W182 2009370-1•BVwG W182 2009370-1
W182 2009370-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Herkunftsort, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr
W182 2009370-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft in der Provinz XXX wohnhaft, reiste im September 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.03.2013 und einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 28.03.2014 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er im Herkunftsland in einem Grenzgebiet zu Pakistan gewohnt habe, das 2006 von Taliban-Gruppen aus Pakistan infiltriert gewesen sei, die sich gegenseitig bekämpft hätten. Der BF sei Ende 2006/2007 von einer dieser Gruppen gegen seinen Willen rekrutiert und, als er die Gruppe nach drei Monaten verlassen habe wollen, schwer misshandelt und mit dem Umbringen bedroht worden. Anfang 2008 sei ihm dann die Flucht nach Pakistan gelungen. Dort habe er von 2008 bis Juli 2010 für eine NGO namens "XXX" in XXX als Hausbediensteter gearbeitet. Eine Frau namens XXX habe ihn bei der NGO aufgenommen. Die NGO habe sich für Witwen, Kinder und Flüchtlinge eingesetzt. Weil er für diese Organisation gearbeitet habe, sei er von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, nicht für "Ungläubige" zu arbeiten und mit ihnen gemeinsam zu kämpfen. Er habe dies von einem Onkel mütterlicherseits erfahren. Der Onkel habe ihn in Pakistan besucht und ihm mitgeteilt, dass sein Vater von den Taliban angeschossen und schwer verletzt worden sei, weil diese erfahren hätten, dass der BF für die NGO arbeite. Der Onkel habe den BF davon überzeugen können, dass er aus Sicherheitsgründen den Vater nicht besuchen dürfe und fliehen müsse. Der BF habe im August 2010 Pakistan verlassen und sei nach Europa geflüchtet, wo er sich in Griechenland aufgehalten habe und dann nach Österreich gekommen sei.
Der BF legte zum Beweis seines Vorbringens eine Reihe von Fotografien sowie eine Reihe von Dokumenten vor. Darunter befindet sich u.a. ein "Letter of Experience" vom 20.07.2010 der Organisation XXX. Darin wird von der vom BF genannten Frau XXX bestätigt, dass der BF von April 2008 bis 17.07.2010 für die Organisation als "Kitchen Attendant" tätig gewesen sei und sich dort bewährt habe.
Weiters wurden vom BF ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Inländern, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (A1) sowie ein Schreiben eines Pfarrers einer evangelischen Pfarrgemeinde vom 19.03.2014 vorgelegt, wonach er sich im Leitungsteam eines interkulturellen Pfarrcafes der Pfarrgemeinde engagiere und interreligiöse Offenheit demonstriere. In einem Sozialbericht einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 23.03.2014 wird die gute Integration des BF bestätigt. Zudem wird auf Schlafstörungen des BF aufgrund schlimmer Erfahrungen im Herkunftsland, die kurzfristig durch die Einnahme eines schlafanstoßenden Neuroleptikums gebessert werden hätten können, hingewiesen. Weiters wurden Internetartikel zu Taliban-Aktivitäten in der Heimatregion des BF sowie zur der vom BF genannten NGO, die u.a. große Erfolge im Kampf für die Rechte von Frauen und Mädchen im Nordwesten Pakistans erzielen habe können, vorgelegt.
