BVwG W216 1434690-1

W216 1434690-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W216 1434690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.1434690.1.00

Spruch

W216 1434687-1/10E

W216 1434688-1/6E

W216 1434689-1/7E

W216 1434690-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerden von XXXX, die Minderjährigen vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, Kirchengasse 19, 1070 Wien, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, reiste am XXXX gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, XXXX, den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes an, dass am XXXX, gegen 20.00 Uhr, jemand an ihre Tür geklopft habe und sie hinaus gegangen sei. Vor ihr seien mehrere bewaffnete Männer gestanden und hätten gefragt, ob sie XXXX heiße. Sie habe mit ja geantwortet und sei daraufhin mitgenommen worden. Sie sei zur Polizeibehörde gebracht worden, welche nicht weit von ihrem zu Hause entfernt gewesen sei. Dort seien ihr mehrere Fotos und Pässe zum Teil von getöteten Personen vorgelegt worden und sie sei gefragt worden, ob sie die Personen kenne. Als sie gesagt habe, dass sie diese Personen nicht kenne, sei sie geschlagen worden.

Im XXXX habe sie ihrem Cousin, der im Wald aufhältig sei, geholfen, einen Inlandspass zu bekommen. Vor kurzem sei dieser Cousin getötet worden. Die Mitarbeiterin des Passamtes habe den Behörden angegeben, dass sie bei der Beschaffung des Passes behilflich gewesen sei. So seien die Behörden auf ihren Namen gekommen.

Die Behörden hätten gesagt, dass sie wüssten, dass sie Widerstandskämpfer unterstütze, obwohl sie das nicht gemacht habe. Sie hätten gesagt, dass sie ihre Kinder töten würden, sollte sie bei der Suche nach diesen Personen nicht helfen. Sie sei geschlagen, erniedrigt und auch auf der Polizeibehörde vergewaltigt worden.

Am Tag darauf, als sie noch immer bei der Polizei gewesen sei, habe sie einige Schriftstücke unterschreiben müssen, wonach sie für die Zusammenarbeit mit den Behörden bereit sei. Darauf hin sei sie entlassen worden.

Als sie nach Hause gekommen sei, sei ihr Mann nicht mehr da gewesen. Die Wohnung sei durchsucht worden. Die Dokumente von ihr und ihren Kindern, sowie mehrere Familienfotos hätten gefehlt.

Ihre Nachbarin, die Schwester ihres Mannes, hätte ihr mitgeteilt, dass ihr Mann am selben Tag wie sie weggebracht worden sei. Ihre Kinder hätten sich bei einem Onkel befunden. Der Bruder ihres Mannes habe sie zu ihren Kindern gebracht. Es sei für sie zu gefährlich gewesen, zu bleiben.

3. Am XXXX wurden Informationsersuchen gemäß der Dublin II-Verordnung an die Slowakei, an Tschechien und an Polen gerichtet, welche zum Ergebnis hatten, dass der Erstbeschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern in diesen Staaten kein Aufenthaltstitel oder ein Visum gewährt wurde, sie in diesen Staaten nicht um Asyl angesucht hätten und keine Informationen über die Familie aufschienen.

4. Am XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes befragt, gab sie an:

"Mein Bruder hat gekämpft und wurde getötet. Mein Cousin, der auch gekämpft hat, wandte sich an mich und bat mich, ihm zu helfen, einen Inlandspass zu bekommen. Ich hatte eine Bekannte, die beim Passamt arbeitet. Ich habe ihr alle notwendigen Dokumente und Geld gegeben. Ich habe dann seinen Inlandspass bekommen und übergab diesen einer Person, die meinen Cousin kennt. Das war im XXXX. Im XXXX wurde dieser Cousin bei einer Säuberung XXXX getötet. Es wurde mir später klar, dass bei meinem getöteten Cousin der Inlandspass aufgefunden wurde. Der Pass war neu und die Behörden wussten, dass er diesen Pass nicht selber bekommen hat. Sie fanden zunächst die Passbeamtin, die diesen Pass ausgestellt hat. Sie hat den Behörden gesagt, dass ich das alles organisiert habe. So kamen die Behörden auf mich. Am XXXX am Abend klopfte jemand an die Tür. Als ich aufmachte, wurde ich gefragt, ob ich XXXX heiße. Danach wurde ich mitgenommen. Ich wurde, wie ich verstanden habe, zu der nächstgelegen Polizeistation in unserem Bezirk gebracht, der XXXX. Ich war in einem Zimmer und mir wurden Pässe und Fotos, zum Teil von getöteten Personen gezeigt, und man fragte mich, ob ich diese Personen kenne. Als ich nein sagte ich wusste tatsächlich nicht, wer diese Personen sind fingen die Beamten an, mich zu beleidigen und leicht zu schlagen. Sie sagten, dass sie wissen, dass meine gesamte Familie auf der Seite von Widerstandskämpfern steht. Ich weinte, und sagte, dass ich tatsächlich niemanden davon kenne. Die Person, die mich befragt hat ging weg und ließ mich in dem Zimmer zurück. Dann wurde ich in einen anderen Raum gebracht. Dort wurde ich vergewaltigt, dabei haben sie das alles aufgenommen, ich denke mit einem Handy. Bis zum Nachmittag am nächsten Tag war ich dort. Dann wurde ich entlassen. Bevor ich entlassen wurde musste ich einige Schriftstücke unterschreiben. Ich weiß nicht genau, was das war. Aber ich sollte für die Behörden arbeiten und andere Menschen verraten. Dann bin ich zu Fuß nach Hause gegangen. Es war nicht weit weg. Als ich nach Hause gekommen bin war niemand dort. Im Haus wurde alles auf den Kopf gestellt, und auch Fotos und Dokumente von mir und den Kindern mitgenommen. In der Nähe lebt die Schwester meines Mannes. Sie kam zu mir und sagte, dass auch mein Mann mitgenommen wurde und unsere Kinder wurden vom Bruder meines Mannes zum Onkel nach XXXX gebracht. Dann wurde ich vom Bruder meines Mannes zu den Kindern gebracht und später reiste ich aus."

Auf die Frage, ob sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass dies nicht möglich gewesen sei und keinen Sinn mache. Auch wenn sie irgendwie davon komme, hieße es noch lange nicht, dass es zu Ende sei. Sie habe Schriftstücke unterschrieben. Wenn das aufgenommene Video von dem Vorfall veröffentlicht werde, dann würden die Verwandten ihres Mannes ihr die Kinder wegnehmen und sie an ihre Verwandten übergeben. Bei den Moslems würden meist nach solchen Vorfällen die Frauen getötet, weil es eine Schande für die gesamte Familie sei.

Die Frage, ob ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten, verneinte die Erstbeschwerdeführerin.

5. Mittels Verfahrensanordnung seitens des Bundesasylamtes wurden zwei Fachärzte für Neurologie (und Psychiatrie) zwecks Erstellung eines Gutachtens zu nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und die Erstbeschwerdeführerin am 26.03.2012 zur medizinischen Untersuchung am 04.04.2012 geladen.

Mit Email-Eingabe vom 03.04.2012 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass die Erstbeschwerdeführerin frauenspezifische Fluchtgründe vorgebracht habe und es ihr daher nicht möglich sei, von zwei männlichen Psychiatern begutachtet zu werden. Es werde ersucht, eine weibliche Sachverständige zu bestellen.

Nach Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, bekannt zu geben, ob die Erstbeschwerdeführerin den Begutachtungstermin des Bundesasylamtes vom 04.04.2012 wahrnehmen werde, teilte die rechtsfreundliche Vertreterin am 04.04.2012 telefonisch mit, dass die Erstbeschwerdeführerin den Termin zur psychiatrischen Untersuchung nicht wahrnehmen werde.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.04.2012 wurde der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin mitgeteilt, dass das Bundesasylamt aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens für notwendig erachte. Weiters wurde sie - zusammengefasst - auf Ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, auf die gesetzlichen Bestimmungen und auf die herrschende Rechtsprechung sowie auf die fachlichen Qualifikationen der bestellten Ärzte hingewiesen. Es lasse sich aus § 20 Asylgesetz 2005 kein Anspruch ableiten, im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung von einem Arzt/einer Ärztin desselben Geschlechts untersucht zu werden.

Mit Ladung vom 04.04.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut zur medizinischen Untersuchung geladen.

6. Am 11.04.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin von den beiden vom Bundesasylamt bestellten Ärzten im Beisein einer Dolmetscherin untersucht. Das diesbezügliche Gutachten langte am 18.04.2012 beim Bundesasylamt ein. In diesem wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion leide. Sie sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Sie könne auch über die behauptete Vergewaltigung bzw. über die damit in Verbindung stehenden Umstände nachvollziehbare und schlüssige Angaben tätigen. Bei dem Krankheitsbild einer Anpassungsstörung sei von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Anzumerken sei hierbei, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit keiner Behandlung unterziehe. Im Falle Ihrer Überstellung in ihre Heimat sei kurz- bis mittelfristig davon auszugehen, dass eine Verschlechterung der Anpassungsstörung eintreten könnte, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Im Falle ihrer Überstellung in die Russische Föderation sei aber nicht davon auszugehen, dass die reale Gefahr bestehe, dass sie aufgrund der Anpassungsstörung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern könnte. Inwieweit sie in ihrer Heimat einem Bedrohungspotential ausgesetzt sei, könne vom medizinischen Gutachter nicht beurteilt werden. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien derzeit vor, während und nach einer Überstellung in die Russische Föderation keine spezifisch medizinischen Maßnahmen notwendig.

7. Am 14.05.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sie bzw. ihre anwesende rechstfreundliche Vertreterin gab dabei an, dem Gutachten entgegenzutreten, weil dieses mangelhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter innerhalb nur einer Stunde inklusive Übersetzungen sämtliche für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Erhebungen durchgeführt haben wolle. Es sei nicht transparent, wie der Gutachter zu dem Schluss gelangt sei, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zur Vergewaltigung zu tätigen, nachdem er sie nie dazu gefragt habe. Es sei auch nicht transparent, wie er zu den Antworten im strukturierten Interview zu PTSD gelangt sei, also ob er die Erstbeschwerdeführerin danach gefragt oder ob er das aus den anderen Erhebungen geschlossen habe.

Auf die Frage, ob sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sei, machte die Erstbeschwerdeführerin Zeugen namhaft, die zusammen mit ihrem Bruder gekämpft hätten und beantragte in weiterer Folge, deren Einvernahme sowie jene, ihrer Schwester.

Befragt, was sie konkret erwarten würde, wenn sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete die Beschwerdeführerin, dass man ihr auf jeden Fall die Kinder wegnehmen werde, wenn die von ihr gemachten Aufnahmen veröffentlicht würden. Man würde sie an ihre Cousins übergeben, die sie hinrichten würden. Darüber hinaus habe sie sehr viele Papiere unterschrieben, wobei sie nicht wüsste, um was genau es sich dabei gehandelt habe. Soweit Sie es verstanden habe, gehe es um die Mitarbeit bei den Behörden und dass sie denunzieren solle.

Die weiteren wesentlichen Passagen dieser Einvernahme betreffend ihr Fluchtvorbringen gestalteten sich wörtlich wie folgt:

"F: Wie heißt Ihr Cousin, welchem Sie bei der Ausstellung des Passes behilflich waren?

A: XXXX.

F: Wie alt ist dieser?

A: Ich weiß es nicht, jedenfalls ist er älter als ich, XXXX Jahre alt.

F: Wo wohnte dieser?

A: Er war im Gebirge bei den Widerstandskämpfern.

