G306 2007466-1•BVwG G306 2007466-1
G306 2007466-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2014
Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Interessensabwägung, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 526197603-14114545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damaligen Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 12.08.2003, Zl. III-782509/FrB/03 gemäß Fremdenpolizeigesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF erhob dagegen die Berufung und wurde diese am 07.10.2009 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde mit der Abweisung rechtskräftig.
2. Am 20.08.2013 stellte der BF einen Antrag auf Rücknahme der Verfügung und wurde dieser Antrag auf Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gewertet. Das unbefristete Aufenthaltsverbot wurde von Amtswegen auf ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot herabgesetzt.
3. Im Zuge des eingeräumten Parteiengehörs gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Aus der Ehe würde ein gemeinsamer Sohn entstammen. Die Gattin als auch der Sohn würden in Österreich leben. Diese persönlichen Bindungen müsse die Behörde bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.04.2014 wurde der Antrag des BF vom 20.08.2013 auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aus seiner Strafhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gemäß § 133a StVG gestellt habe und nach dessen Genehmigung am 03.08.2012 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Die verstrichene Zeitspanne seit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes vom 07.10.2009 bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt sei viel zu kurz, um eine wesentliche und tatsächliche Änderung im persönlichen Verhalten des BF feststellen zu können. Der BF habe auch im Zuge der Beweisaufnahme vom 30.10.2013 keine neuen Beweismittel vorgebracht. Der BF habe nach Erstellung des Aufenthaltsverbots im Jahre 2003 neuerlich strafbare Handlungen begangen und wäre dafür rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der BF habe in seiner Stellungnahme keine Angaben gemacht, welche Umstände dafür sprechen würden um das Aufenthaltsverbot zu beheben. Es sei weiterhin zu befürchten, dass der BF neuerlich ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzen werde.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führte im Wesentlichen an, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei da der BF in seinem Recht auf Führung seines Privat- und Familienlebens verletzt werde. Die Gründe für sein strafrechtliches Verhalten wäre die damalige Selbständigkeit im Gastronomiebereich gewesen. Der BF habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und werde er keine selbständige Tätigkeit in diesem Bereich mehr anstreben. Der BF würde sich seit August 2012 in Bosnien und Herzegowina aufhalten. Der BF habe sich in einem Zeitraum von 1990 bis 2012 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Zurzeit sei der BF als freischaffender Künstler in Bosnien tätig und würde daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der BF sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und gebe es ein gemeinsames Kind. Der BF würde mit seiner Familie einen sehr intensiven und innigen Kontakt pflegen. In Bosnien und Herzegowina habe der BF keine Verwandten, Freunde oder sonstige Personen die für ein Privat- oder Familienleben von Relevanz wären. Über dem BF könne eine überaus positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Der BF stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
5. Die Beschwerde langte beim BFA am 24.04.2014 ein und wurde am 29.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.06.2014 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung (Niederschrift OZ 3) wurde Folgendes vorgebracht (VR: Vorsitzender Richter; BF: Beschwerdeführer; RV:
bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF):
".....
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund oder leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ja.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: XXXX, geb.: XXXX, StA.: Bosnien.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?
BF: Ja, ich bin seit 2004 verheiratet, mit XXXX.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Ja einen Sohn, XXXX, geb. XXXX, StA.: Österreich.
Aus einer vorangegenene Beziehung habe ich weitere drei leibliche Kinder ( im Alter von XXXX). Auch zu diesen Kindern habe ich regelmäßig Kontakt. Alls drei Kinder sind österreichische Staatsbürger.
VR: Wie sieht der Kontakt zum Ehepartner und zu den Kindern aus?
BF: Seit meiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2012, hat sich der Kontakt zu meiner Ehefrau und zu meinem Sohn derart gestaltet, dass wir täglich telefonierten und wir uns mindestens einmal im Monat getroffen haben, in Bosnien.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Reisepass Nr.. XXXX gültig bis XXXX
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat in den letzten Jahren Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? Gehen Sie jetzt in Bosnien einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: In lebe seit der Rückkehr nach Bosnien in Sarajevo, ich habe keine Arbeit, bin jedoch nicht Arbeitslos gemeldet und beziehe auch keine Arbeitslosenunterstützung. Meinen Lebensunterhalt versuche ich damit zu finanzieren, indem ich bei Hochzeiten und diveresen Veranstaltungen als Sänger auftrete. Ich lebe in einer Mietwohnung in Sarajevo.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe zu meinen ehemaligen Geschäftspartnern und Freunden keinen Kontakt mehr. Ich möchte dazu noch angeben, dass meine damaligen strafrechtlichen Verurteilungen sich ergeben haben, weil ich selbst ein Lokal hatte, in dem sich vorwiegend meine Landsleute aufhielten und es dort immer wieder zu emotionalen Auseinandersetzungen zwischen den Besuchern kam und ich dadurch verhalten war bzw. gezwungen war, den Streit zu schlichten, es kam dadurch unweigerlich zu Raufhandlungen und Körperverletzungen. Aufgrund dieser Raufhandlungen wurde dies mehrmals zur Anzeige gebracht und kam es zu strafrechtlichen Verurteilungen. Das gewesene tut mir sehr leid. Ich habe mit diesen Leuten den Kontakt vollkommen abgebrochen und würde, falls das Aufenthaltsverbot aufgehoben wird, wie schon erwähnt, in einer Küche arbeiten.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Wurden Sie in Bosnien und Herzegowina jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? bzw. hätten sie wieder eine Möglichkeit auf Arbeit, wenn das Aufenthaltsverbot aufgehoben würde ?