Noch vom Bundesasylamt wurde am 11.03.2013 eine Anfrage an die Staatendokumentation nach Informationen über die vom BF genannte NGO und die von ihm genannte Frau gerichtet. Weiters wurde u.a. die Frage gestellt, ob Mitarbeiter, auch Hilfskräfte, die für diese Organisation tätig seien, z.B. von den Taliban bedroht seien. Aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "XXX" vom 29.03.2013 ging im Wesentlichen hervor, dass es sich laut zitierter Veröffentlichungen im Internet bei der NGO um eine lokale von Frauen geführte Organisation handle, welche insbesondere in der XXX und in den Stammesgebieten unter der pakistanischen Bundesverwaltung (XXX) arbeite und in der Nähe der afghanischen Grenze in der Stadt XXX beheimatet sei. Außerdem arbeite sie auch als Unterstützungsorganisation für Flutopfer im Distrikt XXX. XXX sei die CEO der Organisation. XXX, die Mitbegründerin der Organisation, sei im Juli 2012 von Unbekannten erschossen worden. Sie habe sich in den Stammesgebieten Pakistans für die Belange der Frauen eingesetzt. Während ihrer Tätigkeit habe sie wiederholt die Regierung, die Taliban und die patriarchale Struktur der pakistanischen Gesellschaft kritisiert. Dem Attentat seien Drohungen vorausgegangen, wobei vermutet werde, dass lokale Talibankämpfer hinter dem Anschlag stehen würden. Laut eines zitierten BBC-Artikels vom 08.02.2013 würden religiöse Radikale, rechtsgerichtete Politiker und einige Elemente im pakistanischen Sicherheitsapparat NGOs, Menschenrechtsaktivisten und andere Zivilgesellschaftsorganisationen zunehmend bedrohen, wobei auch vor Mordanschlägen nicht zurückgeschreckt werde, wie dies mit der Co-Begründerin der NGO XXX geschehen sei. Auch der Schutz von NGO-Mitarbeitern nehme ständig ab. So seien seit Juli 2012 19 von ihnen, die bei einer landesweiten Polio-Schutzimpfungsaktion tätig gewesen seien, von den Taliban und anderen radikalen islamistischen Organisationen umgebracht worden. Der Fall von Malala Yousafzai, eines 14-jährigen Mädchens, das sich für mehr Bildung für Mädchen eingesetzt habe und dabei beinahe einem Schussattentat zum Opfer gefallen sei, habe weltweites mediales Echo hervorgerufen und zeige deutlich, welches Risiko insbesondere Frauen in Pakistan eingehen würden, die sich zivilgesellschaftlich organisieren.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.06.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF gemachten Angaben den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht zu entsprechen vermocht hätten, sich aber wie beschrieben dem Grunde nach zugetragen haben könnten und deshalb der Entscheidung als zu beurteilender Sachverhalt zugrunde gelegt worden seien. Zwar drohe dem BF, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund seines Vorbringens in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung, jedoch bestehe die Möglichkeit, dass er als Pashtune aus dem Grenzgebiet zu Pakistan stammend, im Falle seiner Rückkehr unter Umständen eine unmenschliche oder menschenunwürdige Behandlung erleiden könnte. Daher könnte ihm im Falle einer Rückkehr sogar die Lebensgrundlage entzogen sein, da er augenscheinlich keinerlei familiäre Kontakte in Afghanistan mehr habe. Es wäre zwar möglich, sich in Kabul niederzulassen, jedoch könnten ihm aufgrund seiner "vermutlichen tatsächlichen Tätigkeit für XXX wiederum mit den Taliban Probleme drohen". Das sei zwar per se noch nicht als asylrelevanter Fluchtgrund für sich gesehen zu werten, könnte aber im Falle der Rückkehr in die Heimatregion zu Problemen führen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgungshandlung dem Staat zurechenbar sein müsse. Dies sei jedoch nicht nur dann der Fall, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt werde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0434). Im Fall des BF sei der Staat gewillt, gegen die Übergriffe durch die Taliban vorzugehen, könne aber nicht immer erfolgreich agieren. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt bestehe, sei, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Für einen Verfolgten mache es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 19.11.2010, Zl. 2007/19/0203). Im konkreten Fall sei der afghanische Staat sehr wohl bemüht, gegen die vom BF beschriebenen Übergriffe vorzugehen.
Zur Lage in der Provinz Nangarhar wurde festgestellt:
"Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 08.06.2013; vgl. Pajhwok 02.06.2013). Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.03.2013). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 04.2013). Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 04.01.2014)."
Zur Situation von NGOs und deren Mitarbeitern in Afghanistan wurde festgestellt:
"Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.04.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 01.2013). Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt, um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 05.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 05.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012). Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai kam es zu 104 Vorfällen in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 01.07.2013). Betreffend NGO wird zusätzlich festgehalten, dass diese von religiösen Radikalen, rechtsgerichteten Politikern und einigen Elementen des afghanischen Sicherheitsapparates attackiert und bedroht werden, wobei auch vor Mordanschlägen - wie im Juli 2012, auf XXX, die Co-Begründerin der NGO XXX und die dabei getötet wurde - nicht zurückgeschreckt wird. Auch insgesamt betrachtet nimmt der Schutz für NGO-Mitarbeiter ständig ab (Staatendokumentation, 29.03.2013)."
