L505 1435022-3•BVwG L505 1435022-3
L505 1435022-3Tribunal administratif fédéral24 juil. 2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, medizinische Versorgung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Herrn Ing. Erich HAMETNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Herrn Ing. Erich HAMETNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Herrn Ing. Erich HAMETNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Herrn Ing. Erich HAMETNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF), armenische Staatsangehörige, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.11.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei dem BF1 handelt es sich um den Ehegatten der BF2, bei den BF3 und BF4 um die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF 2.
Nach der Antragstellung wurden die BF am 11.11.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.01. sowie am 22.04.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der BF1 in seiner Heimat als Journalist und Fotograf gearbeitet habe. Im Wahlkampf habe er eine vermutliche Schmiergeldübergabe von bzw. an Regierungsmitglieder fotografiert, wobei er erwischt worden sei und man ihn verfolgt und entführt habe. Ein anderes Mal habe der BF1 in einem Lokal eine Schlägerei beobachtet, bei der eine Person getötet worden sei. Abermals sei der BF1 bedroht und verfolgt worden. Da auch seine gesamte Familie bedroht worden sei, hätten sie fliehen müssen.
Die Anträge der BF wurden in weiterer Folge vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom XXXX, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und den BF der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.)Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die BF nach Armenien ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF fristgerecht vollumfängliche Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung XXXX mit Erkenntnissen vom XXXX, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden am 16.12.2013 persönlich ausgefolgt und erwuchsen mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.2. Am 30.12.2013 stellten die BF die nunmehr zweiten, gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der diesbezüglichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde zudem hinsichtlich der rechtskräftig abgeschlossenen Asylerstverfahren gem. § 69 AVG Anträge auf Wiederaufnahme dieser Verfahrens gestellt, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2014, gem. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurden.
Die neuerlichen Asylanträge wurden von den BF zusammenfassend damit begründet, dass die im Zuge des ersten Asylantrages von den österreichischen Behörden in Armenien durchgeführten Recherchen dazu geführt hätten, dass ihre Lage in Armenien noch gefährlicher und schlechter geworden sei. Nach der Rückkehr nach Armenien würde man an den BF Rache nehmen und sie töten.
I.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3) und Zl. XXXX (BF4) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde vom BFA im Wesentlichen damit begründet, dass kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt hätte werden können.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.5. Die gegenständlichen Beschwerden der BF langten samt Verwaltungsakt am 21.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
II.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass die ersten Asylanträge der BF vom 11.11.2012 rechtskräftig abgewiesen wurden. Mit Erkenntnissen vom XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme dieser Erkenntnisse am 16.12.2013 erwuchsen diese in Rechtskraft.
II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, die aus folgenden Gründen:
II.3.3.1. Die BF haben entgegen der nunmehrigen Ausführungen ihres Vertreters ihre Folgeanträge damit begründet, dass sie nicht nach Armenien zurückkehren könnten, weil sich durch die Recherche der österreichischen Behörden die Situation verschlechtert habe und es gefährlicher geworden sei.
Damit stützen sich die BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom XXXX als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.200, 99/01/0321).
Sofern die BF vorbringen, die Recherchen der österreichischen Behörden in Armenien hätten ihre Situation verschlimmert, ist auszuführen, dass diese Erhebungen, nach Zustimmung der BF, bereits im ersten Asylverfahren der BF vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durchgeführt wurden.
In diesem Zusammenhang ist im Sinne der eingangs angeführten Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegensteht (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Daher ist dem BFA zuzustimmen, wenn es in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden ausführt, dass kein neuer Sachverhalt festgestellt habe werden können.
Darüber hinaus mangelt es dem nunmehrigen Vorbringen der BF auch an einem glaubhaften Kern. Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bereits vom Asylgerichtshof wurde in seinen Erkenntnissen vom XXXX die BF betreffend ausführlich begründet, wieso nicht vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist und wird an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in diesen Erkenntnissen erwiesen.
Eine bereits als unglaubwürdig beurteilte Verfolgungsbehauptung kann jedoch nicht Basis für eine daran anknüpfende, fortwirkende Verfolgungsgefahr sein.
Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Vater des BF1, der ursprünglich gemeinsam mit den BF1-BF4 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, laut Ausreisebestätigung des IOM vom XXXX am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausreiste. Gerade diese freiwillige Rückkehr eines Familienmitgliedes in den Herkunftsstaat spricht jedoch nicht dafür, dass sich die Situation für die Familie des BF1 in Armenien verschlimmert hat bzw. gefährlicher geworden ist, da sonst wohl kaum davon auszugehen wäre, dass ein Familienmitglied freiwillig in dieses Land zurückkehrt und spricht dies ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass, sofern der Vertreter in der Beschwerde angebliche zahlreiche Mängel im Erstverfahren (Fälschung von Protokollen,...) aufzeigt, den BF sämtliche Protokolle rückübersetzt wurden und sie die Gelegenheit hatten, Änderungen anzumerken. Weiters wurden die BF im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof rechtsfreundlich vertreten und wurden auch hier keine der nunmehr geltend gemachten, angeblich vorliegenden Mängel gerügt.
II.3.3.2. Sofern der Vertreter der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, dass im Prozess gegen die angeblichen Mörder des XXXX unschuldige Männer verurteilt worden seien und Zeugen nach wie vor in Gefahr seien, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einen Einfluss auf die Situation der BF haben sollte, zumal eine Gefährdung der BF aufgrund dieses Vorfalls, wie bereits ausgeführt, bereits vom Asylgerichtshof mit (rechtskräftigen) Erkenntnissen vom XXXX als unglaubwürdig beurteilt wurden.
Wenn zudem in der Beschwerde ein Schreiben des angeblichen Nachbarn der BF vorgelegt wird, in dem dieser behauptet, dass ihn unbekannte Männer sehr aggressiv gefragt hätten, ob er wisse, wo die Familie der BF wohne und er bestätige, dass den BF Gefahr drohe, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr der BF bereits im Asylerstverfahren verneint wurde. Zudem ist das Fragen nach dem Wohnort nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal es diesem "Ereignis" an der erforderlichen Eingriffsintensität mangelt.
Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Umstandes, dass ein derartiges Schreiben erst in der gegenständlichen Beschwerde vorgelegt wurde, bis zu diesem Zeitpunkt an keiner Stelle des Verfahrens erwähnt wurde, dass beim Nachbarn der BF nach diesen gefragt wurde und dieses Schreiben laut dem darauf ersichtlichen Datum (10.07.2014) erst kurz nach der Zustellung der gegenständlich angefochtenen Bescheide (01.07.2014) verfasst wurde, die Vermutung nahe liegt, dass es sich dabei lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben einer Sympathieperson der BF handelt, dass jedoch nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt.
II.3.3.3. Die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA spiegeln die aktuelle Lage in Armenien wieder und ist keine wesentliche Änderung dieser Lage seit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX ersichtlich. Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Armenien hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.
Sofern der Vertreter der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, die russische Annexion der Halbinsel Krim habe auch Einfluss auf die Lage in Armenien und habe sich etwa die menschenrechtliche Situation dadurch verschlechtert, ist auszuführen, dass, sofern man überhaupt eine derartige Einflussnahme annehmen kann, aufgrund der Medienberichtserstattung jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage in Armenien derart verschlechtert hätte, sodass nunmehr von einer extremen Gefährdungslage auszugehen und den BF subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
Im Übrigen wurden vom Vertreter der BF auch keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht, die ein gegenteiliges Bild zeichnen würden.
Es sind auch keine wesentlichen in den Personen der BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf ihre Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.
Sofern hinsichtlich der diversen vorgelegten medizinischen Unterlagen die BF betreffend das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes behauptet wird, ist zum einen auszuführen, dass ein Teil der angeführten Befunde bereits vom Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom XXXX berücksichtigt wurde bzw. zeigen diese keine Änderung gegenüber den bereits vorgelegten Befunden. So wurde in den Erkenntnisse des Asylgerichtshofes etwa festgehalten, dass die Behandelbarkeit der Epilepsie der BF4 auch in Armenien gewährleistet ist und ist auch diesbezüglich von keiner Änderung auszugehen.
Sofern auch auf die psychische Situation der BF, insbesondere der BF2, hingewiesen wird, ist auszuführen, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien laut den Länderfeststellungen flächendeckend gewährleistet ist. Vor allem verfügen die größeren Krankenhäuser über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal und ist zudem etwa die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depressionen auf gutem Stand gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, wie auch schon zuvor das BFA in dieser Hinsicht keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes feststellen.
II.3.3.4. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
II.3.3.5. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des BFA waren daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.
II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den BF näher zu erörtern.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
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