BVwG W140 1437339-1

W140 1437339-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W140 1437339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W140.1437339.1.00

Spruch

W140 1437339-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 12 17.342-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 26.11.2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 27.11.2012 vor der LPD Wien. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er sei Moslem, Sunnite, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Laghman geboren und aufgewachsen und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe im Heimatdorf über 5 Jahre eine Schule besucht. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister lebten nach wie vor im Heimatdorf. Er selbst hätte das Jahr vor seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits namens Farid in Kabul gelebt. Zum Fluchtgrund gab er an, dass in seiner Wohngegend in Laghman die Taliban seinen Vater mehrmals aufgefordert hätten ihn Ihnen zu übergeben. In weiterer Folge hätte sein Vater ihn zu seinem Bruder nach Kabul geschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden.

Am 18.06.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Seine Familie stamme aus der Provinz Laghman, XXXX. Seine Eltern und Geschwister lebten im Dorf XXXX. Ein Onkel väterlicherseits namens Farid lebe in Kabul. In Kabul sei er nicht in die Schule gegangen, da er sich dort versteckt habe. Sein Onkel in Kabul sei Arbeiter, er habe auf Baustellen gearbeitet. Sein Vater hätte mit ihm zuhause Farsi gesprochen. Sein Vater sei Paschtune, seine Mutter sei Tadschikin, sie verstehe kein Paschtu. Fakt sei, dass seine Eltern aus Laghman stammten. Er könne auch Paschtu sprechen. Sein Onkel habe einen Sohn und eine Tochter. Er sei zu seinem Onkel nach Kabul übersiedelt, weil sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Die Taliban wären hinter ihm her gewesen: "Die Taliban haben gesagt, dass ich mit ihnen kämpfen muss. Zuerst wurde schon im Dorf gesprochen, dass die Taliban kommen werden und alle jungen Männer mitnehmen wollen. Dann kamen sie. Es klopfte. Mein Vater ging hinaus und sprach mit ihnen. Ich sah es nur von weitem. Dann kamen sie ein zweites Mal. Sie sagten meinem Vater, dass er mich ihnen übergeben muss, ansonsten werde ich umgebracht." Auch andere Familien mit jungen Männern seien von den Taliban im Dorf angesprochen worden. Sein Vater habe angenommen, dass er in Kabul sicher sei und habe ihn zu seinem Onkel geschickt. Er hätte nicht für die Taliban kämpfen wollen. Wenn sie ihn in Kabul erwischt hätten, hätten sie ihn umgebracht. Er sei ein Jahr nur zuhause gewesen. Die Taliban hätten Rache nehmen wollen. Sein Vater hätte ihm gesagt, dass sie nach ihm suchten. Sein Onkel in Kabul könne sich nicht um ihn kümmern, er habe selbst kein Haus und wohne zur Miete. Sein Onkel hätte geglaubt, dass die Taliban nicht mehr nach ihm fragen würden, dies wäre aber nicht so gewesen. Die Taliban hätten in seiner Abwesenheit bei seinem Vater nach ihm gefragt. Sein Vater hätte dann zu seinem Onkel gesagt, dass er so schnell wie möglich Afghanistan verlassen müsse. Dann habe sein Onkel das Geld und den Schlepper organisiert.

3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründe - nämlich, dass es in der Heimatprovinz Laghman zu Zwangsrekrutierungen junger Burschen durch die Taliban gekommen wäre - und daraus für den Beschwerdeführer persönlich Verfolgungshandlungen ableitbar sein sollten, nicht glaubwürdig wären.