1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Bescheid im bekämpften Spruchpunkt als inhaltlich rechtswidrig erweist. So habe der BF u.a. angegeben, dass die Taliban nach seiner Flucht aus dem Heimatdorf erneut auf ihn aufmerksam geworden seien, als sie erfahren hätten, dass er für eine Organisation namens XXX tätig gewesen sei. Die Taliban hätten ihm gesagt, er solle anstatt für "Ungläubige" zu arbeiten, sich den Taliban anschließen. Die Taliban hätten seine Familie aufgesucht, um den Aufenthaltsort des BF auszuforschen und hätten sogar seinen Vater angeschossen. Der BF sei sich bewusst gewesen, dass die Tätigkeit und die Aktionen der Organisation XXX den religiösen und politischen Vorstellungen der Taliban widersprechen würden. Dieses Vorbringen sei vom BF in seinen Einvernahmen dargelegt und von der erkennenden Behörde als glaubhaft erachtet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb trotz eindeutig vorgebrachter Asylgründe die Behörde davon ausgehe, dass der BF "keine asylrelevante Verfolgung" glaubhaft machen habe können. Die Behörde komme in ihrer Beweiswürdigung sogar explizit zum Schluss, dass dem BF aufgrund seiner Tätigkeit für die genannte NGO Probleme mit den Taliban drohen könnten und er sich deshalb nicht in Kabul niederlassen könne. Dabei verkenne die erkennende Behörde, dass das Vorbringen nicht nur im Hinblick auf die dem BF drohende menschenunwürdige Behandlung in Afghanistan relevant sei, sondern dass der BF vielmehr individueller Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Der BF habe Probleme mit den Taliban, da diese aufgrund des Verhaltens des BF (Flucht vor deren Rekrutierung/Arbeit bei einer NGO) von einer ihnen oppositionellen politischen/religiösen Gesinnung ausgehen. Die Verfolgung ist jedenfalls individuell, da die Taliban sogar den Vater des BF aufgesucht und verwundet haben, um den Aufenthaltsort des BF auszuforschen. Die Behauptung der erkennenden Behörde, der afghanische Staat sei "sehr wohl bemüht, gegen die von Ihnen beschriebenen Übergriffe vorzugehen" werde in keinster Weise belegt und sei vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte sowie der Judikatur (BVwG 13.06.2014, Zl. W164 1423579-1, AsylGH Zl. C8 424011-2/2013) völlig unverständlich. Die Behörde scheine sich der Schutzfähigkeit zudem selbst nicht ganz sicher zu sein, gehe sie doch davon aus, dass der Staat zwar gewillt sei, gegen Übergriffe der Taliban vorzugehen, aber nicht immer erfolgreich agieren könne. Da der BF in Afghanistan wegen einer ihm unterstellten politischen/religiösen Gesinnung verfolgt werde, treffe für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Die mangelhafte bzw. unrichtige Rechtsanwendung durch die erkennende Behörde habe allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Provinz XXX wohnhaft, reiste im September 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist 2008 vor den Taliban wegen einer Zwangsrekrutierung nach Pakistan geflüchtet und war dort von 2008 bis Juli 2010 für eine NGO namens XXX als einfacher Bediensteter tätig, weswegen er erneut von den Taliban bedroht wurde.
Die genannte NGO setzt sich insbesondere für die Rechte von Frauen ein, wobei eine der Gründerinnen der Organisation im Juli 2012 nach vorausgegangenen Drohungen - vermutlich von Talibankämpfern - erschossen wurde. Mitarbeiter von NGOs sind in Afghanistan einem - je nach regionaler Sicherheitslage unterschiedlich hohen - Risiko einer Verfolgung durch militante Gruppen ausgesetzt. Die allgemeine Situation in der Heimatprovinz des BF lässt erhebliche Sicherheitsrisiken erkennen.
2.1. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem Vorbringen des BF.
Das Bundesamt legte laut eigenen Feststellungen die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen (Flucht vor Taliban wegen Zwangsrekrutierung, Tätigkeit für eine NGO, Bedrohung durch Taliban wegen der Tätigkeit für eine NGO) zur Gänze der Entscheidung zugrunde, wobei die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ansich nicht erkennbar in Zweifel gezogen wurde. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des BF in den Protokollen zur Erstbefragung am 22.09.2012 sowie zur Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.03.2013 und zur Einvernahme beim Bundesamt am 28.03.2014, die keine groben Abweichungen erkennen lassen und anhand der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auch nicht unplausibel erscheinen.
