L511 2006908-1•BVwG L511 2006908-1
L511 2006908-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2014
Arbeitslosengeld, Beschäftigung, Beschwerdegegenstand, ersatzlose<br/>Behebung, Sachverhalt, Verfahrensgegenstand
L511 2006908-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 07.03.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, Versicherungsnummer: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2013 beim Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Ordnungszahl des parallel hg. anhängigen ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsaktes 2006905 [im Folgenden:
OZ-2006905] 1/4).
Vom 06.12.2013 bis 13.12.2013 war der Beschwerdeführer krankheitsbedingt arbeitsunfähig (OZ-2006905 1/5-3).
Am 23.12.2013 erfolgte eine Niederschrift im Beisein des Beschwerdeführers (OZ-2006905 1/6).
Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Niederschrift mitgeteilt, dass ihm vom AMS am 02.12.2013 eine Beschäftigung bei der Firma EXXXX zugewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sich nicht sicher sei, ob er sich bei der Firma beworben habe, er glaube jedoch alle Vermittlungsvorschläge vom 02.12.2013 erledigt zu haben.
Am 23.12.2013 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe (OZ-2006905 1/8).
Mit Bescheid des AMS vom 15.01.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 30.12.2013 bis 24.01.2014 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 1/2).
Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Sie haben das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung bei der Fa. EXXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden."
Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 20.01.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.01.2014 (OZ-2006905 1/10).
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2013 von seiner Sachbearbeiterin beim AMS eine Liste von Firmen erhalten habe, bei denen er sich beworben habe. Am 02.12.2013 habe er sich bei diesen Firmen beworben. Darunter sei auch die Firma EXXXX gewesen, bei der er sich per e-mail beworben habe. Diesen Nachweis habe er auch seiner Sachbearbeiterin gezeigt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer legte einen Screenshot seiner e-mail Bewerbung vom 02.12.2013 vor, wonach er sich bei den Firmen WXXXX beworben hat (OZ-2006905 1/10 S10).
Weiters legte er einen von der Firma EXXXX erstellten Ausdruck seiner e-mail Bewerbung vor, auf dem die Firma EXXXX am 09.01.2014 die Bewerbung vom 02.12.2013 bestätigt (OZ-2006905 1/10 S11).
Ergänzendes Ermittlungsverfahren des AMS
Mit 30.01.2014 gab der Beschwerdeführer seinen Kuraufenthalt [von 24.02.2014 bis 15.03.2014] bekannt (OZ-2006905 3).
Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ergänzende Unterlagen zu übermitteln (OZ-2006905 1/11).
In dem Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen habe, dass er sich am 02.12.2013 bei der Firma EXXXX per Mail beworben habe (OZ-2006905 11 S1).
Das AMS habe ihm jedoch am 02.12.2013 auch eine Vollzeibeschäftigung bei der Firma MXXXX verbindlich angeboten. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert Nachweise vorzulegen, wann er telefonisch den Termin für das Bewerbungsgespräch vereinbart habe und wann das Bewerbungsgespräch stattgefunden habe.
Ebenso werde der Beschwerdeführer aufgefordert Nachweise vorzulegen, wann er telefonisch den Termin für das Bewerbungsgespräch bei den Firmen XXXX vereinbart habe.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 18.02.2014 gegeben.
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 06.02.2014 (OZ-2006905 2/7).
Aus dem Parteiengehör vom 24.02.2014 (OZ-2006905 1/14 S1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben mit Datum vom 10.02.2014 übermittelte.
Das AMS führte in der Folge ergänzende Ermittlungen im Hinblick auf die Bewerbungen des Beschwerdeführers durch (OZ-2006905 1/12, 1/13).
Telefonische Anfragen bei den Firmen MXXXX und NXXXX am 24.02.2014 ergaben, dass sich der Beschwerdeführer weder schriftlich noch telefonisch beworben habe (OZ-2006905 1/12, 1/13).