F: Wo hält er sich jetzt auf?

A: Er ist getötet worden.

F: Wann und wo wurde dieser getötet?

A: Genaues Datum kann ich nicht nennen, es war Anfang oder Mitte XXXX im XXXX.

F: Wissen Sie darüber Näheres?

A: Genaues konnte mir niemand sagen, aber es war so eine Säuberungsaktion im Wald. Man schickte einen Erkundungstrupp oder so und da wurde er getötet.

F: Wie erfuhren Sie davon?

A: Also die Verwandtschaft wusste das irgendwie, aber die Leiche hat man uns nicht herausgegeben und als ich mitgenommen wurde, wusste ich dass man über den Pass auf mich gekommen ist.

F: Von wem konkret haben Sie vom Tod des Cousins erfahren?

A: Zuerst gab es Gerüchte in der Familie, aber ganz leise, also darüber spricht man nicht.

F: Von wem haben Sie dies dann erfahren?

A: Als ich mitgenommen wurde wusste ich das ganz genau, weil bei ihm hat man den Pass gefunden bei wessen Ausstellung ich behilflich war.

F: Wie genau erfuhren Sie nun vom Tod Ihres Cousins?

A: Also in der Familie sprach man schon davor, dass er nicht mehr lebt, aber als ich mitgenommen wurde und man mir den Pass vors Gesicht hielt habe ich verstanden, dass er nicht mehr lebt.

F: Hat man Ihnen mitgeteilt, dass er getötet wurde?

A: Ja.

F: Warum sagen Sie dies dann nicht?

A: Vielleicht habe ich das anders formuliert, aber gemeint habe ich das so.

F: In welchem Zusammenhang teilte man Ihnen das mit?

A: Ich verstehe die Frage nicht.

F: Sie wurden ja mitgenommen, wann sagte man Ihnen dies und in welchem Zusammenhang?

A: Als ich mitgenommen wurde und als ich schon bei der Polizeistation war hat man mir das gesagt.

F: War außer diesem Cousin noch jemand Ihrer Verwandtschaft Widerstandskämpfer?

A: Mein Bruder. XXXX, das ist auch ein Cousin, aber er wurde XXXX getötet. Mein Bruder hieß XXXX nach dem Pass, aber unter diesem Namen kennt ihn niemand, alle nannten ihn XXXX. Sie wurden zusammen getötet im Jahr XXXX im Februar.

F: Wo?

A: In XXXX.

F: Wissen Sie wann genau?

A: Im Februar XXXX, das war am XXXX in diesen zwei Tagen.

F: Hatte Ihr Cousin XXXX Familie?

A: Soweit ich weiß zerfiel diese als er kämpfen ging, also er hatte eine Frau, aber diese hat sich von ihm getrennt.

F: Wo wohnt die Frau nun?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wo wohnte die Familie (Eltern, Geschwister) des XXXX?

A: Sie waren im Gebirge in einem Bergdorf soweit ich weiß.

F: Aber in Tschetschenien?

A: Ja.

F: Hatten Sie mit dieser Familie Kontakt?

A: Ich möchte nochmals widerholen, dass bei den Moslems bei Hochzeiten und Begräbnis alle Verwandten zusammen sind.

F: Hatten Sie mit der Familie Ihres Cousins Kontakt?

A: Ja.

F: Inwiefern?

A: Zb wenn jemand krank wird, oder wenn jemand gestorben ist, oder wenn etwas passiert sollen wir hinfahren.

F: Sind Sie jemals zur Familie Ihres Cousins aufgrund persönlicher Anlässe gefahren?

A: Ja, natürlich.

F: Wie oft und wann?

A: Das ist irgendwo im Gebirge in XXXX, das ist hoch im Gebirge, da muss man durch ein Bergtal. Oft war ich dort nicht, aber zu Todesfällen fuhr ich hin. Zur Hochzeit nicht, Hochzeiten gab es nicht. Mein Vater ist gestorben und ich konnte nicht zum Begräbnis fahren. Und dann zum Grab zB einmal im Jahr zum Fest, Urasa-Bairam muss man zum Grab fahren und meine Mutter konnte nicht und deshalb fuhr ich, also einmal im Jahr, wenn es notwendig war.

F: Ist Ihr Vater in diesem Dorf verstorben, oder wurde er dort nur begraben?

A: Er ist dort nur bestattet. Bei uns gibt es so eine Sitte, wenn du gestorben bist musst du ins Stammdorf gebracht werden und dort wirst du bestattet.

F: Ihr Vater stammt also auch aus diesem Dorf, in welchem die Familie Ihres Cousins wohnt?

A: Ja.

F: Wie ging dies vor sich, warum waren Sie Ihrem Cousin bei der Ausstellung eines Inlandspasses behilflich?

A: Das war Anfang des Schuljahres im Jahr XXXX, das Schuljahr beginnt mit 1. September, aber dieses Ereignis war eher Mitte September. Er rief mich an und hat mich gebeten über eine Bekannte von mir, die beim Passamt arbeitet, mich zu erkundigen, ob es möglich ist, dass ich ihm bei der Ausstellung behilflich sein kann, weil er wusste, dass ich schon einigen Leuten dabei geholfen habe. Also man hat mir einen Briefumschlag mit Geld und Fotos und wahrscheinlich waren es Kopien überreicht. Ich habe den Briefumschlag an diese Bekannte übergeben, die war einverstanden mir zu helfen. Eine Weile später bekam ich den gleichen Briefumschlag aber mit einem Dokument.

F: Wer gab Ihnen wann und wo den Briefumschlag bevor Sie diesen zur Passbehörde brachten?

A: Also den Briefumschlag hat mir eine Verwandte von ihm gegeben und sie hat dann den Briefumschlag wieder abgeholt.

F: Wie heißt die Verwandte des Cousins?

A: XXXX Nachnamen weiß ich nicht.

F: Wann und wo gab diese Ihnen den Briefumschlag?

A: Beim Busbahnhof am Platz XXXX, sie hat mich angerufen.

F: Wann war das?

A: Meinen Sie genaues Datum das weiß ich nicht mehr, meinen Sie wann diese mir den Briefumschlag gab, das war Anfang oder Mitte September.

F: Wann brachten Sie dann den Briefumschlag zum Passamt?

A: Am Abend des gleichen Tages. Ich brachte das nicht ins Passamt sondern zu ihr nach Hause.

F: Wie heißt die Person des Passamtes, welche Sie kennen?

A: XXXX, Familiennamen weiß ich nicht.

F: Wo wohnt diese?

A: Straße verlief paralell zu unserer, es war glaublich die XXXX und die Hausnummer weiß ich nicht, es tut mir leid.

F. Woher kennen Sie XXXX?

A: Über gemeinsame Bekannte.

F: Seit wann kennen Sie diese?

A: Ungefähr seit fünf Jahren.

F: Hat diese eine Familie, oder lebt diese alleine?

A: Soweit ich weiß hat sie eine Familie, ich hörte die hat vier Söhne, was den Gatten betrifft weiß ich nicht ob diese einen hat.

F: Sie gaben vorher an, Ihr Cousin hätte gewusst, dass Sie schon mehreren Personen bei der Ausstellung eines Passes behilflich gewesen seien. Für wieviele Personen organisierten Sie dies so?

A: Ich persönlich nahm kein Geld für sowas, aber zwei Personen brachte ich zu ihr und ich weiß, dass sie ihnen geholfen hat.

F: Welche zwei Personen waren dies?

A: Das waren zwei Frauen, ich brachte die nur hin. Ein Mann wird mit solchen Fragen nicht hingehen.

F: Wie meinen Sie dies?

A: Einen Pass illegal auszustellen, da würden diese Angst haben.

F: Warum haben sich die zwei Frauen illegal einen Pass ausstellen lassen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Warum waren Sie dann diesen beiden Frauen behilflich?

A: Vielleicht weil die in der gleichen Lage waren, ich weiß nicht wie ich das erklären soll, wenn du dort jemanden hast, wirst du dich bemühen jemanden zu helfen.

F: Wer waren die beiden Frauen?

A: Also man könnte sagen, entfernte Bekannte die gehört haben, dass ich helfen kann.

F: Wie hätte dies die erste Frau gehört, wenn Sie zuvor noch niemandem dabei behilflich waren?

A: Sie haben gewusst, dass ich diese Frau kenne und da bei uns so viele Gerüchte im Umlauf sind, wurde ich kontaktiert und man sagte ich kenne diese Frau und ob ich helfen könne.

F: Wie heißen die beiden Frauen?

A: Also ich habe sie eigentlich nicht kennen gelernt, ich brachte die zu meiner Bekannten bei der Passbehörde.

F: Ist dies nicht genau Ihnen zu riskant, Leute die Sie nicht kennen zu Ihrer Bekannten zu bringen, es hätten doch auch Spione sein können?

A: Also diese Damen kamen zu mir über meine Verwandte XXXX. Also eine kam gemeinsam mit XXXX zu mir und bei der zweiten rief mich XXXX an und fragte ob ich helfen könnte.

F: Wie ist XXXX genau zu Ihnen verwandt?

A: Wir sind entfernte Bekannte.

F: Sind Sie nun verwandt oder nicht?

A: Nein, wir sind vom gleichen Dorf.

F: Wie ist diese zu Ihrem Cousin XXXX verwandt?

A: Die sind vom gleichen Clan so ist das.

F: Sind diese nun Verwandt oder nicht?

A: Wahrscheinlich entfernte Verwandte, wahrscheinlich hatte sie auch etwas davon.

F: Wie meinen Sie dies?

A: Ich weiß das nicht genau deswegen möchte ich nichts vermuten.

F: Wenn diese XXXX auch aus Ihrem Dorf ist, wie Sie gerade angaben, warum wissen Sie dies alles dann nicht?

A: Ich meinte nicht dass sie im gleichen Dorf gelebt hat, sondern, dass wir aus dem gleichen Stammdorf sind.

F: Wo lebt nun XXXX?

A: XXXX Bezirk im dorf XXXX, das ist unser Stammdorf. Wir sind vom gleichen XXXX.

F: Von welchem XXXX sind Sie?

A: XXXX. (Phonetisch).

F: Gibt es noch eine weitere Untergliederung?

A: XXXX es gibt keine XXXX.

F: Wann brachten Sie die beiden Frauen zu Ihrer Bekannten von der Passbehörde?

A: Also ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, aber nicht in der letzten Zeit, ich kann das Jahr nicht mehr angeben.

F: Was genau befand sich in dem Briefumschlag, welchen Sie wegen der Passausstellung für Ihren Cousin erhielten?

A: Den Briefumschlag habe ich nicht aufgemacht, aber ich weiß was drinnen sein sollte. Es waren Fotos, ich glaube Kopie eines Dokuments, weil man das braucht und das Geld.

F: Wie hat der Cousin oder die XXXX wissen können, was man für die Ausstellung des Passes benötigt?

A: Das ist doch selbstverständlich dass man Fotos braucht, er bestimmt auch bevor er kämpfen ging einen Pass beantragt.

F: Was benötigt man für die Ausstellung eines Inlandspasses?

A: Soweit ich weiß Fotos, vier oder sechs und eine Kopie eines Identitätsdokumentes.

F: Warum befand sich dann Geld in dem Umschlag?

A: Erstens er war Widerstandskämpfer und war im Gebirge, er konnte nicht selber kommen, soweit ich weiß muss man den Pass selbst abholen und sie verstand, dass es nicht der korrekte Weg ist und außerdem wird bei uns nach solchen Leuten gefahndet.

