G307 2010021-1•BVwG G307 2010021-1
G307 2010021-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2014
Aufenthaltsverbot, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung
Im namen der repuplik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgeb. XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zl. 404241408-14721247 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 3 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX in der Justizanstalt XXXX von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen. Er gab diesbezüglich an, sich seit Jänner 2013 durchgehend in Österreich aufzuhalten, jedoch nicht im Bundesgebiet gemeldet zu sein. Der Zweck seiner Einreise seien sowohl die Arbeitssuche als auch die Arbeitsaufnahme gewesen. Er sei geschieden und für 1 Kind sorgepflichtig, welches mit seiner Mutter in Polen lebe. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Im Zeitpunkt seiner Einreise habe der BF €
300,00 bis 400,00 bei sich gehabt. Derzeit verfüge er über keine Barmittel. Er befinde sich momentan wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, beharrlicher Verfolgung und Sachbeschädigung in Untersuchungshaft.
Mit Schreiben vom XXXX setzte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das Fremdenpolizeiliche Büro der LPD Wien über die zu Zahl XXXX ergangene rechtskräftige Verurteilung (XXXX) des BF im Ausmaß von 12 Monaten Freiheitsstrafe (davon 4 Monate unbedingt, 8 Monate bedingt unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren) wegen §§ 125 2. und 3. Fall, 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 2 1. Fall, 107a Z 4, 107 Abs. 1, 107 (1,2) 5. Fall und 127 StGB in Kenntnis. Als mildernd sei dabei der ordentliche Lebenswandel, als erschwerend die Tatwiederholung bei allen Delikten bewertet worden.
Mit Schreiben vom XXXX verständigte das LG für Strafsachen XXXX die LPD XXXX (gemeint wohl Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) über die zu Zahl XXXX wegen §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1, 107 (1 u.2) 1. Fall, 107 (1.u.2) 5. Fall, 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB ergangene rechtskräftige Verurteilung (XXXX) des BF zu einer 18monatigen unbedingten Freiheitsstrafe. Ferner sei mittels Beschluss die bedingte Nachsicht des bedingten Teiles des Urteils vom XXXX widerrufen worden. Als erschwerend seien die massive einschlägige Vorstrafe, der Umstand, dass die Vorstrafe auf einem identen Sachverhalt gegen dasselbe Opfer beruhe, die Begehung in der Probezeit, der sofortige Rückfall, das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen, als mildernd kein Umstand gewertet worden.
2. Mit dem oben angeführten, mit 26.06.2014 datierten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 27.06.2014 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei zwei Mal von einem inländischen Gericht zu rechtskräftigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die begangenen strafbaren Handlungen beruhten auf der gleichen schädlichen Neigung. Ferner verfüge der BF weder über berufliche noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Der BF sei im Bundesgebiet auch nicht gemeldet, habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beeinträchtige die Grundinteressen der Ruhe, der Sicherheit der Person, des Eigentums und des sozialen Friedens. Dieses Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und
sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden. In Ermangelung weder beruflicher noch familiärer Bindungen überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung dringend geboten. Aus diesem Grund müsse die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs versagt werden. Da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei, habe in Ermangelung von Anknüpfungspunkten des BF zu Österreich einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.07.2014, beim BFA eingelangt am 14.07.2014 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der BF lebe seit 2001 in Österreich, sei seitdem hier gemeldet und habe sich bis zum Jahr 2012 nichts zu schulden kommen lassen. Aus gesundheitlichen Gründen müsse sich der BF einer Operation in Österreich unterziehen, die in dieser Form in Polen nicht durchgeführt werden könnte, zumal dort die Gefahr bestünde, dass sein Bein amputiert werden müsste.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 22.07.2014 vorgelegt und sind am 23.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger, heißt XXXX, geschieden und am XXXX in Polen geboren. Er ist für ein minderjähriges Kind in Polen unterhaltspflichtig.
Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten polnischen Reisepasses.
1.2. Der BF wurde am XXXX rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 125 2. und 3. Fall, 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 2 1. Fall, 107a Z 4, 107 Abs. 1, 107 (1,2) 5. Fall und 127 StGB zu einer 12monatigen Freiheitsstrafe (davon 4 Monate unbedingt, 8 Monate bedingt unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, als erschwerend die Tatwiederholung bei allen Delikten bewertet.
