BVwG W107 2000396-1

W107 2000396-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2014

Regest

Anlegerschutz, Beschwerde, Beschwerdemanagement, besondere<br/>Schutzwürdigkeit, Compliance, Durchführungsgrundsätze,<br/>Durchführungspolitik, Ermessen, Ermessensspielraum, Fahrlässigkeit,<br/>Finanzmarktaufsicht, geringfügiges Verschulden, Gläubigerschutz,<br/>Glaubwürdigkeit, interne Revision, Kontrolle, Kontrollsystem,<br/>Kreditinstitut, öffentliches Interesse, Privatkunde, Prüfung,<br/>Sorgfaltspflicht, Strafbarkeitsverjährung, Strafbemessung,<br/>Transparenz, Überprüfung, Überprüfungszeitraum, Ungehorsamsdelikt,<br/>Unterlassung, Unterlassungsdelikt, verantwortlicher Beauftragter,<br/>Verjährung, Verschulden, Wertpapierfirma

Texte intégral

BVwG W107 2000396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W107.2000396.1.00

Spruch

W107 2000396-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH, Mariahilfer Straße 1/6, 1070 Wien, vom 02.05.2013, GZ. FMA-011931/2013, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 11.04.2013, GZ. FMA-KL28 1501.100/0001-LAW/2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Strafnorm lautet § 95 Abs. 2 2. Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat der Beschwerdeführer EUR 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafe.

II.1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Strafnorm hat anstelle von "§ 95 Abs. 2 2. Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010" nunmehr zu lauten "§ 95 Abs. 2 1. Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010".

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat der Beschwerdeführer EUR 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafe.

II.2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45(a) Z 2 VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 11.04.2013 richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX, zum Entscheidungszeitpunkt verantwortlicher Beauftragter der XXXX (in Folge: Gesellschaft), als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Sie sind seit 16.06.2009 als verantwortlicher Beauftragter der XXXX (in der Folge XXXX), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift 1010 Wien, Graben 21, für die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des WAG 2007 (in der Folge WAG) bestellt.

In dieser Funktion haben Sie als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs.2 VStG folgendes zu verantworten:

I. Die XXXX hat es zumindest seit 16.06.2009 bis 18.10.2011 unterlassen, wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden einzurichten und laufend anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 5 WAG sind Rechtsträger auch verpflichtet jede Beschwerde sowie die Aufzeichnung der zur Erledigung getroffenen Maßnahme aufzubewahren.

Das Unternehmen betreute zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung gemäß eigenen Angaben 110 Privatkunden. Ein Beschwerdemanagement im Sinne eines wirksamen und transparenten Verfahrens gemäß § 17 Abs. 5 WAG für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden wurde nicht eingerichtet. Im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung konnten den Prüfern weiters auch keine Richtlinien vorgelegt werden, welche das Verfahren für die Bearbeitung der Beschwerden von Privatkunden regelt. Auch auf der Homepage des Unternehmens (XXXX) findet sich kein Link, der es für Privatkunden des Unternehmens ersichtlich macht, wohin etwaige Beschwerden gerichtet werden können. Darüber hinaus existieren dahingehend auch keine Informationsunterlagen für den Kunden. Erst am 18.10.2011 wurde mittels Auslagerungsvertrag das Beschwerdemanagement an die XXXX (in der Folge XXXX) übertragen.

II.

1. Die XXXX hat es zumindest von 16.06.2009 bis 23.11.2011 in ihrer Durchführungspolitik unterlassen, gemäß § 52 Abs. 3 Z 2 WAG ersichtlich zu machen, an welche Einrichtungen die XXXX Aufträge ihrer Kunden zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zur Ausführung weiterleitet. Festzuhalten ist, dass die Unternehmen, an welche die XXXX Wertpapieraufträge weiterleitet in der Durchführungspolitik (im Dokument "Informationen über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen" unter Punkt H "Durchführungsgrundsätze") nicht angeführt sind. Ein darüber hinausgehendes internes Dokument, welches die Durchführungspolitik des Unternehmens darlegt, wurde von Seiten des Unternehmens nicht vorgelegt.

Neben der verpflichtenden Angabe der Ausführungsplätze gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 WAG hat die Durchführungspolitik gemäß § 52 Abs. 3 Z 2 WAG jedenfalls auch die Einrichtungen (Broker, etc.), bei denen der Rechtsträger Aufträge platziert oder an die er Aufträge zur Ausführung übermittelt, zu enthalten.

Entsprechende Angaben sind in keinem Dokument, welches die Durchführungspolitik des Unternehmens darlegt, enthalten. Es kann somit festgehalten werden, dass es keine Durchführungspolitik im Unternehmen gibt, welche diese Information enthält. Nicht angeführt wurde des Weiteren, an welchen Ausführungsplätzen eine direkte Anbindung besteht.

II.2 Die XXXX hat es gemäß § 53 Abs. 3 WAG zumindest von 01.01.2010 bis 31.12.2010 unterlassen, ihre Vorkehrungen und ihre Durchführungspolitik jährlich zu überprüfen. Es wurde festgestellt, dass für das Jahr 2010 eine jährliche Überprüfung der Durchführungspolitik in der XXXX nicht stattgefunden hat. Laut Auskunft des Unternehmens war es der Compliance - Abteilung nicht möglich, die Einhaltung der Best Execution Policy zu überprüfen.

III. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I. § 95 Abs.2 2.Strafsatz WAG 2007, BGBl I. Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm § 17 Abs.5 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007;

II.1 § 95 Abs. 2 2.Strafsatz WAG 2007, BGBl I. Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm § 52 Abs. 3 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007.

II.2 § 95 Abs. 2 2.Strafsatz WAG 2007, BGBl I. Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm § 53 Abs. 3 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß §§

I. Euro 2.500,-

II.1 Euro 4.000,-

II.2 Euro 2.500,- 11 Stunden

18 Stunden

11 Stunden

-- § 95 Abs.2 2.Strafsatz WAG 2007, BGBl I. Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

900,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet),

Euro als Ersatz der Barauslagen

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

9. 900 Euro."