F: Ab wann ging Ihr Cousin kämpfen?

A: Das genaue Datum weiß ich nicht, aber ich glaube XXXX oder XXXX das weiß ich nicht genau.

F: Wo befand sich das Passamt bei welchem Ihre Bekannte arbeitete, bitte geben Sie eine Adresse oder nähere Beschreibung der Umgebung an?

A: Das war in XXXX, wo auch ich meinen Pass bekommen habe.

F: Wissen Sie eine Adresse?

A: Das ist nicht weit weg von uns XXXX, da macht es dann so eine Kurve und da muss man aussteigen.

F: Was befindet sich in der Nähe?

ASt: zeichnet: Anmerkung: Dolmetsch schreibt die Gebäude und Straßen in deutscher Sprache dazu.

F: Seit wann arbeitet Ihre Bekannte bei diesem Passamt?

A: Ich glaube seit längerer Zeit, weil sie ist eine erwachsene Frau, auf jeden Fall arbeitet diese ziemlich lang in diesen Strukturen und kennt sich da aus.

F: Wie alt ist diese ungefähr?

A: Also nach 50 vielleicht 55 oder so.

F: Wann war der Pass für Ihren Cousin fertig?

A: Ich glaube nicht weniger als ein Monat, ich weiß es nicht ganz genau, aber ich glaube vier Wochen war das schon.

F: Wie erfuhren Sie dass der Pass fertig war?

A: Sie hat mich angerufen und ich ging hin und holte ihn ab.

F: Von wo holten Sie diesen ab?

A: Von ihr zuhause.

F: Wofür benötigte Ihr Cousin den Pass?

A: Soweit ich mir denke, wollte er wegfahren um mit dem ganzen aufzuhören.

F: Haben Sie den Pass gesehen?

A: Der Pass befand sich im Briefumschlag, diesen öffnete ich nicht. Aber es war ein normaler Pass im Umschlag, das kann ich mir denken.

F: Wie kam der Pass dann zu Ihrem Cousin?

A: Ich brachte den Briefumschlag mit dem Pass zum Busbahnhof, weil ich mich mit XXXX zusammenrief, die hat das abgeholt und weiter weiß ich nicht.

F: Wo ist der Busbahnhof?

A: Es ist so eine Busstation am XXXX.

F: Wann kamen die Personen, von welchen Sie angaben, mitgenommen worden zu sein, zu Ihnen nach Hause?

A: Das war am XXXX gegen 08.00 Uhr abends.

F: Können Sie beschreiben, wie dies genau vor sich ging, als diese Personen zu Ihnen kamen?

A: Meine Kinder waren noch wach, die waren im Schlafzimmer und schauten fern. Mein Mann war zuhause in seinem Zimmer, ich war in der Küche, jemand klopfte an das Tor. Ich ging raus, dort standen bewaffnete Leute mit Uniform von grüner Farbe. Man fragte mich ob XXXX bin und ich sagte ja. Man packte mich und zog mir mein Leiberl über den Kopf. Ich hatte ein Leiberl und einen Rock an. Ich wurde in ein Auto hineingesetzt und das Auto fuhr los.

F: Wieviele Personen waren dies?

A: Neben dem Tor standen vier oder drei Personen.

F: Wer war zu dieser Zeit aller im Haus?

A: Meine drei Kinder und mein Mann.

F: Hat eine Person bzw. haben Personen gesehen, dass Sie mitgenommen wurden?

A: Ich glaube nicht, weil es war 08.00 Uhr am Abend, im Jänner und es war schon dunkel.

F. Kannten Sie die Personen, die Sie am XXXX mitnahmen?

A: Nein.

F. Wohin wurden Sie mitgenommen?

A: Das war XXXX.

F: Wie lange waren Sie dann dort beim XXXX?

A: Am nächsten Tag am Nachmittag wurde ich freigelassen.

F: Sie gaben an, Sie hätten Papiere unterschreiben müssen, was mussten Sie unterschreiben?

A: Ich habe das nicht gelesen, man gab mir das nicht zum Durchlesen.

F: Hat man Ihnen gesagt, was Sie unterschreiben?

A: Sie legten mir so Papiere vor und sagten ich solle unterschreiben und die drückten mich mit dem Kopf gegen den Tisch und zu diesem Zeitpunkt hätte ich alles unterschrieben.

F: Hat man Ihnen gesagt was Sie da unterschreiben, hat man überhaupt etwas gesagt, oder einfach nur, dass Sie unterschreiben sollen?

A: Nein, sie sagten nicht was es ist und ich las es nicht und nachdem was dort alles passierte hätte ich alles gemacht und alles unterschrieben.

F: Wie kommen Sie dann darauf, dass Sie sich durch die Unterschrift der vorgelegten Schriftstücke dort zur Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet hätten?

A: Das ist meine Vermutung, was könnte ich sonst unterschreiben, ein Geständnis, jedenfalls nichts Gutes.

F: Was sagte man zu Ihnen, als man Sie freiließ?

A: Man hat mir in grober Form gesagt, dass ich nun für sie arbeiten und Leute denunzieren soll. Nach dem Motto ich werde machen was man sagt sie hätten mich im Visier.

F: Wie kamen die Personen von welchen Sie mitgenommen wurden, darauf, dass Sie bei der Ausstellung des Passes Ihres Cousins involviert waren?

A: Man hat den Pass bei ihm gefunden und die Passbeamtin zeigte auf mich.

F: Wie meinen Sie dies?

A: Die Passbeamtin ist meine Bekannte.

F: Wie meinen Sie die zeigte auf Sie?

A: Die meinte dass ich das Geld hingebracht und die Dokumente abgeholt hätte und dies für meine Leute gewesen sei.

F: Soll dies nun heißen die Bekannte hätte gesagt sie seien Schuld? Hinzeigen setzt normal eine körperliche Anwesenheit voraus.

A: Sie hat meinen Namen genannt.

F: Von wem erfuhren Sie dies?

A: In der Abteilung, die haben dies auch nicht vor mir verborgen.

F: Was genau wollten die Personen, die Sie mitnahmen von Ihnen?

A: Also als ich in die Abteilung gebracht wurde, gingen die Militäruniformierten hinaus und es blieb nur ein Mann in Zivilkleidung. Er legte mir Fotos und weitere Pässe vor, er fragte mich ob ich weiß wen von diesen Leuten ich jemals geholfen hätte, Pässe zu bekommen und ob ich wüsste wo diese seien. Also er sagte mir ich solle sofort die Wahrheit sagen, weil Sie wüssten, dass unser Stamm immer gekämpft hätte und ich die Hure von XXXX wäre. Dann kamen noch zwei und begannen mich zu schlagen und zu erniedrigen so weit sie konnten.

F: Was machten Sie als Sie nach Hause kamen?

A: Als ich nachhause kam stand alles auf dem Kopf, dann kam meine Schwägerin und sagte dass mein Mann auch mitgenommen worden sei. Dann kam der Bruder meines Mannes XXXX also auch gleich als ich nach Hause kam und nach meinen Dokumenten suchte und er sagte ich solle schnell verschwinden. Die Fotos von unseren Verwandten waren auch weg.

F: Wo hielten Sie sich dann bis zur Ausreise auf?

A: Im Dorf XXXX, dort waren auch meine Kinder.

F: Bei wem hielten Sie sich auf?

A: Soweit ich weiß waren es irgendwelche Verwandte meines Mannes, aber zu sprechen und zu erklären war ich nicht in der Lage. Sie haben nach meinem Cousin XXXX gerufen und sie sagten sie müssten meinen Mann suchen und könnten sich nicht um mich auch noch kümmern, also sollte es XXXX tun. Was mit mir beim XXXX passiert ist, wissen sie nicht, sonst würden die mich auch nicht ausreisen lassen.

F: Warum sollten Verwandte von Ihnen, Ihnen etwas antun, wenn eine Frau sowas erlebt ist es doch so, dass die Verwandten Rache üben.

A: Nein dort ist es ganz ganz anders. Ich habe fast erwachsene Kinder und alles wurde aufgenommen auf Kamera oder Telefon ich weiß es nicht, in jedem Fall würde ich als Schuldige erachtet.

(...)

F: Wissen Sie über das Schicksal Ihres Mannes Bescheid?

A: Ich kann nicht genau sagen was mit ihm ist, sie wissen Tschetschenien ist eine eigene Republik, zu meiner Mutter kam sein Bruder und fragte wo ich bin, wenn etwas schreckliches passiert wäre, wüsste meine Mutter darüber Bescheid. Ich denke dass er freigekauft wurde, also das ist meine Vermutung.

F: Haben sie mit Ihrem Ehemann Kontakt?

A: Nein, jetzt nicht.

F: Hatten Sie seit der Einreise in Österreich Kontakt?

A: Nein, nur mit meiner Mutter.

(...)

F: An welchem Wochentag wurden Sie mitgenommen?

A: An den Wochentag kann ich mich nicht erinnern, man kann das am Kalender nachschauen.

F: Waren Ihre Kinder an diesem Tag in der Schule?

A: Mein Gott, ich kann mich nicht erinnern.

F: Waren Sie an diesem Tag arbeiten?

A: Ja.

(...)

F: Sie gaben zuvor an, Ihre Vergewaltigung sei gefilmt worden, das würde bedeuten, dass ein Beweismittel existiert, dass dies nicht aus Ihrem freien Willen und mit Gewalt geschah, demnach würde Ihre Familie Rache nehmen, weil diese Personen Schande über Ihre gesamte Familie brachten?

A: Um das zu verstehen muss man die aktuelle Situation in Tschetschenien verstehen, an der Macht sind andere Leute und es würde jedenfalls so ausgelegt, dass es meine Schuld sei. Vielleicht würde ich eines Tage gerächt, aber das bedeutet nicht, dass es mir besser geht oder mir meine Kinder nicht weggenommen werden würden.

V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Also ich möchte nur angeben, dass bei manchen Fragen was passiert ist, sie geht noch und sie lebt noch, aber in Tschetschenien dauert der Krieg schon 20 Jahre und Unrecht findet man an jeder Ecke. Ich habe zwar Cousins aber keinen leiblichen Bruder der mich schützen könnte.

F: Können Sie bitte erklären wie Sie dies meinen?

A: Also wenn man mir solche Fragen stellt, habe ich den Eindruck, auch beim Arzt, dass man mir nicht so Glauben schenkt.

MMAG Limberger: Können Sie noch einmal versuchen zu erklären warum in Tschetschenien ein Vergewaltigungsopfer auch Probleme mit der eigenen Familie zu befürchten hat, oder mit der Familie des Mannes?

A: Das ist nicht nur jetzt das war immer so. In jedem Fall ist die Frau schuld. Nach unserer Mentalität und Gesetzen und Sitten, war das schon immer so. Man kann sich rächen, aber dieser Fleck bleibt auf mir und dem ganzen Stamm und der Fleck geht erst weg, wenn die Person stirbt.

F: Welche Person meinen Sie?

A: Wenn es eine Frau ist, in diesem Fall bin ich das."

8. Mit Schreiben vom 31.05.2012 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt den psychotherapeutischen Behandlungsplan der Erstbeschwerdeführerin.

9. Am 04.06.2012 bestellte das Bundesasylamt einen Sachverständigen zur Durchführung von Erhebungen vor Ort. Der Sachverständige wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit beauftragt, die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Adressen in Grosny (bspw. jene des Gymnasiums, das ihre Kinder besuchten oder des Geschäftes, in dem die Erstbeschwerdeführerin angegeben hat, gearbeitet zu haben) vor Ort zu überprüfen oder aber auch beispielsweise abzuklären, wo man in Grosny einen Inlandspass erhält und ob Personen im XXXX Inlandspässe erhalten.