1.3. Mit Urteil LG für Strafsachen XXXX wurde der BF zu Zahl XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1, 107 (1 u.2) 1. Fall, 107 (1.u.2) 5. Fall, 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB am XXXX rechtskräftig zu einer 18monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mittels Beschluss desselben Gerichts wurde die bedingte Nachsicht des bedingten Teiles des unter Punkt I.2. angeführten Urteils vom XXXX widerrufen. Als erschwerend wurden die massive einschlägige Vorstrafe, der Umstand, dass die Vorstrafe auf einem identen Sachverhalt gegen dasselbe Opfer beruhe, die Begehung in der Probezeit, der sofortige Rückfall, das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen und als mildernd kein Umstand gewertet.
Der BF war zuletzt vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und sodann wieder seit XXXX in Österreich gemeldet, wobei er sich seit der letzten Meldung ausschließlich in gerichtlichem Gewahrsam befand.
Der BF verfügt in Österreich weder über eine Beschäftigung noch pflegt er verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen. Er ist mittellos.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der polnischen Sprache.
Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sind nicht nur die oben angeführten Zeitspannen der Meldung im Bundesgebiet sondern auch die festgestellten Reisepassdaten zu entnehmen.
2.2.2. Die Feststellung zu den beiden strafrechtlichen Verurteilungen des LG XXXX ergeben sich sowohl aus den Kopien der im Akt befindlichen diesbezüglichen Urteile als auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Umstand der Sorgepflicht für das minderjährige Kind ist den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA zu entnehmen.
Der fehlende berufliche und familiäre Bezug zu Österreich wie auch die Mittellosigkeit des BF sind ebenso seinen Ausführungen in der genannten Einvernahme zu entnehmen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, hat der BF durch sein Verhalten ein gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdendes Verhalten gesetzt. Er hat durch sein Handeln nicht nur in gravierender Weise in die besonders geschützten Rechtsgüter Freiheit, Vermögen, Gesundheit und Unversehrtheit eingegriffen, sondern durch sein tatwiederholendes, uneinsichtiges Verhalten, das abermals gegen die gleichen Rechtsgüter gerichtet war, dargetan, dass er die österreichischen Gesetze nicht respektiert. Dem BF muss diesbezüglich auch zur Last gelegt werden, dass er sich trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht von einer weiteren Tatbegehung hat abhalten lassen. Ferner sind zwischen der letzten Tathandlung, welche unter anderem zur ersten Verurteilung geführt hat und dem im Rahmen der zweiten gerichtlichen Entscheidung neuerlich gesetzten strafbaren Verhalten lediglich 7 Monate vergangen. Weiters liegen dem BF im Zuge des aktuellen Gerichtsentscheids gleich 5 Erschwerungsgründe zur Last, wohingegen keine Umstände als mildernd gewertet wurden. Wie in den Feststellungen zu den aufrechten Meldungen in Österreich festgehalten, entsprechen die Ausführungen des BF in der Beschwerde hiezu nicht den Tatsachen, zumal zwischen seiner letzten ordentlichen Meldung im Jahr 2007 und jener im Jahr 2013 rund 6 1/2 Jahre liegen. Wie der BF daher zur Ansicht gelangt, er halte sich seit 2001 durchgehend in Österreich auf und sei seitdem auch gemeldet, konnte nicht nachvollzogen werden. Schließlich vermag auch die angeblich notwendige Operation keinen Grund darzustellen, das Aufenthaltsverbot in seiner Dauer zu reduzieren oder gar zu beheben. Weder hat der BF Umstände dargelegt, dass er akut einer Operation bedarf, noch ist amtsbekannt, dass in Polen eine solche OP nicht erfolgreich durchgeführt werden könnte. Ergänzend sei erwähnt, dass sich der BF laut Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX bis voraussichtlich XXXX in Haft befinden wird. Eine unbedingt notwendige OP könnte daher in Österreich durchgeführt werden Schließlich wird festgehalten, dass selbst dann, wenn ein solcher Eingriff nötig erschiene, dieser im Licht der obzitierten Bestimmungen keinen Grund darstellt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes weder dem Grunde noch seiner Dauer nach abzusehen. Die belangte Behörde ist vor dem Hintergrund der ihrerseits getroffenen Erwägungen daher zu Recht von einer 10jährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgegangen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Anknüpfend an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde zutreffend von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen und war das Absehen hievon wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen.
3.2.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.
3. 3 Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise dargelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.