4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel angefochten werde. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan, stamme aus der Provinz Laghman und sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Die Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Es würden als Beweismittel lediglich das Vorbringen des 17-jährigen Beschwerdeführers und die Länderfeststellungen angeführt. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. Eine Auseinandersetzung des Bundesasylamtes als Spezialbehörde im Asylverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, zum Beispiel direkte Ermittlungen vor Ort, Einvernahme von Zeugen durch die österreichische Botschaft, die Einholung näherer kinderspezifischer Herkunftslandinformationen und die Einholung konkreter Länderfeststellungen über die Provinz Laghman zur genaueren Abklärung der Fluchtgründe habe nicht stattgefunden. Wenn eine Erstbefragung ohne den gesetzlichen Vertreter bei unbegleiteten Minderjährigen durchgeführt werde, sei bei mündigen Minderjährigen die Befragung auf Verlangen des gesetzlichen Vertreters zu wiederholen (gemäß § 16 Abs. 3 AsylG). Da es keine weitere Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost gegeben hätte, wäre ihm diese Möglichkeit nicht gewährt worden. Wie zumeist in den Bescheiden des Bundesasylamtes zu beobachten wäre, werde das Alter und der Entwicklungs- und Bildungsstand des Beschwerdeführers nicht in die Beweiswürdigung und in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit miteinbezogen. Es werde dem 17-jährigen Beschwerdeführer tatsächlich vorgehalten, er spräche nicht den richtigen Dialekt. Dies werde als einziger Grund angegeben, warum dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde. Denn die "Dialektfärbung lasse darauf schließen, dass er Zeit seines Lebens in Kabul gelebt habe". Diese Erkenntnis hätte die Behörde nach Einwurf des in der Funktion als neutrales Sprachrohr und "nicht" als Sachverständiger fungierenden Dolmetschers während der Einvernahme am 18. Juni 2013 gewonnen. Dies sei als Beweismittel vollkommen unzulässig und ein grober Verfahrensfehler. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme ausgeführt habe, hätte er bereits in der Schule gelernt, wie man Dari spreche und schreibe und auch in Kabul und Österreich gelernt, sich anzupassen, um sich mit anderen Afghanen aus den unterschiedlichen Provinzen verständigen zu können. Es sei notorisch bekannt, dass sich manche Menschen ihrer Umgebung sehr schnell anpassen können und auch die Sprachweise anderer Personen sehr schnell annehmen könnten. Außerdem sei es selbstverständlich, dass man sich vor einer Behörde anders verhalte und anders spreche als man in seiner Herkunftsregion mit seiner Familie und seinen Freunden spreche. Wenn immer noch Zweifel bezüglich seines langjährigen Aufenthaltes in Laghman vorherrschten, dann sollte ein Sachverständiger für afghanische Dialekte zur Überprüfung des Dialektes aus Laghman bestellt werden, um zumindest den Anschein eines Beweises erbringen zu können. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlebt, indem er gezwungen werden hätte sollen, für die Taliban zu kämpfen. Sein Vater hätte ihn schützen wollen und ihn daraufhin nach Kabul geschickt. Sein Onkel hätte ihn jedoch nicht länger bei sich behalten können, einerseits aus Angst, da die Taliban immer wieder in Laghman nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten und andererseits, weil er nicht imstande gewesen wäre, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Nach genauem Studium der Niederschrift des BAT vom 18. Juni 2013 sei eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer detailliert Alles der Behörde mitgeteilt und ausführlich erläutert habe. Er hätte einfach nicht glauben können, warum jemand seine Situation beziehungsweise seine Herkunftsregion überhaupt anzweifeln sollte. Laghman gehöre zu den unsichersten Provinzen Afghanistans und die Rekrutierung durch die Taliban habe "vielleicht" mit der Tatsache zu tun, dass es keine übergeordnete Staatsmacht beziehungsweise keinen Rechtsstaat in dieser Provinz beziehungsweise in Afghanistan gebe, und die Bewohner mit ihren Konflikten auf sich alleine gestellt seien. Außerdem könne der Dialekt alleine eindeutig nicht ausschlaggebend für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sein. Es handle sich um ein in sich schlüssiges, plausibles, sehr detailliertes Vorbringen, welches mit den Tatsachen und den allgemeinen Erfahrungen übereinstimme. Der Beschwerdeführer wäre auch in der Einvernahme glaubwürdig gewesen und hätte seine Angaben nicht abgeändert. Weiters fänden sich ausschließlich Länderfeststellungen zu Kabul im gegenständlichen Bescheid. Weitere kinderspezifische Herkunftslandinformationen beziehungsweise Länderfeststellungen zu Laghman existierten nicht. Somit habe die Behörde sich nicht mit dem konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nur allgemeine, nicht relevante Länderfeststellungen für ihre Begründung herangezogen. Es hätte somit keinerlei Beweiswürdigung der aktuellen Länderfeststellungen und auch kein konkretes Ermittlungsverfahren durch die Behörde stattgefunden. Insgesamt lasse der Bescheid die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers vermissen. Unter anderem führe der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht an die UNO-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten vom April 2012 an, dass im Jahr 2011 in Afghanistan 316 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger dokumentiert worden seien. Der Großteil der Rekrutierungen sei bewaffneten Gruppen, insbesondere den Taliban, zugeschrieben worden. Die rekrutierten Kinder seien von den bewaffneten Gruppen als Selbstmordattentäter sowie zur Platzierung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen eingesetzt worden. Die Glaubhaftigkeit ähnlicher Vorfälle in der gesamten Region sei allgemein bekannt. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestünden keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Fallbezogen sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall durch staatliche Behörden sei in Afghanistan nicht gegeben. Wäre das Vorbringen für glaubhaft erachtet worden, wäre auch der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Weiters gehe die Bedrohung für den Beschwerdeführer einerseits von den Taliban in seinem Heimatdorf aus und andererseits von einem Zustand allgemeiner Gewalt, der sich quer durch die Provinz Laghman ziehe. Es hätte nur eine einseitige Befassung der Staatendokumentation ausschließlich mit Kabul stattgefunden. Über Laghman gäbe es keine eigenen Länderfeststellungen. Somit werde von der Behörde grundsätzlich nur von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen. Dieser rechtlichen Begründung hafte allein daher ein grober Verfahrensmangel an. Generell lasse die Entscheidung des Bundesasylamtes eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrproblematik von unbegleiteten Minderjährigen gänzlich vermissen. Es handle sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Minderjährigen - ohne Schulabschluss und Ausbildung - der somit über keine Zukunftsperspektive verfüge. In Anbetracht der Tatsache, dass der minderjährige Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge sowie auch in Kabul vor den bewaffneten Gruppierungen nicht geschützt wäre, stehe dem Beschwerdeführer auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Teilen Afghanistans offen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Rechtliche Ausgangslage:

Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.

2.2. Tatsachenebene:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründe - nämlich, dass es in der Heimatprovinz Laghman zu Zwangsrekrutierungen junger Burschen durch die Taliban gekommen wäre - und daraus für den Beschwerdeführer persönlich Verfolgungshandlungen ableitbar sein sollten, nicht glaubwürdig wären.

Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da:

"Es ist nicht glaubhaft, dass Sie erst ein Jahr vor Ihrer Ausreise in Kabul gelebt haben, zumal die Dialektfärbung Ihrer Muttersprache DARI eindeutig darauf schließen lässt, dass Sie Zeit Ihres Lebens in Kabul gelebt haben. Aufgrund dieses Umstandes geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie über einen längeren Zeitraum in Kabul gelebt haben.

Die Feststellung, dass Sie grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sind, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen. Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Kabul gründen auf ihre diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

[...]

So meinten Sie, dass im Herbst 2011 die Taliban in Ihrer Wohngegend in der Provinz Laghman Zwangsrekrutierungen junger Burschen durchgeführt hätten. Sie wären davon betroffen gewesen und aus diesem Grund zu ihrem Onkel nach Kabul geschickt worden, wo Sie schlussendlich 1 Jahr lang bis zu Ihrer Ausreise lebten.

Ihre diesbezüglichen Angaben können faktisch nicht der Wahrheit entsprechen, zumal - wie bereits ausgeführt - ihr Dialekt eindeutig darauf schließen lässt, dass Sie längere Zeiträume Ihres Lebens in Kabul verbracht haben.