I.2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde, mit der das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten wurde, führte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. (Unterlassung der Einrichtung eines Beschwerdemanagements) im Wesentlichen aus, dass es zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung der belangten Behörde lediglich 110 als Privatkunden einzustufende Kunden im Sinne des WAG gegeben habe. Bis zu dieser Zeit habe es zudem keine einzige Beschwerde gegeben. Im Falle einer Beschwerde durch einen Kunden wäre ad hoc ein an die Verfahren bei der XXXX angelehntes Beschwerdemanagement eingerichtet worden. Zudem hätten die Mitarbeiter aufgrund von Schulungen bzw. Ausbildungen gewusst, was bei einer Beschwerde zu tun sei, insbesondere sei diesen bekannt gewesen, dass in einem Beschwerdefall der Compliance Officer zu kontaktieren sei. In der Stellungnahme vom 01.04.2011 an die belangte Behörde sei in Reaktion auf den Prüfbericht mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, das Beschwerdemanagement an die XXXX auszulagern. Der Auslagerungsvertrag vom 18. 10. 2011 sei lediglich ein Formalakt gewesen, um die Anforderungen der belangten Behörde zu erfüllen. Allerdings sei es mangels Beschwerden nicht erforderlich gewesen, dass die XXXX im Hinblick auf das Beschwerdemanagement tatsächlich für die Gesellschaft tätig werden musste. Auch wenn es vor dieser Auslagerung kein Beschwerdewesen im Sinne des § 17 Abs. 5 WAG gegeben habe, sei sichergestellt gewesen, dass allfällige Kundenbeschwerden ordnungsgemäß behandelt werden würden. Mangels gesetzlicher Ausgestaltung des § 17 Abs. 5 WAG sei es zulässig, dass Kunden allfällige Beschwerden an ihren Kundenbetreuer bzw. dessen Vorgesetzten richten. Ein Hinweis auf der Homepage, wohin sich der Kunde wenden könne, sei gesetzlich nicht gefordert. Wichtig sei nur, dass der Zweck des § 17 Abs. 5 WAG erfüllt werde, was gegenständlich der Fall gewesen sei. Der Auslagerungsvertrag vom 18. 10. 2011 sei erst zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen, da es dazu einer internen Abstimmung bedurfte, wie Beschwerden betreffend die Gesellschaft zu behandeln seien bzw. an wen sie intern weitergeleitet werden müssten, bzw. wer sich um die Abwicklung kümmern müsse. Dies sei auch mit der belangten Behörde besprochen worden. Es habe somit einer gewissen Umsetzungszeit bedurft. Mit o. a. Auslagerungsvertrag seien die Anforderungen der belangten Behörde erfüllt worden.

I.3. Zu Spruchpunkt II.1. (Unterlassung der Ersichtlichmachung der Durchführungspolitik) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Durchführungspolitik ein rein internes Dokument sei, das die Prozesse beschreibe, die im Unternehmen für eine optimale Auftragsausführung sorgen sollten. Jene Handelsplätze, zu denen eine direkte Börseanbindung bestanden habe und jene Einrichtungen, an welche die Gesellschaft Aufträge weitergeleitet habe, seien in diversen internen Dokumenten festgehalten. Dies sei auch aus der vorgelegten Tabelle "Usancen intern" vom 11.09.2009 ersichtlich. Dieser sei zu entnehmen, dass die Gesellschaft Aufträge über amerikanische Titel an die XXXX weitergeleitet habe und Aufträge über österreichische Werte mittels eigener Börseanbindung über XXXX ausgeführt worden seien. Zudem seien in den "Order-Routing-Systemen" die Handelsplätze mit direkter Anbindung sowie jene Broker, an welche die Bank Aufträge weitergeleitet habe und auch weiterleite, systematisch hinterlegt bzw. systemtechnisch vorgegeben. Broker, an welche Aufträge weitergeleitet würden, würden sich schnell ändern. Bei Änderungen der Handelsplätze habe die Gesellschaft das Dokument "Usancen intern" und auch das "Order-Routing-System" jedoch unverzüglich geändert, zwischenzeitig bereits 21 mal. Als Beispiel für die Richtigkeit werde auf die Tabelle vom 17.09.2009 verwiesen.

Somit habe es, so die Beschwerde, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Gesellschaft eine gesetzeskonforme interne Durchführungspolitik gegeben, sodass sich der von der belangten Behörde vorgeworfene Tatbestand allenfalls auf die für die Kunden bestimmte Information über die Durchführungspolitik im Sinne des § 53 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 2 WAG beziehen könne. Eine Verpflichtung, Kunden detailliert jene Handelsplätze mitzuteilen, zu denen ein direkter Zugang bestehe bzw. an die Aufträge weitergeleitet würden, sei den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, vielmehr, dass ein Rechtsträger seine Kunden "in geeigneter Form" über seine Durchführungspolitik zu informieren habe, in dem Sinne, dass dem Kunden bloß eine Zusammenfassung der Durchführungsgrundsätze zu übermitteln sei.

Die Gesellschaft, so die Beschwerde weiter, wähle Einrichtungen, an die Aufträge zur Ausführung weitergeleitet würden, sorgfältig auf Basis mehrerer Kriterien, z. B. Preis, Kosten, Qualität etc. aus, wodurch sichergestellt sei, dass es für den Kunden in der Praxis keinen Unterschied mache, ob der Auftrag von der Gesellschaft selbst oder von einem Broker ausgeführt werde, denn jeder Auftrag werde unverzüglich abgewickelt. Zudem habe die Gesellschaft den Kunden über Nachfrage über Details zur Durchführungspolitik und zu Brokern zu informieren bzw. nachzuweisen, dass die Aufträge in Übereinstimmung mit der Durchführungspolitik durchgeführt würden. Informationen über Institute, welche direkt an den jeweiligen Handelsplatz angebunden seien, würden vom betreffenden Handelsplatz ohnedies öffentlich zur Verfügung gestellt (z. B: XXXX: XXXX Mitglieder Mitgliederliste).

I.4. Zum Vorwurf, die Gesellschaft habe es unterlassen, ihre Vorkehrungen und ihre Durchführungspolitik jährlich zu überprüfen (Spruchpunkt II.2) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Compliance-Abteilung der Gesellschaft im Jahr 2010 aufgrund eines unerwarteten mehrmonatigen Krankenstandes einer Mitarbeiterin sowie aufgrund nicht vorhersehbarer Personalabgänge nicht in der Lage gewesen sei, die Best-Execution-Policy ordnungsgemäß zu prüfen. Allerdings habe es im Jahr 2010 Kontrollen durch die OE 0696 (Group Equity Retail Sales) gegeben, die zwar nicht ausdrücklich als Prüfung der Durchführungspolitik bezeichnet worden, jedoch denselben Zweck erfüllt hätten. Als Ergebnis dieser Prüfung habe es bei Bedarf und gebe es noch immer bei Bedarf Änderungen bei den Brokern bzw. Handelsplätzen. Zudem sei es bezüglich der Durchführungspolitik im Jahr 2010 zu keinen Kundenbeschwerden bzw. Schäden gekommen.

