W118 1429451-1•BVwG W118 1429451-1
W118 1429451-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Zwangsrekrutierung
W118 1429451-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, Zl. 12 02.605 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 04.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 04.03.2012 gab der BF im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX. Er habe drei Brüder (XXXX, XXXX und XXXX) sowie eine Schwester (XXXX). Eine weitere Schwester (XXXX) lebe als anerkannter Flüchtling in England. Er sei Moslem/Sunnit und Tadschike. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt als Mechaniker gearbeitet. Er habe in XXXX in der Provinz Kabul gelebt. Er sei schlepperunterstützt mit Flugzeug, PKW, LKW und Taxi nach Österreich eingereist. (Der BF reiste mit einem Taxi von Ungarn nach Österreich ein.) Seinen Reisepass habe er beim Schlepper in der Türkei zurückgelassen. Die Reise hätte ungefähr 50 Tage vor der Einreise begonnen. Der Vater hätte Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen. In Afghanistan herrsche Krieg, es gebe überall Selbstmordattentate und Bombenanschläge, der BF hätte Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb geflüchtet.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn gemäß der Dublin-Verordnung nach Ungarn zurückzuschieben.
Mit Schreiben vom 19.03.2012 erklärte sich Ungarn für unzuständig.
4. Im Rahmen einer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 22.03.2012 wurde der BF ergänzend zu seinem Fluchtweg befragt und "nach Rücksprache mit dem Dublin-Büro keine weiteren Dublin-Maßnahmen" ergriffen.
In der Folge gab der BF im Wesentlichen an, er sei 1375 (also zwischen dem XXXX und dem XXXX) geboren, Tag und Monat wisse er nicht. Er hätte bei der Erstbefragung einfach den XXXX genannt. Er hätte kein Dokument, mit dem er sein Alter nachweisen könne.
In der Folge wurde die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose veranlasst. Im Rahmen der forensischen Altersschätzung konnte das angegebene Alter des BF nicht belegt werden. Das Mindestalter des BF wurde mit 17 Jahren festgesetzt. Entsprechend wurde das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt.
5. Mit Datum vom 28.08.2012 fand eine weitere Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes statt. Der BF wurde dabei durch die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie - Jugendwohlfahrt, dieses vertreten durch die Caritas Graz, Florian Immervoll, Mag. Marie Luise Fuchs, Jörg Krobath, vertreten.
Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an: Er sei Moslem/Sunnit, Tadschike und afghanischer Staatsangehöriger. Er hätte fünf Jahre lang die Schule in Kabul besucht. Er hätte ein normales Leben gehabt. Seine Eltern lebten noch. Er hätte einen Bruder und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in England. Er sei der älteste Sohn gewesen. Er hätte als Mechaniker gearbeitet. Er hätte mit 1.000 Afghani in der Woche den Unterhalt für die ganze Familie verdient. Die kleineren Geschwister hätten die Schule besucht. Der Vater sei aufgrund einer Krankheit arbeitslos gewesen. Die Familie wohne im Haus des Vaters in der Gemeinde XXXX, XXXX, in Kabul. Zirka einmal im Monat telefoniere er mit den Eltern. Der BF hätte in der Nähe von XXXX gearbeitet. Er sei auf Kleinwägen spezialisiert gewesen. Er habe bis zu seiner Flucht etwa ein Jahr bei einem Automechaniker gearbeitet.