Somit könnten Sie von eventuellen Zwangsrekrutierungen, die in Laghman durch die Taliban durchgeführt worden wären, wohl nicht persönlich betroffen gewesen sein

[...]

Sie verfügen über Angehörige und ein soziales Netz im Heimatland:

Aufgrund Ihrer Angaben steht fest, dass Sie Verwandte (Eltern, Onkel Farid) in Afghanistan (in Laghman bzw. Kabul, ....) haben, bei denen Sie vor Ihrer Ausreise lebten und vom Familienverband versorgt und unterstützt wurden.

[...]

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Sie lange Zeit in Kabul verbracht haben und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sind.

Darüber hinaus kommen Ihnen Ihre Schulausbildung, Ihre Sprachkenntnisse und ihre Berufserfahrung zu Hilfe.

[...]"

Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.

Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat (im Nachfolgenden kursiv dargestellt) lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde - ohne genaue fallbezogene Recherchen - keine effektive interne Fluchtalternative annehmen.

"Hauptstadt Kabul

Als Hauptstadt ist Kabul Regierungssitz und Haupthandelszentrum in Afghanistan. Die Bevölkerung hat Zugang zu einer zunehmenden Anzahl an unterschiedlichsten öffentlichen Dienstleistungen und Institutionen. In den letzten Jahren erfuhr Kabul eine starke Einwohnerzunahme, wodurch die Regierung in Versorgungsfragen, insbesondere bei sauberem Wasser und Elektrizität immer stärker unter Druck geriet. (USAID Juni 2011)

Für afghanische Stadtbewohner gibt es zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einem Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten. (Landinfo September 2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (März 2013): Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Afghanistan.html, Zugriff 21.05.2013

USAID Afghanistan (June 2011): Fact Sheet Kabul Province [pdf.]

Landinfo (9. September 2011): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 18.10.2012

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach. (AREU Mai 2011) Das USDOS berichtete indes, dass Kabul im Jahr 2012 weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen war. (USDOS April 2013) Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) zudem, dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben. (IWPR April 2012)

[...]

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. (Foschini Jänner 2013)

[...]

Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge. (Guardian April 2012 / AAN April 2012 / ANSO Juni 2012)

In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert. (BAA-Analyse Oktober 2012)

[...]

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein. (AA Jänner 2012)

[...]

Bewegungsfreiheit

Verschiedene Faktoren beeinflussen die Möglichkeiten von IDP's sich in Kabul niederzulassen, u.a. deren persönlichen Ressourcen, deren Netzwerk in der Stadt und Jobaussichten. Ziemlich schwierig ist es auch dann, wenn jemand keine Familie oder Verwandte in der Stadt hat. Grundsätzlich spielen auch hier kulturelle Faktoren eine starke Rolle. Sozialen Schutz und Unterstützung sucht man ausschließlich bei der eigenen ethnischen Gemeinschaft. Solche Unterstützungsmechanismen sind für ein Leben in Kabul und anderen Regionen essentiell. Ohne soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte Familienbande ist ein Auskommen in der Stadt sehr schwierig, zumal von staatlicher Seite keine diesbezüglichen Unterstützungsleistungen gewährt werden. Diese sozialen Netze sind in der afghanischen Kultur durchgängig (die meisten Menschen in Afghanistan leben innerhalb der eigenen Gemeinschaft "community") und sorgen in diesem Sinne in hohem Maße u. a. für die Wohnungs-, Nahrungs-, und Jobvermittlung (Danish Immigration Service März 2012).

[...]

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.

[...]"

2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht ausreichend geklärt. Die Behörde hat die Erstellung eines Sprachgutachtens gänzlich unterlassen. Ein solches wäre jedoch zur genaueren Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - er sei in der Provinz Laghman von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht - notwendig gewesen.

Weiters hat die Verwaltungsbehörde die zur Provinz Laghman notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen überhaupt nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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