I.5. Zur subjektiven Tatseite behauptete die Beschwerde mangelndes Verschulden und führte hinsichtlich Spruchpunkt I (Beschwerdemanagement) im Wesentlichen aus, dass die wenigen Privatkunden der Gesellschaft ihre jeweiligen Ansprechpartner gekannt hätten und daher gewusst hätten, an wen sie sich bei ihrer Beschwerde hätten wenden müssen. Neue Privatkunden seien nicht akquiriert worden bzw. seien keine neuen Geschäftsbeziehungen begründet worden. Für den Fall, dass sich ein Privatkunde beschwert hätte, wäre ad hoc ein Beschwerdeablauf eingerichtet worden. Aus den angeführten Gründen hätte die belangte Behörde von einer Bestrafung absehen müssen, vielmehr wären die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG vorgelegen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II.1 und II. 2 (Durchführungspolitik) behauptete die Beschwerde geringfügiges Verschulden im Wesentlichen mit der Begründung, es sei in der Praxis unmöglich und unzumutbar, aufgrund der Fülle der Titel, über welche der Gesellschaft Kauf- oder Verkaufsaufträge erteilt werden können - nämlich ca. 30.000 - den Ausführungsplatz jedes Finanzinstrumentes festzuhalten.

Dennoch sei aufgrund der ständigen Kontakte mit der belangten Behörde die Durchführungspolitik der Gesellschaft überarbeitet, die beanstandeten Mängel behoben und auftragsgemäß geändert worden. Die Kunden seien über diese Änderungen des Dokuments zur Durchführungspolitik mittels entsprechendem Aufdruck auf den Kontoauszügen informiert worden. Darüber hinaus seien zusätzliche Kontrollschritte zur Prüfung der Durchführungspolitik implementiert worden. Ebenso sei die belangte Behörde informiert worden, dass die Durchführungspolitik jedenfalls einmal jährlich kontrolliert werden würde und sei außer den Kontrollen durch die OE 0696 und die interne Revision 2012 auch eine Kontrolle zum Thema "Prüfverfahren Best Execution gemäß §§ 52 ff WAG" vorgenommen worden.

I.6. Abschließend verwies die Beschwerde auf den Prüfungsbeschluss des VfGH zu § 35 Abs. 1 bis 4 WAG und § 2 Z 1, 2, 4 und 5 IIKV und die darin ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Regelungstechnik des § 17 Abs. 5 WAG.

Der Beschwerdeführer habe alles getan, um das Gesetz ordnungsgemäß umzusetzen bzw. den geforderten Zustand auftragsgemäß herzustellen. Aus den angeführten Gründen werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das eingeleitete Verfahren einzustellen.

I.7. Am 11.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sowie die haftungspflichte Gesellschaft und deren Rechtsvertreter sowie Vertreter der FMA als belangte Behörde gehört wurden.

Der Beschwerdeführer hielt seine Berufung vollinhaltlich aufrecht. Er verzichtete auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer verwies einleitend auf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, er sei noch immer verantwortlicher Beauftragter der Gesellschaft, aber seine Zuständigkeit umfasse nicht mehr die gleichen Bereiche wie im angelasteten Zeitraum. Richtig sei, dass er gemäß Beauftragungsvertrag vom 16.07.2009 unter anderem auch für die Einhaltung der Bestimmungen des WAG, insbesondere auch für jene betreffend die organisatorischen Anforderungen sowie die bestmögliche Durchführungspolitik, verantwortlich gewesen sei.

Befragt zu seiner Funktion in der Gesellschaft gab der Beschwerdeführer an, Angestellter zu sein. Seine Funktion seit März 2009 sei die eines Bereichsleiters für "Group Capital Markets" und berichtspflichtig sei er gegenüber seiner zuständigen Führungskraft im Vorstand, XXXX, welchem er damals unterstellt gewesen sei und dies auch heute noch sei. Satzungsmäßig befugtes Vertretungsorgan der Gesellschaft, also Vorstandsmitglied, sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen.

Zum Beschwerdemanagement befragt gab der BF an, dass dies kein vorrangiges Thema der Berichtspflichten an den Vorstand gewesen sei. Der Vorstand sei erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens über dieses Thema informiert worden. Die Gesellschaft habe zum angelasteten Zeitraum 110 Privatkunden gehabt. Bei diesen habe es sich um Stiftungen, Gesellschaften und auch Privatpersonen gehandelt. Heute habe die Gesellschaft nur mehr 6 Privatkunden und handle es sich dabei ausschließlich um Privatstiftungen. Neue Privatkunden seien keine mehr hinzugekommen, da diese nunmehr von der XXXX bzw. den XXXX betreut würden. Jene der Gesellschaft seien an diese übergeführt worden. Auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers am 29.02.2012 bei er belangten Behörde betreffend seine Verantwortlichkeit als nach außen Beauftragter gab dieser an, dass diese Aussage so gemacht worden sei und er dabei bleibe. Der vorgeworfene Zustand sei jedoch nunmehr bereinigt. Der Auslagerungsvertrag sei sehr zeitnah zum Auftrag der FMA erfolgt.

Zur Organisation der Durchführungspolitik gab der BF ergänzend an, dass die bereits vorgelegte Unterlage "Informationen über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen" die Durchführungspolitik der Gesellschaft darstelle. Diese Unterlagen würden auch den Kunden ausgefolgt. Eine Gewichtung der Kriterien sei vorgenommen wurden und würden sich diese nach dem Kurs, dem Preis, den Kosten, der Liquidität und der ordnungsgemäßen Abwicklung der Kunden richten. Befragt, ob in den internen Dokumenten eine Liste der Ausführungsplätze enthalten sei, führte der BF aus, dass es keine zwingende Vorgabe des Gesetzgebers gebe, eine derartige Liste aufzunehmen. Er verweise dazu auf die Durchführungspolitik anderer Institute, in denen auch keine Liste der Ausführungsplätze enthalten sei. Auch dazu habe es nie Beschwerden gegeben. Kundenanfragen wäre aber bestmöglich beantwortet worden. Auch hinsichtlich der Best - Execution - Policy werde auf diese Unterlage verwiesen. Die Durchführungspolitik der Gesellschaft sei ein automatisierter Ablauf, in welchen im Notfall, etwa bei technischen Fehlern, von Mitarbeitern manuell eingegriffen werden könne. 2013 musste beispielsweise in 0,16 % der orders manuell eingegriffen werden. Zu 2010 könne er jedoch keine Angaben machen. Hinsichtlich der Möglichkeit, Kundenaufträge auch außerhalb geregelter Märkte auszuführen, wurde seitens des Beschwerdeführers auf die Unterlage, Punkt H9, verwiesen und ausgeführt, dass darin die XXXX aus Ausführungsplatz angeführt sei.

