BVwG W228 1438021-1

W228 1438021-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W228 1438021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1438021.1.00

Spruch

W228 1438021-1/5E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Aktenzahl 1215.736-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er am 01.01.1990 geboren sei und aus der Provinz Kunduz stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor 16 Monaten verlassen habe und über die Türkei, Griechenland und Italien kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er in einer Autowerkstätte als Lehrling gearbeitet habe. Die Taliban hätten den BF aufgefordert, in Fahrzeugen von Regierungsbeamten oder von ausländischen Truppen Bomben einzubauen. Der BF habe den Einbau der Bomben ca. 20 Tage hinausgezögert. Eines Nachts sei der Vater des BF zuhause von den Taliban erschossen worden. Der Onkel des BF habe schließlich die Ausreise des BF aus Afghanistan organisiert. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 25.04.2013 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Chardara, Provinz Kunduz stamme. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe nunmehr beim Onkel mütterlicherseits des BF. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er, als er eines Tages am Nachhauseweg von seiner Arbeit in der Autowerkstatt gewesen sei, von den Taliban angehalten worden sei. Diese hätten ihn darum gebeten, in Fahrzeugen von Regierungsangehörigen Bomben zu platzieren. Drei bis vier Tage später sei der BF erneut von den Taliban aufgehalten und gefragt worden, ob er sich schon entschieden habe, ob er das für sie machen wolle. Der BF habe den Taliban gesagt, dass er noch darüber nachdenke und sich dann bei ihnen melden werde. Der BF sei in der Folge in die Stadt Kunduz zu seinem Onkel gefahren und ein paar Tage dort geblieben. Der Vater des BF habe den BF schließlich angerufen und habe gemeint, dass der BF nachhause kommen solle, da die Nachbarn erzählt hätten, dass nach dem BF gefragt worden sei. Der BF sei schließlich nachhause gegangen. Um 01:00 nachts habe es an der Tür geklopft. Als der Vater des BF die Tür geöffnet habe, sei auf ihn geschossen worden. Die Mutter des BF habe die Schüsse gehört und sei ebenfalls zur Tür gelaufen. Der Vater des BF habe der Mutter des BF noch sagen können, dass er von den Taliban angeschossen worden sei, dann sei er gestorben. Am nächsten Tag habe die Beerdigung stattgefunden. Der BF sei schließlich zu seinem Onkel väterlicherseits in die Stadt Kunduz gegangen, habe dort vier Nächte verbracht und habe dann Afghanistan verlassen. Auf die Frage, ob der BF jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden sei, führte er aus, dass das nicht der Fall gewesen sei. Die Frage, ob nach dem Tod des Vaters des BF, als sich der BF bei seinem Onkel aufgehalten habe, irgendetwas vorgefallen sei, wurde vom BF verneint. Nachgefragt, warum der BF dann nicht bei seinem Onkel geblieben sei, führte er aus, dass er sich nicht ewig in einem Haus verstecken hätte können. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, antwortete er, dass die Taliban ihn umbringen würden.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 06.09.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Das Vorbringen des BF sei vage und pauschal gehalten gewesen und habe der BF nicht den Eindruck erweckt, über tatsächlich selbst erlebte Ereignisse zu berichten. Der BF habe nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Taliban ihn um Unterstützung bitten sollten und ihm sogar beim zweiten Mal, als sie ihn angesprochen hätten, noch Bedenkzeit gewährt hätten und sie dann plötzlich ohne Vorwarnung in der Nacht gekommen seien und den Vater des BF getötet hätten. Die belangte Behörde führte noch weitere Unplausibilitäten und Ungereimtheiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte zu dem vom BF vorgelegten Bestätigungsschreiben der Dorfältesten aus, dass der BF nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe, dieses tatsächlich aus seinem Heimatland geschickt bekommen zu haben, zumal er sich hierbei in diverse Widersprüche verstrickt habe. Zudem hätten sich zwischen dem vorgelegten Schreiben und den eigenen Angaben des BF Diskrepanzen ergeben und sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben um ein im Nachhinein verfasstes Unterstützungsschreiben handle. Weiters sei zu bemerken, dass das Schreiben keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise und keinen tauglichen Beweis darstelle um die vom BF behauptete Verfolgung auch nur annähernd erhärten zu können. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der BF vor seiner Ausreise durch seinen Umzug zu seinem Onkel eine innerstaatliche Fluchtalternative genutzt und dort ohne weitere Vorfälle verfolgungsfrei gelebt habe. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit stehe der vom BF vorgebrachte Sachverhalt jedenfalls mit keinem der in der GFK genannten Gründe in Zusammenhang. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Dem BF sei es zumutbar, in sein Heimatdorf in der Provinz Kunduz zurückzukehren. So würden zahlreiche Angehörige des BF nach wie vor dort leben. Alternativ stünde dem BF die Möglichkeit offen, sich in Kabul niederzulassen. Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des BF sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage - vor allem mit seiner Berufserfahrung als Automechaniker - finden könnte. Es wäre dem BF somit möglich und zumutbar auch in einem anderen Landesteil Afghanistans Fuß zu fassen und selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und sei nicht davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