Am 02.07.2012 langte beim Bundesasylamt die Anfragebeantwortung des beauftragten Sachverständigen ein. Zu den vom Bundesasylamt gestellten Fragen, wurde folgendes festgestellt: An der Adresse XXXX (nicht XXXX) XXXX befinden sich im wesentlichen Gebäude der XXXX. Wohnhäuser gibt es und gab es unter der angeführten Adresse nie. In XXXX, befindet sich kein Fliesen- bzw. Keramikgeschäft, weder unter der Firmenbezeichnung "XXXX", noch unter einem anderen Namen. In der zitierten Straße befindet sich als einziges Unternehmen verwandter Branchen eine Baufirma bzw. Bauwarenhandel "XXXX". An der Adresse XXXX befindet sich das XXXX. In Grozny werden Pässe von allen Rayonspassbehörden ausgestellt (Leninskij, Zavodskoj, Staropomislovkij und Oktyabrskij). Die Passbehörde für den XXXX hat ihren Sitz unter der Adresse XXXX. In der Nähe dieser Behörde im XXXX befinden sich das XXXX, die XXXX des XXXX sowie die XXXX.

10. Nach Aufforderung seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 14.09.2012 an die Ersteschwerdeführerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertreterin, zu den Ergebnissen der Recherchen vor Ort sowie den ihr mit demselben Schreiben übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, erstattete diese mit Schreiben vom 12.10.2012 eine Stellungnahme, in der sie unter Vorlage von Fotoaufnahmen dem Gutachten entgegentritt und ergänzende Ausführungen zu den Länderfeststellungen trifft.

11. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt gab den bisherigen Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Auszüge aus den Protokollen der Erstbefragung und der beiden Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt wieder. Die Identitäten der Beschwerdeführer stünden fest. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen seien. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären oder sie Gefahr liefen, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Sie verfügten über familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsland und es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Eine schützenswerte Integration der Beschwerdeführer in Österreich liege nicht vor. Die Kernfamilie sei im gleichen Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Zu der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.

In weiterer Folge gab die belangte Behörde aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien wieder.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Sachvortrag der Erstbeschwerdeführerin in der Gesamtheit betrachtet wohl asylzweckbezogen angelegt sei, in dieser Form aber aufgrund der teilweise vagen, teilweise unschlüssigen Aussagen bzw. Widersprüchlichkeit mit Erhebungsergebnissen in ihrer Heimat weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei und die von ihr geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. So gab die Erstbeschwerdeführerin beispielsweise bereits bei Umständen, die mit ihrer Fluchtgeschichte nicht direkt im Zusammenhang standen, äußerst vage und nicht nachvollziehbare Angaben an.

Es falle auf, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar Ihre Fluchtgeschichte in Bezug auf die Rahmenumstände im Allgemeinen gleichbleibend geschildert habe, in Ihren Einvernahmen im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesasylamt sei es jedoch zu Ungereimtheiten im Rahmen der Schilderung ihres Fluchtgrundes gekommen, die nicht erklärbar seien bzw. vielmehr darauf hindeuten würden, dass sie Umstände angegeben habe, die nicht der Wahrheit entsprächen. Sämtliche Umstände würden darauf hindeuten, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrem Cousin offensichtlich nicht bei der Ausstellung seines Inlandspasses behilflich gewesen sei.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt letztlich aus, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von Asylberechtigten abzuweisen war, da die Erstbeschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin der Zweitbis Viertbeschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft habe machen können. Ebenso bestehe im Falle der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Weiters stelle eine Ausweisung nach Tschetschenien auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützte Familien- und Privatleben dar.

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern zuhanden ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 16.04.2013 rechtswirksam zugestellt.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

13. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 09.04.2013 richtet sich die vorliegende, zulässige Beschwerde, mit der die Bescheide in vollem Umfang angefochten werden.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde grob mangelhaft gewesen sei. So habe die belangte Behörde ihr Absehen von der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen mit der Begründung abgelehnt, dass Beweisanträge dann abgelehnt werden könnten, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden. Die Identität der Beschwerdeführer stünde fest und sei daher den Beweisanträgen keine Folge zu leisten gewesen. Dabei lasse das Bundesasylamt aber außer Acht, dass zwar Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer für glaubhaft, andere biografische Daten jedoch als unglaubwürdig befunden worden seien. Die Zeugen seien auch zum Beweis dafür beantragt worden, dass die Familie mit dem tschetschenischen Widerstand assoziiert sei. In dem die belangte Behörde trotz Beweisangebot in diesem wesentlichen Punkt nicht ermittelt habe, verstoßen Sie gegen Ihre amtswegige Ermittlungspflicht.

Die belangte Behörde habe das Verfahren auch dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet, dass sie im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin, die in Tschetschenien vergewaltigt worden sei, entgegen deren ausdrücklich geäußerten Willen einen männlichen psychiatrischen Sachverständigen bestellt habe. Dabei verkenne das Bundesasylamt, dass die Zielsetzung völkerrechtlicher Vorgaben und innerstaatlicher Regelungen darin liege, dass Opfer sexueller Gewalt die Möglichkeit haben sollten, ohne Scham und Furcht gegenüber Personen desselben Geschlechts über den Eingriff zu sprechen. Auch der österreichische Gesetzgeber habe dem Schutz von Opfern von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung einen besonderen Stellenwert eingeräumt, wie aus der Regierungsvorlage zu § 20 Asylgesetz hervorgehe. Das Bundesasylamt hätte im Lichte diverser Erkenntnisse und Empfehlungen ein möglichst schonendes Ermittlungsverfahren führen und es der Erstbeschwerdeführerin ermöglichen müssen, mit einer weiblichen Sachverständigen über die Ereignisse und deren Folgen sprechen zu können. Das eingeholte Gutachten sei darüber hinaus auch aus anderen Gründen mangelhaft.

Die angefochtenen Bescheide seien in sich widersprüchlich und mit einer völlig unzulänglichen, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entsprechenden, Begründung behaftet. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin über die Vergewaltigung und die damit in Verbindung stehenden Umstände schlüssige und widerspruchsfreie Angaben tätigen habe können. In ihrer Beweiswürdigung habe sich das Bundesasylamt darauf gestützt, dass der Gutachter ebenso festgestellt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin über die Vergewaltigung und die damit in Verbindung stehenden Umstände nachvollziehbare und schlüssige Angaben getätigt habe. Das Bundesasylamt habe im Rahmen der Beweiswürdigung hingegen ausgeführt, dass "die ho. Behörde Ihnen keinen Glauben schenkte, dass Sie ihren Cousin unterstützen, so dass die in diesem Zusammenhang von Ihnen behauptete Vergewaltigung ebenso als nicht glaubhaft gewertet wird."

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Das Bundesasylamt bezeichne die Einwände der rechtsfreundlichen Vertreterin gegen das psychiatrische Sachverständigengutachten als die eines "Laien" und damit als nicht geeignet, der Schlüssigkeit des Gutachtens entgegenzutreten. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relevante Einwendungen gegen ein Gutachten nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden könnten, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen. Damit sei der Verweis auf die fehlende medizinische bzw. fachärztliche Ausbildung der rechtsfreundlichen Vertreterin nicht geeignet, die Einwände gegen das Gutachten zu entkräften. Die belangte Behörde vertrete weiter die Auffassung, dass dem Schreiben der Psychotherapeutin der Erstbeschwerdeführerin keine Bedeutung beizumessen wäre, weil es sich um die Therapeutin der Erstbeschwerdeführerin handle, welcher als solcher die notwendige Distanz fehle und die ein Interesse an der Weiterbehandlung der Patientin in Österreich habe. Dabei verkenne das Bundesasylamt, dass es nach der Rechtsprechung auf den inneren Wahrheitswert eines Gutachtens ankomme.

Die Beschwerdeführer bzw. die rechtsfreundliche Vertreterin führt in den Beschwerden weiters aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu Ihrer Schlussfolgerung gekommen sei, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu würdigen sei und tritt der Beweiswürdigung der belangten Behörde und den in den angefochtenen Bescheiden aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten entgegen.

14. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 02.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

15. Mit 01.01.2014 ging die Akten zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

16. Mit Schreiben vom 17.06.2014 wurden die Beschwerdeführer, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und zwei der von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.

17. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2014 telefonisch mit, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde.

18. Am 08.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen.

Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung der Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.

Die wesentlichen Passagen, die Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes betreffend, gestalteten sich dabei - ausschnittsweise - wörtlich wie folgt:

"BF1: Ich wurde in die Abteilung für Innere Angelegenheiten für den Bezirk XXXX mitgenommen. Es war spät in der Nacht, ca 20.00 Uhr. Es war am XXXX. Dort wurde ich vergewaltigt. Ich habe sehr viele Papiere unterschreiben müssen, betreffend Zusammenarbeit. Ich habe damals alles unterschrieben, was mir vorgelegt wurde. Die Vergewaltigung wurde auf Video aufgenommen.

R: Warum ist das passiert?

BF1: Ich hatte einen Cousin der gekämpft hat, er wusste, dass ich eine Bekannte hatte, und hat mich deswegen gebeten, für ihn einen russischen Inlandpass zu besorgen. Ich habe ihm versprochen, dass ich das machen werde. Dann gab es wieder einmal Kampfhandlungen im XXXX und er wurde umgebracht.

R: Wissen Sie wann das war?

BF1: Er ist während der Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Wir haben das genaue Datum nie erfahren, ich kann es deshalb nicht nennen. Er war bei einer ungesetzlichen Gruppierung. Ich habe mich nicht für den Namen interessiert. Jedenfalls hat man bei ihm einen neu ausgestellten Pass gefunden.

R: Wie hieß Ihr Cousin?

BF1: XXXX.

R: Laut Ihrer Aussage, haben Sie schon für mehrere Personen Pässe ausstellen lassen. Können Sie mir die Namen nennen?

BF1: Ich kann die Namen nicht nennen, ich habe die Leute nur zusammengebracht. Ich habe sozusagen den Kontakt hergestellt. Es war für mich klar, dass jemand der einen legalen Pass benötigt, zum Passamt geht und diesen dort beantragt.

R: Für wie viele Personen haben Sie Pässe ausstellen lassen?

BF1: Ich selbst habe die Pässe nicht besorgt. Es kam einmal eine Frau aus meinen XXXX und ich habe sie mit einer Frau bekannt gemacht, die beim Passamt gearbeitet hat. Soweit ich weiß, wurde dieser Frau geholfen.

R: Warum haben Sie das gemacht?

BF1: Weil ich einem Menschen helfen wollte. Für gewisse Leute, gibt es dort keinen Ausweis.

R: Haben Sie gewusst, dass die Leute, für die Sie die Pässe "gemacht" haben, systemkritisch waren?

BF1; Ich habe mich nicht dafür interessiert, ich nehme es aber an. Mein Bruder hat gekämpft, ich weiß daher, wie das ist, wenn man so jemanden in der Familie hat.

R: Woher kannten Sie die Dame, also Ihre Bekannte, aus dem Passamt?

BF1: Ich kenne sie schon lange, da wir nicht weit von einander wohnen. Sie war keine sehr gute Bekannte, aber sie kannte wieder jemanden, der helfen konnte.

R: Wie kam diese Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Bekannten aus dem Passamt zustande?

BF1: Wir haben gemeinsame Bekannte und sie wusste, dass man mir vertrauen kann.

R: Wie oft haben Sie diese Hilfestellung bzw. Leistung gemacht?