Den Kunden sei diese Unterlage übermittelt und so über die Durchführungspolitik der Gesellschaft informiert worden. Die Einholung einer Zustimmung sei nach Meinung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

Befragt, anhand welchen Maßstabes von der Gesellschaft beurteilt worden sei, ob ein gleichleibendes optimales Verhandlungsergebnis im Rahmen der Best - Execution - Policy erzielt werden würde, gab der BF an, dass jeder Privatkunde, der bei einer Sparkasse betreut werde, darüber anhand dieser Dokumente informiert werde. Jedes Institut, das Wertpapieraufträge entgegennehmen dürfe, benötige - schon im Eigeninteresse - eine Kundeninformation über die Durchführungspolitik sowie eine interne, detaillierte Beschreibung. Diese werde von der Gesellschaft auch laufend überprüft und im Bedarfsfalle angepasst. Darüber sei der Vorstand auch immer sehr frühzeitig informiert worden, da dies ja wesentliches Thema der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sei. In der Praxis sei daher die Durchführungspolitik ordnungsgemäß erfolgt. Es habe keinen Anlass für eine Sanierung gegeben, zumal sich auch das Straferkenntnis der FMA ausschließlich auf die Dokumentation und die laufende Prüfung beziehe.

In den Schlussausführungen führte die FMA unter Verweis auf das Straferkenntnis aus, dass es sich hinsichtlich Spruchpunkt I um ein Formaldelikt handle und sich dies in der niedrig angesetzten Strafhöhe niedergeschlagen habe. Zu Spruchpunkt II wurde auf die Judikatur des UVS Wien vom 02.04.2013, Zl. 06/FM/46/5473/2012 sowie des BVwG vom 13.06.2014, Zl. W148 2000427-1, verwiesen.

Der BFV betonte in seinen Schlussausführungen, dass der Bereich des Beschwerdeführers hervorragend organisiert sei und die gegenständlich verhandelten Mängel die einzigen seien, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Prüfung festgestellt habe. Der Beschwerdeführer gestehe zwar zu, dass es keinen festgesetzten Verfahrensablauf bezüglich des Beschwerdemanagements gegeben habe, ersuche jedoch im Hinblick auf die angeführten Gründe und die hervorragende Organisation seines Bereiches um erhebliche Herabsetzung der Strafe. Zu den weiteren Spruchpunkten werde vorgebracht, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Best - Execution - Policy nahezu täglich überprüft werde und daher sei täglich das beste Ergebnis für die Kunden der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften gewährleistet. Hinsichtlich der Mitteilung an die Kunden betreffend die regelmäßigen Untersuchungen werde auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. Zu der von der belangten Behörde angeführten Judikatur des UVS Wien werde darauf verwiesen, dass in der zitierten Entscheidung des UVS Wien der VwGH bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und offenbar auch der VwGH nicht so sicher sei, ob die Meinung der FMA und des UVS richtig sei. Es werde jedenfalls auch hier um erhebliche Herabsetzung der Strafe ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Zuständigkeit über die Berufung (ab 1.1.2014 Beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist infolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, iVm § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständliche Berufung, nunmehr Beschwerde, wurde fristgerecht bei der Finanzmarktaufsicht Österreich als belangte Behörde eingebracht. Die Beschwerde ist somit zulässig.

2. Festgestellter Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Gesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 BWG, BGBl 1993/532 idgF, mit der Geschäftsanschrift Graben 21, 1010 Wien. Überdies ist die Gesellschaft an der XXXX unter der ISIN AT0000652011 notiert.

Der Beschwerdeführer ist seit 16.06.2009 verantwortlicher Beauftragter der Gesellschaft. Gemäß Bestellungsurkunde vom 16.06.2009 (Vereinbarung über die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten) zwischen der Gesellschaft und dem Beschwerdeführer als Dienstnehmer der Gesellschaft, war dieser im angelasteten Zeitraum für die Einhaltung der Bestimmungen des Börsegesetzes, des Kapitalmarktgesetzes sowie des Wertpapieraufsichtsgesetzes (§ 95 Abs. 2, 3, 4) mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 3 WAG, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und Abs. 2 und § 66 WAG 2007 verantwortlich.

Die Gesellschaft wurde im Zeitraum 29.12.2010 bis 24.08.2010 einer Prüfung gemäß § 91 Abs. 3 Z 3 WAG 2007 unterzogen.

Im Zeitraum 24.01.2011 bis 04.02.2011 fand eine Vor-Ort-Prüfung der Gesellschaft durch die FMA statt.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2011, datiert 01.04.2011, erfolgte die Stellungnahme der Gesellschaft zur Aufforderung der FMA vom 08.03.2011.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 erfolgte die Stellungnahme der Gesellschaft zum Prüfbericht der FMA vom 24.08.2011.

Zu Spruchpunkt I.: (Beschwerdemanagement)

Gemäß Prüfbericht vom 24.08.2011 verfügte die Gesellschaft im angelasteten Zeitraum über kein Beschwerdemanagement im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs.5 WAG.

Gemäß Schriftsatz der Gesellschaft vom 04.04.2011 waren zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung 110 Kunden als Privatkunden eingestuft.

Im Rahmen der am 29.02.2012 erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde gab dieser Folgendes zu Protokoll:

"Zu Spruchpunkt II [Anmerkung Spruchpunkt I des gegenständlichen Straferkenntnisses] möchte ich anmerken, dass dieser Vorwurf inhaltlich korrekt ist. Dieser Umstand wurde durch Implementierung bzw. Auslagerung an die XXXX erledigt. Die Einrichtung eines Beschwerdemanagement wäre mir aufgrund meiner Beauftragung zum verantwortlichen Beauftragten auch übertragen gewesen."

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2014 hat der Beschwerdeführer diese Aussage explizit bestätigt (siehe Verhandlungsschrift).

Mit Auslagerungsvertrag vom 18.10.2011 wurde das Beschwerdemanagement der Gesellschaft an die XXXX übertragen bzw. ausgelagert.

Zu Spruchpunkt II.1 (Durchführungspolitik):

In den "Informationen über uns und unsere Wertpapier-Dienstleistungen", Punkt H (Durchführungsgrundsätze), Unterpunkt H.7. (Beschreibung der Auftragsausführung nach Finanzinstrumenten-Gruppen), Stand 2010, ist Folgendes festgelegt:

" H.7.1. Aktien

H.7.1.1.Wenn eine Aktie nur auf einem geregelten Markt oder MTF notiert, werden wir den Auftrag an diesen Markt weiterleiten.

H.7.1.2. Wenn eine Aktie auf mehreren geregelten Märkten oder MTFs notiert, wird ....an den Markt weiterleiten, wo die höchste Liquidität vorliegt. Wenn die ....kein Mitglied des gewählten Markts ist, wird sie die Aufträge an von ihr ausgesuchte Broker weiterleiten, die im Rahmen ihrer Durchführungspolitik ausführen.

H.7.1.3. Aufträge in Aktien, deren Heimatbörse sich in Übersee befindet und die auch an einer deutschen Börse notieren, wird die ....an eine dieser Börsen weiterleiten. Davon ausgenommen werden nordamerikanische Aktien, diese werden wie unter7.1.1. bzw. 7.1.2. beschrieben weitergeleitet.