3. Mit dem am 20.09.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 20.09.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und festgestellt werde, dass die Ausweisung unzulässig sei.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werde. Die Angaben des BF seien keineswegs widersprüchlich gewesen, sondern liege der Grund für die Nichtglaubhaftmachung in der mangelnden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den tatsächlichen Verhältnissen in Afghanistan. So würden die Länderfeststellungen keine Informationen, die mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF in Zusammenhang stünden, enthalten. Der BF ging in der Folge auf einige von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unplausibilitäten ein und führte aus, dass der Angriff auf seinen Vater durchaus nachvollziehbar sei. So habe sich der BF nach der zweiten Aufforderung durch die Taliban für mehrere Tage zurückgezogen, sei für die Taliban nicht greifbar gewesen und seien diese damit zu der Erkenntnis gelangt, dass der BF die Zusammenarbeit verweigere. Die Konsequenz sei der Angriff auf das Haus des BF gewesen. Der Sachverhalt sei vom BF detailliert und in sich schlüssig dargelegt worden und würden sich bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem kulturellen Hintergrund des BF keine Unplausibilitäten ergeben. Ob und warum die afghanischen Behörden ihre Fahrzeuge in der Werkstatt des BF reparieren lassen hätten, hätte die belangte Behörde vor Ort zu recherchieren gehabt. Die gesamte Beurteilung des Sachverhalts sei ohne Beiziehung konkreter Länderfeststellungen und ohne Recherchen vor Ort erfolgt. Zu dem vom BF vorgelegten Bestätigungsschreiben sei anzumerken, dass die belangte Behörde von der fehlenden Authentizität ausgehe ohne eine tatsächliche Überprüfung vorgenommen zu haben. Weiters werde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zwar mit der Frage von Zwangsrekrutierungen durch die Taliban beschäftige. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch nicht um eine Zwangsrekrutierung in dem Sinn, dass sich der BF als Kämpfer den Taliban anschließen solle und habe die belangte Behörde somit einen falschen Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der BF werde aufgrund der von ihm ausgehenden Unterstützung der Sicherheitskräfte und seiner Weigerung, die Taliban zu unterstützen, asylrelevant verfolgt. Die Handlungen des BF könnten als politische Überzeugung im Sinne der GFK interpretiert werden. Zu Spruchpunkt II (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) werde vorgebracht, dass im Falle einer Rückkehr für den BF jedenfalls die Gefahr bestünde, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Der BF verwies in der Folge auf diverse Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte aus, dass auch der Entscheidung zu Spruchpunkt II keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt worden seien. Abschließend wolle der BF ergänzen, dass er an spontanen Ohnmachtsanfällen leide und diesbezügliche Krankenunterlagen der Beschwerde beilege.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.09.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 20.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 19.05.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF diverse Stellungnahmen und Bestätigungen.

5. Mit der am 18.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 18.07.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Bestätigung des Freien Radios Innsbruck sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsheims Innsbruck vom 14.07.2014.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.09.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 30.09.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Es ist zunächst dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, nähere Ermittlungen zu den vom BF vorgebrachten Vorfällen, welche sich im Herkunftsstaat ereignet hätten, durchzuführen. So wird die belangte Behörde mittels Beiziehung eines Vertrauensanwalts weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Der Vertrauensanwalt wird vor Ort Nachforschungen hinsichtlich der Gründe, aus welchen der BF seine Heimat verlassen habe bzw. nicht in seine Heimat zurückkehren könne, durchzuführen haben und wird im Heimatdorf des BF nähere Details zum Fluchtgrund des BF herauszufinden haben. Der Vertrauensanwalt wird die vom BF genannte Autowerkstatt aufzusuchen und dort zu ermitteln haben, ob dort tatsächlich Fahrzeuge von Regierungsangehörigen repariert werden. Weiters wird er den Senator der Provinz Kunduz, welcher das vom BF vor der belangten Behörde vorgelegte Bestätigungsschreiben verfasst hat, aufzusuchen und bei diesem hinsichtlich des Fluchtgrundes des BF nachzufragen haben.

Es ist auch dem weiteren Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, konkrete Feststellungen zur Heimatregion des BF Distrikt Chardara, Provinz Kunduz im Allgemeinen sowie im Speziellen im Hinblick auf etwaige dortige Talibanaktivitäten zu treffen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Es muss der belangten Behörde vorgeworfen werden, dass sie eine ausreichende Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Kunduz verabsäumt hat.

So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes (Bescheid Seite 18f), wo sie die Provinz Kunduz in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in diesen Provinzen tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung dort möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass er bereits in Kabul gelebt habe noch, dass er irgendwelche Verwandten dort hätte. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF nach Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Zuge ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II tätigte, wonach eine Tante des BF in Kabul lebe und der BF weitere Verwandte in der Provinz Logar habe (Bescheid Seite 73), finden keine Deckung im Vorbringen des BF, zumal der BF Derartiges nie angegeben hat, sondern im gesamten Verfahren gleichlautend vorbrachte, dass seine Angehörigen allesamt in der Provinz Kunduz leben würden.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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