G312 2008221-1•BVwG G312 2008221-1
G312 2008221-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2014
Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
G312 2008221-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.04.2014, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.04.2014, GL: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs 1 Z 2 und § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF in Verbindung mit Artikel 61 Abs 2 EG VO 883/2004 idgF abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Anwartschaft ohne Berücksichtigung der deutschen, italienischen, französischen und portugiesischen Versicherungszeiten nicht erfüllen würde. Eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht erfolgen könne, weil der BF nicht zumindest einen Tag vor seiner Antragstellung in Österreich beschäftigt gewesen sei. Daher sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft abzulehnen.
2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 20.05.2014, datiert und persönlich am 20.05.2014 bei der belangten Behörde abgegeben, führte der BF begründend an, dass er um Hilfe ersuche. Mit der sehr umfangreichen und sich überwiegend mit sozial- und steuerrechtlichen Problemfragen befassenden Beschwerde führte der BF seinen Werdegang und Einsatz als Opernsänger in Europa, seine Scheidungs- Arbeits- und steuerrechtlichen Zwänge in der Bundesrepublik Deutschland weiter aus, im Wesentlichen:
"Er sei Österreicher, habe immer wieder auch in Österreich gesungen, habe auch viel für Österreich (finanziell) getan - einen Grund (Baugrund) gekauft, ein Haus gebaut und in XXXX, XXXX etc. gesungen. Er habe nach der Scheidung wieder ganz nach Österreich wollen, dies sei schon länger geplant gewesen. Die Agentur XXXX habe seit Jahren versucht, ihn wieder nach Österreich zu bringen. Nach der Scheidung 2012 sei er von der GKK abgelehnt worden, man habe ihn als Neuen Selbstständigen zur Versicherung der gewerblichen Wirtschaft bringen wollen, hier sehe er sich nicht zuständig, da er keine Arbeit in Aussicht habe, er singe derzeit nicht, obwohl er möchte. Nun würden die Staaten versuchen, entstehende Ansprüche abzuwehren. Der notwendige 1 Tag sei für ihn der Eintritt in Korruption. Er sei 2010 mit 50 aus Festverträgen entfernt worden. Er möchte, dass ihn das AMS vermittle, wobei die Agentur XXXX miteinbezogen werden müsste. Die Verknüpfung mit dem ordentlichen Aufenthalt sei Humbug. Mit einer Immobilie und auch mit einem Wohnsitz sei er kein Rucksacktourist. Er hätte (immer) einen Wohnsitz in Österreich gehabt, auch wenn seine Einkünfte in der BRD versteuert worden seien. Er habe Österreich nie verlassen, dies belege auch das ZMR, er war immer gemeldet, steuerlich zwar dem Wohnort - BRD (der Aufenthalt) - durch Zwang zuständig, so als könne man den Hauptwohnsitz unabhängig vom Rest halten? Er habe viel für Österreich getan, habe Österreich über die Grenzen als Opernsänger vertreten, habe dem Gemeinwohl viel Geld ins Land geschaufelt, einen Sohn finanziert, ein Grundstück gekauft, ein Haus errichtet und viel Freizeit hier verbracht, somit viel Geld hier gelassen. Nun gäbe es ein Rumgezanke um den Versicherungsschutz. Er sei hilflos und kenne die Gesetze nicht. Man wolle ihn in die Selbständigkeit drücken, derzeit singe er nicht, er wisse gar nicht, wie er als Opernsänger eingestuft werde, vor allem, ob er bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit zumindest ein Konzert geben könne. Er möchte noch singen, könne das ja auch noch, solle es aber offensichtlich nicht, sonst verliere er den Rest seinen Status. Der eine Tag österreichischer Beschäftigung sei eine Eintrittskarte in die Korruption, für einen Alten, der ausgegrenzt werden soll. Ein Künstler bliebe, wie im Mittelalter, vor der Tür. Es sei zwar keine Rechtswidrigkeit sichtbar, die belangte Behörde müsse sicher wissen, was sie veranlasste, diese Entscheidung zu treffen. Jedoch fordere er Rechtshilfe, eine gerichtliche Überprüfung, die das Verfahren überprüfe. Vor allem aber möchte er auch sein Antragsdatum gesichert sehen und das Datum seines Zuzuges im Juni 2013 möge berücksichtigt werden. Er habe immer nur gehört, er hätte keinen Anspruch. Er bekräftige nochmals viel für Österreich getan zu haben. Er habe niemanden einen Arbeitsplatz weggenommen und leide derzeit finanziell keine Not, er benötige Hilfe und einen Status, gültig bis 2019."
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Arbeitsmarktservice samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2014 vorgelegt und gingen am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
2.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Zu Spruchteil A (Aufhebung und Zurückverweisung der Beschwerde):
2.2.1. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem
erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte
Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichte maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesen Gründen.
Der vorliegende Bescheid lässt eine Trennung in die drei genannten Begründungselemente vermissen. Es wurde weder das Verwaltungsgeschehen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die rechtliche Beurteilung dargestellt, dem Qualitätserfordernis eines rechtsstaatlichen Bescheides wird somit nicht genüge getan und es beeinträchtigt die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht in einem nicht zu tolerierenden Ausmaß.