H.7.2. Anleihen

Obwohl Anleihen überwiegend an Börsen notieren, ist die Wahrscheinlichkeit der bestmöglichen Ausführung grundsätzlich dort

nicht gegeben, Daher wird die .... Diese Aufträge durch Handel auf

eigene Rechnung ausführen. Der Preis wird sich dabei nach der Marktlage des jeweiligen Titels richten.

H.7.3. Sonstige börsennotierten Finanzinstrumente, z.B. Optionsscheine, Zertifikate, ETFs ( Exchange Traded Funds)

Aufträge in diesen Finanzinstrumenten wird die ....an die Börse mit der höchsten Liquidität weiterleiten.

H.7.4. OTC-Finanzinstrument

Darunter fallen alle Finanzinstrumente, die nicht auf geregelten Märkten notieren (Swaps, Devisen- und Zinstermingeschäfte, strukturierte Optionen etc.). Die ....wird Aufträge durch Handel auf eigene Rechnung ausführen. Bei diesen Transaktionen wird sich der Preis nach der Marktlage des jeweiligen Finanzinstrumentes richten.

H.8. Beispielhafte Liste der wichtigsten Ausführungsplätze für den Ankauf von Wertpapieren

(Tabelle unten)

Ausführungsplatz

XXXX

XXXX

Jeweilige Heimatbörse

Diverse deutsche Börsen

NYSE, Nasdaq, Toronto

Diverse deutsche Börsen

liquideste Börse (z.B. EUWAX)

liquideste Börse (z.B. EUREX oder LIFFE)"

Gemäß Prüfbericht vom 24.08.2011 gibt es neben dem oben angeführten Dokument kein Dokument, welches die Durchführungspolitik der Gesellschaft iSd Bestimmungen des § 52 WAG darlegt, da keine Angaben betreffend jene Unternehmen, zu deren Geschäftstätigkeit unter anderem die Ausführung von Wertpapieraufträgen gehört und somit als Einrichtungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Z 2 WAG gelten, in der genannten Durchführungspolitik enthalten sind.

Unter Punkt H.7.1.2. des angeführten Dokuments ist nicht ersichtlich, an welche Broker weitergeleitet wird.

Nicht angeführt wird, an welchen Ausführungsplätzen selbst ausgeführt wird (direkte Anbindung).

Mit Neufassung des Dokuments betreffend die Durchführungspolitik der Gesellschaft vom 23.11.2011 wurden die erforderlichen Informationen auftragsgemäß in die Durchführungsgrundsätze (Leitlinien zur Durchführung von Kundenaufträgen) wie folgt aufgenommen:

"Im Falle einer fehlenden Börsemitgliedschaft wird die XXXX den Kundenauftrag an Dritte zur Durchführung unter Beachtung der Durchführungsgrundsätze der XXXX weiterleiten (siehe Anlage ./1)."

Diese Anlage enthält alle 59 Broker, an die Kundenaufträge zur Durchführung weitergeleitet werden.

Angaben zu den Ausführungsplätzen sind in Punkt 4.

(Ausführungsplätze) der angeführten Neufassung enthalten.

Zu Spruchpunkt II.2.:

Gemäß Prüfbericht vom 24.08.2011 hat es die Gesellschaft im angelasteten Zeitraum unterlassen, ihre Vorkehrungen und ihre Durchführungspolitik jährlich zu überprüfen bzw. fand für das Jahr 2010 eine jährliche Überprüfung der Durchführungspolitik nicht statt.

Gemäß Stellungnahme vom 04.04.2011 ist eine Überprüfung dieser Durchführungspolitik im Jahr 2010 aufgrund eines unerwarteten Krankenstandes einer Compliance Mitarbeiterin sowie durch Personalabgänge nicht möglich gewesen.

Weitere Feststellungen:

Am 11.04.2013 hat die FMA das gegenständliche Straferkenntnis erlassen. Dieses wurde nachweislich zugestellt am 17.04.2013.

Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 02.05.2013 und Poststempel vom selben Tag, eingelangt bei der FMA am 06.05.2013, rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) an den UVS Wien erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand zu Spruchpunkt I wurde laut Angaben des Beschwerdeführers sowie der belangten aufgrund des Auslagerungsvertrags vom 18.10.2011 beendet.

Der vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand zu Spruchpunkt II.1 wurde laut Angaben des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde in Folge der Neufassung des Dokuments "Informationen über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen" durch Aufnahme der geforderten - oben ausgeführten - Informationen in die Durchführungsgrundsätze mit 23.11.2011 beendet.

Der vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand zu Spruchpunkt II.2 wurde laut Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der im Revisionsbericht vom 24.1.2013 dokumentierten Prüfungshandlungen beendet.

3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in der Wiedergabe des Vorbringens und in den Feststellungen jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Stellungnahmen der Parteien und der Verfahrensakt sowie die Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur soweit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

4. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Maßgebliche Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 samt Überschriften (auszugsweise):

§ 1 Z 14 WAG 2007:

"Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

.....

12. Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die ein Rechtsträger Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt und jede natürliche oder juristische Person gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen."

§ 1 Z 14 WAG 2007:

"Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

......

14. Privatkunde: Ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist."

§ 17 Abs. 1 bis Abs. 5 WAG:

"Allgemeine organisatorische Anforderungen

(1) Ein Rechtsträger hat

1. Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten und zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden;

2. dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;

3. angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;

4. dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;

5. auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einzurichten und laufend sicherzustellen;

6. angemessene und systematische Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen und

7. dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der einzelnen Funktionen auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mehrere Funktionen ausüben.

Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung zu tragen.

(2) Ein Rechtsträger hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Informationen Rechnung zu tragen.

(3) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten und sonstige angemessene Vorkehrungen zu treffen, die bei einer Unterbrechung seiner Systeme und Verfahren gewährleisten, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten fortgeführt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, müssen diese Daten und Funktionen rechtzeitig zurück gewonnen werden können, damit die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden können.

(4) Die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 und 2 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen sind zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.

(5) Ein Rechtsträger hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden einzurichten und laufend anzuwenden. Jede Beschwerde sowie die Aufzeichnung der zu ihrer Erledigung getroffenen Maßnahmen sind aufzubewahren."

§ 58 Abs. 1 WAG 2007:

"Professionelle Kunden

(1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 59 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:

1. die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:

a) Kreditinstitute,

b) Wertpapierfirmen,

c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,

d) Versicherungsgesellschaften,

e) Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,

F) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,

g) Warenhändler und Warenderivate-Händler,

h) Lokale Firmen im Sinne von § 2 Z 14,

i) sonstige institutionelle Anleger;

2. andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:

a) eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,

b) einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,

c) Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;

3. Zentralstaaten gemäß § 2 Z 5a BWG, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;

4. Zentralbanken gemäß § 2 Z 9a BWG sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

5. andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben."