BF: Sollte das Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, so hätte ich bereits die Zusage des Besitzers vom Restaurant XXXX in XXXX wo ich sofort als Hilfskoch aufgenommen werden könnte und in weiterer Folge auch ein eigenes Einkommen hätte. Als Beweis lege ich hier die Einstellungsbestätigung des Restaurants vor. Wohnen und Zusammenleben würde ich wieder bei meiner Frau.
VR: Was hat sich seit Ihrer letzten Verurteilung im Leben geändert? Was können Sie aufzählgen was für Sie spricht aus dem erkennbar wäre, dass Sie gewillt sind, sich an die Rechtsordnung eines Staates zu halten?
BF: Es tut mir alles sehr leid, was damals alle geschehen ist, ich habe den Kontakt zu den damaligen Freunden abgebrochen, das damalige Umfeld war nicht das richtige für mich und hat dazugeführt, dass ich die strafrechtlichen Verurteilungen bekommen habe. Ich war damals sehr jung und habe mir nun selbst versprochen, dass ich mein Leben ändern will.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Seitens des RV erfolgt folgende Stellungnahme.
RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass sich sämtliche Verurteilungen auf das Jahr 2006 beziehen. Der BF hat sich damals in einen spektakulären Fall verstrickt und blieb letztlich alleine als Schuldiger übrig. Der BF stand zur damaligen Zeit selbst stark unter Druck, weil man ihn, als auch seine Familie mit dem Umbringen bedrohte. Der BF war im damaligen strafrechtlichen Verfahren als Hauptzeuge tätig und war auch dafür verantwortlich, dass das Verfahren gegen den Haupttäter eingestellt wurde.
RV fragt den BF: Ob er noch sonstige Verwandte oder Bekannte in Österreich hat.
BF: Ja ich habe in Österreich einen Bruder und drei Kinder aus erster Ehe.
Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF: Ich bin damit einverstanden.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Wir sind mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich möchte ergänzend hinzufügen, dass ich Österreich sehr mag, und ich sehr große Achtung vor dem Staat habe, und alle die ich liebe hier in Österreich leben und auch ich in der Mitte dieser Familie aufhalten kann, da ich in Österreich meinen Lebensmittelpunkt habe. Ich lebe in Bosnien alleine und fühle mich dort sehr einsam.
VR fragt den RV, ob er noch abschließend etwas ergänzen will.
RV: Ich möchte anführen, dass der BF aus meiner Sicht mit seinem vorigen Leben völlig abgeschlossen hat, dass das genannte Restaurant in dem der BF als Küchengehilfe arbeiten könnte, als gehobenens anzusehen ist und sich dort sicherlich keine strafbarenhandlungen (Körperverletzungen durch Schlägerein) vorkommen werden. Ich gehe daher davon aus, dass vom BF keine erhebliche Gefahr für die österreichische Bevölkerung bzw. der Republik Österreich zu befürchten sein wird.
........ ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde am XXXX in Drazevice geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF hielt sich laut eigenen Angaben seit 1990 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, Zl.: XXXX wurde der BF wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, Zl.: XXXX wurde der BF wegen Falscher Beweisaussage, Verleumdung, Schwerer Nötigung und Scherer Erpressung mittels Zusatzstrafe zu weiteren 3 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt und mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig), Zl.: XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Der BF stellte im Zuge der Haft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gemäß § 133a StVG. Dem Antrag wurde vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX, vom XXXX stattgegeben und reiste der BF im Anschluss in seinen Heimatstaat aus.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:
Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH ergibt sich, dass sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch die entlastenden Umstände für die Beurteilung zu berücksichtigen sind.
Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 07.10.2009 sehr wohl Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten. Die oben angeführten ergangenen Erkenntnisse des VwGH setzen als unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines befristeten wie unbefristeten Aufenthaltsverbots Geschehnisse in der Sphäre des BF voraus, welche diesen zuzuschreiben sind und ihn daher belasten.
Im Hinblick auf die letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF vom XXXX, XXXXsowie XXXX zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt sechs Jahren und zehn Monate sind die genannte Alternativen dieser Tatbestände im gegenständlichen Fall - was auch die Beschwerde nicht bestreitet - jedenfalls erfüllt.
