit seiner Tante - vom Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgeht, ist der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig. Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung auf internationalen Schutz bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein kann. Er konnte während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit wieder hergestelltes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt wieder hergestellt wurde, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war.

Im konkreten Fall überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (vgl. das Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen).

3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er ging und geht derzeit in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit, auch nicht einer gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Beschäftigung nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern er wurde nach seiner Einreise nach Österreich zunächst von der Volkshilfe XXXX unterstützt. Nunmehr erhält er von seinem älteren Bruder finanzielle Unterstützung. Einen losen Anschluss hat er in einem Fitnesscenter, für dessen Kosten der Bruder aufkommt, gefunden.

Besondere Hinweise, welche für die zu beachtende Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden können, brachte er nicht vor und er setzte bis zum gegebenen Zeitpunkt auch keine beachtenswerten Integrationsschritte, die dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung entgegenstünden.

3.4. Seine Mutter, drei Geschwister und Onkel und Tanten leben in Marokko, sodass er auch erhebliche familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise (mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes in der Ukraine und Deutschland) in Marokko verbracht, wo er Schulen besucht, ein Diplom erworben und auch in der Textilbranche gearbeitet hat und dessen Landessprache er spricht.

3.5. Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

3.6. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 08.03.2012, wonach er in der Zeit vom 31.01.2012 bis 08.03.2012 die Bildungsveranstaltung "Deutsch-Integrationskurs Stufe 1" mit 75 Unterrichtseinheiten besucht hat, vor, jedoch keine die Ablegung der Prüfung über erworbene Deutschkenntnisse dokumentierende Unterlagen. Er räumte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 selbst ein, nicht über hinreichende Deutschkenntnisse zu verfügen.

3.7. Der Beschwerdeführer hat das (allenfalls) asylrechtlich relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt wieder hergestellt, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.

3.8. In Anbetracht dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des (Wieder) Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.