§ 52 WAG 2007

"Bestmögliche Durchführung

(1) Ein Rechtsträger, der

1. Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten für seine Kunden ausführt oder die Aufträge bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Z 2 oder 3 selbst ausführt,

2. bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen andere Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen beauftragt, denen Anlageentscheidungen des Rechtsträgers zugrunde liegen, für den Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln, oder

3. bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten Aufträge an andere Einrichtungen zur Ausführung weiterleitet,

hat wirksame Vorkehrungen zu treffen, eine Durchführungspolitik festzulegen und sicherzustellen, dass die in Z 1 bis 3 genannten Dienstleistungen jeweils nach Maßgabe der Durchführungspolitik vorgenommen werden, um gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne dieses Absatzes.

(2) Bei der Erstellung der Durchführungspolitik sind alle zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses relevanten Aspekte, insbesondere der Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung des Umfangs sowie die Art des Auftrages, zu berücksichtigen. Diese Aspekte sind unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien zu gewichten:

1. Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Privatkunde oder als professioneller Kunde,

2. Merkmale des Kundenauftrags,

3. Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind und

4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

Für die Zwecke dieses Abschnitts ist unter "Ausführungsplatz" ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF), ein systematischer Internalisierer, ein Market Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt.

(3) Die Durchführungspolitik hat jedenfalls auch die nachstehend angeführten Informationen zu enthalten:

1. hinsichtlich des Abs. 1 Z 1 für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen, an denen der Rechtsträger Aufträge seiner Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es sind zumindest die Ausführungsplätze zu nennen, an denen der Rechtsträger gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann;

2. hinsichtlich des Abs. 1 Z 2 und 3 für jede Gattung von Finanzinstrumenten die Einrichtungen, bei denen der Rechtsträger Aufträge platziert oder an die er Aufträge zur Ausführung übermittelt. Die von diesen Einrichtungen für die Auftragsausführung getroffenen Vorkehrungen müssen den Rechtsträger in die Lage versetzen, bei der Platzierung oder Übermittlung von Aufträgen an eine solche Einrichtung seinen in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten nachzukommen

......".

Art. 45 Abs. 5 der RL 2006/73/EG:

"Pflicht der Wertpapierfirmen, bei der Portfolioverwaltung sowie der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln

....

(5) Die Wertpapierfirmen legen Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Absatz 4 festgelegten Pflichten ermöglichen. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen die Wertpapierfirma Aufträge platziert oder an die sie Aufträge zur Ausführung weiterleitet. Die von diesen Einrichtungen für die Auftragsausführung getroffenen Vorkehrungen müssen die Wertpapierfirma in die Lage versetzen, bei der Platzierung oder Weiterleitung von Aufträgen an eine solche Einrichtung ihren in diesem Artikel festgelegten Pflichten nachzukommen."

§ 54 Abs.2 Z 2 WAG

"Besondere Vorschriften für Privatkunden

(2) Ein Rechtsträger hat einem Privatkunden rechtzeitig vor Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 52 Abs. 1 folgende Angaben zu seiner Durchführungspolitik zu übermitteln:

1. ....

2. Ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich der Rechtsträger weitgehend stützt, damit er pflichtgemäß alle angemessenen Maßnahmen treffen kann, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen;

§ 95 Abs. 2 WAG 2007:

"(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen."

5. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I)

5.1. Zum Beschwerdemanagement:

Jeder Rechtsträger im Sinne des § 15 WAG hat gemäß der Bestimmung des § 17 Abs. 5 WAG, der Art. 10 MiFID-DRL umsetzt, wirksame und transparente Verfahren zur angemessenen und unverzüglichen Bearbeitung von Privatkundenbeschwerden einzurichten und laufend anzuwenden. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass die eingerichteten Verfahren wirksam und transparent und eine angemessen und unverzügliche Bearbeitung der Beschwerden von Privatkunden im Sinne des § 1 Z 14 WAG sicherstellen müssen.

Den unter Punkt I.2. der obigen Ausführungen angeführten Einwände der Beschwerde ist Folgendes entgegenzuhalten: es ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen notwendig, dass der Rechtsträger mit Beschwerden nach einem bereits vordefinierten Standard umgeht. Eine sachgerechte Beschwerdebearbeitung erfordert unter anderem, dass Beschwerden durch geeignete Personen, die nicht unmittelbar in den Beschwerdefall verwickelt waren, somit keinesfalls durch die jeweiligen Kundenbetreuer, bearbeitet werden. Aus der den gesetzlichen Bestimmung abzuleitenden Verpflichtung einer Beschwerdebearbeitung nach vordefiniertem - und nicht ad hoc - Standard sowie der Anforderung an den Rechtsträger, die notwendigen Ressourcen für eine rasche Bearbeitung von Beschwerden vorzuhalten bzw. relevante Beschwerden den Compliance- und Risikomanagementfunktionen im Unternehmen - welche im angelasteten Zeitraum nach Angaben der Beschwerde an Personalknappheit litten - , unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, war eine wirksame und transparente, angemessene und unverzügliche Sicherstellung der Bearbeitung der Beschwerden im angelasteten Zeitraum jedenfalls unbestritten nicht gegeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugestanden.

Die belangte Behörde nahm daher zutreffend die Verwirklichung des Tatbildes des § 95 Abs. 2 2.Strafsatz WAG 2007 in der Begehungsweise der unterlassenen Einrichtung eines den Rechtsvorschriften entsprechenden Beschwerdemanagements an.

Zu A II.1.)

5.2. Zur Durchführungspolitik:

Zweck der in den Bestimmungen der §§ 52 ff WAG 2007 festgelegten Wohlverhaltensregelungen ist die Sicherstellung, dass Kundengeschäfte trotz der starken Zersplitterung des Kapitalmarktes (geregelte Märkte, börsenähnliche Handelssysteme, Internalisierung von Kundenaufträgen) zur besten Transaktionsmöglichkeit abgeschlossen werden.

Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde wie unter Punkt I.4. ausgeführt, ist daher zu entgegen, dass nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung des § 52 Abs.3 WAG die Durchführungspolitik jedenfalls auch die Informationen hinsichtlich des Abs.1 Z 2 und 3 leg.cit. für jede Gattung von Finanzinstrumenten betreffend die Einrichtungen, bei denen der Rechtsträger Aufträge plaziert oder an die er Aufträge zur Ausführung übermittelt, zu enthalten hat.

