W131 1439016-1•BVwG W131 1439016-1
W131 1439016-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W131 1439016-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die MutterXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX - BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Juni 2013 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder von Afghanistan über Islamabad nach Österreich ein und beantragte schließlich über seine Mutter als gesetzlicher Vertreterin Asyl.
2. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 8.11.2013 abgewiesen und schließlich subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt.
3. In einem mit dem Rechtsmittel seiner Mutter und seines Bruders gegen eine auch dort abweisliche Asylentscheidung verbundenen Rechtsmittel wird für den Bf der Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 angestrebt.
4. Der Mutter des Bf wurde mittlerweile der Asylstatus durch das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Bf ist der minderjährige strafunmündige Sohn von XXXX. Dieser wurde mit einem durch das BVwG erlassenen Erkenntnis, Zl. W131 1439014-1/9E gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem strafunmündigen Bf die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Bf als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein dem BVwG bekanntes Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bf und dem seiner Mutter.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist; die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 galten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim vormaligen Asylgerichtshof; und gelten nunmehr für das Verfahren vor dem BVwG sinngemäß.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer insb Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Bf ist minderjähriger Sohn der XXXXund sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, womit § 34 AsylG 2005 einschlägig ist. Der Bf ist strafunmündig. Hinweise darauf, dass dem Bf die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Bf ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Mutter des minderjährigen Bf wurde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Bf ist daher nach § 34 Abs 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, wobei dies im Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013 und idgF auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen Bescheide des früheren Bundesasylamts und nunmehrigen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu geschehen hat.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Bf von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, 2011/01/0051 bzw 06.07.2011, 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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