Zum Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan hätte es erstens sehr viele Selbstmordanschläge gegeben. Zweitens hätte den BF laufend jemand bei seiner Arbeit gestört. Dieser hätte gewollt, dass er für ihn arbeite. Er sei Paschtune gewesen. Er hätte für die Regierung gearbeitet und sei wahrscheinlich auch ein Taliban gewesen. Vor ca. einem Jahr hätte er den BF immer bei seiner Arbeit gestört. Einmal sei er zu ihm gekommen und hätte offen gesagt, dass er für ihn arbeiten solle, um Bomben in Autos einzubauen. Er hätte ausdrücklich gesagt, dass er nicht für ihn arbeiten werde. Darauf hätte ihn der Mann immer wieder bedroht. Das letzte Mal hätte er mit dem BF zu diskutieren begonnen und ihn bedroht. Er hätte den BF entführen wollen. Der BF hätte ihm mitgeteilt, dass er ihn anzeigen werde, wenn er ihn bedrohe. (Wohl zu ergänzen: Der Mann erwiderte:)
Wenn der BF ihn anzeige, werde er die Familienmitglieder des BF umbringen. Der BF hätte seine Arbeit eingestellt und sei nach Hause gegangen. Den Vorfall hätte er der Familie nicht mitgeteilt. Er hätte den Eltern keine Sorgen bereiten wollen. Am nächsten Tag sei er wieder arbeiten gegangen. Ca. zwischen vier und fünf Uhr am Nachmittag seien drei Leute mit einem Auto der Marke Daksen zu seiner Werkstatt gekommen. Sobald er diese Leute gesehen hätte, hätte er sich versteckt und sei nach Hause gegangen. Er hätte zu Hause viel Angst gehabt. Seine Mutter hätte ihn gefragt, wovor er sich fürchte. Er hätte der Mutter die Geschichte erzählt. Es gäbe Leute, die ihn bedrohten. Sein Vater sei böse gewesen, weshalb er die Geschichte nicht schon früher erzählt hätte. Dann hätte ihn sein Vater zum Onkel väterlicherseits gebracht. Nach ein paar Tagen hätte ihn der Vater im Haus des Onkels besucht und gesagt, dass die erwähnten drei Leute zu ihrem Haus gegangen wären und ihn gesucht hätten. Sie hätten den Vater sogar geschlagen und verprügelt. An einem Tag um fünf Uhr früh hätte ihn der Vater abgeholt. Sie seien in ein Taxi in Richtung Flughafen gestiegen. Jemand hätte ihn zur Maschine begleitet. Der Flug sei in Richtung Teheran und Kandahar gegangen. Jemand hätte am Flughafen Teheran gewartet und den BF mit dem Auto abgeholt.
Die Bedrohungen seien erst im letzten Monat erfolgt. Er hätte den BF zwei- bis dreimal pro Woche belästigt, dass er Bomben in Autos einbauen sollte. Nicht in der Werkstätte, sondern an einem anderen Ort. Der Mann hätte immer wieder gesagt, die Ungläubigen hätten das Land besetzt und gehörten umgebracht. Der BF sei der Meinung gewesen, dass die Taliban ungläubig seien. Er hätte versucht, mit ihm über solche Geschichten zu diskutieren. Der Paschtune habe ihm ausdrücklich damit gedroht, ihn mit Zwang zu nehmen, deshalb hätte er Angst vor den drei Leuten gehabt. Der Vorfall hätte sich exakt einen Monat vor seiner Ausreise ereignet. Er hätte die Personen von früheren Besuchen gekannt. Die Leute seien einmal in Taliban-Kleidung, einmal normal gekleidet erschienen. Der Vater wäre nicht zur Polizei gegangen, weil der Talib dann vermutlich den BF oder den Vater getötet hätte. Auf die Frage, weshalb er den Taliban, der ihn bedroht hätte, nicht schon im Rahmen der Erstbefragung erwähnt hätte, gab der BF an, er sei nicht genau gefragt worden.
Zu seiner Schwester in England habe er Kontakt, er wolle aber nicht bei ihr wohnen. In Österreich dürfe der BF nicht arbeiten, er könne nur lernen. Er besuche einen Deutschkurs.
Dem BF wurden die damals aktuellen Länderberichte zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Die Vertreterin des BF behielt sich eine Stellungnahme vor.
6. Mit Schreiben vom 28.08.2012 gab die Vertreterin des BF eine Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor, der BF habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, verwies die Vertreterin auf die UNHCR-Richtlinie für asylsuchende Kinder. Ferner verwies sie auf eine aktuelle Accord-Anfrage zur Situation von minderjährigen Rückkehrern (Stand Juli 2012).
7. Mit Bescheid vom 11.09.2012, Zl. 12 02.605 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; ferner wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Entscheidung wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Der BF führe den Namen XXXX, sei am XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei afghanischer Staatsangehöriger. Die Familienangehörigen lebten in Kabul in Afganistan. Der BF sei gesund, arbeitsfähig, ledig und habe keine Kinder.