Auch wenn, wie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, die relevanten Handelsplätze ohnedies in internen Dokumenten, wie etwa in der Tabelle "Usancen intern", festgehalten seien und zudem in den "Order-Routing-Systemen" der Gesellschaft die Handelsplätze mit direkter Anbindung und jene Broker, an die die Gesellschaft Aufträge weitergeleitet habe bzw. weiterleite, systemtechnisch vorgegeben seien und darüber hinaus den Kunden lediglich eine Zusammenfassung der Grundsätze der Durchführungspolitik der Gesellschaft übermittelt werden müsse, so kann diese Vorgehensweise schon im Hinblick darauf, dass die Gesellschaft laut eigenen Angaben im angelasteten Zeitraum neben 383 professionellen Kunden auch 110 Privatkunden betreute (siehe E-Mail vom 20.1.2011), nicht als ausreichend iSd zitierten Bestimmungen gesehen werden. Privatkunden verfügen im Gegensatz zu professionellen Kunden grundsätzlich über geringe Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapierhandels, weshalb gerade aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses dieser Kunden die zwingenden inhaltlichen Vorgaben bezüglich deren Informationen bestehen (vgl. Gruber in Gruber/N.Raschauer, WAG , Kommentar, § 54, Rz.4).

Darüber hinaus sind Informationen betreffend die maßgeblichen Ausführungsplätze für jede Gattung von Finanzinstrumenten, an denen der Rechtsträger Aufträge seiner Kunden ausführt, anzugeben und gemäß § 54 Abs.2 Z 2 WAG für Privatkunden jedenfalls so weitgehend, dass zumindest eine Abschätzbarkeit gewährleistet ist, aus welcher Gesamtheit von Ausführungsplätzen ausgegangen werden kann. Eine Anführung der lediglich "liquidesten aller Börseplätze" (siehe Punkt H. 7.1.1. der Durchführungsgrundsätze) entspricht dieser Anforderung iSd zitierten Bestimmungen nicht.

Unbestritten wurden die "systemtechnisch vorgegebenen" Ausführungsplätze lediglich intern dokumentiert, jedoch nicht an die Kunden weitergeleitet, was insbesondere auf die besonderen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Privatkunden den zwingenden inhaltlichen Vorgaben des § 52 WAG betreffend die bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen widerspricht.

Zudem ist für jede Art von Finanzinstrumente eine eigene Durchführungspolitik hinsichtlich der unterschiedlichen Kategorien von Kunden iSd Bestimmung des § 52 Abs.3 WAG auszuarbeiten, was im gegenständlichen Fall nachweislich nicht erfolgt ist.

Betreffend die in der Durchführungspolitik der Gesellschaft nicht angeführten Einrichtungen iSd § 52 Abs.3 Z 2 WAG, bei denen die Gesellschaft Aufträge plaziert oder an die sie Aufträge zur Ausführung übermittelt, ist dem Beschwerdevorbringen, dass sich die Broker, an welche Aufträge weitergeleitet würden, schnell ändern und Kunden auf Nachfrage detailliert informiert würden und zudem die Informationen über Institute, die direkt an den jeweiligen Handelsplatz angebunden seien, vom betreffenden Handelsplatz ohnedies öffentlich zur Verfügung gestellt werden, zu entgegnen, dass die im maßgeblichen Dokument der Gesellschaft angeführten Informationen - z.B. Weiterleitung der Aufträge an "von ihr ausgesuchte Broker - insbesondere in Hinblick auf die besonderen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Privatkunden den zwingenden inhaltlichen Vorgaben des § 52 WAG widerspricht.

Durch die einschlägigen Bestimmungen des WAG soll eine entsprechende Transparenz und Überprüfbarkeit der Durchführungspolitik von Wertpapierdienstleistern gewährleistet werden, was wiederum das Vorliegen eines entsprechenden Dokumentes, das die Durchführungspolitik umfassend und vollständig darstellt, erfordert. Durch das in Rede stehende Procedere wurde seitens der Gesellschaft ein Verfahren angewandt, das nicht mit den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. Dass diese Vorgangsweise vom Unternehmen gewählt wurde, weil die Art des Auftrages oder die vorherrschenden Marktbedingungen unverzügliches Handeln verunmöglicht hätte oder die gewählte Handhabung im Interesse des jeweiligen Kunden gestanden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. UVS Wien, 12.03.2012, Zl. 06/FM/9/2048/2011; vgl. auch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des UVS Wien vom 02.04.2013, Zl. 06/FM/46/5473/2012).

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, die ihm hier zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zu A II.2.)

5.3. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 2 und 12).

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ein mit 31.12.2010 endender Tatzeitraum vorgeworfen. Da es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004 mit Verweis auf VwGH 21.05.2008, 2007/02/0165), ist der Beginn der Frist mit jenem Zeitpunkt anzusetzen, in dem das zu strafende Verhalten aufhörte bzw. die Unterlassung beendet wurde (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 10), dies entspricht dem letzten Tag der Tätigkeit am 31.12.2010. Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG zur vorgeworfenen Tat bereits am 31.12.2013 abgelaufen ist.

Der Berufung, nunmehr Beschwerde, ist aus diesen Gründen Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 11.04.2013 vollinhaltlich zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen.

5.4. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

5.4.1. Zum Verschulden:

5.4.1.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdemanagement):

Soweit die Beschwerde mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers behauptet und geltend macht, dass es ohnedies keine Beschwerden im angelasteten Zeitraum gegeben habe und zudem der Bereich des Beschwerdeführers hervorragend organisiert gewesen sei, ist auszuführen, dass die mittels Vertrag vom 18.10.2011 erfolgte Auslagerung des Beschwerdemanagements an die XXXX nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands ändert.

Allerdings genügt die Verwirklichung des aufgezeigten objektiven Tatbestands allein nicht, um dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG muss er diese Verwaltungsübertretung zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben. §§ 95 Abs. 2 Z 2 iVm 17 Abs. 5 WAG ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in einer Nichtbefolgung eines Gebotes (Ungehorsamsdelikt) besteht, wird Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (z.B. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0132). Es besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters in Form fahrlässigen Verhaltens, die von ihm widerlegt werden kann (z.B. VwGH 18.6.1990, Zl. 89/10/0221). Es obliegt dabei dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedarf es der Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (siehe ua. VwGH 2.7.1990, Zl. 90/19/0054 ua. Zlen.; 22.10.1992, 92/18/0362).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer selbst an, dass ihm die Einrichtung eines Beschwerdemanagements aufgrund seiner Beauftragung zum verantwortlichen Beauftragten übertragen worden sei. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden, die Verpflichtung nach § 17 Abs. 5 WAG gekannt zu haben. Indem er trotzdem nicht dafür Sorge getragen hat, dass ein Beschwerdemanagement im Sinne dieser Bestimmungen errichtet wird, hat er als nach außen Beauftragter die zu erwartende Sorgfaltspflicht verletzt.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer die Wahrung dieser Sorgfalt aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht zuzumuten gewesen wäre. Auch sonst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Es ist dem Beschwerdeführer daher schon mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden kann, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, die der Beschuldigte nicht einzuhalten in der Lage gewesen wäre, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Tatsache, dass es nach Angaben des Beschuldigten keine Kundenbeschwerden im angelasteten Zeitraum gegeben habe, entbindet die Gesellschaft nicht, alle von Gesetzes wegen zwingend vorgesehenen organisatorischen Anforderungen im Beschwerdefall zu erfüllen und wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden einzurichten.

Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Sanktionsnorm erfüllt.

5.4.1.2. Zu Spruchpunkt II.1. (Durchführungspolitik):

Soweit die Beschwerde mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers behauptet und geltend macht, es habe ohnedies eine ordnungsgemäß funktionierende, gesetzeskonforme interne Durchführungspolitik im angelasteten Zeitraum gegeben und sei diese per 23.11.2011 auftragsgemäß neu gestaltet worden, ist auszuführen, dass diese Neugestaltung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands im angelasteten Zeitraum nichts ändert

Die Verwirklichung des aufgezeigten objektiven Tatbestands allein genügt nicht, um dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG muss er diese Verwaltungsübertretung zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben. §§ 95 Abs. 2 Z 2 iVm 17 Abs. 5 WAG ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in einer Nichtbefolgung eines Gebotes (Ungehorsamsdelikt) besteht, wird Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (z.B. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0132). Es besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters in Form fahrlässigen Verhaltens, die von ihm widerlegt werden kann (zB. VwGH 18.6.1990, Zl. 89/10/0221). Es obliegt dabei dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedarf es der Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (siehe ua. VwGH 2.7.1990, Zl. 90/19/0054 ua. Zlen.; 22.10.1992, 92/18/0362).

Das Verschulden des Beschuldigten kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, die der Beschuldigte nicht einzuhalten in der Lage gewesen wäre, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Handelsplätze mit direkter Anbindung sowie jene Broker, an welche die Gesellschaft Aufträge weiterleite bzw. weitergeleitet habe ohnedies intern dokumentiert bzw. systemtechnische vorgegeben seien und zudem keine zwingende Vorgabe des Gesetzgebers bestehe, in die Durchführungspolitik die Ausführungsplätze aufzunehmen, vielmehr die Aufnahme der Broker aufgrund ihrer Vielzahl unzumutbar sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diese Behauptungen - auch in Hinblick auf die nunmehr alle erforderlichen Informationen enthaltende Neufassung der Durchführungsgrundsätze - nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen. So enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Angaben darüber, aus welcher Gesamtheit von Einrichtungen die Kunden jedenfalls ausgehen konnten.

Damit hat der Beschwerdeführer die unter Spruchpunkt II.1. genannte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

5.4.2. Zur Strafbemessung:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße die durch die verletzten Rechtsvorschriften geschützten, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der belangten Behörde im Hinblick auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und die schutzwürdigen Interessen der Anleger. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.

Gemäß Judikatur des VwGH ist entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach stRsp des VwGH eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/03/0109).

Das WAG dient dem Schutz von Anlegerinteressen und des Interesses am ordnungsgemäßen Funktionieren des Kapitalmarkts. Das dem Beschwerdeführer an den gegenständlich inkriminierten Verhaltensweisen anzulastende Verschulden erweist sich demnach nicht als bloß geringfügig, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden ist, dass er aufgrund besonderer Umstände an der Einhaltung der gegenständlich übertretenen Rechtsvorschriften gehindert gewesen wäre.

Als Milderungsgründe zu berücksichtigen war die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Weitere Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände.

Der Beschwerdeführer bezieht laut eigenen Angaben als Prokurist kein eigens Einkommen. Sorgepflichten wurden für 2 minderjährige Kinder ins Treffen geführt.

5.4.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdemanagement):

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des gesetzlichen Strafsatzes von bis zu € 30.000,-- erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung in Betracht kam. Auf die vorliegenden Milderungsgründe wurde seitens der Erstbehörde ausreichend Bedacht genommen. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich frei von Rechtsirrtum.

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, (Nachfolgebestimmung des § 21 VStG) ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 06. 11. 2012, Zl. 2012/09/0066, ua). Von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne der zitierten Bestimmungen (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) kann somit keine Rede sein.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist ein im Sinne der Rechtsprechung besonders geringfügiges Verschulden jedenfalls hier nicht anzunehmen. Schließlich kann angesichts der Nichterfüllung der Anforderungen des § 17 Abs.5 WAG nicht davon ausgegangen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, beeinträchtigt doch dieses Vorgehen den Zweck der übertretenen Norm, nämlich die Einrichtung und laufende Anwendung wirksamer und transparenter Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden im Hinblick auf den Schutz von Anlegerinteressen und des Interesses am ordnungsgemäßen Funktionieren des Kapitalmarkts nicht unerheblich (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0005).

Die belangte Behörde konnte daher ohne Rechtsirrtum auch von der Anwendung des § 21 VStG (nunmehr: § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG), Abstand nehmen.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe VwGH vom 11.7.1996, 95/07/0208) kann in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen - und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden und somit eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht kommen (nunmehr: § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher auch vom Bundesverwaltungsgericht von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgebestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen.

5.4.2.2. Zu Spruchpunkt II.1(Durchführungspolitik):

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des gesetzlichen Strafsatzes von bis zu € 50.000,-- erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe im ohnedies unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens jedenfalls tat- und schuldangemessen. Auf die vorliegenden Milderungsgründe wurde seitens der Erstbehörde ausreichend Bedacht genommen. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich frei von Rechtsirrtum.

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, (Nachfolgebestimmung des § 21 VStG) ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH vom 06. 11. 2012, Zl. 2012/09/0066, ua).

Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber ein im Sinne der Rechtsprechung besonders geringfügiges Verschulden hier nicht anzunehmen. Schließlich kann angesichts der Nichterfüllung der Anforderungen des § 17 Abs.5 WAG nicht davon ausgegangen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, beeinträchtigt doch dieses Vorgehen den Zweck der übertretenen Norm, nämlich die Ersichtlichmachung jener Einrichtungen, an welche Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zur Ausführung weitergeleitet werden, im Hinblick auf den Schutz von Anlegerinteressen und des Interesses am ordnungsgemäßen Funktionieren des Kapitalmarkts nicht unerheblich (vgl. VwGH vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0005).

Die belangte Behörde konnte daher ohne Rechtsirrtum auch von der Anwendung des § 21 VStG (nunmehr: § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG), Abstand nehmen.

Aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war daher auch vom Bundesverwaltungsgericht von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgebestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu A.I und II.1. )

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 5 und 9 VStG ist ausführlich und eindeutig hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen (vgl.VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0132; VwGH 18.6.1990, Zl. 89/10/0221; VwGH 11.04.2011, Zl. 2011/17/0048), ebenso die Judikatur zu § 95 Abs. 2 BWG (vgl. VwGH 11.04.2011, Zl. 2011/17/0048). Die Bestimmungen der §§ 17 Abs.5 und 52 Abs.3 WAG 2007 in der im Tatzeitraum anzuwendenden Fassungen sind klar und bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), sodass das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht anzunehmen war (vgl. VwGH 07.10.2013, Zl. 2012/17/0238):

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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