BF1: Zweimal habe ich die Kontaktaufnahme für fremde Leute und einmal für meine Schwester hergestellt. Was meine Schwester und meinen Cousin anbelangt, bin ich selbst zu ihr gegangen.

R: Wer hat Sie kontaktiert für Ihren Cousin einen Pass auszustellen und wann war das?

BF1: Er selbst hat mich darum gebeten, und zwar über eine Verwandte. Ich wurde von dieser angerufen. Die Bitte meines Cousins war an mich persönlich gerichtet, wurde aber von einer Verwandten überbracht. Die Dokumente habe ich von einer Frau erhalten, ich selbst wusste ja nicht, wo er sich befindet.

R: Wussten Sie was Ihr Cousin macht?

BF1: Ich wusste, dass er kämpft.

R: War Ihnen die Gefahr bewusst, in die Sie sich begaben?

BF1: Ja.

R: Wann war der Kontaktzeitpunkt zwischen Ihnen und der Verwandten?

BF1: Es war zu Beginn des Schuljahres, im XXXX.

R: Können Sie mir den Vorgang detailliert erzählen?

BF1: Er hat mich zuerst angerufen und gefragt, ob das möglich ist. Ich erklärte mich einverstanden, hatte aber dann keinen Kontakt mehr zu ihm. Wie lange es gedauert hat, kann ich nicht sagen. Es war jedenfalls nicht lange. Genau weiß ich es nicht mehr, vielleicht ein paar Tage oder 1 1/2 Wochen. Die Frau kam aus einem Dorf. Wir haben uns am XXXX-Bahnhof betroffen. Sie heißt XXXX. Sie hat mir ein Kuvert mitgegeben, ich habe es nicht geöffnet, denke jedoch, dass sich in diesem Kuvert Fotos, Geld und Dokumente befunden haben. Ich habe dieses Kuvert am gleichen Abend der Bekannten beim Passamt übergeben. Ich bin zu ihr nach Hause glaublich in die XXXX gegangen. Es war ja in der Nähe, im gleichen Bezirk, in der Parallelstraße zu meiner Straße, der XXXX.

R: Wie ging es weiter?

BF1: Nach ca einem Monat, oder länger, hat sie mich angerufen. Ich ging zu ihr und habe ein Kuvert abgeholt. Sie hat mir ein Kuvert übergeben, ich habe es nicht geöffnet, weiß aber dass ein Pass darinnen war. Ich habe XXXX angerufen. Am nächsten Tag zu Mittag habe ich ihr am gleichen Bahnhof, das Kuvert übergeben.

R: Hat Ihr Mann gewusst, was Sie da tun?

BF1: Nein.

R: Nachdem Sie das Kuvert weitergegeben haben, ist dann noch irgend etwas passiert?

BF1: Nein, erst am XXXX.

R: Sie sagten es war 20.00 Uhr, am XXXX, was haben Sie gemacht, als die Männer kamen?

BF1: Sie haben an das Tor geklopft. Die Kinder waren im Kinderzimmer und haben ferngesehen und ich war in der Küche. Mein Mann war im Haus, er hat im Wohnzimmer ferngesehen. Ich ging hin und habe aufgemacht und sah bewaffnete Leute. Ich kann die Zahl der Leute nicht genau nennen, da es schon dunkel war. Es waren sicher drei bis vier Personen. Sie hatten Tarnanzüge an.

R: Was haben sie zu Ihnen gesagt?

BF1: Sie haben auf tschetschenisch meinen Vor- und Nachnamen gesagt und gefragt, ob ich es bin. Ich habe dies bejaht und es gab sonst keine Fragen. Man hat mir das T-Shirt über meinen Kopf gestülpt und ich wurde in ein Auto verfrachtet.

R: Erinnern Sie sich noch an das Auto?

BF1: Ich habe das Auto nicht richtig gesehen. Da ich das T-Shirt über dem Kopf hatte, konnte ich nichts Genaueres wahrnehmen. Ich wurde dann in die Abteilung für Innere Angelegenheiten für den Bezirk XXXX gebracht.

R: Warum wussten Sie, wohin Sie gebracht wurden?

BF1: Die Abteilung war 10 Minuten von mir entfernt. Ich war schon früher dort. Dort in der Nähe war ein Markt. Ich kenne ja die Gegend.

R: Sie sagten, Sie waren schon dort. Waren Sie schon drinnen?

BF1: Meine Mutter wurde einmal nach Kasachstan deportiert. Damals gab es Repressalien gegen die Tschetschenen. Ich war mehrmals dort, um Bestätigungen für sie zu holen. Diese hat sie für Pension und Beihilfe gebraucht.

R: Wie ging es in der Abteilung weiter?

BF1: Ich wurde in ein Zimmer gebracht. Die Militärangehörigen gingen weg, es blieb nur ein Zivilist in diesem Zimmer. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob dieser Mann reinkam oder schon drinnen war. Ich hatte riesen Angst. Dieser Mann hat mir dann Fragen gestellt. Er hat mir nicht gesagt, wer er ist.

R: Was hat er Ihnen gesagt?

BF1: Er hat mir den Pass gezeigt, der mit meiner Hilfe für meinen Cousin besorgt wurde. Er hat mir noch andere Pässe und Fotos vorgelegt. Er hat mir Pässe gezeigt und mich gefragt:" Kennst du den? Hast du bei der Ausstellung des Passes geholfen?"

R: Hat er Ihnen erklärt, wie man auf Sie gekommen ist?

BF1: Die Information hat man von der Passamtsmitarbeiterin bekommen. So wie ich das verstanden habe, ging man zu ihr. Sie sagte, es wäre über mich gelaufen. Ich möchte, dass Sie verstehen, dass man mir während des Verhörs alles nicht so intelligent erklärt hat.

R: Sind Sie in der Lage mir zu erzählen was dann passiert ist?

BF1: Ich hatte geschwiegen, ich hatte verstanden, das Leugnen keinen Sinn hatte. Dort waren auch Fotos meines Bruders und auch von meinem Cousin XXXX. Er gehörte zu den tschetschenischen "XXXX". Mein Bruder war ein Kommandant eines Bataillons von tschetschenischen "XXXX". Mein Bruder hieß XXXX.

R: Was sind diese "XXXX"?

BF1: Das war eine militärische Gruppierung, die gegen die russischen Truppen gekämpft hat.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF1: Dann kamen noch drei Militärangehörige in den Raum. Der Mann in Zivil hat mir Papiere vorgelegt und gesagt, ich solle unterschreiben. Er hat mir nicht gesagt, was es ist und ich habe in dieser Situation nicht fragen können. Einer der Militärangehörigen kam auf mich zu und packte mich an den Haaren. Er hat zwei oder dreimal mit meinem Kopf auf den Tisch geschlagen. Ich habe alles unterschrieben, ich wollte nur nicht umgebracht werden. Der Mann in Zivil ist gegangen. Ich wurde in einen anderen Raum gebracht und habe vor lauter Angst gar nichts mehr mitbekommen. Dort hat man sehr grob mit mir gesprochen und mich erniedrigt. Mir wurde vorgeworfen die Kämpfer unterstützt zu haben. Sie würden jetzt zu ihrem Spaß kommen. Dann wurde ich vergewaltigt. Zwei haben mich vergewaltigt, der dritte hat das aufgenommen. Was weiter war, weiß ich nicht mehr. Ich wurde bewusstlos. Als ich wieder zu mir kam, war niemand mehr da. Ich weiß nicht, wieviel Zeit vergangen ist.

(...)

R: Waren Sie noch im selben Raum, als Sie zu sich kamen?

BF1: Ich war alleine in dem selben Raum. Der Raum hat wie eine Zelle ausgesehen, ich kann aber nicht sagen, dass es ein Kellerraum war. Es war nicht sehr groß. Ich kann nicht sagen, dass das im Keller war, weil ich ein kleines Licht gesehen habe. Es hat aber an einen Kellerraum erinnert. Ich hatte das Zeitgefühl verloren.

R: Wie lange waren Sie alleine?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Wann passierte wieder etwas?

BF1: Es kamen Leute zu mir, die mich in das erste Zimmer gebracht haben. Sie sagten zu mir, ich müsse jetzt für sie arbeiten. Ich muss die Leute, die in den Bergen sind, verraten.

R: Kannten Sie Leute aus den Bergen?

BF1: Mein Bruder hat gekämpft. Damals nicht, weil mein Bruder schon tot war. Ich war müde von den Sorgen. Für mich war das ein Wendepunkt in meinem Leben. Es gab zwei Punkte in meinem Leben, vor dem Tod und nach dem Tod meines Bruders. Er war der beste Mensch auf der Welt. Er ist im XXXX ums Leben gekommen. Ich habe 6 Monate später ein Kind geboren und genug vom Krieg. Ich wurde dann freigelassen. Ich habe erst später verstanden, dass es am zweiten Tag war. Es war gegen Mittag oder Nachmittag.

R: Haben Sie Verletzungen erlitten und waren Sie im Krankenhaus?

BF1: Ich war nicht im Krankenhaus. Wäre ich hingegangen, hätte man sofort gewusst, was mir zugestoßen war. Es wurde alles aufgenommen. Ich wäre nicht mehr am Leben.

R: Wie ist Ihre Freilassung abgelaufen?

BF1: Sie haben zu mir gesagt: "Geh". Sie wussten, dass ich mich nirgends verstecken kann.

R: Wohin sind Sie gegangen?

BF1: Ich ging nach Hause.

R: Hat Ihr Mann nicht bemerkt, dass Sie mitgenommen wurden?

BF1: Ich habe ihn nicht mehr gesehen.

R: Was haben Sie vorgefunden, als Sie heimgekommen sind?

BF1: Zuhause war alles durcheinander gebracht, man hat alle Fotos und Dokumente mitgenommen. Es war niemand zu Hause. In der Nachbarschaft lebt die Schwester meines Mannes, meine Schwägerin. Sie lebt gleich im nächsten Haus. Sie hat mir gesagt, dass mein Mann in der gleichen Nacht mitgenommen wurde. Sie hat ihren Bruder angerufen. Mein Mann hat drei Schwestern und drei Brüder. XXXX ist gekommen und hat mich in das Dorf XXXX gebracht. Er hat mich zu seinen weitschichtigen Verwandten gebracht, die ich nicht kannte. Ich lebte in der Stadt und hatte mit ihnen nicht sehr viel zu tun. Von dort hat er meinen Cousin angerufen. Er hat ihn gebeten, dass er sich um mich kümmert, weil er selbst sich um seinen Bruder (meinen Ehemann) kümmern musste. Er musste ihn dringend freikaufen.

R: Hat der Cousin Ihnen erzählen können, wie es Ihrem Gatten geht und wo sich dieser aufhält?

BF1: Nein, er wusste nicht einmal was mir zugestoßen ist. Er hat mir gesagt, dass ich die Republik verlassen soll. Man hätte mich nicht ausreisen lassen, wenn meine Verwandten gewusst hätten, dass ich vergewaltigt wurde und diese Tat aufgezeichnet wurde.

R: Wie lange waren Sie bei diesen Verwandten?

BF1:Vielleicht einen oder zwei Tage. Mein Cousin ist am zweiten Tag gekommen. Er war in Begleitung von zwei weiteren Personen. Er hat mir gesagt, dass ich Vertrauen haben kann und ich alles tun soll, was sie mir sagen.

R: Was haben Sie den Verwandten von Ihren Problemen erzählt?