Der BF hätte Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten hätte, in Afghanistan einer relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde. Der BF verfüge über Angehörige und ein soziales Netz in Kabul. Auch eine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsland wurden die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zugrunde gelegt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF hätte maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht. Spät gemachte Angaben drängten zu dem Schluss, dass sie nur der Asylerlangung dienten. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, hätte der BF versucht, auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Die Schilderung der Reaktion auf die angeblich einschneidenden Ereignisse sei äußerst knapp gewesen und der BF hätte sie nicht plastisch und lebensnah darstellen können. Der BF hätte angegeben, die drei Personen gekannt zu haben, hätte sie jedoch nicht gekannt (gemeint wohl: beschreiben können). Passend zur Fluchtgeschichte hätte der BF angegeben, er sei Automechaniker gewesen; im Rahmen der ärztlichen Untersuchung hätte er jedoch angegeben, ein Jahr lang als Hilfsarbeiter und sechs Monate als Verkäufer gearbeitet zu haben.
Dem BF drohten im Heimatland keine Gefahren, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage nicht gegeben sei. Die Erreichbarkeit Kabuls sei gesichert, da Kabul über einen zivilen Flughafen verfüge.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hätte nicht festgestellt werden können. Im Fall der Rückkehr könne damit gerechnet werden, dass der BF in der Lage sein werde, sich durch eigene Erwerbsarbeit eine ausreichende wirtschaftliche Existenz in Kabul aufbauen zu können. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übersteige das Interesse des BF am Verbleib in Österreich.
8. Mit Fax vom 14.09.2012 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, eine Würdigung des Vorbringens des BF sei nicht ausreichend erkennbar. Allenfalls vorhandene Zweifel hätte die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht durch entsprechende Erhebungen, insb. Befragung, zu beseitigen gehabt. Die Behörde hätte gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verstoßen. Eine ausführlichere Begründung werde nachgereicht.
Im Folgenden wurde erneut auf den ACCORD-Bericht, Stand Juli 2012, sowie auf den Umstand verwiesen, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle.
9. Mit Fax vom 25.09.2012 wurde eine Ergänzung zur Beschwerde nachgereicht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung aufgrund der langen und entbehrungsreichen Flucht körperlich und psychisch äußerst erschöpft gewesen. Als unbegleiteten Minderjährigen hätte die Behörde den BF besonders anleiten müssen. Es sei überaus plausibel, dass sich die Taliban an einen Mechaniker gewandt hätten, um Bomben zu installieren. Der BF widerspreche der Behauptung, er hätte dem untersuchenden Arzt gegenüber angegeben, als Hilfsarbeiter und Verkäufer gearbeitet zu haben. Er hätte dem Arzt sogar Verletzungen geschildert und gezeigt, die er sich als Mechaniker zugezogen hätte. Auch rechtlich liege ein Asylgrund vor.
10. Mit Fax vom 28.10.2013 wurde dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht, dass es offensichtlich in der Unterkunft des BF zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Asylwerber wegen der Sauberkeit im Zimmer kam, woraufhin beide eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatteten.
Im Strafregister scheint mit Stichtag 18.07.2014 keine Verurteilung auf.
11. Mit E-Mail vom 21.07.2014 erfolgte eine Vollmachtsanzeige durch den rechtlichen Vertreter des BF.
12. Mit Datum vom 22.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen die bisher im Verfahren gemachten Angaben.
Die Darstellung der Fluchtgeschichte unterschied sich allerdings anfänglich von der Darstellung im Rahmen der Einvernahme. So gab der BF an, es seien vier Personen zu ihm gekommen und hätten ihn angesprochen. Sie hätten ihn aufgefordert, gegen die Besatzungsmächte in den Jihad zu ziehen und ihm Geld angeboten. Er hätte Bomben in Autos platzieren sollen.
