W213 2006034-1•BVwG W213 2006034-1
W213 2006034-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2014
Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Bindungswille,<br/>Einberufungsbefehl, Ermittlungspflicht, Mietvertrag, Nettoeinkommen,<br/>Notstandshilfe, Verfahrensmangel, Vertragsanbahnung,<br/>Wohnkostenbeihilfe
W 213 2006034-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 26.1.1993, gegen den Bescheides des Heerespersonalamtes vom 31.1.2014, GZ. P1041989/9-HPA/2014, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Sache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) hat am 1.9.2013 seinen Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer angetreten. Mit Schreiben vom 1.9.2013 beantragte er die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung 2351 Wiener Neudorf, Anningerstraße 6 -10/3/6, welche er ab 1.1.2014 als Hauptmieter bewohnen werde. Die ihm entstehenden Wohnkosten von € 391,60 würden mittels Zahlschein an die XXXX bezahlt. Seine Mutter sei die Eigentümerin dieser Wohnung, wobei der entsprechende Kaufvertrag vorgelegt wurde. Schon in einem mit 20.8.2013 datierten, an die belangte Behörde gerichteten Schreiben hatte der BF mitgeteilt, dass seine Mutter beabsichtige eine Wohnung zu kaufen, welch in weiterer Folge sein Hauptwohnsitz werden solle. Er würde die Rückzahlung des noch offenen Wohnbauförderungsdarlehens (monatlich ca. € 120,-) sowie die laufenden Betriebskosten( monatlich ca. € 250,-) übernehmen. Der Erwerb dieser Wohnung sei bereits vor einigen Wochen beim Notar zur weiteren Bearbeitung eingereicht worden (Kaufanbot).
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens legte der BF über Aufforderung der belangten Behörde noch den am 17.9.2013 zwischen der Mutter des BF und dem seinerzeitigen Eigentümer der in Rede stehenden Wohnung abgeschlossenen Kaufvertrag vor. Ferner wurden noch der Energieliefervertrag mit der "Wien Energie" vom 7.1.2014 und der entsprechende Netznutzungsvertrag vorgelegt. Außerdem wurden noch die Kostenvorschreibungen der Hausverwaltung für die Monate Februar bis Juni 2014 vorgelegt.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch (auszugsweise) wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. Eingelangt am 3. September 2013) für die Wohnung in 2351 Wiener Neudorf, Anningerstraße 6 - 10/3/6, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 45, 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 21 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF,."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet sei. Eigentümerin der Wohnung sei die Mutter des BF, XXXX. Der BF habe es trotz behördlicher Aufforderung unterlassen den geforderten Zahlungsnachweis in Form einer Dauerauftragsbestätigung vorzulegen. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe sei, dass für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstehen, welche der Antragsteller im Verfahren nachzuweisen habe. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass die Beweiswürdigung ergeben habe, dass das vom BF behauptete Mietverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter nicht als erwiesen angesehen werden könne, zumal nicht erwiesen sei, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden seien und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) auch tatsächlich getragen habe. Der BF habe es trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und seiner telefonischen Ankündigung unterlassen, die entsprechende Dauerauftragsbestätigung vorzulegen und damit den Nachweis für einen tatsächlichen Zahlungsfluss der Mietzahlungen zu erbringen. Die Vorlage der Wohnkostenvorschreibungen sei hiefür nicht ausreichend. Es werde nicht bezweifelt, dass der BF an der verfahrensgegenständlichen Adresse wohne, doch sei sein Antrag mangels Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er unter Vorlage eines SEPA-Lastschriftsmandates zugunsten derXXXX, die neuerliche Prüfung seines Ansuchens beantragte. Er brachte vor, dass er zum Zeitpunkt der telefonischen Auskunftserteilung an die belangte Behörde zur Ausbildung in Bleiburg (Kärnten) gewesen sei. Da er sich in Bankangelegenheiten nicht so gut auskennen würde habe er keine zutreffenden Angaben gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 14.8.2013 wurde dem BF, der zu diesem Zeitpunkt in 2362 Biedermannsdorf, Josef-Bauer-Straße 36, wohnte, der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst für den 1.9.2014 zugestellt. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erwerbstätig, da er schon bei der Beendigung seines Grundwehrdienstes (31.5.2013) beim AMS gemeldet war, da er beschlossen hatte, eine berufliche Ausbildung beim Bundesheer anzustreben. Am 17.9.2013 kaufte die Mutter des BF, XXXX, die Wohnung in 2351 Wiener Neudorf, Anningerstraße 6-10/3/6. Seit 8.1.2014 ist der BF an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Dem BF wurden für die Monate Februar bis Juni 2014 seitens der Hausverwaltung, XXXX, für diese Wohnung monatliche Kosten in Höhe von insgesamt € 291,99 (Rücklage, Betriebskostenakonto, Darlehen und Manipulationsgebühren) vorgeschrieben. Am 16.2.2014 hat der BF ein SEPA-Lastschriftsmandat zugunsten der Hausverwaltung erteilt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage bzw. den vom BF vorgelegten Schriftstücken (Kaufvertrag vom 17.9.2013, Energielieferungsvertrag vom 7.1.2014, SEPA-Lastschriftsmandat vom 16.2.2014).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 26, 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:
"Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG gebührt eine Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung die vom Anspruchsberechtigten bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt wurde. Da die verfahrensgegenständliche Wohnung erst am 17.9.2013 von der Mutter des BF gekauft wurde und er erst seit 8.1.2014 dort seinen Hauptwohnsitz hat ist im gegenständlichen Fall § 31 Abs.1 Z. 2 HGG anzuwenden. Demnach gebührt die Wohnkostenbeihilfe auch dann wenn der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 leg.cit. eingeleitet und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.5.2004, GZ. 2003/11/0053, ausgeführt hat, ist es in diesen Fällen entscheidend, wann der BF erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn fest steht, wann der BF eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet wurde.
Im vorliegenden Fall gibt der BF an Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung zu sein. Die belangte Behörde geht zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen dem BF und seiner Mutter aus, hat es aber unterlassen diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen. So fehlt etwa ein entsprechender Mietvertrag. Wenn auch das Schreiben des BF vom 20.8.2013 den Schluss nahelegt, dass die Wohnung bereits in der Absicht gekauft wurde, sie dem BF als Hauptwohnsitz zu überlassen, wäre angesichts des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zu ermitteln gewesen,
wann der BF mit seiner Mutter vereinbart hat, dass sie eine Wohnung kauft und ihm zur Verfügung stellt;
wann bzw. ob der BF mit seiner Mutter einen (eventuell mündlichen) Mietvertrag abgeschlossen hat;
wann das Kaufanbot für die verfahrensgegenständliche Wohnung gelegt wurde.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrags mit der fehlenden Dauerauftragsbestätigung für die vom BF zu leistenden Zahlungen begründet. Wenn auch der BF am 16.2.2014 ein SEPA-Lastschriftsmandat zugunsten der Hausverwaltung der in Rede stehenden Wohnung erteilt hat, bleibt offen wer die Zahlungen für die Monate Januar und Februar 2014 geleistet hat.
Der BF hat bei der Antragstellung mit gesondertem Schreiben angegeben, dass er nicht erwerbstätig gewesen sei, da er schon bei der Beendigung seines Grundwehrdienstes (31.5.2013) beim AMS gemeldet gewesen sei, da er beschlossen habe, eine berufliche Ausbildung beim Bundesheer anzustreben. Gemäß § 26 Abs. 3 Z. 3 und 4 HGG sind das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe bei der Ermittlung des Nettoeinkommens, das bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist, zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat es unterlassen diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs.1 Z. 2 HGG vorliegen, wobei die oben angeführten Sachverhaltselemente zu ermitteln sein werden. Gegebenenfalls wird dann auch zu ermitteln sein ob und in welcher Höhe der BF Einkünfte vom AMS bezogen hat, um die Höhe einer allfälligen Wohnkostenbeihilfe zu ermitteln.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben und die Sache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, wann der Erwerb einer Wohnung eingeleitet werden muß, wenn der Bezug nach dem in § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG erfolgt, durch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten.
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