In der vorgebrachten Beschwerde wendet sich der BF gegen, die von der Behörde getroffene, Gefährdungsprognose und weist darauf hin, dass die vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen in einem engen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Gastronomie herrühren. Der BF habe jedoch sein Unrecht erkannt und werde in Zukunft keine selbständige Tätigkeit in diesem Bereich ausüben. Des Weiteren führt der BF in seiner Beschwerde an, dass sein Recht auf Führung des Privat- und Familienleben verletzt worden sei, da seine Gattin als auch sein Sohn in Österreich leben würden. Auch seine drei Kinder aus der vorhergehenden Ehe wären österreichische Staatsbürger und würden auch in Österreich leben. Zu allen Angehörigen würde er einen seht intensiven und innigen Kontakt pflegen.
Diesen Vorbringungen ist jedoch zunächst zu entgegnen, dass den BF weder die in seiner Beschwerde geltend gemachten familiären Bindungen zu seiner Frau und seinen Kindern, noch seine früheren unzähligen strafrechtlichen Verurteilungen davon abgehalten haben am 29.05.2006, gemeinsam mit mehreren Mittätern, das anschließende Opfer in einem XXXX Lokal eingekreist, in mit einem Beinfeger zu Sturz gebracht und mit einem Barhocker mehrmals auf dessen Kopf eingeschlagen zu haben.
Der BF hat nicht nur ein Gewaltdelikt sondern auch wiederholte Straftaten im Bereich der Gewalt, deren Intensität sich - im Hinblick auf den von ihm begangenen Körperverletzungen - im Laufe der Zeit sogar gesteigert hat, zu verantworten.
Das am 12.08.2003 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot wurde im Zuge des Berufungsverfahrens am 07.10.2009 rechtskräftig negativ abgewiesen. Die lange Dauer des Berufungsverfahren beruhte darauf, dass der BF während des Berufungsverfahrens wiederum straffällig wurde und das Ergebnis des Gerichtsverfahrens abwartet wurde.
In der vorgebrachten Beschwerde weist der BF darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen, die zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Jahre 2003 führten, beinahe schon fünfzehn Jahre zurückliegen würden.
Dem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen kann, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
Der BF wurde seit der Erstellung des Bescheides am 03. August 2003 insgesamt drei Mal strafrechtlich und zwar am XXXX, XXXX und XXXX rechtskräftig zu insgesamt 6 Jahren und 10 Monaten unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei den Delikten handelte es sich um eine absichtlich schwer Körperverletzung, schwerer Nötigung und Erpressung sowie falscher Zeugenaussage. Aufgrund dessen befand sich der BF vom XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und vom XXXX bis zum XXXX (Entlassung gem. § 133a StVG - freiwillige Ausreise) in Strafhaft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters aber grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056). Auch aus dem Status als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. dazu Erkenntnis, Zl. 2010/21/0507, VwGH). Es trifft daher auf keine Bedenken, dass die belangte Behörde ausreichende Gründe für die Annahme einer positiven Änderung im Verhalten des BF noch nicht erkennen konnte und die Gefährdungsprognose nach bejahte.
Vor dem Hintergrund und unter Berücksichtigung auf die Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen besteht vom erkennenden Gericht kein Zweifel, dass der zu beurteilende Zeitraum eines allfälligen Wohlverhaltens (seit der Entlassung 03.08.2012) als zu kurz zu bezeichnen ist um feststellen zu können, ob sich der BF tatsächlich einen Sinneswandel unterzogen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthalt des BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Wenn in der Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung bekämpft und anführt wird, dass der BF mit allen Angehörigen, welche sich in Österreich befinden, einen sehr intensiven und innigen Kontakt pflegt und der BF in Bosnien und Herzegowina keine Verwandten hat so wird ausgeführt, dass der BF in seiner Beschwerde keine maßgeblichen Umstände anführt, die nicht ohnehin schon im bekämpften Bescheid berücksichtig worden wären. Den zweifellos erheblichen familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet, steht die aus diesem strafbaren Verhalten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt gegenüber. Das Fehlverhalten des BF ist von Tatwiederholungen und einer gesteigerten Intensität gekennzeichnet und lässt auf eine hohe kriminelle Energie des BF schließen. Zu Recht hat die belangte Behörde daher vor dem Hintergrund der gesetzten Straftaten angeführt, dass es nicht erkennbar wäre, dass der Aufenthalt des BF in Österreich nicht zu einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit dritter Personen führen würde.
Im Ergebnis ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor zur Erreichung notwendig der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die unweigerlich im Zusammenhang stehende Trennung von der in Österreich lebenden Familie sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Widerverankerung im Heimatsstaat muss der BF im öffentlichen Interesse auf sich nehmen. Von einem Abbruch des Kontaktes zur Familie kann nicht gesprochen werden, da der BF, als auch seine Gattin in der Verhandlung angaben sich regelmäßig im Heimatland des BF zu treffen.
Vom erkennenden Gericht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der zu beurteilende Zeitraum für ein Wohlverhalten des BF (seit seiner Haftentlassung) zu kurz war um feststellen zu können, ob beim BF sich tatsächlich ein Gesinnungswandel vollzogen hat.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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