Konkret seien die Personen ca. zwei Monate vor seiner Ausreise das erste Mal zu viert gekommen. Sie seien einerseits sehr höflich, andererseits sehr freundlich zum BF gewesen. Der BF sei einer der fleißigsten Lehrlinge der Werkstatt gewesen. Sobald ein PKW eingefahren sei, habe der Meister den BF zuerst zum Kunden geschickt. Die Personen seien ebenfalls Kunden gewesen. Der BF habe ihre Autos repariert. Sie hätten ihm immer viel Trinkgeld gegeben. Nach ca. einem Monat hätten sie den BF aufgefordert, mit ihnen mitzugehen und an ihrer Seite gegen die Ungläubigen zu kämpfen.
Der BF sei immer wieder von ihnen aufgefordert worden, Bomben in Autos einzubauen. Sie hätten ihn mit Zwang mitnehmen und rekrutieren wollen. Der BF hätte auf keinen Fall mit den Taliban zusammenarbeiten wollen. Er hätte Angst vor ihnen und der Zusammenarbeit mit ihnen gehabt. Deshalb sei er geflüchtet. Fluchtauslösend sei gewesen, dass der BF einmal mitgehört habe, wie sie miteinander in Paschtu besprochen hätten, dass sie ihn am nächsten Tag mitnehmen würden. Der BF sei davon ausgegangen, dass das ein Scherz wäre, daher sei er am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschienen. Als er jedoch gesehen habe, dass sie mit Autos kamen, habe er Angst bekommen und sei über die Mauer, die Gott sei Dank niedrig genug gewesen sei, von dort geflüchtet.
In der Folge sei der BF nach Hause gelaufen. Er sei sehr verängstigt gewesen und hätte in der Folge seinen Eltern von den Vorfällen erzählt. In der Folge entsprach die Darstellung der Schilderung im Rahmen der Einvernahme.
Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass der BF die Fluchtgeschichte im Rahmen der Einvernahme anders begonnen hätte, führte der BF aus, die angeführten Personen seien manchmal zu viert, manchmal einzeln oder zu zweit oder zu dritt gekommen. Sie seien ganz normale Kunden für den BF gewesen. Er habe ihre Autos repariert. Erst zwei Monate vor der Ausreise hätten sie ihn betreffend die Zusammenarbeit und den Kampf an ihrer Seite angesprochen. An den genauen Ablauf könne sich der BF nicht mehr erinnern. Im Laufe des Jahres seien sie als Stammkunden immer wieder gekommen. Sie seien nicht immer zu viert gekommen. Manchmal sei auch eine Einzelperson gekommen. Meistens seien sie zu zweit oder zu dritt gekommen. Wenn sie gekommen seien, hätte der Meister immer den BF eingesetzt, um ihre Autos zu reparieren. Es hätte ihm Spaß gemacht. Er hätte sich nichts dabei gedacht. Sie hätten ihm Trinkgeld gegeben. Nachdem sie gesehen hätten, dass er einer der besten Schüler gewesen sei und sich schon sehr gut ausgekannt hätte, hätten sie den BF ca. zwei Monate vor der Ausreise darauf angesprochen, dass er doch ein Moslem sei und dass es seine Aufgabe wäre, anderen Muslimen zu helfen.
Ab diesem Moment sei dem BF die ganze Sache etwas verdächtig vorgekommen. Er hätte ein eigenartiges Gefühl dabei gehabt. Aber da sie sehr nett gewesen seien, hätte der BF nicht damit gerechnet, dass sie ihn später bedrohen würden. Sie hätten gesagt, dass er ein guter Mechaniker sei und für sie nützlich sein könnte. Als er von den Bomben gehört habe, die er für sie hätte montieren müssen, habe er bereits Angst gespürt. Nachdem er die Personen gehört hätte, wie sie miteinander in Paschtu gesprochen und gemeint hätten, dass sie ihn am nächsten Tag mitnehmen würden, hätte er ebenfalls ein eigenartiges Gefühl gehabt, aber er hätte gedacht, dass es auch einfach nur ein Scherz sein könnte.
Von den zwei Monaten hätten sie im ersten Monat hauptsächlich vom Islam, dem Heiligen Krieg gegen die Ungläubigen und über seine Aufgabe als ein Moslem gesprochen. Drohungen hätte es erst im letzten Monat vor der Ausreise gegeben.
