G309 2003182-1•BVwG G309 2003182-1
G309 2003182-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2014
Behinderung, Beschwerdeführer verstorben, Einstellung,<br/>Parteistellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Senatsvorsitzenden, über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 13.01.2014, Passnummer:
XXXX, beschlossen:
I.
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, VwGVG eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Wie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX zu entnehmen ist, scheint betreffend der Beschwerdeführerin der amtliche Eintrag verstorben auf, und erfolgte eine Abmeldung an der Wohnadresse mit
XXXX.
Da eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft.
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