BF1: Ich habe nur erzählt, dass ich mitgenommen wurde und Papiere unterschreiben musste. Ich wurde dann von den beiden Männern aus dem Dorf weggebracht. Wo ich genau war, weiß ich nicht. Ich bin überzeugt, dass ich in der Ukraine war. Von dort wurde ich hierher gebracht.

R: Hatten Sie in der Zwischenzeit wieder Kontakt zu Ihrem Ehemann?

BF1: Nein, bis heute nicht.

R: Wissen Sie etwas von Ihrem Mann? Wo er ist etc.?

BF1: Ich glaube, dass er freigekauft wurde. Wäre er getötet worden, hätte das meine Mutter in Erfahrung gebracht. Jedenfalls ist der Bruder meines Mannes (XXXX) zu meiner Mutter gekommen und hat sie gefragt, wo ich und die Kinder der Familie von XXXX sind. Ich weiß das von meiner Mutter. Sie hat es mir am Telefon erzählt."

Darüber hinaus wurden die zwei geladenen Zeugen insbesondere zur Frage der Nahebeziehung der Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer Familie zum aktiven tschetschenischen Widerstand befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 01.02.2012, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerden vom 23.04.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 09.04.2013, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern am 01.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die genannten minderjährigen Beschwerdeführer ebenfalls am 01.02.2013 jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihr Herkunftsland aufgrund von Verfolgungen seitens der tschetschenischen Sicherheitskräfte. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer leiten ihre Fluchtgründe von jenen der Erstbeschwerdeführerin ab. Die Erstbeschwerdeführerin geriet in das Blickfeld der Behörden, weil sie in den Verdacht geraten ist, den aktiven Widerstand nahe zu stehen und diesen zu unterstützen. Da sie ihrem Cousin, einer Person, die dem aktiven Widerstand angehörte, geholfen hat, einen Inlandspass zu erlangen, wurde die Erstbeschwerdeführerin von Sicherheitskräften festgenommen, verhört, geschlagen, beschimpft und der Vergewaltigung zugeführt. Dabei wurde die Vergewaltigung gefilmt und die Erstbeschwerdeführerin gezwungen, Papiere zu unterzeichnen, die sie zur Kooperation mit den Behörden im Kampf gegen den aktiven Widerstand verpflichten sollten.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

1.2. Feststellungen zur aktuellen Situation in Tschetschenien

Überblick über die politische Lage in der Russischen Föderation:

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Dies war der Auslöser für eine Reihe von größeren Demonstrationen in den Wochen und Monaten nach den Dumawahlen, vor allem in Moskau. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Politische Lage in Tschetschenien:

Tschetschenien ist eine im Nordkaukasus gelegene autonome Republik in Russland. Die aus der Tschetscheno-Inguschischen ASSR hervorgegangene Republik war nach der Auflösung der UdSSR Schauplatz von zwei Kriegen zwischen teils islamischen Separatisten und der russischen Zentralregierung, an deren Ende Tschetschenien im russischen Staatsverband verblieb. Tschetschenien, früher im Föderationskreis Südrussland gelegen, wurde durch eine Ausgliederung ab dem 19. Januar 2010 dem neu gebildeten Föderationskreis Nordkaukasus zugeordnet. Es grenzt im Süden an Georgien, im Osten an die autonome Republik Dagestan, im Westen an die autonomen Republiken Inguschetien und Nordossetien-Alanien sowie im Norden an die Region Stawropol. Die Einwohnerzahl beträgt 1.346.524 (Stand 2014). Es sind wegen des jahrelangen Bürgerkriegs fast nur noch Tschetschenen, denn die früher zahlreichen Minderheiten, darunter Russen, Inguschen, Armenier und Ukrainer, haben das Land infolge des Krieges größtenteils verlassen. 160.000 Einwohner Tschetscheniens seien nach offiziellen Angaben seit 1994 aufgrund des Krieges und seiner Folgen ums Leben gekommen, teilte im August 2005 der tschetschenische Staatsratsvorsitzende Taus Dschabrailow (ein Tschetschene) mit. Von den Opfern seien etwa 100.000 russischer Abstammung, weitere 30.000 bis 40.000 seien tschetschenische Kämpfer oder Zivilisten gewesen, schätzte er. Die Zahl der zwischen 1991 und 1994 im Laufe der ethnischen Säuberungen aus Tschetschenien vertriebenen Russen wurde vom russischen Innenministerium mit über 20.000 angegeben. Diese Daten werden nicht durch unabhängige Quellen bestätigt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, abgerufen am 28.4.2014)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (AA 10.6.2013)

Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. Danach entstanden neue Arbeitsplätze und man begann mit dem Wiederaufbau, der bis heute andauert. Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013)

Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. Während er pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. Während in anderen Teilen Russlands und des GUS-Raums Verschleierungs-Verbote gelten, schreibt Kadyrow Frauen unter der Parole "Zurück zur Tradition" in der Öffentlichkeit islamische Bekleidung vor. Dabei entsprechen solche Maßnahmen eher der salafistischen Sittenstrenge des Gegners als den kaukasischen oder tschetschenischen Traditionen, die der ideologischen Position dieses Gegners entgegengesetzt werden sollen. (SWP 26.4.2013)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Sicherheitslage:

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde (FH 1.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013).

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013)

Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

Am 6. Juli [2013] entführten zwei maskierte Männer Khadizhat Elimkhanova vor einem Geshäft in Grozny. Es waren viele Zeugen anwesend. Eine Kamera aus dem Geschäft filmte den Vorfall, während die beiden Männer die Frau schlugen, sie in ein Auto warfen und wegfuhren. Die Polizei untersuchte diese Angelegenheit nicht. Dem Memorial Human Rights Center zufolge, könnten Sicherheitskräfte in die Verschleppung involviert sein. Zum Jahresende gab es keine weiteren Informationen zu diesem Fall. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (AA 10.6.2013)

Die Situation im Nordkaukasus ist in einigen Regionen weiter angespannt. Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück (ÖB Moskau 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Caucasian Knot berichtet, dass im Nordkaukasus zumindest 330 Todesopfer in den ersten acht Monaten des Jahres [2013] auf die bewaffneten Konflikte in dieser Region zurückzuführen sind. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

Die ursprünglich säkulare Unabhängigkeitsbewegung in Tschetschenien hat sich im Verlaufe der zwei Kriege in eine zunehmend islamistisch geprägte Bewegung gewandelt, welche mittlerweile in der ganzen Region aktiv sein soll. Unter dem tschetschenischen Kommandanten Doku Umarov wurden im Jahr 2007 verschiedene Gruppen der tschetschenischen Aufständischen durch die Proklamation des "Kaukasischen Emirats" (Imarat Kavkaz) vereint. Das "Imarat Kavkaz" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden. Verschiedene Widerstandsgruppen operieren unabhängig vom "Imarat Kavkaz" und folgen nicht den Befehlen Umarovs. Die grösseren Gruppen werden nach Einschätzung der International Crisis Group (ICG) jedoch vom "Imarat Kavkaz" koordiniert. (SFH: Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Massives Vorgehen der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr grossen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmassliche Kritiker und Gegner des Staats vorzugehen. Die Präsenz der Sicherheitskräfte im Nordkaukasus ist massiv: Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80'000 und 100'000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äusserster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Massnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des [...] Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow heute in Moskau laut der Agentur Interfax. Mehr als 200 Extremisten seien zudem festgenommen worden. Dabei hätten die Einsatzkräfte große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd von Dezember 2013 mit insgesamt 30 Toten geschnappt. Die Attentate seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte erstmals eine Website der radikalen Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Damals hatten die Behörden die Mitteilung nicht bestätigt. Umarow hatte für schwere Bombenanschläge in Russland mit Dutzenden Toten die Verantwortung übernommen, etwa auf die Moskauer U-Bahn 2010 und den internationalen Flughafen Moskau-Domodedowo 2011. (http://www.orf.at/#/stories/2225338/, vom 8.4.2014, eingesehen am 16.4.2014)

Russlands Staatsfeind Nummer Eins Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats, dürfte diesmal wirklich tot sein. In den letzten Jahren wurde häufig vermeldet, dass Umarow tot sein soll, was nie stimmte. Aufgrund der Tatsache, dass die rebellennahe Website Kavkaz Center, Umarows Tod vermeldete und auch gleich einen Nachfolger lieferte, scheint dieses Mal die Nachricht von seinem Tod doch mehr Substanz zu haben. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht. Von offizieller Seite (Nationale Anti-Terror-Komitee) wurde die Meldung noch nicht bestätigt. (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014a). (BFA-Staatendokumentation 19.3.2014)

Ali Abu Muhammad al Dagestani wurde von Doku Umarow 2010 zum obersten Qadi (islamischer Scharia-Richter) des Kaukasischen Emirats ernannt. Er folgte somit seinem Vorgänger Sayfullah, der 2010 von föderalen Truppen getötet wurde. Seit seiner Ernennung zum Qadi, blieb er der Öffentlichkeit fern. Er schaltete sich kurz nach seiner Ernennung bei der Entführung des Sohnes einer prominenten Persönlichkeit in Dagestan ein und dürfte - laut der rebellennahen Homepage Kavkaz Center - aufgrund seines Urteils, dass die Entführung nicht Scharia-konform sei, an der Freilassung des Sohnes beteiligt gewesen sein (Long War Journal 18.3.2014, Kavkaz Center 24.10.2010b). (BFA-Staatendokumentation 19.3.2014)

Aussergerichtliche Tötungen und Entführungen in Tschetschenien häufig. Verschiedenen Quellen gemäss scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmässige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. Aussergerichtliche Tötungen, Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die russischen Behörden in mehr als 200 Fällen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich erklärt, darunter Folter, aussergerichtliche Tötungen und Entführungen. (SFH:

Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 jedoch weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwinden lassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Entführungen durch die Sicherheitsbehörden sind in Tschetschenien zahlreich. Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergiessen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH: Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt. (Landinfo (26.10.2012):

Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere,

http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und nahestehender Personen:

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Freedom House berichtet, dass Putin im November ein Gesetz unterzeichnete, mit dem sich die Anzahl von Verbrechen, welche als "terroristisch" gelten erhöhen, und Angehörigen von Tätern für terroristische Handlungen Ausgleichszahlungen vorgeschrieben werden. (Freedom House 23.1.2014: Freedom in the World 2014 - Russia, Zugriff 27.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 ist am 14.11.2013 in Kraft getreten. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB des BM.I für die Russische Föderation 29.1.2014)

In der Duma wurde in erster Lesung ein Gesetzesentwurf gebilligt, wonach Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden können. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013).