Auf den Vorhalt, weshalb er die Fluchtgeschichte nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung erwähnt hätte, gab der BF im Wesentlichen an, er wäre verängstigt gewesen, da man ihm vorgehalten hätte, aus Ungarn gekommen zu sein. Der BF sei nicht weiter nach seinem Fluchtvorbringen gefragt worden.
Auf die Frage, was der BF im Rahmen der Altersfeststellung tatsächlich angegeben hätte, erklärte der BF, er hätte dem Arzt mitgeteilt, er hätte beim Hausbau geholfen. Allerdings sei dies das eigene Haus gewesen. Diesbezüglich könnte es zu einem Missverständnis gekommen sein.
Folgende Unterlagen wurden im Rahmen der Verhandlung durch den BF (tlw. neuerlich) zur Vorlage gebracht:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, 23. Mai 2014.
Eine Bestätigung einer Bäckerei in Graz, wonach der BF mit einer Arbeitsbewilligung unmittelbar mit der Arbeit beginnen könnte, vom 17.07.2014.
Ein Schreiben, wonach der BF für einen Lehrgang betreffend das Nachholen des Pflichtschulabschlusses nicht hätte berücksichtigt werden können, vom 22.01.2013.
Eine Bestätigung betreffend den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses, Stufe A1 vom 27.08.2012.
Eine Bestätigung betreffend den Besuch eines weiteren Deutschkurses (A1-A2) sowie der guten Fortschritte vom 17.07.2014.
Eine Bestätigung betreffend den Besuch eines Deutschkurses der Stufe A1.2 vom 16.06.2014.
Aus dem angeführten Themendossier geht im Wesentlichen - ergänzend zu den Länderberichten des BFA - hervor, dass in den ersten Monaten des Jahres 2014 die sicherheitsrelevanten Vorfälle um 24 Prozent gestiegen sind. Im Hinblick auf diesen Zeitraum wird von einer Reihe von Selbstmordattentaten, teilweise unter Verwendung von Bomben, berichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF wurde am XXXX im Stadtteil XXXX in der Stadt Kabul in Afghanistan geboren und ist dort aufgewachsen. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist Moslem/Sunnit, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 04.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Vater des BF ist derzeit krank und ohne Arbeit. Die Mutter ist Hausfrau. Der BF hat drei Brüder und zwei Schwestern. Der älteste Bruder ist ca. 15 Jahre alt. Die jüngere Schwester ist acht Jahre alt, die ältere Schwester lebt in Großbritannien. Die Familie lebt von der Vermietung eines Hauses. Ob sie sich noch am Wohnort aufhält, ist ungewiss.
Der BF hat bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Danach hat er mit einer Arbeit als Mechaniker begonnen. Diese Arbeit hat ungefähr ein Jahr angedauert.
Im Lauf dieser Zeit kamen wiederholt vier Personen in die Werkstätte, die vorerst lediglich als Kunden in Erscheinung traten. Bei diesen Personen handelte es sich um Personen, die offiziell als Regierungsbeamte tätig waren. Diese Personen traten einzeln oder in Gruppen in Erscheinung.
Ab dem zweiten Monat vor der Flucht des BF begannen diese Personen, den BF dazu aufzufordern, mit ihnen in den Heiligen Krieg gegen die Besatzungsmächte zu ziehen. Der BF sollte Bomben in Autos einbauen.
Ab dem letzten Monat begannen die Personen, dem BF in Aussicht zu stellen, dass sie ihn auch zwingen könnten, für sie zu arbeiten, wenn er ihrer Aufforderung nicht entspräche, zumal der BF keine Bereitschaft zeigte, dem Wunsch dieser Personen nachzukommen.
Das Geschehen gipfelte darin, dass der BF an einem Tag, an dem sich eine solche Drohung wiederholte, ein Gespräch in Paschtu belauschte, in dem die Personen davon sprachen, den BF am nächsten Tag mitzunehmen.
Als am nächsten Tag Autos vorfuhren, bekam es der BF mit der Angst zu tun, und flüchtete über eine Mauer. Nachdem der BF seinen Eltern von den Vorfällen berichtet hatte, versteckte er sich bei einem Onkel.