Vielmehr wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF vom Bundesamt u.a. gerade mit der realen Gefahr einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Behandlung im Herkunftsland begründet, wobei eine Fluchtalternative in Kabul letztlich ausdrücklich mit drohenden Problemen mit den Taliban wegen der "vermutlich tatsächlichen Tätigkeit für XXX" ausgeschlossen wurde. Für seine Tätigkeit bei XXX wurde vom BF zudem als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der NGO vom Juli 2010 vorgelegt, das vom Bundesamt weder hinsichtlich der Echtheit noch der Richtigkeit beanstandet wurde.
Sohin kann aber kein Grund erkannt werden, diesbezüglich von den Sachverhaltsannahmen des Bundesamtes abzuweichen.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat bzw. zur NGO XXX stützen sich auf die vom Bundesamt im Verfahren der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte sowie der vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "XXX" vom 29.03.2013. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191; VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994).
3.2.2. Aus dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.
Zwar wurde vom Bundesamt in Hinblick auf den von ihm festgestellten Sachverhalt eine Asylrelevanz ausgeschlossen, doch wurde dies erkennbar lediglich damit begründet, dass der afghanische Staat "sehr wohl bemüht" wäre, gegen die vom BF beschriebenen Übergriffe durch die Taliban vorzugehen. Diese Argumentation lässt sich jedoch - wie in der Beschwerde zu Recht bemängelt wurde - weder mit der zitierten Judikatur noch den vom Bundesamt herangezogenen Berichten zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF in Einklang bringen. In den vom Bundesamt herangezogenen Berichten ist vielmehr von einem massiven Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle, vom Vorwurf des Wegsehens der Behörde bis hin zu "No-Go Gebieten für RegierungsmitarbeiterInnen" die Rede. Unter Zugrundelegung der eigenen Ermittlungen hätte das Bundesamt sohin nur zum Schluss kommen können, dass im Hinblick auf die Heimatregion des BF keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine effiziente staatliche Schutzgewährung vor einer Verfolgung durch die Taliban besteht. Letztere Einschätzung wurde vom Bundesamt - entgegen seiner oben angeführten Argumentation - offenbar aber insofern geteilt, als es die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF u.a. gerade mit der realen Gefahr einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Behandlung im Herkunftsland begründete und eine Fluchtalternative in Kabul ausdrücklich aufgrund drohender Probleme mit den Taliban wegen der Tätigkeit des BF für die bereits genannte NGO als unzumutbar erkannte.
Die Bedrohung des BF durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit für die NGO erweist sich unter Zugrundelegung seines Vorbringens, der herangezogenen Länderberichte sowie der vom Bundesasylamt eingeholten Erhebungen auch im Hinblick auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe als asylrelevant.
So setzt sich die NGO laut der vom Bundesasylamt eingeholten Erhebungen insbesondere für Frauenrechte ein, wobei eine Mitbegründerin der NGO nach Drohungen einem Anschlag auf ihre Person, der vermutlich von einer Taliban-Gruppe verübt wurde, zum Opfer gefallen ist. Dem BF wurde laut eigenem Vorbringen von den Taliban seine Tätigkeit für diese NGO vorgeworfen. Unter Zusammenschau dieser Aspekte ist letztlich davon auszugehen, dass dem BF aufgrund seiner - wenngleich auch untergeordneten und unpolitischen - Tätigkeit für die NGO von den Taliban eine politische Gesinnung, nämlich eine Übereinstimmung mit der westlich geprägten Grundhaltung der NGO im Hinblick auf die vertretenen Ziele (Durchsetzung von Frauenrechten), unterstellt wurde und er deswegen im Herkunftsland einem realen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. dazu auch BVwG 18.06.2014, Zl. W143 1421641-1/22E; BVwG 17.06.2014, Zl. W127 1417417-1/10E; BVwG 27.05.2014, Zl. W107 1433765-1/8E; BVwG 17.03.2014, Zl. 1432374-1/13E). Dies steht auch im Einklang mit dem vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Situation von Mitarbeitern von NGOs in Afghanistan.
Wie bereits ausgeführt ergibt sich sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den BF vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, Zl. U 591/08). Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den BF erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur seine körperliche Unversehrtheit, sondern auch sein Leben gefährdet ist (vgl zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 53-57).
Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einem Übergriff der Taliban aufgrund der genannten Motive schutzlos ausgesetzt ist. Dem BF droht daher aufgrund seiner von den Taliban unterstellten politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne der GFK (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den BF nicht in Betracht, da er - wie auch schon vom Bundesamt ausgeführt - im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen oben beschriebenen Verfolgung ausgesetzt wäre. Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter dem Punkt II.3.2. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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