2.2.3. Die beschwerdeführende Partei wendete ein, dass er in Österreich ein Grundstück gekauft, ein Haus gebaut, einen Sohn finanziert habe und Österreich nie verlassen hätte. Er habe Österreich über die Grenzen hinaus durch seinen Beruf als Opernsänger vertreten und ersuche nun um Hilfe, somit um gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, warum er den 1 Tag Beschäftigung in Österreich benötigen würde.
Weswegen im konkreten Fall die belangte Behörde die Ansicht vertrat, dass im gegenständlichen Fall für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten aus dem EU-Raum vor Antragstellung in Österreich ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung notwendig sei (1-Tages-Regel), ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.
So hat die belangte Behörde beispielsweise außer Acht gelassen, die vom BF getätigten Angaben in seiner, wenn auch in zugegebenen Maße, den normalen Rahmen sprengenden Umfang, erhobenen Beschwerde zu werten. Der BF gab an, dass er in Frankreich, Italien, der Schweiz, Spanien und Deutschland als Opernsänger Engagements hatte und in den jeweiligen Ländern immer zur Miete gewohnt hatte, in XXXX habe er hingegen ein Grundstück gekauft und ein Haus gebaut.
In einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde gab der BF niederschriftlich an, dass er in Deutschland 23 Jahre zur Miete gelebt hatte und verheiratet war, jedoch jedes Jahr seinen Sohn in Österreich besucht habe (zwischen 4 - 9 Mal jährlich) und er jedes Jahr im Sommer die Ferien in Österreich bei seinen Eltern verbracht habe.
Des Weiteren hat es die belangte Behörde verabsäumt festzustellen, ob die Versicherungszeiten in den Beschäftigungsstaaten (Italien, Frankreich, Schweiz und Deutschland) überhaupt vollversicherten Zeiten analog den österreichisch notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten entsprechen. Des Weiteren blieb unklar, ob der BF in Deutschland Arbeitslosengeld bezogen hat, wobei entsprechende Bestätigungen über Bewerbungen und Beratungsgesprächen in Wiesbaden bzw. Frankfurt darauf schließen ließen.
Die von der belangten Behörde angeführte 1-Tages-Regelung gilt, unter anderen, nicht für (echte oder unechte) Grenzgänger, ebenso nicht für ArbeitnehmerInnen, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. Es kann dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, warum der BF, der zwischen seinem Heimatstaat (Österreich) und dem Beschäftigungsstaat (Deutschland) "pendelte", auch wenn er über eine sehr lange Zeit mit seiner Ehegattin in einer Mietwohnung in Deutschland gelebt hatte, nicht als Grenzgänger qualifiziert wurde. Dem bekämpften Bescheid kann auch nicht entnommen werden, warum dem BF eine Lebensmittelpunktverlegung "vorgeworfen" wird, trotz "behaupteten" Grund und Boden in Österreich und der Behauptung, dass er in den EU-Ländern lediglich zur Miete gewohnt habe. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde weder aufgegriffen, noch verifiziert.
Dass sich eine kurze entsprechende Ausführung - Angaben der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland und Rückkehr aufgrund der Scheidung und Altersarbeitslosigkeit nach Österreich - in der Beschwerdevorlage vom 26.05.2014 findet, reicht jedenfalls nicht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).
Auch wenn das erkennende Gericht durchaus die Schwierigkeiten erkennt, die mit der Einholung der notwendigen Angaben bzw. Unterlagen im gegenständlichen Fall vorliegen, ist die Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes die angefochtene Entscheidung - gegenständlich den Bescheid - zu "überprüfen", somit ist das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie Kontrollinstanz.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG und wird sich die belangte Behörde in der Folge mit den voraufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen haben.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird die belangte Behörde zunächst sämtliche anwartschaftsbegründenden Versicherungszeiten des BF zu prüfen haben, die er in Italien, Frankreich, Schweiz, Spanien und Deutschland erworben hat. Weiters wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob und in welchem EU-Land der BF Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ob für den BF im konkreten Fall der Status als echter bzw. unechter Grenzgänger vorliegt bzw. hinsichtlich der 1-Tages-Regel wird im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungen darauf Bedacht zu nehmen sein, ob diese im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangt oder nicht, in jedem Fall ist die getroffene Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.
Darüber hinaus wird die belangte Behörde die konkreten Eigentumsverhältnisse betreffend des Grundstückes und Hauses des BF in XXXX zu klären haben, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der BF Eigentümer des Grundstückes und Hauses ist, dies auch im Hinblick auf die Aussage des BF, 23 Jahre in Deutschland zur Miete gelebt zu haben und zwischen seinem Heimatstaat (Österreich) und Beschäftigungsstaat (Deutschland) gependelt zu sein.
Schließlich hat die belangte Behörde zu entscheiden, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegen (zB. Frage der Verfügbarkeit, etc.).
Das Bundesverwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis auch dem BF im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da gegenständlich bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.