BVwG W179 2009075-1

W179 2009075-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2014

Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdeinhalt, Beschwerdemängel, Hinterlegung,<br/>Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag

Texte intégral

BVwG W179 2009075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.2009075.1.00

Spruch

W179 2009075-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:

Spruch

A) Befreiung von Rundfunkgebühren

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des Beschwerdeführers (kurz: BF) ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, weil er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung nicht erfülle. Zudem sei der Beschwerdeführer im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen bei sonstiger Abweisung zu klären, weil sonst der Antrag abzuweisen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) Beschwerde.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

3. Die Beschwerde erfüllt nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie seiner Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihm auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.

Ebenso wird im Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und ausdrücklich erläutert, dass Telefax und E-Mail keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sind (§ 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV).

Einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages am XXXXfolgt eine Hinterlegung beim Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers. Die Abholfrist beginnt am XXXX.

Der Beschwerdeführer behebt das hinterlegte Dokument nicht und macht demgemäß binnen der gesetzten Frist keine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht. Das hinterlegte Dokument wird an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX vom Zustelldienst zurückgesandt und geht bei jenem am XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu dem erlassenen Bescheid eine Eingabe übermittelte. Der Eingabe waren keine Unterlagen beigeschlossen.

Da diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthielt (§ 9 Abs 1 Z 3, 4 und 5 VwGVG), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die Abholfrist des hinterlegten Mängelbehebungsauftrages begann am XXXX zu laufen. Am selben Tag wurde das hinterlegte Dokument ordnungsgemäß zugestellt. Das hinterlegte Dokument wurde an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX vom Zustelldienst zurückgesandt und ging bei diesem am XXXX ein.

Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief am XXXX ab. Der zugestellte Mängelbehebungsauftrag wurde nicht behoben und somit in weiterer Folge die mangelhafte Eingabe binnen offener Frist nicht verbessert.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers.

Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus den Angaben auf dem Rückschein sowie auf dem Kuvert des rückübermittelten hinterlegten Dokuments.

Da der Hinterlegung ein Zustellversuch vorausging, eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen wurde und das hinterlegte Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde, wurde dieses nach § 17 Zustellgesetz ordnungsgemäß zugestellt. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit ergibt sich das festgestellte Fristende.

Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einging.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.

Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen der Beschwerdeführer von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Da das hinterlegte Dokument ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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