Mangelhafte Aufklärung und Straflosigkeit aussergerichtlicher Tötungen. Die tschetschenischen und russischen Behörden sind verschiedentlich dafür kritisiert worden, dass durch sie begangene Menschenrechtsverletzungen, darunter auch aussergerichtliche Tötungen, nicht oder nur ungenügend aufgeklärt werden. Auch hätten die Behörden keine Massnahmen ergriffen, um aussergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Den-noch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle aussergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermu-teten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. Wie oben erwähnt, gehören insbesondere mutmassliche Aufständische oder mit ihnen in Kontakt stehenden Personen zu einer besonderen Risikogruppe, Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen zu werden. (SFH: Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Geheimhaltung der Anti-Terror-Operationen schützt Täter. Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen von aussergerichtlichen Tötungen und anderen Menschenrechtsverletzungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD (vgl. S. 2) und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die aussergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH: Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Schutz der Täter durch Behörden. Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen aussergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Drohungen und Gewalt gegen Rechtsvertreter und Aktivisten, welche Aufklärungen fordern. Personen, die sich für die Aufklärung der Verbrechen oder den Schutz der Opfer einsetzen, laufen in Gefahr, zum Ziel von Gewalt zu werden. Ein Bericht von Amnesty International vom März 2013 dokumentiert, dass Anwältinnen und Anwälte, welche Personen vertreten, die wegen angeblicher Mitgliedschaft zu bewaffneten aufständischen Gruppen in Haft sind, von den Behörden überwacht und eingeschüchtert werden. Die Rechtsvertreter und ihre Familienmitglieder werden bedroht und unter Druck gesetzt, ihre Klienten nicht weiter zu vertreten. Dies führt dazu, dass viele Anwältinnen und Anwälte keine heiklen Fälle übernehmen, die politisch oder militärisch brisant sein könnten. Die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa recherchierte für die russische NGO Memorial zu Menschenrechtsver-letzungen in Tschetschenien. Am 15. Juli 2009 wurde sie vor ihrer Wohnung in Grosny entführt und am selben Tag tot in der Nachbarsrepublik Inguschetien aufgefunden. Sie hatte kurz vor ihrem Tod Recherchen zu aussergerichtlichen Tötungen in einer lokalen Polizeistation in Tschetschenien durchgeführt. Verschiedenen Quellen gemäss sprechen Indizien dafür, dass offizielle Stellen in ihren Mord involviert waren oder ihn zumindest billigten. Die Behörden haben auch in diesem Fall bisher keinen Willen für die Aufklärung des Mordes gezeigt. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Öffentliche Drohungen gegen Familienangehörige. Regelmässig haben hohe Be-hördenvertreter Familienangehörige von Aufständischen öffentlich auf massivste Weise bedroht. So hat Ramzan Kadyrow mehrfach öffentlich gesagt, dass Verwandte und Freunde von Aufständischen zur Verantwortung gezogen werden würden, unter anderem, da sie "wissen müssten, was ihre Verwandten geplant hätten". (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Verfolgung von Familienangehörigen. Eine Vielzahl von Quellen dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren ge-funden werden. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. Kollektivbestrafung gegen Verwandte von Widerstandskämpfern und deren mutmaßliche Unterstützer wird unter Ramzan Kadyrow weiterhin angewandt. Die Opfer dieser Maßnahmen weigern sich zunehmend, aus Angst vor Vergeltung, über Menschenrechtsverletzungen zu sprechen. Die Übergriffe bleiben unbestraft und werden größtenteils nicht berichtet. (HRW, Russia Country Summary, January 2014)

Minderheiten (Russische Föderation):

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013)

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013)

SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten, kamen unter selektiven staatlichen Druck (FH 1.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremden-feindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen. (AA 10.6.2013)

Polizei und Migrationsbehörden starteten eine Welle von Razzien die sich gegen Migranten richtete. Die Razzien fanden im Moskau auf Märkten, in Fabriken, in der Metro und auf den Straßen statt. Dabei wurden tausende Personen festgenommen und unter schlechten sanitären Verhältnissen festgehalten. Menschenrechtsorganisationen nannten diese Razzien rassistisch und politisch motiviert und diese hätten dem Zweck gedient, unmittelbar vor Bürgermeisterwahlen Xenophobie zu politischen Zwecken zu nutzen. Die Razzien verbreiteten sich auf andere Städte und richteten sich gegen Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Abstammung.

Am 13. Oktober [2013] brachen auf dem Biryulyovo-Markt in Moskau als Reaktion auf den angeblichen Mord an einem Russen durch einen aserbaidschanischen Gastarbeiter Unruhen aus. Geschätzte 3000 bis 5000 Personen, die sich aus örtlichen Bewohnern und Mitgliedern von nationalistischen Organisationen zusammensetzten, nahmen an den Unruhen teil. Es wurden Schaufensterscheiben eingeschlagen, Autos umgeworfen und ein Gemüsemarkt geplündert. Die Behörden klagten lediglich drei der 380 unmittelbar bei den Unruhen Festgenommenen an. Hingegen wurden in den Tagen nach den Unruhen 1200 Gastarbeiter festgenommen. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus (ÖB Moskau 9.2013). Die Jahresberichte der russischen NGO SOVA, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. SOVA führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte (ÖB Moskau 9.2013). Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst (ÖB Moskau 9.2013). Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Frauen:

Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig.

(http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, abgerufen am 25.4.2014)

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser. (AA 10.6.2013)

Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit vom 10.3.2014)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)

USDOS berichtet, dass Ehrenmorde an Frauen in Tschetschenien und anderswo im Nordkaukasus, laut Menschenrechtsgruppen am Vormarsch sind. Diese Praxis wurde vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrov genehmigt, der feststellte, dass Frauen mit "gelockerten Sitten" durch ihre männlichen Verwandten getötet werden sollte.[...] In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat), rechtlicher Diskriminierung und die Einhaltung der islamischen Kleiderordnung ausgesetzt. (Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit vom 10.3.2014)

Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenig Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit vom 10.3.2014)

Vor allem Frauen sind in Tschetschenien weitgehend rechtlos. Nachdem russische Menschenrechtler im Juli vom Mord an drei Tschetscheninnen erfahren hatten, wandten sie sich an deren Angehörige. Doch diese hatten Angst, sich zu dazu äußern. Ramsan Kadyrow, Präsident der Republik Tschetschenien, erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet."

Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. Hinzu kommt, dass sogenannte "Ehrenmorde" in Tschetschenien statistisch nicht erfasst werden. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 17.4.2014)

Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde, wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind, begann sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten. (Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit vom 10.3.2014)

Ramzan Kadyrow betont öffentlich, dass Männer in der Familie das Recht hätten, ihre Frauen und Töchter zu schlagen oder gar zu töten, sollten diese sich nicht an die muslimischen Regeln halten. Die Tradition des Brautraubs hat eine verhängnisvolle Renaissance erfahren. Eine Umfrage unter 200 Frauen ergab, dass die Ehe von 80 Prozent von ihnen durch Brautraub entstanden ist. (Memorandum der GFBV - Juni 2010).

In Tschetschenien praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt (SWP 4.2013). Kadyrows "Anstandskampagne" für Frauen ging auch 2012 weiter. Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Laut Frauenrechtsaktivisten nahmen Ehrenmorde zu (HRW 31.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 19.4.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten gäbe. (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 10.5.2013)

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Religionsfreiheit (Russische Föderation):

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit:

Der Sufismus kann als die Staatsreligion von Tschetschenien angesehen werden. Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 wurden bei einer feierlichen Veranstaltung zum Gedenken des 60. Geburtstages des verstorbenen ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Achmat Kadyrow dessen Verdienste gepriesen. Demnach habe sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus sei eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus stehe für den traditionellen Islam und sei eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt. (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BAMF vom 13.8.2012)

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (IOM 6.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an (USCIRF 30.4.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Die orthodoxe Kirche in Grozny wurde wiederaufgebaut. Vor dem orthodoxen Osterfest 2012 wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. (ICG, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012)

Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW 31.1.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis (Russische Föderation):

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. (AA 10.6.2013)

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)

Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungs-zahlungen. (AA 10.6.2013)

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013)

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013). Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Die Behörden verstießen systematisch [Anm. im Nordkaukasus] gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwinden lassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage:

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

In der Republik werden zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20-30%, in Inguschetien sogar bei 50%. Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig: 75% der jährlichen Budgets kommen von dort. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, abgerufen am 25.4.2014)

Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden (BAMF 10.2013, vgl. auch CACI 30.10.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Finanziell ist die Republik nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei 13.919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur

12. 569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. Landwirtschaft und Viehzucht sind wichtiger Bestandteil der Wirtschaft der Republik. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km2, also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. Erdöl spielt in der tschetschenischen Wirtschaftspolitik weiterhin eine nicht unbeträchtliche Rolle, da dieses der Republik zumindest teilweise wirtschaftliche Unabhängigkeit ermöglichen könnte. Tschetschenien verfügt Schätzungen zufolge über 60 Millionen Tonnen Erdöl- und 3 Milliarden Kubikmeter Gasreserven. 2011 wurden in der Republik 800.000 Tonnen Öl gefördert. Ramsan Kadyrow versucht, wie bereits sein Vater Achmad Hadschi, die Kontrolle über das Erdöl zu erlangen und will selbst raffinieren. Moskau hingegen versucht dies zu verhindern. (Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien.)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (BAMF-IOM Juni 2013).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschen/innen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien.)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)

2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In:

Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien.)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)

Wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation:

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. (BAMF-IOM Juni 2013)

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein.

Folgende Dokumente werden im Beschäftigungsbüro benötigt:

· Pass oder ein den Pass substituierendes Dokument

· Arbeitsbuch oder eine Kopie davon

· Einkommensnachweis des letzten Arbeitsjahres

· Steuerzahlerzertifikat (INN Zertifikat)

· Rentenversicherungszertifikat

· Dokumente über Ausbildung und berufliche Tätigkeit

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Medizinische Versorgung:

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013)

Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien.)

Medizinische Versorgung in der Russischen Föderation:

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel. Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab. (BAMF-IOM Juni 2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt.

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013)

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen

Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind.

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist. (AA 10.6.2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Wohnsituation:

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc.

1991 begann für die Bürger der Russischen Föderation der Prozess der freien Privatisierung

staatlichen Wohneigentums. Die Bürger konnten von ihrem Recht auf freie Privatisierung bis zum 1. März 2010 Gebrauch machen. Dieses Recht wurde einmalig gewährt: seit 2010 wird die Privatisierung zu Marktpreisen durchgeführt.

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Flüchtlinge und Binnenvertriebene:

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertrie-benen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russi-schen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Innerstaatliche Schutzalternative:

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013)

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 10.6.2013).

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA Bericht 10.6.2013, FH 1.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen (DIS 11.10.2011). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Asylländerbericht 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.

Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.

Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es

23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).

Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.

Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.

Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.

Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Rückkehrfragen:

"Was denken Sie? Warum leben so viele Tschetschenen im Ausland - oder zumindest nicht in Tschetschenien? Ich will niemanden beleidigen, aber viele mögen es, von Sozialhilfen zu leben. Weil es einfach ist. Sie streben nach nichts mehr. Und es gibt noch eine Kategorie: Das sind die Leute, die friedlich in Europa leben und Geld in die Heimat zu Verwandten schicken, die Häuser für sie bauen. Das bedeutet, dass sie sich auf die Rückkehr vorbereiten. Und es gibt diejenigen, die sofort zurückkehren würden, die aber keinen Ort haben, an den sie zurückkehren können, weil ihre Häuser zerstört sind. Wir haben immer wieder bekräftigt, dass die Behörden ihnen helfen können. Es gibt aber auch solche, die sich in Europa vor einer fairen Rache verstecken. Nicht viele - nur einige Dutzend. Das sind Menschen, die Zivilisten getötet, die Bomben gelegt haben, an deren Händen Blut klebt. Ihnen kann ich nur eines versprechen - ein faires Verfahren und eine Verurteilung. Ich wünsche allen Tschetschenen, die ihren Platz im Ausland gefunden haben, die sich in den Umständen und der Kultur dort zurechtgefunden haben, das Beste. Aber ich bin sicher, dass es nicht leicht für sie sein wird, ohne ihre Heimat. Früher oder später wird jeder Tschetschene sein verlorenes Vaterland wiederfinden wollen." (Interview mit Ramzan Kadyrow Februar 2012,

http://kurier.at/politik/kadyrow-ich-liebe-russland/768.591, abgerufen am 23.4.2014)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Die Umsetzung begann im zweiten Halbjahr 2007. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäss kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht [der ÖB in Moskau] 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Verhaftung Rückkehrender wegen angeblicher Verbindungen zu Aufständischen. Es sind aktuelle Fälle tschetschenischer Rückkehrender dokumentiert, die nach ihrer Rückkehr wegen vermuteter Kontakte zu oder Unterstützung der Aufständischen verhaftet wurden:

Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner frei-willigen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM, ohne Datum:

Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien.

Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014, Zugriff 28.4.2014). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (BAA Staatendokumentation 20.4.2011, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Der 37-jährige Riswan W. wurde nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich verhaftet. In Österreich hatten er und seine Frau [...] kein Asyl bekommen. [...] Im August 2011, fünf Monate nach der Ankunft in Grosny, umstellten Spezialeinheiten frühmorgens das Haus der Familie. Seitdem sitzt W. in Untersuchungshaft. Ihm wird "Teilnahme am bewaffneten Aufstand" zur Last gelegt, Strafrahmen: 15 bis 20 Jahre. Schon länger verdächtigten ihn die Behörden, 1999 beim sogenannten "Einfall in Dagestan" unter dem Kommando von Rebellenführer Schamil Bassajew mitgewirkt zu haben. Der bewaffnete Angriff sollte ein paar Monate später als eine der Rechtfertigungen Moskaus für den Beginn des zweiten Tschetschenien-Krieges dienen. Bei einer Aktion wurden fünf russische Soldaten im Dorf Tuchtschar von Kämpfern brutal geköpft; das Video der Rebellen ist bis heute im Internet abrufbar. W. bestreitet nicht, am Ort des Geschehens gewesen zu sein - er will jedoch nicht beteiligt gewesen sein. Er habe als Wachmann lediglich von einer "militärischen Übung" gewusst, sagt sein Anwalt Letscha Sardanow. Als er die Hinrichtungen sah, sei er sofort weggefahren. Dafür gebe es Zeugen, so Sardanow. 2007 wurde W. verhaftet, 2008 der Prozess gegen ihn eingestellt. Die Mörder der Soldaten, erkennbar auf dem Video, saßen bereits hinter Gittern. 2009 lernte Riswan W. seine Frau [...] kennen, 2010 überredete er sie zur Flucht nach Österreich. [...] "Er wäre doch nicht freiwillig aus Österreich zurückgekehrt, wenn er ein Verbrechen begangen hätte", sagt sein Anwalt. "Er wurde nur für das Schönen der Statistik verhaftet." Noch ist über Schuld oder Unschuld nicht entschieden. Doch der Fall Riswan W. wirft Fragen auf: Ist die freiwillige Rückkehr nach Tschetschenien heikler als gedacht? Und wer trägt die Verantwortung für den Heimflug ins Ungewisse? [...] In der luftigen Höhe des Hochhauses in Grosny City will man von Risken nichts wissen. "Wenn die Leute ruhig und leise zurückkehren, gibt es keine Probleme", sagt Isa Chadschimuradow. "In den Ämtern arbeiten heute viele, die einmal auf der anderen Seite standen." Ein Menschenrechtsaktivist in Grosny - er will namentlich nicht genannt werden - vertraut den Worten nicht. "Probleme von früher lösen sich nicht in Luft auf. Wenn einer einmal verdächtigt wurde, gerät er nach der Rückkehr wieder ins Visier der Behörden." Der "Presse am Sonntag" sind zwei weitere besorgniserregende Fälle junger Männer bekannt. In einem Café in Grosny erzählt ein 26-jähriger Rückkehrer aus Österreich, er werde "zwei-, dreimal in der Woche" angerufen, er solle endlich der Mitarbeit beim Geheimdienst zustimmen. Er ist nervös, verschüchtert. Unter Zwang musste er ein Papier unterschreiben, nun fürchtet er, dass es das Geständnis einer Straftat war, die er nicht begangen hat. Ein Druckmittel für die Zukunft, einlösbar, wann immer es dem Gegenüber passt. "Ich kann hier nicht leben", sagt er. Sein Freund, ein Rückkehrer aus Norwegen, sollte Namen politischer Opponenten im Exil preisgeben.

Bleiben sie in der Republik, gibt es für sie zwei Optionen: Sie werden Informanten oder tauchen "in den Wald" zu den Kämpfern ab. Die fragwürdigen Methoden der Sicherheitskräfte lassen junge Männer häufig Letzteres wählen. Es scheint, als würden die Behörden sich ihre eigenen Feinde schaffen. [...] (Die Presse 30.6.2012; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1261212/print.do, abgerufen am 22.4.2014)

Rückkehrfragen (Russische Föderation):

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013)

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. (AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. (AA 10.6.2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013)

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Die Rückführung von russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation erfolgt auf dem Luftweg. Am 1. Juni 2007 trat zusammen mit dem Abkommen über Visaerleichte-rungen das Rückübernahmeabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union in Kraft. (AA 10.6.2013)

Echtheit der Dokumente:

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und die Akten des Asylgerichtshofes, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, sowie die darin aufliegenden Dokumente, durch Einholung von Länderberichten sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2014.

2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind, gründet sich auf die eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen, schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und sich bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift dezidiert zu entnehmen, dass diese alle an sie gerichteten Fragen detailliert und umfassend beantwortet hat sowie dass diese selbst sichtlich bemüht war, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Trotz intensiver Befragung traten keine wesentlichen Widersprüche zu Tage und lässt sich aus den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, die sie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, daher auch ein klares Bild konstruieren.

Insbesondere muss in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die fluchtauslösenden Ereignisse, nämlich ihre Festnahme am XXXX und die darauffolgende Anhaltung, anlässlich derer sie verhört, beschimpft, geschlagen und vergewaltigt wurde, auffallend detailtief, mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, flüssig und stimmig schildern konnte, ohne dass vermehrte Zwischenfragen notwendig gewesen wären. Es war ihr darüber hinaus möglich, auch auf Nachfrage und unerwartete Fragen unmittelbar und direkt zu antworten und die ihr durch die belangte Behörde vorgehaltenen Widersprüche aufzuklären. Auch lässt der persönliche Eindruck aus der mündlichen Verhandlung für die erkennende Richterin keinen anderen Schluss zu, als dass die Erstbeschwerdeführerin diese Situation am eigenen Leib erlebt und durchlitten hat.

In einer Gesamtschau betrachtet traten im Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin in keiner Weise entscheidungswesentliche Widersprüche zu Tage, die ihr Vorbringen ins Wanken hätten bringen können. Soweit in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vereinzelte Unplausibilitäten oder Widersprüche im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erkannt werden, handelt es sich bei diesen um Umstände, welche nicht den Kern des Fluchtvorbringens berühren und konnten diese zudem bereits durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und letztlich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung entkräftet werden. Folglich ist bereits anhand der detaillierten und widerspruchsfreien Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin der Eindruck entstanden, dass diese aus eigener Wahrnehmung berichtet hat und ihre Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen, sodass an dem glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführers nicht zu zweifeln ist.

Hinsichtlich der Ergebnisse der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Recherchen vor Ort ist auszuführen, dass auch diese im Wesentlichen nicht den Kern des Fluchtvorbringens berührten, zumal lediglich Adressen - zB jener der von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Arbeitsstelle oder dem Gymnasium der Kinder - überprüft wurden. Soweit es um die Beantwortung der Fragen, wo in Grosny Inlandspässe ausgestellt werden oder ob Personen im XXXX Inlandspässe erhalten, ging und somit um für die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens wesentlichere Punkte, bestätigten die Recherchen vor Ort die Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben soll, inwieweit die Beantwortung der Frage, wo in Grosny Pässe ausgestellt werden, Beweiskraft zur Beurteilung der Frage zukommt, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin der Wahrheit entspricht, zumal davon auszugehen ist, dass den Einwohnern einer Stadt bekannt ist, an welche Stelle sie sich zu Ausstellung eines Passes wenden können.

Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es nicht unplausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass der im Rahmen einer "Säuberungsaktion" unmittelbar vor der Festnahme der Erstbeschwerdeführerin im XXXX getötete aktive Widerstandskämpfer der Cousin der Erstbeschwerdeführerin war, für den sie einen Inlandspass besorgt hatte, ins Fadenkreuz des tschetschenischen Regimes gelangt ist und ihr daher die Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes zumindest unterstellt wurde. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist im Lichte der in den Feststellungen zu Tschetschenien enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen des Regimes in Tschetschenien gegen die Familien von aktuell aktiven Widerstandskämpfern sowie der Unterstützung von aktiven Widerstandskämpfern verdächtigen Personen jedenfalls plausibel. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ohnehin einer Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte ausgesetzt war, nicht zielführend gewesen wäre.

Auch die beiden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen vermochten - übereinstimmenden - die Assoziiertheit der Familie der Beschwerdeführer mit dem tschetschenischen Widerstand darlegen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

2.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche den Beschwerdeführern in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit der Ladung übermittelt wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das erkennende Gericht legt diese Berichte seinen Feststellungen zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide datieren vom 09.04.2013 und wurden den Beschwerdeführern zuhanden ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 16.04.2013 zugestellt. Die Beschwerden sind somit rechtzeitig.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerden sind auch begründet:

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer nach dem 01.01.2006 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer vor. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind die leiblichen minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin.

§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 200/2005 idF BGBl. I 87/2012 legt die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten fest:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden demnach zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Wie bereits in der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen dargelegt, präsentierte sich das Vorbringen zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin dem erkennenden Gericht als schlüssig, glaubhaft und plausibel. Es ist der Erstbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 festgenommen, der Unterstützung von aktive Widerstandskämpfern bezichtigt, beschimpft, geschlagen und vergewaltigt worden. Damit hat sich bereits gezeigt, dass der Erstbeschwerdeführerin von den pro-russischen Sicherheitskräften eine solche Nähe zu separatistischen Kreisen unterstellt wurde, die sie auch künftig im Hinblick auf Misshandlungen als gefährdet erscheinen lässt. Sie gehört zu einem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt wird und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen ist. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Länderfeststellungen ist weiterhin von Einzelaktionen staatlicher Sicherheitskräfte vor allem gegen Personen auszugehen, denen separatistische bzw. terroristische Aktivitäten zuzurechnen sind oder zumindest unterstellt werden.

Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien und unter Berücksichtigung dieser Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie in den Verdacht geraten ist, aktive Widerstandskämpfer zu unterstützen, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund dessen und auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Familie von ehemaligen und aktiven Widerstandkämpfern nicht erneut einer willkürlichen Mitnahme bzw. Maßnahme ausgesetzt würde, ist doch den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass die Mitnahme und Misshandlung von Familienangehörigen von aktuell aktiven Kämpfern sowie deren Sympathisanten und Unterstützer sowie Drohungen gegen deren Hab und Gut auf der Tagesordnung im Kampf gegen den islamistischen Widerstand stehen und keinerlei wirksame Maßnahmen dagegen ergriffen werden können.

Die der Erstbeschwerdeführerin drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (s. zB VwGH 18.07.2002, 2000/20/0108; 31.01.2002, 99/20/0531; 21.08.2001, 2000/01/0087 uva.). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Derartige Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre von durchaus asylrelevanter Intensität sind bei der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits erfolgt.

Somit bleibt festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer (unterstellten) "politischen Gesinnung " in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Erstbeschwerdeführerin ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegeben Berichtslage zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien, hier im Speziellen zur Situation von rückkehrenden alleinstehenden Frauen (mit Kindern), nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, sich mit ihren minderjährigen Kindern außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Da der Erstbeschwerdeführerin wie dargelegt der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, ist dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, den Beschwerden schon gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen.

Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen konnte.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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