Eine telefonische Anfrage bei der Firma XXXX am 24.02.2014 ergab, dass sich der Beschwerdeführer dort beworben habe. Die Bewerbung sei per e-mail erfolgt, wobei aus dem Verteiler ersichtlich gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer noch bei ca. 30 anderen Firmen gleichzeitig beworben habe, was aus Sicht der Firma keine ideale Bewerbung sei (OZ-2006905 1/13).
Das Ergebnis der telefonischen Anfragen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.03.2014 gewährt (OZ-2006905 1/14).
Die Hinterlegung erfolgte am 25.02.2014 (OZ-2006905 2/4).
Beschwerdevorentscheidung
Mit Bescheid vom 07.03.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.01.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (OZ 1/3).
Im Bescheid wird zunächst unter der Überschrift "I. Sachverhalt" festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 03.08.2013 Arbeitslosengeld beziehe und ab 30.12.2013 Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Das AMS habe ihm am 02.12.2013 eine Beschäftigung verbindlich angeboten. Dieses sei jedoch nicht zustande gekommen. In der Folge wird auf die Niederschrift vom 23.12.2013 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer angab, sich nicht sicher zu sein, ob er sich bei der Firma EXXXX beworben habe, er jedoch glaube alle Vermittlungsvorschläge vom 02.12.2013 erledigt zu haben. Danach werden die gesamte Beschwerde in gescannter Form (S3-10), das Schreiben vom 05.02.2014 des AMS (S10-14), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.02.2014 in gescannter Form (S14), das Schreiben des AMS vom 24.02.2014 (S15-16) sowie die vom AMS angelegten Aktenvermerke über die Telefonate (S16-17) wiedergegeben.
Rechtlich begründet das AMS die Ablehnung der Beschwerde damit, dass bei der Firma MXXXX keine Bewerbung erfolgt sei, was der Beschwerdeführer auch nicht bestritten habe (S11). Er habe somit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, weshalb die Rechtsfolgen der Sanktion nach § 10 AlVG eintreten.
Die Hinterlegung erfolgte am 10.03.2014 (OZ 5/2).
Weitere Aktenbestandteile
Mit Schreiben vom 17.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer Nachweise über seine Bewerbungsaktivitäten und wies darauf hin, dass er diese leider nicht früher habe schicken können da er sich von 24.02.2014 bis 15.03.2014 auf Kur befunden habe.
Dem beigelegten Nachweis über Bewerbungsaktivitäten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei mehreren Firmen im Zeitraum vom 05.02.2014 bis zum 17.02.2014 sowie am 17.03.2014 beworben hat (OZ-2006905 1/16).
Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass die Entscheidung der Versagung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe (hg. GZ 2.006.908) mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2014 trotz der nachträglich vorgelegten Unterlagen aufrecht bleibe (OZ-2006905 17).
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 20.03.2014 (OZ-2006905 1/18).
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 31.03.2014, Eingangsvermerk vom 02.04.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 13.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 1/5).
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und wies darauf hin, dass er sich von 24.02.2014 bis 15.03.2014 auf Kur befunden habe und daher den hinterlegten Bescheid erst am 17.03.2014 abholen konnte.
Das AMS übermittelte mit 11.04.2014 in elektronischer Form Auszüge aus dem Verwaltungsakt (OZ 1 und OZ-2006905 1) und wies im beigefügten Schreiben darauf hin, dass der Papierakt des Beschwerdeverfahrens aktuell nicht auffindbar sei, da Umbauarbeiten in der Registratur stattfinden.
Ergänzend wird die Bescheidbegründung zusammengefasst wiederholt.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Konvoluten vom 29.04.2014 und 15.06.2014 übermittelte das AMS weitere Aktenteile (OZ 4, 5).
Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das AMS Ausdrucke aus dem Computersystem für den Zeitraum vom 06.11.2013 bis 05.03.2014 (OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Im Erstbescheid vom 15.01.2014 führte die Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung bei der "Fa. EXXXX zum Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat sich am 02.12.2013 bei der Firma EXXXX per e-mail beworben und das Zustandekommen dieser zumutbaren Beschäftigung auch sonst nicht vereitelt.