Als der Vater in der Folge von den angeführten Personen aufgesucht und unter Androhung von Gewalt aufgefordert wurde, das Versteck des Sohnes zu verraten, verließ der BF Afghanistan.
Die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zu Afghanistan lauten auszugsweise:
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012).
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben, die bereits seitens des Bundesasylamtes zum größten Teilen für wahr gehalten wurden.
Die Feststellungen zur Fluchtgeschichte gründen auf den Angaben des BF, insbesondere jenen in der Verhandlung vor dem BVwG. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des BF im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG nicht unerheblich von jenen im Rahmen der Einvernahme abwichen. Bei näherer Betrachtung ergibt sich jedoch, dass die Aussagen im Kern unverändert blieben und dass sich im Wesentlichen nur die Art der Darstellung änderte. Alle Teile der Darstellung im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG finden sich bereits im Rahmen der Einvernahme, allerdings in anderer Akzentuierung. Eine chronologische Darstellung der Ereignisse bereitete dem BF sichtlich Mühe. In die richtige Reihenfolge gebracht, ergeben die einzelnen Teile jedoch ein stimmiges Ganzes.
Dieser Befund wird dadurch gestützt, dass der BF im Rahmen der Verhandlung einen insgesamt eher unfokusierten Eindruck machte. Der BF beantwortete allerdings alle Fragen offen und - soweit ersichtlich - um wahrheitsgemäße Beantwortung bemüht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Beantwortung des Vorhalts betreffend die Aussagen im Rahmen der Altersfeststellung zu verweisen. Der BF erweckte in keiner Weise den Eindruck eines gerissenen Menschen, der versucht, sich hinter einem Lügengebäude zu verbergen; im Gegenteil wirkte der BF eher naiv und unbefangen.
Da die Erstbefragung nicht der Ermittlung des Fluchtgrundes dient und der BF nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er im Rahmen der Erstbefragung keine ausführlicheren Angaben machte, kann dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, seine Angaben im Lauf des Verfahrens gesteigert zu haben.
Ferner erscheint aus Warte des BVwG besonders berücksichtigungswürdig, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einvernahme erst sechzehn Jahre alt war.
Darüber hinaus stützen die in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Lage in Afghanistan die Angaben des BF. Dasselbe gilt für das vom BF vorgelegte ebenfalls unbedenkliche Themendossier Afghanistan.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Im vorliegenden Fall ist an erster Stelle zu fragen, ob der BF aus einem der Konventionsgründe verfolgt wurde. Zwangsrekrutierungen stellen per se keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Kommt jedoch eine Person, die zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert wird, einer solchen Aufforderung nicht nach, kann ihr (in diesem Fall von den Taliban) eine entsprechende pro-westliche politische Gesinnung unterstellt werden. Diese wiederum kann ein die Verfolgung der betreffenden Person auslösendes Moment darstellen. Ist diese Verfolgung konkret und nicht bloß allgemeiner Natur, und ist der Staat nicht in der Lage, den Bedrohten zu schützen, kann vom Vorliegen eines Asylgrundes ausgegangen werden; vgl. ausführlich zum Problem der Zwangsrekrutierung aus der jüngsten Vergangenheit BVwG 14.04.2014, W156 1431875-1.
Dies trifft hier zu. Der BF wurde seitens der Taliban dazu aufgefordert, mit ihnen in den Heiligen Krieg zu ziehen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht entsprach und die Taliban seine Entführung ankündigten, entschloss er sich zur Flucht. Die Drohung wurde durch einen gewalttätigen Übergriff auf den Vater des BF unterstrichen.
Die Möglichkeit, die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, wurde dem BF dadurch abgeschnitten, dass es sich bei den Taliban um Regierungsbeamte handelte.
Eine inländische Fluchtalternative stand dem BF nicht offen, da dem BF ein weiterer Aufenthalt in Kabul nicht möglich gewesen wäre; außerhalb Kabuls verfügte der BF jedoch über kein familiäres Netzwerk, weshalb es ihm nicht zuzumuten war und ist, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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