Die Abweisung der Beschwerde im Bescheid vom 07.03.2014 erfolgte ausschließlich auf Grund der Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mangels Bewerbung bei der Firma MXXXX.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktenteile (OZ 1, 4-6, OZ-2006905 1-3) beinhaltend jeweils den Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag sowie insbesondere folgendes Schriftstück:
Ausdruck der Bewerbung vom 02.12.2013 der Firma EXXXX vom 09.01.2014 samt Bestätigung der Firma (OZ-2006905 1/10 S11)
Beweiswürdigung
Dass sich der Beschwerdeführer bei der Firma EXXXX per e-mail beworben hat ergibt sich zunächst aus der vorgelegten nicht zu beanstandenden Bestätigung der Firma selbst (OZ-2006905 1/10 S11), wonach sich der Beschwerdeführer am 02.12.2012, also noch am selben Tag, an dem ihm die Beschäftigung bei dieser Firma seitens des AMS verbindlich angeboten wurde, per e-mail beworben hatte und am 09.01.2014 sodann auch persönlich bei der Firma vorstellig war. Aber auch die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung geht - entgegen dem Erstbescheid - davon aus dass diese Bewerbung stattgefunden hat (OZ 1/3 S11: "Nach Verhängung einer Ausschlussfrist [...] haben Sie im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen, dass Sie sich am 02.12.2013 bei der Firma EXXXX per Mail beworben haben.").
Dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma EXXXX durch sein Verhalten anderswie vereitelt haben könnte, wurde vom AMS in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt nicht angenommen.
Dass die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses wegen der Nicht-Bewerbung bei der Firma MXXXX abgelehnt wurde, ergibt sich implizit - eine konkrete Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erfolgte nicht, sondern lediglich eine Aneinanderreihung von Ermittlungsergebnissen, was jedoch keinen angenommenen Sachverhalt darstellt (vgl. VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0056) - aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides (OZ 1/3 S19-20).
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensrechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird (Z1), die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint (Z2) und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen (Z3).
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).
Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Im gegenständlichen Fall erscheint der Vorlageantrag des Beschwerdeführers prima vista verspätet.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit 10.03.2014 (OZ 5/2). Der Beschwerdeführer war jedoch nachweislich bis einschließlich Samstag 15.03.2014 ortsabwesend.
Entsprechend § 17 Abs. 3 ZustG wurde daher die Zustellung am Montag 17.03.2014 bewirkt, wovon auch der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ausgegangen ist (OZ 1/5).
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 15 VwGVG endete somit gemäß § 32 AVG am Montag 31.03.2014.
Der Eingang des mit 31.03.2014 datierten Vorlageantrages (OZ 1/5) ist nicht vermerkt. Der Eingang des im parallel anhängigen Verfahrens erstatteten Vorlageantrages ist mit 02.04.2014 handschriftlich ohne Stempel vermerkt (OZ-2006905 1/2). Dem Akt lässt sich nicht entnehmen, ob der Vorlageantrag des Beschwerdeführers an diesem Tag postalisch einlangte oder ob er persönlich abgegeben worden ist.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG ist ein verspäteter Vorlageantrag von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Darunter ist entsprechend der VwGH-Judikatur jene Behörde zu verstehen, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, nur sie kann diese Zuständigkeit wahrnehmen. Eine Zurückweisung wegen Verspätung durch die Beschwerdeinstanz ist unzulässig (vgl. VwGH 16.06.2009, 2005/10/0222 mwN; 26.02.2009, 2005/09/0107).
Im gegenständlichen Fall ist, wenngleich sich im Akt keine diesbezüglichen Hinweise finden, davon auszugehen, dass das AMS als beschwerdevorentscheidungserlassende und somit zuständige Behörde die eventuelle Verspätung geprüft und den Vorlageantrag als rechtzeitig eingestuft hat, da der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
zum gegenständlichen Verfahren
Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass das Verfahren grobe Verfahrensmängel aufweist. So hat der Beschwerdeführer bereits am 30.01.2014 seine Ortsabwesenheit für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis 15.03.2014 bekanntgegeben (OZ-2006905 3). Dennoch wurden ihm sowohl ein Parteiengehör, als auch die Beschwerdevorentscheidung in diesem Zeitraum zugestellt. Weiters lässt sich aus der Aktenführung nicht erschließen, ob Schriftstücke persönlich oder per Post eingelangt sind, was wie oben bereits dargelegt, jedoch Konsequenzen für die Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Schriftstücken hat.
Mit bekämpftem Bescheid hat das AMS die Beschwerde abgewiesen, da sich der Beschwerdeführer nicht bei der Firma MXXXX beworben hatte und somit das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe.
Nun wurde der belangten Behörde mit der Einführung des VwGVG zwar die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, in der es den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers unter Hinweis auf § 276 Abs. 1 BAO (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5) folgend möglich sein soll, in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des [ersten] Bescheides hinausgehen.
Dabei ist die Behörde jedoch infolge der in § 14 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes. Die Abänderungsbefugnis besteht somit nur in jenem Bereich, auf den sich die Beschwerde bezieht. Die Behörde hat daher zunächst zu überprüfen, wie weit die Beschwerde reicht, was also inhaltlich bekämpft werden soll, da damit der Rahmen für die Beschwerdevorentscheidung abgesteckt wird. Überschreitet die Behörde diesen Rahmen, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter und sie entscheidet als unzuständige Behörde, was vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, vorausgesetzt es wird mit der Sache befasst, auch ohne entsprechendes Vorbringen der Partei aufzugreifen ist (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §14 VwGVG, K5; Gerold Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/1 S17).
Aus dem gesagten ergibt sich, dass es nun zwar zulässig ist, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eine über die Begründung des Erstbescheides hinausgehende Begründung zu treffen, die Annahme eines gänzlich anderen Sachverhaltes, als jenen der zur Erlassung des Erstbescheides geführt hat, ist jedoch rechtswidrig.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher, dass die Abweisung der Beschwerde, ausschließlich wegen der Nichtbewerbung bei der Firma MXXXX, den Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschreitet, da ausschließlich die Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma EXXXX Gegenstand des bekämpften Erstbescheides und somit auch der Beschwerde war.
In der gegenständlichen Konstellation wurde gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dies ist als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
In Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
Der Beschwerde war daher stattzugeben, und der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben.
ad Spruchpunkt II
Mit Spruchpunkt I wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung, tritt jedoch der - der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende - Erstbescheid vom XXXX, nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung auch wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Die Herstellung des dem materiellen Recht entsprechenden Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der ersatzlosen Behebung des Erstbescheides.
Es widerspricht nach Ansicht des entscheidenden Senates der vom Verfassungsgesetzgeber in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu jüngst VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn diese darauf beschränkt wäre, eine negative Sachentscheidung (zur Sachentscheidung in Form der ersatzlosen Behebung: VwGH 28.04.2011, 2009/07/0124 mit Verweis auf GRS 20.11.2007, 2005/05/0161) de facto nur in Form einer Kassation der Beschwerdevorentscheidung mit Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts treffen zu können.
In Konstellationen wie der gegenständlichen, wo der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann, ist daher auch der zu Grunde liegende Erstbescheid vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, was zur Folge hat, dass die belangte Behörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlichen entscheiden darf (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
Antrag auf aufschiebende Wirkung
Auf Grund des Verfahrensergebnisses erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt I gelangte der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass die Annahme eines gänzlich anderen Sachverhaltes im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG rechtswidrig ist. Da sich dies jedoch nicht eindeutig aus dem Gesetz, sondern erst als Ergebnis der Auslegung ergibt, und zur diesbezüglichen Rechtsfrage noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision zulässig.
Im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Revision zulässig, weil auch zur Frage des rechtlichen Schicksals des Erstbescheides, sowie der diesbezüglichen Kompetenz der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das neu geregelte Institut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
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